Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
136 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
29.01.15, 15:03
Aktualisiert
29.01.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 31/2015
Az.: -32-
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 15.01.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
29.01.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Mandt
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
10.02.2015
vorberatend
17.03.2015
beschließend
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das
Offenhalten von Verkaufsstellen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
keine
keine
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von
Verkaufsstellen wird in den §§ 1 b und 1 c geändert.
Begründung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt wurde zuletzt im August 2013 und Anfang 2014 geändert.
Bereits in 2013 wurde der Stadtteil Lechenich in 2 Bereiche eingeteilt: in den Bereich „Lechenich,
außerhalb des Gewerbegebietes“ und in den Bereich „Lechenich Gewerbegebiet“. Die Einteilung
war erforderlich, weil das Ladenöffnungsgesetz NRW geändert wurde. In einem Stadtgebiet darf
an maximal 11 Sonn- oder Feiertagen verkaufsoffen sein. Davon darf höchstens an 2
Adventsonntagen offen sein. Wird das Stadtgebiet in Bezirke, Stadtteile oder Handelszweige
unterteilt, darf pro Stadtteil/Bezirk oder Handelszweig nur an 4 Sonn- oder Feiertagen geöffnet
sein. Ferner muss die Öffnung an einen Anlass geknüpft sein (Stadtfest, Markt o.ä.).
Die AHAG Lechenich hatte in 2013 den Antrag gestellt, Lechenich in 2 Bezirke, wie geschildert zu
unterteilen, um dem Gewerbegebiet einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag anl. des
Feuerwehrfestes zu ermöglichen. Damit sollte dem Gewerbegebiet, losgelöst vom
Innenstadtbereich Lechenichs, zudem ein eigener verkaufsoffener Sonntag ermöglicht werden.
Wäre es nicht zu einer Unterteilung gekommen, wäre kein weiterer verkaufsoffener Sonntag anl.
des Feuerwehrfestes mehr möglich gewesen, da Lechenich schon über 4 verkaufsoffene
Sonntage verfügte.
Im Jahre 2014 meldete sich ein Gewerbetreibender aus dem Wirtschaftspark und erkundigte sich
nach den verkaufsoffenen Sonntagen. Er hatte sich bislang an den 4 verkaufsoffenen Sonntagen
im Innenstadtbereich Lechenich orientiert und war nun enttäuscht, als er erfuhr, dass lt. aktueller
Verordnung nur ein Sonntag für ihn möglich sei, da er mit seinem Gewerbebetrieb im
Wirtschaftspark dem Gewerbegebiet Lechenich zuzuordnen ist.
Nach Rücksprache mit dem Gewerbetreibenden wurde die Satzung seinerzeit erweitert und im §
1, Buchstabe c wie folgt geändert.:
Bisherige Fassung 2013
Neue Fassung 2014
§1
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein:
und Feiertagen geöffnet sein:
a.
Im Stadtteil Gymnich
a.
Im Stadtteil Gymnich
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
Gymnicher Ritt
Gymnicher Ritt
in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b.
c.
Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b.
des Gewerbegebietes, südlich und
östlich des Bonner Rings
Im Stadtteil Lechenich, außerhalb
des Gewerbegebietes, südlich und
östlich des Bonner Rings
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern
aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des
Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September
aus Anlass des Bauernmarktes oder
des Wein- und Gourmetmarktes,
am dritten Adventssonntag aus
Anlass des Weihnachtsmarktes,
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern
aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des
Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September
aus Anlass des Bauernmarktes oder
des Wein- und Gourmetmarktes,
am dritten Adventssonntag aus
Anlass des Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
Im
Stadtteil
Lechenich, c.
Gewerbegebiet, südlich und östlich
Im
Stadtteil
Lechenich,
Gewerbegebiet, südlich und östlich
-2-
d.
des Bonner Rings
des Bonner Rings
am dritten Sonntag im September aus
Anlass des Feuerwehrfestes
in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
am Sonntag 2 Wochen vor Ostern
aus
Anlass
der
Lechenicher
Marktschreiertage
Im Stadtteil Liblar
am dritten Sonntag im September aus
Anlass
des
Feuerwehrfestes
am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des
Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte
der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der
Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der
3. Sonntag im Mai
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass
des Oktoberfestes / Autoschau
am 2. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes
d.
