Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
10.03.2015
Erstellt
19.02.15, 15:05
Aktualisiert
19.02.15, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 97/2015
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 10.02.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
11.02.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
04.03.2015
vorberatend
Haupt- Finanz- und
Personalausschuss
10.03.2015
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen"
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
28.900
Folgekosten in €:
43.350
Kostenträger:
Sachkonto:
010 111 910
Personalkosten
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2015
X Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
X Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Für die Wiederbesetzung der Stelle eines technischen Angestellten / einer technischen
Angestellten mit dem Aufgabengebiet „Unterhaltung von Straßen, Wirtschaftswegen und
oberirdischen Gewässern“ wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen.
Es handelt sich um eine Vollzeitstelle. Sie ist nach Entgeltgruppe 6 TVöD bewertet.
Begründung:
Zum 01.05.2015 geht der zurzeit in der Abteilung „Straßenunterhaltung“ mit dem o.g.
Aufgabengebiet betraute Mitarbeiter in Rente.
Der Stelleninhaber ist im Wesentlichen für die Kontrolle, die Unterhaltung und ggf. Sanierung von
Wirtschaftswegen und Straßen zuständig. Daneben gehören auch die städtischen Aufgaben im
Bereich der Gewässerunterhaltung, des Hochwasserschutzes, wie auch Pflichten nach der
Wasserrahmenrichtlinie zum Zuständigkeitsbereich der Stelle.
Die Nachbesetzung der Stelle ist wegen der städtischen Verkehrssicherungspflichten und den
anfallenden Aufgaben in Zusammenhang mit dem Substanzerhalt der städtischen Straßen und
Wirtschaftswege zwingend geboten.
Die Stadt ist in der Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen
zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung
immer höhere Anforderungen an die städtischen Verkehrssicherungspflichten im Straßen- und
Wegeverkehr stellt und sich die städtische Verhaltenspflicht zur Abwehr von möglichen
Gefahrenquellen somit wesentlich ausgeweitet hat. Die Überwachung von Straßenaufbrüchen und
Aufgrabungen durch Versorgungsträger und Dritte, ggf. die Aufforderung zur Mängelbeseitigung,
einschließlich Kontrolle, sind von außerordentlicher Relevanz für den Erhalt der Bausubstanzen.
Eine lückenlose Nachbesetzung der Stelle ist daher unerlässlich.
In Vertretung
(Hallstein)
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