Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
64 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
25.10.10, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden
BE: Herr Schmühl/Herr Linden
Kreuzau, 12.10.2010
Vorlagen-Nr.: 75/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
04.11.2010
23.11.2010
07.12.2010
Antrag auf verkehrsrechtliche Maßnahmen in einem Teilbereich der Brigidastraße in
Untermaubach
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 02.07.2010 hat ein Anwohner der Brigidastraße um Überprüfung der
Möglichkeit verschiedener verkehrsrechtlicher Maßnahmen in dem Teilstück der Brigidastraße
zwischen Rurstraße und Molbachstraße gebeten. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Bei dem Bereich der Brigidastraße handelt es sich um eine Anliegerstraße, in die die kleineren
Straßenzüge „Im Schnürchen“ und Hoeschstraße (jeweils Sackgassen) einmünden. Außerdem
münden ein der Weideweg (Gebiet Weideweg/Im Oberen Tal/Am Alten Fuhrweg) und die Straße
„Im Bockshof“, so dass die Brigidastraße auch eine Sammelfunktion mit An- und
Abfahrtmöglichkeit für die genannten Straßenzüge erfüllt.
Die Brigidastraße ist im gesamten Verlauf für Gemeindestraßenverhältnisse mit ca. 6 m als
überdurchschnittlich breit zu bezeichnen.
Der Vollständigkeit halber wird noch erwähnt, dass die gesamte Brigidastraße durch die
Molbachstraße getrennt wird und das weitere Teilstück der Brigidastraße zwischen der
Molbachstraße und dem Burgplatz verläuft.
Zu Punkt 2 (Seite 2) des Antrages habe ich veranlasst, dass eine zusätzliche Überwachung
erfolgt, so dass es diesbezüglich sicherlich keiner Beschlussfassung durch den Rat bedarf. Die
Prüfung der weiteren Punkte hat aus Sicht der Verwaltung zu folgendem Ergebnis geführt:
1.
Die Ausweisung einer Anwohnerparkzone kommt normalerweise dann in Betracht, wenn
Anwohner auf ihren eigenen Grundstücken keine Parkmöglichkeit haben und eine Straße
durchgängig von anderen Parkern belegt wird. Dieses ist sicherlich in Straßenzügen in
größeren Städten der Fall, jedoch für den Teilbereich der Brigidastraße auszuschließen.
Trotz der stärkeren Beparkung auf der nördlichen Straßenseite etwa ab „Im Bockshof“ bis
zum Auftreffen auf die Molbachstraße stehen genügend weitere Stellflächen innerhalb der
Brigidastraße zur Verfügung, auch wenn der eine oder andere Anwohner nicht direkt vor
seiner Haustüre parken kann. Das auf der südlichen Seite auf einer kurzen Strecke
vorhandene eingeschränkte Haltverbot könnte zudem aus heutiger Sicht wieder
aufgehoben werden, so dass alsdann auch in diesem Bereich wieder geparkt werden
könnte.
Außerdem würde das ausschließliche Anwohnerparken dazu führen, dass „Fremdparker“
unnötigerweise in andere Straßenzüge ausweichen müssten, und zwar vornehmlich
sicherlich in den anderen Teilbereich der Brigidastraße. Dort allerdings würde das Parken
erheblich mehr Probleme bereiten.
Nicht zu verkennen ist zudem die Tatsache, dass ein Anwohnerparken nur dann Sinn
macht, wenn es auch überwachbar ist. Aus diesem Grunde müssten sich die Anwohner
beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren einen Parkausweis besorgen, der derzeit pro
Jahr 30,00 € kosten würde. Ob dieses letztlich aufgrund eigentlich nicht bestehender
Parkraumnot im Sinne der Anwohner ist, wage ich zu bezweifeln.
Für die Ausweisung einer Anwohnerparkzone sehe ich daher keine Notwendigkeit.
2.
Wie bereits erwähnt, hat die Brigidastraße in dem in Rede stehenden Teilstück neben einer
reinen Anliegerfunktion auch eine Verteilungsfunktion verschiedener anderer reiner
Anliegerstraßen. Es dürfte zutreffen, dass die Straße auch von anderen
Verkehrsteilnehmern hin und wieder als Abkürzung genutzt wird. Aus welchen Gründen,
mag hier dahinstehen. Tatsache dürfte jedoch auch sein, dass sich die Verkehrssituation in
der Brigidastraße aufgrund deren Breite und Ausbauzustand im Gegensatz zu etlichen
anderen Straßen im Gemeindegebiet insgesamt als problemlos darstellt. Dieses gilt auch
für die sicher nur geringfügige Benutzung durch Schwerlastverkehr, so dass ich keine
Notwendigkeit sehe, das Teilstück der Straße für den Schwerlastverkehr zu sperren.
3.
Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung kommt normalerweise nur in Straßenzügen
in Betracht, die von ihrer Breite her keinen Gegenverkehr zulassen. Ansonsten müssten
schon außergewöhnliche Verhältnisse in einer für Zweibahnverkehr ausreichend breiten
Straße vorliegen, die eine Einbahnstraßenregelung auch in rechtlicher Hinsicht zulassen.
Wie bereits ausgeführt, besteht eine solche außergewöhnliche Situation in der
Brigidastraße mit Sicherheit nicht, so dass die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung
auszuschließen ist.
Im Übrigen sei allerdings noch erwähnt, dass eine Einbahnstraßenregelung - unterstellt sie
würde eingerichtet - naturgemäß erhebliche Nachteile für die Anwohner selbst, aber auch
für andere Straßenzüge mit sich bringt.
So könnten Anwohner z.B. „ihre“ Straße nicht mehr, wie erschließungsrechtlich eigentlich
vorgesehen, in beiden Richtungen befahren. Sie wären vielmehr gezwungen, über
Umwege, nämlich andere Straßenzüge, ihre Straße zu erreichen.
Auch andere Verkehrsteilnehmer müssten z.B. dann, wenn Sie als Anlieger in den
Teilbereich zwischen Weideweg und Molbachstraße fahren möchten, einen unnötigen
Umweg ebenfalls über andere Straßen in Kauf nehmen und diese dann auch im
Gegensatz zum Zweibahnverkehr unnötig zusätzlich belasten.
Eine Einbahnstraßenregelung in einer Straße, in der normalerweise ein Zweibahnverkehr
möglich ist, birgt von daher prinzipiell eher Nachteile als Vorteile, so dass sie auch
diesbezüglich nicht in Frage kommt.
Sowohl bei einer Einzelbetrachtung der zu prüfenden Punkte (1, 3 und 4 des Schreibens) als auch
zusammengefasst sehe ich seitens der Verwaltung keine Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen
Änderung in dem Teilstück der Brigidastraße zwischen Rurstraße und Molbachstraße und schlage
Ihnen vor, einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, dem
Antragsteller das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, sofern dem Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt wird.
III. Beschlussvorschlag:
-2-
1.
Nach Überprüfung besteht in der Brigidastraße zwischen Rurstraße bzw. Weideweg und
Molbachstraße keine verkehrsrechtliche Notwendigkeit zur Einrichtung einer
Anwohnerparkzone, einer Sperrung für den Schwerlastverkehr und für eine Ausweisung
als Einbahnstraße. Die derzeitige Verkehrslage wird daher unverändert beibehalten.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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