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Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013 Winterdienst an Haltestellen)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
129 kB
Datum
27.03.2014
Erstellt
19.03.14, 17:04
Aktualisiert
19.03.14, 17:04
Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013
Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013
Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013
Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013
Winterdienst an Haltestellen)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er/Wo Jülich, 12.03.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 117/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 27.03.2014 TOP Ergebnisse Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013 Winterdienst an Haltestellen Anlg.: SD.Net Beschlussentwurf: Die bestehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Jülich wird in Bezug auf die Reinigung und den Winterdienst der Gehwegbereiche von Haltestellen nicht geändert. Begründung: Mit o.g. Antrag (s. Anlage 1) wurde beantragt, dass die Stadt weiterhin für die Verkehrssicherungspflicht an Haltestellen des ÖPNV und der Schulbusse zuständig sei. Demnach soll zu den Pflichten der Stadt nunmehr sowohl die Reinigung als auch der Winterdienst im Haltestellenbereich gehören. In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 13.02.2014 (Vorlage-Nr. 11/2014) wurde dieser Antrag einstimmig zur weiteren Bearbeitung durch die Verwaltung angenommen. Diesem Antrag ging eine Mitteilung im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 21.11.2013 (Vorlage-Nr. 488/2013) voraus, in der seitens der Stadt dargelegt wurde, dass im Hinblick auf die Personalkapazität des Bauhofes zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf den Winterdienst, die bisher als freiwillige Leistung seitens der Stadt erfolgte Übernahme des Winterdienstes von Gehwegen an Haltestellen nicht mehr durchgeführt wird. Insofern wurde hierbei keine Änderung der bisherigen rechtlichen Situation sondern lediglich der Wegfall einer freiwilligen Leistung im Bedarfsfall dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung (und hierzu gehört auch der Winterdienst gem. § 1 Abs. 2) aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Jülich auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Im Hinblick auf die Art und den Umfang dieser, auf die Anlieger übertragenen, Reinigungspflichten ist in § 3 Abs. 2 Satz 5 nochmals ausdrücklich zur Klarstellung ausgeführt, dass hierzu insbesondere auch der Winterdienst der Gehwege an Haltestellen gehört. Eine (willkürliche) Überprüfung der Straßenreinigungssatzungen anderer Städte und Gemeinden ergab ebenso wie die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes bezüglich der Reinigung (einschließlich Winterdienst) von Gehwegen an Haltestellen identische oder zumindest inhaltlich gleiche Satzungsregelungen wie die der Stadt Jülich. Eine Änderung der Straßenreinigungssatzung im Sinne des o.g. Antrages würde rechtliche Probleme erzeugen. Derzeit handelt es sich um 70 Haltestellen, die für die beantragte Änderung der Satzung im Sinne einer Ausnahmeregelung in Betracht kämen. Bereits der Begriff „(Gehweg-)Bereich Haltestelle“ würde hierbei erhebliche Probleme aufwerfen. Eine allgemein gültige gesetzliche Definition hierfür existiert nicht, so dass in der städtischen Satzung hierfür eine individuelle Festlegung erfolgen müsste. Je nach Haltestelle, die hinsichtlich ihrer Frequentierung und benötigter „Aufstellfläche“ sehr unterschiedlich sein kann, wäre dieser Gehwegbereich entsprechend zu definieren (z.B. 5, 10, 15 oder X m vor und hinter dem Haltestellenschild). Eine exakte Festlegung dieser Bereiche ist jedoch aus vielerlei Gründen unumgänglich. Zum einen muss jeder Grundstückseigentümer wissen, ob für ihn (wie für alle übrigen Grundstückseigentümer) die allgemeine Reinigungspflicht (einschl. Winterdienst) vor seinem Grundstück gilt oder für seine gesamte Breite oder nur für eine Teilbreite seines Grundstückes (z.B. nur 2 m) nicht er sondern die Stadt zur Reinigung (einschl. Winterdienst) verpflichtet ist. Neben der eigentlichen Reinigungspflicht (einschl. Winterdienst) ist diese