Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7160/2008
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
09.09.2008
Betreff:
Nutzungsänderung einer ehem. Pumpstation in ein Büro mit Versammlungsraum für
Naturliebhaber im Aussenbereich von Kirchherten – Kaiskorb, Gemarkung Pütz, Flur 2,
Flurstück 16
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Am 19.06.2008 wurde beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises ein Bauantrag zur
Nutzungsänderung einer ehemaligen Pumpstation in ein Büro mit Versammlungsraum für
Naturliebhaber im Außenbereich von Kirchherten – Kaiskorb, Gemarkung Pütz, Flur 2, Flurstück
16 – gem. beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1) – gestellt.
Mit Verfügung vom 23.06.2008 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um
Stellungnahme zum Bauantrag.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich gem.
§ 35 Abs. 2 können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Grundstück liegt im Landschaftplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser belegt die betreffende Fläche mit der Kennzeichnung Geschützter Landschaftsbestandteil mit unter Schutz
gestelltem Baum- / Strauchbestand.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche
als „Fläche oder Baugrundstück für Versorgungsanlagen oder für die Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen mit der Zweckbestimmung Umspannwerk“ dar.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die L 277
gesichert . Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der
Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landes- und Kreisstraßen in
einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftverkehr bestimmten
Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch
Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Da die Zufahrt des Grundstückes über die L 277 erfolgt, ist das Vorhaben mit dem Träger der Straßenbaulast durch den Antragsteller im weiteren Baugenehmigunsverfahren abzustimmen.
Aufgrund der Festsetzungen des Landschaftplanes Nr. 1 und der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Flächennutzungplanes ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegeben,
daher bleibt das Beratungsergebnis abzuwarten.
Anlagen: Übersichtsplan, Lageplan, Erläuterung zur Nutzungsänderung
Beschlussvorlage WP7-160/2008
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 25.08.2008
----------------------------------Jung
Sachbearbeiterin
----------------------------------Leveringhaus
Fachbereichsleiter
Kenntnis genommen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP7-160/2008
Seite 3