Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7200/2008
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 37 41 53
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
25.11.2008
Betreff:
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt
Bedburg über die Durchführung von Brandschutzbegleitfahrten gemäß § 23 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG].
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises
die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Bergheim über die
Durchführung von Brandeinsatzbegleitfahrten abzuschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim
vom 29.12.1977 übernimmt die Stadt Bergheim für den Rhein-Erft-Kreis die Einrichtung und den
Betrieb einer Rettungswache auch für das Gebiet der Stadt Bedburg [und der gemeinde Elsdorf].
Seither obliegt dem Rettungsdienst der Stadt Bergheim neben der Durchführung aller notwendigen
rettungsdienstlichen Einsätze nach der Alarm- und Ausrückeordnung auch die Sicherstellung von
Brandeinsatzbegleitfahrten im Auftrag der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg [und der
Gemeinde Elsdorf].
Mit Übertragung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ist auch die Ermächtigung zum
Erlass einer Gebührensatzung für den Rettungsdienst auf der Grundlage einer
Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz verbunden. Im Gegensatz zu
Fehleinsätzen gehören Kosten, die prophylaktisch für den Einsatz eines Rettungswagens bei
Brandeinsätzen der Feuerwehr entstehen, nach gängiger Rechtsprechung nicht zu den
ansatzfähigen Kosten. Die ohne Vorliegen eines Notfalls im Sinne des Rettungsgesetzes [RettG]
erfolgten Begleitfahrten des Rettungswagens bei Brandeinsätzen stellen eine im öffentlichen
Interesse liegende Maßnahme dar, deren Kosten der Allgemeinheit, nicht aber Personen
angelastet werden dürfen, die den Rettungsdienst bei anderer Gelegenheit unter den
Voraussetzungen des RettG in Anspruch nehmen [vgl. OVG NRW, Beschluss v. 30.07.1992 9 A
1386/92].
Mit der gleichen Argumentation haben auch die Krankenkassen bei den Verhandlungen zur
Gebührenbedarfsberechnung 2008 auf die Abrechnung der Kosten für Brandeinsatzbegleitfahrten
gedrängt und betont, dass es sich hierbei um abrechenbare Einsätze und nicht um Fehlalarme/
-fahrten handelt. Aufgrund der o. a. Rechtslage wurde sich im Ergebnis zahlreicher Gespräche/
Verhandlungen auf Verwaltungsebene [Stadt Bergheim, Stadt Bedburg, Gemeinde Elsdorf]
dahingehend vereinbart, dass Brandeinsatzbegleitfahrten auf der Grundlage der jeweils gültigen
Satzung der Stadt Bergheim über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst über eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung erhoben werden. Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, wie auch die aktuelle Gebührensatzung der Stadt Bergheim über die Erhebung von
Gebühren für den Rettungsdienst sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
Nach Mitteilung der Stadt Bergheim haben Brandeinsatzbegleitfahrten insofern an Bedeutung
gewonnen, als dass bei Feuerwehreinsätzen planmäßig eine Alarmierung vorgesehen ist; konkret
stellt sich die Entwicklung der Brandeinsatzbegleitfahrten auf dem Gebiet der Stadt Bedburg in den
letzten Jahren wie folgt dar:
Jahr
2005
2006
2007
Brandeinsatzbegleitfahrten
16
Wegen
Umstellung
auf
Einsatzleitrechner
Daten
für
Bedburg derzeit noch nicht
vorliegend
24
Gebühren Brandeinsatzbegleitfahrten
8.265,12 €
12.397,68 €
Gemäß § 23 GKG können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der
Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich
verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Übernimmt ein Beteiligter
eine Aufgabe der Übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung
der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich eine der Beteiligten, eine Aufgabe für die Übrigen
durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. In der
Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu
bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt
werden.
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Sitzungsvorlage
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen
werden mit der Option der Verlängerung um jeweils ein weiteres jahr im Falle der
Nichtinanspruchnahme des Kündigungsrechts. Gemäß § 24 Abs. 1 GKG ist eine öffenlichrechtliche Vereinbarung schriftlich abzuschließen und bedarf gemäß § 24 Abs. 2 GKG der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Stadt Bergheim hat bereits mit dem Rhein-Erft-Kreis
diesbezüglich Kontakt aufgenommen; der Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde steht der
öffentliche-rechtlichen Vereinbarung nach Auskunft der Stadt Bergheim positiv gegenüber.
Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass auch die Gemeinde Elsdorf eine
gleichlautende
öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
über
die
Durchführung
von
Brandeinsatzbegleitfahrten abschließen wird.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 18.11.2008
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
gesehen
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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