genau festzulegende Grenze des „(Gehweg-)Bereiches Haltestelle“ auch aus haftungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht ausschlaggebend. Stürzt z.B. eine Person aufgrund nicht erfolgten Winterdienstes im Bereich einer dieser Haltestellen, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden können, wer für den Punkt des „Ausrutschens“ seiner Verpflichtung zum Winterdienst (Anlieger oder Stadt) nicht nachgekommen ist. Eine weitere Problematik ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die bisherigen Regelungen der Straßenreinigungssatzung beinhalten grundsätzlich keinerlei Ausnahmen zur Reinigungspflicht (einschl. Winterdienst) der Anlieger hinsichtlich der Gehwege. Somit wären diejenigen Anlieger im „(Gehweg-)Bereich Haltestelle“ im gesamten Stadtgebiet die einzigen Grundstückseigentümer, für die nicht die Reinigungs- und Winterdienstverpflichtung für die Gehwege (einschl. der haftungsrechtlichen Verantwortung) gelten würde. Die im Antrag aufgeführte Begründung einer höheren Gehwegverschmutzung und eines höheren Unfallrisikos durch größeres Personenaufkommen trifft auch für andere Gehwegbereiche als im Bereich von Haltestellen zu. Hierbei ist insbesondere an sonstige öffentliche oder private Einrichtungen, Versammlungs- und Veranstaltungsorte usw. zu denken, bei denen ein erhöhtes PersonenSitzungsvorlage 117/2014 Seite 2 aufkommen zu erwarten ist. Aber vor allem betrifft dies auch die Zuwegungsbereiche z.B. im vorliegenden Fall zu den Haltestellen, bei denen das gleiche „erhöhte Personenaufkommen“ mit den im Antrag dargelegten Belastungen auftritt, die jedoch aufgrund der Grenzdefinition des „(Gehweg)Bereichs Haltestelle“ knapp außerhalb liegen und somit der Anlieger nach wie vor der Reinigungsund Winterdienstverpflichtung unterliegt. Ebenso ausschlaggebend ist die Festlegung der „(Gehweg-)Bereiche Haltestelle“ aus gebührenrechtlicher Sicht. Da, dem Antrag folgend, den Anliegern im „(Gehweg-)Bereich Haltestelle“ gegenüber allen sonstigen Anliegern im Stadtgebiet der Vorteil der Befreiung von der Reinigungs- und Winterdienstverpflichtung der Gehwege zu teil würde, wäre der hierdurch der Stadt entstehende Aufwand in Form einer zusätzlichen Gebühr von den Anliegern der „(Gehweg-)Bereiche Haltestelle“ (jeweils von Grenze bis Grenze des definierten „(Gehweg-)Bereiches Haltestelle“) anzufordern. Dies würde gemäß o.g. Antrag dann nach § 3 Abs. 1 sowohl die wöchentliche Reinigung dieser Gehwegbereiche an Freitagen oder Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen als auch die Winterreinigung im Bedarfsfalle für die „(Gehweg-)Bereiche Haltestelle“ umfassen. Da dies in der Regel nicht mechanisch sondern per Hand durch die Mitarbeiter des Bauhofes erfolgen müsste, hat dies zum einen zur Folge, dass bei der bisherigen Personalkapazität des Bauhofes (ohne zusätzliche Personalaufstockung) entsprechende Leistungsausfälle auftreten werden, zum anderen aber auch eine nicht unerhebliche Gebührenbelastung für die Anlieger der „(Gehweg-)Bereiche Haltestelle“ zu erwarten wäre. Wie in der o.g. Mitteilung (Vorlage-Nr. 488/2013) vom 19.11.2013 ausgeführt, wurden die betroffenen Anlieger im Bereich der 70 Haltestellen Anfang Dezember 2013 angeschrieben und darüber informiert, dass der Bauhof der Stadt zukünftig nicht mehr die zusätzliche freiwillige Leistung der Winterwartung der Haltestellen übernehmen werde und insofern gemäß der bestehenden Straßenreinigungssatzung der Stadt Jülich die Anlieger, wie grundsätzlich bisher auch schon, dazu verpflichtet sind, die Gehwegflächen entlang ihrer Grundstücke auch im Bereich von Haltestellen schnee- und eisfrei zu halten. Auf all diese Anschreiben kamen lediglich 2 Antwortschreiben mit der Bemerkung, dies noch rechtlich prüfen lassen zu wollen. Hierauf sind dann jedoch weitere Reaktionen der Anlieger ausgeblieben. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der sich aus einer antragsgemäßen Änderung der Straßenreinigungssatzung ergebenden rechtlichen Problematik wird von einer entsprechenden Änderung der Satzung ausdrücklich abgeraten. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 117/2014 Seite 3 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 117/2014 Seite 4