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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
10.03.2015
Erstellt
19.02.15, 15:05
Aktualisiert
19.02.15, 15:05
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen") Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen")

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 97/2015 Az.: -10- Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 10.02.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 11.02.2015 Datum Freigabe -100- gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 04.03.2015 vorberatend Haupt- Finanz- und Personalausschuss 10.03.2015 beschließend Betrifft: Bemerkungen Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen" Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 28.900 Folgekosten in €: 43.350 Kostenträger: Sachkonto: 010 111 910 Personalkosten Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2015 X Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja X Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für die Wiederbesetzung der Stelle eines technischen Angestellten / einer technischen Angestellten mit dem Aufgabengebiet „Unterhaltung von Straßen, Wirtschaftswegen und oberirdischen Gewässern“ wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Sie ist nach Entgeltgruppe 6 TVöD bewertet. Begründung: Zum 01.05.2015 geht der zurzeit in der Abteilung „Straßenunterhaltung“ mit dem o.g. Aufgabengebiet betraute Mitarbeiter in Rente. Der Stelleninhaber ist im Wesentlichen für die Kontrolle, die Unterhaltung und ggf. Sanierung von Wirtschaftswegen und Straßen zuständig. Daneben gehören auch die städtischen Aufgaben im Bereich der Gewässerunterhaltung, des Hochwasserschutzes, wie auch Pflichten nach der Wasserrahmenrichtlinie zum Zuständigkeitsbereich der Stelle. Die Nachbesetzung der Stelle ist wegen der städtischen Verkehrssicherungspflichten und den anfallenden Aufgaben in Zusammenhang mit dem Substanzerhalt der städtischen Straßen und Wirtschaftswege zwingend geboten. Die Stadt ist in der Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung immer höhere Anforderungen an die städtischen Verkehrssicherungspflichten im Straßen- und Wegeverkehr stellt und sich die städtische Verhaltenspflicht zur Abwehr von möglichen Gefahrenquellen somit wesentlich ausgeweitet hat. Die Überwachung von Straßenaufbrüchen und Aufgrabungen durch Versorgungsträger und Dritte, ggf. die Aufforderung zur Mängelbeseitigung, einschließlich Kontrolle, sind von außerordentlicher Relevanz für den Erhalt der Bausubstanzen. Eine lückenlose Nachbesetzung der Stelle ist daher unerlässlich. In Vertretung (Hallstein) -2-