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr.
am dritten Adventsonntag aus
Anlass
des
Lechenicher
Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
Im Stadtteil Liblar
am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des
Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte
der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der
Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der
3. Sonntag im Mai
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass
des Oktoberfestes / Autoschau
am 2. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00
Uhr.
*Die Änderungen von 2013 zu 2014 sind
fett und kursiv dargestellt.
Nunmehr hat sich ein weiterer Gewerbetrieb aus dem Gewerbegebiet Lechenich gemeldet. Dort
hatte man festgestellt, dass durch die Satzungsänderung die Betriebe im Gewerbegebiet nicht
mehr an der Öffnung anlässlich Fronleichnam und anlässlich des Bauern- bzw. Wein.- und
Gourmetmarktes teilnehmen können.
Dies wäre zu ändern, wenn das Gewerbegebiet Lechenich grundsätzlich auf die Öffnung anl. des
Feuerwehrfestes am dritten Sonntag im September verzichten würde. Dazu hat die Stabsstelle
Wirtschaftsförderung Kontakt mit der AHAG Lechenich aufgenommen. Die AHAG möchte an den
Regelungen festhalten und es auch bei der Öffnung anl. des Feuerwehrfestes im Gewerbegebiet
Lechenich belassen.
Insofern gibt es nun nur die Möglichkeit, um dem Antrag des Gewerbetreibenden zu entsprechen,
die §§ 1b und 1c der Verordnung wie folgt zu ändern:
Bisherige Fassung 2014
Neue Fassung 2015
§1
§1
-3-
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein:
und Feiertagen geöffnet sein:
a.
Im Stadtteil Gymnich
a.
Im Stadtteil Gymnich
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
Gymnicher Ritt
Gymnicher Ritt
in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b.
Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b.
des Gewerbegebietes, südlich und
östlich des Bonner Rings
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern
aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des
Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September
aus Anlass des Bauernmarktes oder
des Wein- und Gourmetmarktes,
am dritten Adventssonntag aus
Anlass des Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
c.
Im
Stadtteil
Lechenich,
Gewerbegebiet, südlich und östlich c.
des Bonner Rings
am Sonntag 2 Wochen vor Ostern
aus
Anlass
der
Lechenicher
Marktschreiertage
am dritten Sonntag im September aus
Anlass
des
Feuerwehrfestes
am dritten Adventsonntag aus Anlass
des Lechenicher Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
d.
Im Stadtteil Lechenich, außerhalb
des Gewerbegebietes, südlich und
östlich des Bonner Rings sowie
Betrieb Zunftstraße 7
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern
aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des
Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September
aus Anlass des Bauernmarktes oder
des Wein- und Gourmetmarktes,
am dritten Adventssonntag aus
Anlass des Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
Im
Stadtteil
Lechenich,
Gewerbegebiet, südlich und östlich
des Bonner Rings, außer Betrieb
Zunftstraße 7
am Sonntag 2 Wochen vor Ostern aus
Anlass
der
Lechenicher
Marktschreiertage
am dritten Sonntag im September aus
Anlass
des
Feuerwehrfestes
am dritten Adventsonntag aus Anlass
des Lechenicher Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
Im Stadtteil Liblar
am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des d.
Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte
der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der
Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der
3. Sonntag im Mai
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass
des Oktoberfestes / Autoschau
-4-
Im Stadtteil Liblar
am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des
Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte
der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der
Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der
3. Sonntag im Mai
am 2. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass
des Oktoberfestes / Autoschau
am 2. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr.
und Feiertagen geöffnet sein:
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr.
* Die Änderung ist in der rechten Spalte
unterstrichen dargestellt.
In Vertretung
(Lüngen)
-5-