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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
389 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
15.01.15, 15:06
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Inhalt der Datei

11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich 11.1 Entwurf 11. des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich S-oo /201'1 Inhalt a) rechtliche Grundlagen b) Paragrafen 1 bis 10 § 1 Ziel der Satzung § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3 Räumlicher Geltungsbereich § 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Unzulässige Werbeanlagen § 6 Anbringungsort § 7 Zulässigkeit und Größe der Werbeanlagen § 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten § 9 Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen § 10 Inkrafttreten c) Anlage a) rechtliche Grundlagen Aufgrund des § 86 Abs. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs.1 Nr. 20 und Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung vom in Verbindung mit § der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom , jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen. b) Paragrafen 1 bis 10 § 1 Ziel der Satzung Ziel der Satzung ist die Erhaltung und Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes der bis heute überkommenen historischen Altstadt Lechenich. Zum Schutz des geschichtlich gewachsenen Stadtbildes werden an Werbeanlagen die folgenden Anforderungen nach Maßgabe der Satzung gestellt. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Anbringung sowie Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden oder vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind. (2) Die Errichtung und Änderung aller Werbeanlagen und Warenautomaten bedarf der Baugenehmigung. Die Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen und Warenautomaten gemäß § 65 der Bauordnung NRW entfällt. 11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich 11.2 (3) Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Andere bestehende Werbeanlagen sind in Zukunft mit Rücksicht auf das historische Ortsbild angemessen und entsprechend den Vorschriften dieser Satzung zu gestalten oder zu verändern. (4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz NRW). (5) Unberührt bleiben auch Vorschriften zur Art von Werbeanlagen, die die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen betreffen und örtliche Vorschriften (Verordnungen), die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt dienen. (6) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit Bebauungspläne weichende Festsetzungen treffen. (7) Über Abweichungen im Geltungsbereich ab- und Ausnahmen von dieser Satzung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. § 3 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich ist gleich dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung für den Denkmalbereich der Altstadt Lechenich und ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. § 4 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Größe der architektonischen Gliederung der Gebäude anzupassen und haben sich in das historische Stadtbild einzufügen. Sie dürfen die architektonische Aussage des Gebäudes und das stadtgeschichtliche Ortsbild in ihren Wirkungen nicht beeinträchtigen. Ortsbildprägende Straßen- und Platzräume, Sichtachsen und Blickbezüge dürfen durch Werbeanlagen aller Art nicht gestört werden. (2) Werbeanlagen mit grellen Farben oder mit Reflex- und Signalfarben sind nicht gestattet. (3) Werbeanlagen in störender Häufung sind unzulässig. (4) Werbeanlagen, die nicht mehr ihren Zweck erfüllen und nicht mehr die Stätte ihrer Leistung bewerben, sind vollständig zu entfernen. Die Gebäudeteile, die der Anbringung dienten, sind in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. (Ausnahmen: historische Bemalungen und historische Einzelbuchstaben, die die historische Nutzung des Gebäudes erkennen lassen.) § 5 Unzulässige Werbeanlagen Unzulässig sind: (1) Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit ähnlichen Wirkungen (hierzu zählen u.a. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht), -2) Fensterwerbungen oberhalb des Erdgeschosses, 11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich 11.3 (3) angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht, (4) Abdeckungen des Schaufensters durch Beklebungen oder Plakatierungen, vorgeschriebenen Flächenanteile hinausgehen, die über die (5) Werbeanlagen an oder auf Vordächern, Markisen und an Sonnenschutzeinrichtungen oberhalb der Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie an Vorbauten wie Erkern und Balkonen, (6) Werbefahnen, mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (wie Ausverkäufe und Sonderverkäufe für die jeweilige Dauer der Veranstaltung). § 6 Anbringungsort (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses und bis zur Höhe