Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
350 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
15.01.15, 15:06
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25.jahrgang
vom 18.04.2011
28/2011 Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die außerschulische Benutzung
städtischer Räumlichkeiten lohne Sport
anlagen) der Stadt Erftstadt
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www.erftstadt.de
Herausgegeben vom
Bürgermeister
der Stadt Erftstadt,
Postfach 2565,
50359 Erftstadt.
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Es liegt aus
im Rathaus Liblar,
Holzdamm 10
Stadtbücherei,
Dienststelle Lechenich
Dr.-Josef-Fieger-Straße
(Schulzentrum)
und Dienststelle Liblar,
Bahnhofstr.lJahnstr.
Telefonische Anfragen
an das Ratsbüro
Tel. : (0 22 35) 409-203/202
Das Amtsblatt kann im
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werden.
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Nr.28/11
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen)
der Stadt Erftstadt
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes fOr das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom
30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
29.03.2011 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) ist nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Benutzung städtischer
Sportanlagen richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
außerschulische Benutzung städtischer Sportanlagen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung sowohl
pauschale wie auch individuell ermittelte Kostensätze zugrunde gelegt.
§ 2 Nutzerkreis
Die städtischen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich jeder Erftstädter Vereinigung zur
außerschulischen Benutzung zur Verfügung, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen
Zwecken, der außerschulischen Bildungsarbeit oder der Gemeinschafts- und
Brauchtumspflege sowie der Arbeit der politischen Parteien dienen.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer verpflichtet; mehrere Benutzer haften als
Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben
Schuldner.
(2) Die Gebührenpflicht besteht fOr den Tag der Benutzung. Abbau- und Aufräumarbeiten
sind unverzüglich nach Beendigung der Benutzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung,
dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger
Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr
des auf den Benutzungstag folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer
hat dies bei der AntragsteIlung entsprechend anzugeben.
Beansprucht der Benutzer die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag fOr Proben, den
Aufbau bzw. nach der Benutzung für Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf
die Benutzung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10
% der Raumgebühr gern. § 5 i. V. m § 4 erhoben.
(3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Benutzung in ordnungsgemäßem,
besenreinem Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Benutzer
zu beseitigen. Werden nach der Benutzung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine
zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom
Benutzer nachzuzahlen.
§ 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(1) Die Nutzungsgebühr entfällt für Benutzungen in städtischer Trägerschaft, Benutzungen
im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen
der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei
Benutzungen durch erftstädtische Jugendarbeit, bei Benutzungen, die ausschließlich
Benefizzwecken dienen sowie bei Benutzungen durch Verbände
der freien
Wohlfahrtspflege.
(2) Für Veranstaltungen, die von Kindern und Jugendlichen oder für Kinder und Jugendliche
durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben.
(3) Für Veranstaltungen, die bis zum 31.05.2010 angemeldet waren und bis zum 30.04.2011
durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die nachfolgenden Gebühren werden für Benutzungen vom ortsansässigen Nutzerkreis
erhoben:
a) in den Jahren 2010 und 2011
Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-KinkelRealschule Liblar:
0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag.
Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der Theodor
Heuss-Hauptschule Lechenich:
0,25 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 37,50 € und maximal 125,00 € pro Benutzungstag.
ab dem 01.01.2012
Für Benutzungen der Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-KinkelRealschule Liblar:
1,00 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 150,00 € und maximal 500,00 € pro Benutzungstag.
Für Benutzungen der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der Theodor
Heuss-Hauptschule Lechenich:
0,50 € pro verkaufte Eintrittskarte.
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 75,00 € und maximal 250,00 € pro Benutzungstag.
Die für die Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis
spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt
ein.
b) ab dem 01.01.2012
für Benutzungen der Ausstellungsräume des Stadthauses in Lechenich:
10,00 €/Tag
50,00 €lWoche
Für die Benutzung aller sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen):
Rathaus,
Rathaus,
Rathaus,
Rathaus,
Gr. Sitzungssaal
KI. Sitzungssaal
Foyer
Sozialraum
Schulräume
Schulmensen
bis
bis
bis
bis
3 Std.
3 Std.
3 Std.
3 Std.
30,- €/Std.
10,- €/Std.
10,- €/Std.
10,- €/Std.
bis 3 Std. 10,- €/Std.
bis 3 Std. 10,- €/Std.
jede weitere
jede weitere
jede weitere
jede weitere
Std.
Std.
Std.
Std.
15,- €
5,- €
5,- €
5,- €
jede weitere Std. 5,- €
jede weitere Std. 5,- €
Bei Inanspruchnahme der Mensen ist die Küchenbenutzung ausgeschlossen.
Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung.
Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten.
Im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannte Benutzer sind von den unter b)
genannten Gebühren befreit. Entsprechende Nachweise sind von den Benutzern
unaufgefordert vorzulegen.
(2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende
Kostenaufwand abgegolten.
(3) Verpflichtet sich ein Nutzer vertraglich zur Übernahme von Pflege- und
Unterhaltungsmaßnahmen an städt. Räumlichkeiten im Sinne dieser Satzung, die
nachweislich zu Einsparungen innerhalb des städt. Haushalts führen, so erfolgt ein
entsprechender finanzieller Ausgleich im Rahmen einer separaten Vereinbarung an diesen.
Die Übernahme von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen
Nutzungsgebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell
unberührt.
§ 6 AntragsteIlung und Genehmigung
(1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die
Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden
(2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und
Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für
unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung)
behindernde Ereignisse.
(3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen
nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die
Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und
Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten.
Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen
Genehmigung (Schankerlaubnis).
(4) Die städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) können grundsätzlich montags bis
sonntags zur Benutzung überlassen werden; in den Schulferien und an den gesetzlichen
Feiertagen ist eine Nutzung der Schulen nur in Ausnahmefällen möglich.
(5) Eine Benutzung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, bzw. kann widerrufen werden:
- während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
- wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Benutzung ungeeignet sind,
- wenn die beabsichtigte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen
könnte,
- wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht
bezahlt hat,
- wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden,
- wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum
wiederholten Male nicht nachgekommen ist.
(6) Das Tragen oder Verbreiten neonazistischer, ausländerfeindlicher oder aussagemäßig
vergleichbarer Symbole oder Schriften ist nicht gestattet.
Veranstaltungen, die möglicherweise neonazistische, ausländerfeindliche oder andere
politisch extremistische Inhalte haben, werden nicht genehmigt.
§ 7 Mehrfachnutzung
(1) Ein Mehrfachnutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im
Monat erfolgt. Für Mehrfachnutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume der
Schulen zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Mehrfachnutzungsverhältnisse vertraglich
geregelt werden.
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(2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der
nach § 5 geltenden Gebührenhöhe.
(3) Die Regelungen des § 4 bleiben unberührt.
§ 8 Andere Benutzung
Über Anträge zur anderen Benutzung (insb. durch nicht in Erftstadt ansässige Interessenten
und Einzelpersonen) entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im Einzelfall. Ein
Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere Benutzung von
städtischen Räumlichkeiten wird - aUßerhalb dieser Satzung - ein kostendeckendes Entgelt
erhoben.
§ 9 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids innerhalb der dort
angegebenen Zahlungsfrist fällig.
(2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so
entfällt die Nutzungsgebühr.
§ 10 Beitreibung
Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs
zwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den 08.04.2011
(c:f'
Bürgermeister