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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
136 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
29.01.15, 15:03
Aktualisiert
29.01.15, 15:03
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen ) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen ) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen ) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen ) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen )

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 31/2015 Az.: -32- Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 15.01.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 29.01.2015 Datum Freigabe -100- gez. Mandt Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 10.02.2015 vorberatend 17.03.2015 beschließend Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine keine Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird in den §§ 1 b und 1 c geändert. Begründung: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt wurde zuletzt im August 2013 und Anfang 2014 geändert. Bereits in 2013 wurde der Stadtteil Lechenich in 2 Bereiche eingeteilt: in den Bereich „Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes“ und in den Bereich „Lechenich Gewerbegebiet“. Die Einteilung war erforderlich, weil das Ladenöffnungsgesetz NRW geändert wurde. In einem Stadtgebiet darf an maximal 11 Sonn- oder Feiertagen verkaufsoffen sein. Davon darf höchstens an 2 Adventsonntagen offen sein. Wird das Stadtgebiet in Bezirke, Stadtteile oder Handelszweige unterteilt, darf pro Stadtteil/Bezirk oder Handelszweig nur an 4 Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Ferner muss die Öffnung an einen Anlass geknüpft sein (Stadtfest, Markt o.ä.). Die AHAG Lechenich hatte in 2013 den Antrag gestellt, Lechenich in 2 Bezirke, wie geschildert zu unterteilen, um dem Gewerbegebiet einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag anl. des Feuerwehrfestes zu ermöglichen. Damit sollte dem Gewerbegebiet, losgelöst vom Innenstadtbereich Lechenichs, zudem ein eigener verkaufsoffener Sonntag ermöglicht werden. Wäre es nicht zu einer Unterteilung gekommen, wäre kein weiterer verkaufsoffener Sonntag anl. des Feuerwehrfestes mehr möglich gewesen, da Lechenich schon über 4 verkaufsoffene Sonntage verfügte. Im Jahre 2014 meldete sich ein Gewerbetreibender aus dem Wirtschaftspark und erkundigte sich nach den verkaufsoffenen Sonntagen. Er hatte sich bislang an den 4 verkaufsoffenen Sonntagen im Innenstadtbereich Lechenich orientiert und war nun enttäuscht, als er erfuhr, dass lt. aktueller Verordnung nur ein Sonntag für ihn möglich sei, da er mit seinem Gewerbebetrieb im Wirtschaftspark dem Gewerbegebiet Lechenich zuzuordnen ist. Nach Rücksprache mit dem Gewerbetreibenden wurde die Satzung seinerzeit erweitert und im § 1, Buchstabe c wie folgt geändert.: Bisherige Fassung 2013 Neue Fassung 2014 §1 §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein: und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich a. Im Stadtteil Gymnich an Christi Himmelfahrt aus Anlass an Christi Himmelfahrt aus Anlass Gymnicher Ritt Gymnicher Ritt in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. c. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b. des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings Im Stadtteil Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Lechenich, c. Gewerbegebiet, südlich und östlich Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich -2- d. des Bonner Rings des Bonner Rings am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr am Sonntag 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Lechenicher Marktschreiertage Im Stadtteil Liblar am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes d. jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. am dritten Adventsonntag aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Liblar am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. *Die Änderungen von 2013 zu 2014 sind fett und kursiv dargestellt. Nunmehr hat sich ein weiterer Gewerbetrieb aus dem Gewerbegebiet Lechenich gemeldet. Dort hatte man festgestellt, dass durch die Satzungsänderung die Betriebe im Gewerbegebiet nicht mehr an der Öffnung anlässlich Fronleichnam und anlässlich des Bauern- bzw. Wein.- und Gourmetmarktes teilnehmen können. Dies wäre zu ändern, wenn das Gewerbegebiet Lechenich grundsätzlich auf die Öffnung anl. des Feuerwehrfestes am dritten Sonntag im September verzichten würde. Dazu hat die Stabsstelle Wirtschaftsförderung Kontakt mit der AHAG Lechenich aufgenommen. Die AHAG möchte an den Regelungen festhalten und es auch bei der Öffnung anl. des Feuerwehrfestes im Gewerbegebiet Lechenich belassen. Insofern gibt es nun nur die Möglichkeit, um dem Antrag des Gewerbetreibenden zu entsprechen, die §§ 1b und 1c der Verordnung wie folgt zu ändern: Bisherige Fassung 2014 Neue Fassung 2015 §1 §1 -3- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein: und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich a. Im Stadtteil Gymnich an Christi Himmelfahrt aus Anlass an Christi Himmelfahrt aus Anlass Gymnicher Ritt Gymnicher Ritt in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b. des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr c. Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich c. des Bonner Rings am Sonntag 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Lechenicher Marktschreiertage am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes am dritten Adventsonntag aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr d. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings sowie Betrieb Zunftstraße 7 am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich des Bonner Rings, außer Betrieb Zunftstraße 7 am Sonntag 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Lechenicher Marktschreiertage am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes am dritten Adventsonntag aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Liblar am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des d. Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau -4- Im Stadtteil Liblar am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. und Feiertagen geöffnet sein: jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. * Die Änderung ist in der rechten Spalte unterstrichen dargestellt. In Vertretung (Lüngen) -5-