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Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der Einnahmen aus der Vermietung und Durchführung einer besseren Vermarktung von städtischen Räumlichkeiten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
03.03.15, 18:46
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 549/2014 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - -40-/-82- Datum: 05.12.2014 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 03.03.2015 Datum Freigabe -100- gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Termin 28.01.2015 vorberatend Ausschuss für Kultur und Partnerschaft 11.02.2015 vorberatend Betriebsausschuss Immobilien 24.02.2015 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Darstellung der Einnahmen aus der Vermietung und Durchführung einer besseren Vermarktung von städtischen Räumlichkeiten Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine keine Folgekosten in €: keine Kostenträger: Sachkonto: --Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja X Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Durch den Eigenbetrieb Immobilien werden Gebühren für Räumlichkeiten im Rathaus Liblar (großer Sitzungssaal/kleiner Sitzungssaal/Foyer/Sozialraum) nach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) der Stadt Erftstadt vereinnahmt (s. Anlage „Gebührensatzung“). Die Nutzung erfolgt im Wesentlichen gebührenfrei durch verwaltungsinterne Nutzer wie z. Bsp. Rat- und Ausschusssitzungen, Tagungen der Beiräte, Sitzungen des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung, Internationaler Frauentag oder Gesundheitstag. Hinzu kommen jährlich wiederkehrende gebührenfreie Nutzungen, die überwiegend im Interesse der Stadt durchgeführt werden. Hier wären u.a. die viermal jährlich stattfindenden Blutspendetermine des Deutschen Roten Kreuzes, die vom Institut für Unternehmensgründung achtmal jährlich ausgerichteten Existenzgründerseminare, Veranstaltungen politischer Vereinigungen sowie die Sitzungen der Interessengemeinschaft Erftstadt Center e.V. zu nennen. Lediglich ein geringer Teil von Veranstaltungen wird gebührenpflichtig abgerechnet (s. Anlage „Gebührenübersicht Rathaus Liblar 2012 -2014“). Hierbei handelt es sich zum überwiegenden Teil um Eigentümerversammlungen von Hausverwaltungen umliegender Wohnobjekte in Rathausnähe und vereinzelt um Lesungen ortsansässiger Buchhandlungen. Über die Durchführung dieser Veranstaltungen wird im Einzelfall nach § 4 der Gebührensatzung entschieden. Die überwiegenden Einnahmen werden über die Vergabe der Aulen und Schulräume durch das Amt für Schulverwaltung, Kultur und Sport erzielt (s. Anlage „Einnahmen aus Aulen/sonst. Schulräumen 2012 -2014“). Hierbei ist zu beachten, dass die anfallenden Reinigungskosten vom Eigenbetrieb Immobilien dem Fachamt in Rechnung gestellt, jedoch nicht an die Vereine weitergegeben werden. Darüber hinaus entstehen der Stadt Erftstadt noch weitere Kosten (z. Bsp. für Energie und Personal) die sich mindernd auf die Einnahmen auswirken. Die Räumlichkeiten in den Schulen stehen vorrangig für die schulische Nutzung zur Verfügung und sind, ebenso wie die Räume im Rathaus Liblar, grundsätzlich keine Veranstaltungsorte für private Feierlichkeiten. Der – auch kurzfristig notwenige - Erstzugriff der Schulen und der Verwaltung muss unbedingt erhalten bleiben. Von einer Veröffentlichung vordergründig freier Termine auf der Homepage der Stadt Erftstadt ist daher abzusehen. Die Schulaulen wurden gemeinsam mit der Schule jeweils nur unter dem Aspekt „Schulnutzung“ genehmigt. Dabei wurden sie als Versammlungsstätten nach der Sonderbauverordnung (ehemals Versammlungsstätten VO) beurteilt, mit dem Nutzungszweck einer Schulaula. Auch die Beurteilung als Versammlungsstätte ändert zunächst nichts an der genehmigten Nutzung „Schule“. Falls diese Schulaulen nun permanent und dauernd für Veranstaltungen genutzt werden sollen, muss eine baurechtliche Nutzungsänderung hinsichtlich der erweiterten Zweckbestimmung zwingend erfolgen und zwar mit allen rechtlichen, baulichen und nachbarrechtlichen Vorgaben. Sofern eine Nutzung als Vergnügungsstätte, z.B. Diskothek, geplant wird, tendieren die Genehmigungsaussichten für die Aulen der Schulzentren Lechenich und Liblar gegen Null. Beide Aulen liegen im allgemeinen Wohngebiet, wo Vergnügungsstätten weder zulässig sind noch die erforderlichen Lärmwerte einhalten könnten. Erschwerend kommt hinzu, dass die bisher in Sachen Karnevals- und seltene Einzelveranstaltungen sehr tolerante Nachbarschaft bei einer offiziellen Nutzung als Vergnügungsstätte wohl insgesamt zu einer negativen Einstellung umschwenken würde und auch die bisher „geduldeten“ Veranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden könnten. Abschließend ist festzustellen, dass die „Vermarktung“ von Schulaulen oder anderen Räumlichkeiten nicht angestrebt wird. Die vorhandenen Räumlichkeiten, werden vielmehr dem durch die Satzung festgelegten Nutzerkreis zur außerschulischen Benutzung zur Verfügung gestellt. Durch die Einrichtung der Stabstelle „Veranstaltungen und Vereine“ ist grundsätzlich bereits ein zentraler Ansprechpartner gegeben, der den potenziellen Nutzern bei der Abwicklung zur Seite steht. Das bisherige Verfahren hat sich bewährt und sollte unbedingt beibehalten werden. In Vertretung (Hallstein) -2-