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Allgemeine Vorlage (Antrag auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in einem Teilbereich der Brigidastraße in Untermaubach)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
64 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
25.10.10, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in einem Teilbereich der Brigidastraße in Untermaubach) Allgemeine Vorlage (Antrag auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in einem Teilbereich der Brigidastraße in Untermaubach) Allgemeine Vorlage (Antrag auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in einem Teilbereich der Brigidastraße in Untermaubach)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden BE: Herr Schmühl/Herr Linden Kreuzau, 12.10.2010 Vorlagen-Nr.: 75/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 04.11.2010 23.11.2010 07.12.2010 Antrag auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in einem Teilbereich der Brigidastraße in Untermaubach I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 02.07.2010 hat ein Anwohner der Brigidastraße um Überprüfung der Möglichkeit verschiedener verkehrsrechtlicher Maßnahmen in dem Teilstück der Brigidastraße zwischen Rurstraße und Molbachstraße gebeten. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt. Bei dem Bereich der Brigidastraße handelt es sich um eine Anliegerstraße, in die die kleineren Straßenzüge „Im Schnürchen“ und Hoeschstraße (jeweils Sackgassen) einmünden. Außerdem münden ein der Weideweg (Gebiet Weideweg/Im Oberen Tal/Am Alten Fuhrweg) und die Straße „Im Bockshof“, so dass die Brigidastraße auch eine Sammelfunktion mit An- und Abfahrtmöglichkeit für die genannten Straßenzüge erfüllt. Die Brigidastraße ist im gesamten Verlauf für Gemeindestraßenverhältnisse mit ca. 6 m als überdurchschnittlich breit zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber wird noch erwähnt, dass die gesamte Brigidastraße durch die Molbachstraße getrennt wird und das weitere Teilstück der Brigidastraße zwischen der Molbachstraße und dem Burgplatz verläuft. Zu Punkt 2 (Seite 2) des Antrages habe ich veranlasst, dass eine zusätzliche Überwachung erfolgt, so dass es diesbezüglich sicherlich keiner Beschlussfassung durch den Rat bedarf. Die Prüfung der weiteren Punkte hat aus Sicht der Verwaltung zu folgendem Ergebnis geführt: 1. Die Ausweisung einer Anwohnerparkzone kommt normalerweise dann in Betracht, wenn Anwohner auf ihren eigenen Grundstücken keine Parkmöglichkeit haben und eine Straße durchgängig von anderen Parkern belegt wird. Dieses ist sicherlich in Straßenzügen in größeren Städten der Fall, jedoch für den Teilbereich der Brigidastraße auszuschließen. Trotz der stärkeren Beparkung auf der nördlichen Straßenseite etwa ab „Im Bockshof“ bis zum Auftreffen auf die Molbachstraße stehen genügend weitere Stellflächen innerhalb der Brigidastraße zur Verfügung, auch wenn der eine oder andere Anwohner nicht direkt vor seiner Haustüre parken kann. Das auf der südlichen Seite auf einer kurzen Strecke vorhandene eingeschränkte Haltverbot könnte zudem aus heutiger Sicht wieder aufgehoben werden, so dass alsdann auch in diesem Bereich wieder geparkt werden könnte. Außerdem würde das ausschließliche Anwohnerparken dazu führen, dass „Fremdparker“ unnötigerweise in andere Straßenzüge ausweichen müssten, und zwar vornehmlich sicherlich in den anderen Teilbereich der Brigidastraße. Dort allerdings würde das Parken erheblich mehr Probleme bereiten. Nicht zu verkennen ist zudem die Tatsache, dass ein Anwohnerparken nur dann Sinn macht, wenn es auch überwachbar ist. Aus diesem Grunde müssten sich die Anwohner beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren einen Parkausweis besorgen, der derzeit pro Jahr 30,00 € kosten würde. Ob dieses letztlich aufgrund eigentlich nicht bestehender Parkraumnot im Sinne der Anwohner ist, wage ich zu bezweifeln. Für die Ausweisung einer Anwohnerparkzone sehe ich daher keine Notwendigkeit. 2. Wie bereits erwähnt, hat die Brigidastraße in dem in Rede stehenden Teilstück neben einer reinen Anliegerfunktion auch eine Verteilungsfunktion verschiedener anderer reiner Anliegerstraßen. Es dürfte zutreffen, dass die Straße auch von anderen Verkehrsteilnehmern hin und wieder als Abkürzung genutzt wird. Aus welchen Gründen, mag hier dahinstehen. Tatsache dürfte jedoch auch sein, dass sich die Verkehrssituation in der Brigidastraße aufgrund deren Breite und Ausbauzustand im Gegensatz zu etlichen anderen Straßen im Gemeindegebiet insgesamt als problemlos darstellt. Dieses gilt auch für die sicher nur geringfügige Benutzung durch Schwerlastverkehr, so dass ich keine Notwendigkeit sehe, das Teilstück der Straße für den Schwerlastverkehr zu sperren. 3. Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung kommt normalerweise nur in Straßenzügen in Betracht, die von ihrer Breite her keinen Gegenverkehr zulassen. Ansonsten müssten schon außergewöhnliche Verhältnisse in einer für Zweibahnverkehr ausreichend breiten Straße vorliegen, die eine Einbahnstraßenregelung auch in rechtlicher Hinsicht zulassen. Wie bereits ausgeführt, besteht eine solche außergewöhnliche Situation in der Brigidastraße mit Sicherheit nicht, so dass die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung auszuschließen ist. Im Übrigen sei allerdings noch erwähnt, dass eine Einbahnstraßenregelung - unterstellt sie würde eingerichtet - naturgemäß erhebliche Nachteile für die Anwohner selbst, aber auch für andere Straßenzüge mit sich bringt. So könnten Anwohner z.B. „ihre“ Straße nicht mehr, wie erschließungsrechtlich eigentlich vorgesehen, in beiden Richtungen befahren. Sie wären vielmehr gezwungen, über Umwege, nämlich andere Straßenzüge, ihre Straße zu erreichen. Auch andere Verkehrsteilnehmer müssten z.B. dann, wenn Sie als Anlieger in den Teilbereich zwischen Weideweg und Molbachstraße fahren möchten, einen unnötigen Umweg ebenfalls über andere Straßen in Kauf nehmen und diese dann auch im Gegensatz zum Zweibahnverkehr unnötig zusätzlich belasten. Eine Einbahnstraßenregelung in einer Straße, in der normalerweise ein Zweibahnverkehr möglich ist, birgt von daher prinzipiell eher Nachteile als Vorteile, so dass sie auch diesbezüglich nicht in Frage kommt. Sowohl bei einer Einzelbetrachtung der zu prüfenden Punkte (1, 3 und 4 des Schreibens) als auch zusammengefasst sehe ich seitens der Verwaltung keine Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Änderung in dem Teilstück der Brigidastraße zwischen Rurstraße und Molbachstraße und schlage Ihnen vor, einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, dem Antragsteller das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, sofern dem Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt wird. III. Beschlussvorschlag: -2- 1. Nach Überprüfung besteht in der Brigidastraße zwischen Rurstraße bzw. Weideweg und Molbachstraße keine verkehrsrechtliche Notwendigkeit zur Einrichtung einer Anwohnerparkzone, einer Sperrung für den Schwerlastverkehr und für eine Ausweisung als Einbahnstraße. Die derzeitige Verkehrslage wird daher unverändert beibehalten. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-