der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoss zulässig, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 4,50 m über Gelände. (3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, sind Werbeanlagen ausnahmsweise auch im Bereich der Fensterbrüstung des jeweiligen Geschosses - hier nur nichtselbstleuchtende Schriftzüge zulässig. (4) Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie sind unzulässig. (5) Werbeanlagen in Form von Auslegern, quer zur Gebäudefassade Ausladung von 1,0 m insgesamt nicht überschreiten. angebracht, dürfen eine (6) An der Straßenfassade zulässig. oder ein Warenautomat eines Gebäudes ist nur eine Werbeanlage Über Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde § 7 Zu lässigkeit gemäß den Anforderungen dieser Satzung. und Größe der Werbeanlagen Zulässig sind: (1) Werbeanlagen als Flachtransparente, Schriftzüge oder Bemalungen, wenn sie nicht höher als 0,60 m sind und ihre Ansichtsfläche nicht mehr als 2,50 Qm beträgt, und sie nicht über der Brüstungshöhe (unterhalb der Fensterbank) des 1. OG angebracht sind und der seitliche Abstand zu den jeweiligen Gebäudetrennwänden gleich den Abständen der äußeren Fenster- oder Türlaibungenist. (2) Werbeanlagen als Ausleger, winklig zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen, wenn sie unterhalb der Brüstungshöhe des 2. Obergeschosses angebracht werden, wenn die Ansichtsfläche in der Summe nicht mehr wie 1,2 Qm beträgt, wenn die Ausladung nicht mehr wie 1,00 m beträgt und wenn nur ein Ausleger pro Gebäude angebracht wird. (3) Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben, wenn die Einzelbuchstaben nicht höher als 0,35 m sind, wenn die Summe der Flächen, die sich aus dem rechteckigen Umriss der Buchstaben ergeben nicht mehr wie 2,50 Qm ergibt, wenn die Befestigung der Einzelbuchstaben auf unsicht-baren Leisten erfolgt und wenn die Beleuchtung durch Hinterleuchten (Schattenschrift), durch Leuchtschiene von unten oder durch nicht blendende Anleuchtung erfolgt. 11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich 11.4 (4) Werbeanlagen in Form von Schaufensterbeklebungen, Schaufensterfläche bedecken. wenn sie höchstens 20 % der (5) Werbeanlagen in Form von Klappschildern, wenn die Klappschilder nicht größer als 0,8 Quadratmeter sind, sie während der Betriebszeiten der Stätte der Leistung und nur in der unmittelbaren Umgebung der Stätte der Leistung aufgestellt werden. (6) Darüber hinaus gelten für alle genannten Werbeanlagen Satzung. die übrigen Anforderungen dieser § 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Zulässig sind Fahnen als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlage bis zu einer Größe von 3 Quadratmetern, wenn pro Gebäude nur eine Fahne angebracht wird. Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen sind unzulässig. (2) Zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,5 Quadratmeter sich um zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen handelt. sind, sofern es (3) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,5 Quadrat-Meter sind, sofern sie als Verkleidung von Baugerüsten dienen und längsten für die Dauer der Bauzeit installiert werden. (4) Zulässig sind Werbeanlagen als Bemalungen der Giebelwände, wenn ihre Flächen nicht größer als 2,5 Qm und wenn sie sich unterhalb der straßenseitigen Traufhöhe des betreffenden Hauses befinden. (5) Warenautomaten dürfen nicht mehr als 0,80 Qm Ansichtsfläche 0,30 Meter über die Außenwandfläche der Gebäude hervortreten. aufweisen und nicht mehr als (6) Über Abweichungen und Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde rungen dieser Satzung. nach den Anforde- § 9 Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige Werbeanlage ohne Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 SauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung Eventuell: widersprechende gesetzt. textliche Festsetzungen in Kraft. von Bebauungsplänen werden außer Kraft 11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich 11.5 Als Beispiele und Quellen für den Entwurf der Satzung zur Zulässigkeit von Werbeanlagen im Altstadtbereich von Lechenich der Stadt Erftstadt dienten: Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagensatzung Innenstadt) vom 18.11.1996 für die Innenstadt Krefeld im Bereich ... Stadt Freising, Satzung über die Anforderungen an die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderungen, den Betrieb und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung einschließlich Automaten (Werbeanlagensatzung) vom 09.06.2000. Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen im Stadtgebiet Aachen vom 21.09.2005 (WerbeanlagenS - WaS) vom 06.04.2009 Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung Füssen (Werbeanlagensatzung) vom 09.11.2011 im Auftrag der Stadt Erftstadt Oktober 2014, DipLlng. Irmgard Mailandt Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung in der Stadt