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Beschlussvorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt Bedburg über die Durchführung von Brandschutzbegleitfahrten gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG].)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
25.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt Bedburg über die Durchführung von Brandschutzbegleitfahrten gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG].) Beschlussvorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt Bedburg über die Durchführung von Brandschutzbegleitfahrten gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG].) Beschlussvorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt Bedburg über die Durchführung von Brandschutzbegleitfahrten gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG].)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7200/2008 Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 37 41 53 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 25.11.2008 Betreff: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und der Stadt Bedburg über die Durchführung von Brandschutzbegleitfahrten gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit [GkG]. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Bergheim über die Durchführung von Brandeinsatzbegleitfahrten abzuschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim vom 29.12.1977 übernimmt die Stadt Bergheim für den Rhein-Erft-Kreis die Einrichtung und den Betrieb einer Rettungswache auch für das Gebiet der Stadt Bedburg [und der gemeinde Elsdorf]. Seither obliegt dem Rettungsdienst der Stadt Bergheim neben der Durchführung aller notwendigen rettungsdienstlichen Einsätze nach der Alarm- und Ausrückeordnung auch die Sicherstellung von Brandeinsatzbegleitfahrten im Auftrag der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg [und der Gemeinde Elsdorf]. Mit Übertragung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ist auch die Ermächtigung zum Erlass einer Gebührensatzung für den Rettungsdienst auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz verbunden. Im Gegensatz zu Fehleinsätzen gehören Kosten, die prophylaktisch für den Einsatz eines Rettungswagens bei Brandeinsätzen der Feuerwehr entstehen, nach gängiger Rechtsprechung nicht zu den ansatzfähigen Kosten. Die ohne Vorliegen eines Notfalls im Sinne des Rettungsgesetzes [RettG] erfolgten Begleitfahrten des Rettungswagens bei Brandeinsätzen stellen eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme dar, deren Kosten der Allgemeinheit, nicht aber Personen angelastet werden dürfen, die den Rettungsdienst bei anderer Gelegenheit unter den Voraussetzungen des RettG in Anspruch nehmen [vgl. OVG NRW, Beschluss v. 30.07.1992 9 A 1386/92]. Mit der gleichen Argumentation haben auch die Krankenkassen bei den Verhandlungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2008 auf die Abrechnung der Kosten für Brandeinsatzbegleitfahrten gedrängt und betont, dass es sich hierbei um abrechenbare Einsätze und nicht um Fehlalarme/ -fahrten handelt. Aufgrund der o. a. Rechtslage wurde sich im Ergebnis zahlreicher Gespräche/ Verhandlungen auf Verwaltungsebene [Stadt Bergheim, Stadt Bedburg, Gemeinde Elsdorf] dahingehend vereinbart, dass Brandeinsatzbegleitfahrten auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung der Stadt Bergheim über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung erhoben werden. Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, wie auch die aktuelle Gebührensatzung der Stadt Bergheim über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Nach Mitteilung der Stadt Bergheim haben Brandeinsatzbegleitfahrten insofern an Bedeutung gewonnen, als dass bei Feuerwehreinsätzen planmäßig eine Alarmierung vorgesehen ist; konkret stellt sich die Entwicklung der Brandeinsatzbegleitfahrten auf dem Gebiet der Stadt Bedburg in den letzten Jahren wie folgt dar: Jahr 2005 2006 2007 Brandeinsatzbegleitfahrten 16 Wegen Umstellung auf Einsatzleitrechner Daten für Bedburg derzeit noch nicht vorliegend 24 Gebühren Brandeinsatzbegleitfahrten 8.265,12 € 12.397,68 € Gemäß § 23 GKG können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Übernimmt ein Beteiligter eine Aufgabe der Übrigen in seine Zuständigkeit, so gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe auf ihn über. Verpflichtet sich eine der Beteiligten, eine Aufgabe für die Übrigen durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. In der Vereinbarung soll eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Beschlussvorlage WP7-200/2008 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden mit der Option der Verlängerung um jeweils ein weiteres jahr im Falle der Nichtinanspruchnahme des Kündigungsrechts. Gemäß § 24 Abs. 1 GKG ist eine öffenlichrechtliche Vereinbarung schriftlich abzuschließen und bedarf gemäß § 24 Abs. 2 GKG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Stadt Bergheim hat bereits mit dem Rhein-Erft-Kreis diesbezüglich Kontakt aufgenommen; der Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde steht der öffentliche-rechtlichen Vereinbarung nach Auskunft der Stadt Bergheim positiv gegenüber. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass auch die Gemeinde Elsdorf eine gleichlautende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Brandeinsatzbegleitfahrten abschließen wird. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 18.11.2008 ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter gesehen ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-200/2008 Seite 3