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Antrag (Gebührensatzung außerschul. Benutzung städt. Räumlichkeiten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
350 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
15.01.15, 15:06
Antrag (Gebührensatzung außerschul. Benutzung städt. Räumlichkeiten) Antrag (Gebührensatzung außerschul. Benutzung städt. Räumlichkeiten) Antrag (Gebührensatzung außerschul. Benutzung städt. Räumlichkeiten) Antrag (Gebührensatzung außerschul. Benutzung städt. Räumlichkeiten) Antrag (Gebührensatzung außerschul. Benutzung städt. Räumlichkeiten)

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Inhalt der Datei

•~I'" • \' N~~tadt Inhaltsangabe BLAT ~,\ fit 25.jahrgang vom 18.04.2011 28/2011 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten lohne Sport­ anlagen) der Stadt Erftstadt -40­ Jetzt auch im Internet!!! www.erftstadt.de Herausgegeben vom Bürgermeister der Stadt Erftstadt, Postfach 2565, 50359 Erftstadt. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und kann beim Herausgeber zum Preis von 15,- € abonniert oder gegen Erstattung der Porto kosten einzeln Bezogen werden. Es liegt aus im Rathaus Liblar, Holzdamm 10 Stadtbücherei, Dienststelle Lechenich Dr.-Josef-Fieger-Straße (Schulzentrum) und Dienststelle Liblar, Bahnhofstr.lJahnstr. Telefonische Anfragen an das Ratsbüro Tel. : (0 22 35) 409-203/202 Das Amtsblatt kann im Internet unter www.erftstadt.de eingesehen werden. 10·130word/0 1.02 MACHUN ,~\~ Nr.28/11 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) der Stadt Erftstadt Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein­ Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes fOr das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 29.03.2011 folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) ist nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Benutzung städtischer Sportanlagen richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Sportanlagen. (2) Für die Berechnung der Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung sowohl pauschale wie auch individuell ermittelte Kostensätze zugrunde gelegt. § 2 Nutzerkreis Die städtischen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich jeder Erftstädter Vereinigung zur außerschulischen Benutzung zur Verfügung, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen Zwecken, der außerschulischen Bildungsarbeit oder der Gemeinschafts- und Brauchtumspflege sowie der Arbeit der politischen Parteien dienen. § 3 Gebührenpflicht (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer verpflichtet; mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben Schuldner. (2) Die Gebührenpflicht besteht fOr den Tag der Benutzung. Abbau- und Aufräumarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Benutzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf den Benutzungstag folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies bei der AntragsteIlung entsprechend anzugeben. Beansprucht der Benutzer die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag fOr Proben, den Aufbau bzw. nach der Benutzung für Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10 % der Raumgebühr gern. § 5 i. V. m § 4 erhoben. (3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Benutzung in ordnungsgemäßem, besenreinem Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Benutzer zu beseitigen. Werden nach der Benutzung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom Benutzer nachzuzahlen. § 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1) Die Nutzungsgebühr entfällt für Benutzungen in städtischer Trägerschaft, Benutzungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei Benutzungen durch erftstädtische Jugendarbeit, bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken dienen sowie bei Benutzungen durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (2) Für Veranstaltungen, die von Kindern und Jugendlichen oder für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben. (3) Für Veranstaltungen, die bis zum 31.05.2010 angemeldet waren und bis zum 30.04.2011 durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben. § 5 Gebührenhöhe (1) Die nachfolgenden Gebühren werden für Benutzungen vom ortsansässigen Nutzerkreis erhoben: a) in den Jahren 2010 und 2011 Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-KinkelRealschule Liblar: 0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag. Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der Theodor­ Heuss-Hauptschule Lechenich: 0,25 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 37,50 € und maximal 125,00 € pro Benutzungstag. ab dem 01.01.2012 Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-KinkelRealschule Liblar: 1,00 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 150,00 € und maximal 500,00 € pro Benutzungstag. Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der Theodor­ Heuss-Hauptschule Lechenich: 0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag. Die für die Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt ein. b) ab dem 01.01.2012 für Benutzungen der Ausstellungsräume des Stadthauses in Lechenich: 10,00 €/Tag 50,00 €lWoche Für die Benutzung aller sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen): Rathaus, Rathaus, Rathaus, Rathaus, Gr. Sitzungssaal KI. Sitzungssaal Foyer Sozialraum Schulräume Schulmensen bis bis bis bis 3 Std. 3 Std. 3 Std. 3 Std. 30,- €/Std. 10,- €/Std. 10,- €/Std. 10,- €/Std. bis 3 Std. 10,- €/Std. bis 3 Std. 10,- €/Std. jede weitere jede weitere jede weitere jede weitere Std. Std. Std. Std. 15,- € 5,- € 5,- € 5,- € jede weitere Std. 5,- € jede weitere Std. 5,- € Bei Inanspruchnahme der Mensen ist die Küchenbenutzung ausgeschlossen. Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung. Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten. Im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannte Benutzer sind von den unter b) genannten Gebühren befreit. Entsprechende Nachweise sind von den Benutzern unaufgefordert vorzulegen. (2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende Kostenaufwand abgegolten. (3) Verpflichtet sich ein Nutzer vertraglich zur Übernahme von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an städt. Räumlichkeiten im Sinne dieser Satzung, die nachweislich zu Einsparungen innerhalb des städt. Haushalts führen, so erfolgt ein entsprechender finanzieller Ausgleich im Rahmen einer separaten Vereinbarung an diesen. Die Übernahme von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Nutzungsgebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell unberührt. § 6 AntragsteIlung und Genehmigung (1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden (2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung) behindernde Ereignisse. (3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten. Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen Genehmigung (Schankerlaubnis). (4) Die städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) können grundsätzlich montags bis sonntags zur Benutzung überlassen werden; in den Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen ist eine Nutzung der Schulen nur in Ausnahmefällen möglich. (5) Eine Benutzung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, bzw. kann widerrufen werden: - während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Benutzung ungeeignet sind, - wenn die beabsichtigte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte, - wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat, - wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden, - wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum wiederholten Male nicht nachgekommen ist. (6) Das Tragen oder Verbreiten neonazistischer, ausländerfeindlicher oder aussagemäßig vergleichbarer Symbole oder Schriften ist nicht gestattet. Veranstaltungen, die möglicherweise neonazistische, ausländerfeindliche oder andere politisch extremistische Inhalte haben, werden nicht genehmigt. § 7 Mehrfachnutzung (1) Ein Mehrfachnutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im Monat erfolgt. Für Mehrfachnutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume der Schulen zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Mehrfachnutzungsverhältnisse vertraglich geregelt werden. ~-_ .. _----­ (2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der nach § 5 geltenden Gebührenhöhe. (3) Die Regelungen des § 4 bleiben unberührt. § 8 Andere Benutzung Über Anträge zur anderen Benutzung (insb. durch nicht in Erftstadt ansässige Interessenten und Einzelpersonen) entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere Benutzung von städtischen Räumlichkeiten wird - aUßerhalb dieser Satzung - ein kostendeckendes Entgelt erhoben. § 9 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist fällig. (2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt die Nutzungsgebühr. § 10 Beitreibung Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs­ zwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft. Bekanntmachungsanordung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 08.04.2011 (c:f' Bürgermeister