Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
389 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
15.01.15, 15:06
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Inhalt der Datei
11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage
Räumlicher Geltungsbereich
11.1
Entwurf
11.
des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO
NRW für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt
mit Anlage Räumlicher Geltungsbereich
S-oo /201'1
Inhalt
a) rechtliche Grundlagen
b) Paragrafen 1 bis 10
§ 1 Ziel der Satzung
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Unzulässige Werbeanlagen
§ 6 Anbringungsort
§ 7 Zulässigkeit und Größe der Werbeanlagen
§ 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen
§ 10 Inkrafttreten
c) Anlage
a) rechtliche Grundlagen
Aufgrund des § 86 Abs. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs.1 Nr. 20 und Abs. 3, §
65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der
Fassung vom
in Verbindung mit §
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) vom
, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat
der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
die folgende Satzung beschlossen.
b) Paragrafen 1 bis 10
§ 1 Ziel der Satzung
Ziel der Satzung ist die Erhaltung und Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes der
bis heute überkommenen historischen Altstadt Lechenich.
Zum Schutz des geschichtlich gewachsenen Stadtbildes werden an Werbeanlagen die folgenden
Anforderungen nach Maßgabe der Satzung gestellt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und Anbringung sowie Änderung von Werbeanlagen und
Warenautomaten, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden oder vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind.
(2) Die Errichtung und Änderung aller Werbeanlagen und Warenautomaten bedarf der Baugenehmigung. Die Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen und Warenautomaten gemäß § 65 der Bauordnung NRW entfällt.
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für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage
Räumlicher Geltungsbereich
11.2
(3) Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Andere bestehende Werbeanlagen sind in Zukunft mit Rücksicht auf das historische Ortsbild angemessen und entsprechend den Vorschriften dieser Satzung zu gestalten oder zu verändern.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im
Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz NRW).
(5) Unberührt bleiben auch Vorschriften zur Art von Werbeanlagen, die die Verkehrssicherheit auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen betreffen und örtliche Vorschriften (Verordnungen), die
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt dienen.
(6) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit Bebauungspläne
weichende Festsetzungen treffen.
(7) Über Abweichungen
im Geltungsbereich
ab-
und Ausnahmen von dieser Satzung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist gleich dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung für den
Denkmalbereich der Altstadt Lechenich und ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Größe der
architektonischen Gliederung der Gebäude anzupassen und haben sich in das historische Stadtbild einzufügen. Sie dürfen die architektonische Aussage des Gebäudes und das stadtgeschichtliche Ortsbild in ihren Wirkungen nicht beeinträchtigen. Ortsbildprägende Straßen- und Platzräume,
Sichtachsen und Blickbezüge dürfen durch Werbeanlagen aller Art nicht gestört werden.
(2) Werbeanlagen
mit grellen Farben oder mit Reflex- und Signalfarben sind nicht gestattet.
(3) Werbeanlagen
in störender Häufung sind unzulässig.
(4) Werbeanlagen, die nicht mehr ihren Zweck erfüllen und nicht mehr die Stätte ihrer Leistung bewerben, sind vollständig zu entfernen. Die Gebäudeteile, die der Anbringung dienten, sind in den
ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. (Ausnahmen: historische Bemalungen und historische Einzelbuchstaben, die die historische Nutzung des Gebäudes erkennen lassen.)
§ 5 Unzulässige Werbeanlagen
Unzulässig sind:
(1) Werbeanlagen mit wechselndem Licht und Werbeanlagen mit ähnlichen Wirkungen (hierzu
zählen u.a. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder
Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht),
-2) Fensterwerbungen
oberhalb des Erdgeschosses,
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Räumlicher Geltungsbereich
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(3) angestrahlte Werbeanlagen
mit Ausnahme von weißlichem oder gelblichem Licht,
(4) Abdeckungen des Schaufensters durch Beklebungen oder Plakatierungen,
vorgeschriebenen Flächenanteile hinausgehen,
die über die
(5) Werbeanlagen an oder auf Vordächern, Markisen und an Sonnenschutzeinrichtungen
oberhalb
der Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie an Vorbauten wie Erkern und
Balkonen,
(6) Werbefahnen, mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen an der Stätte der
Leistung (wie Ausverkäufe und Sonderverkäufe für die jeweilige Dauer der Veranstaltung).
§ 6 Anbringungsort
(1) Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden im Bereich des Erdgeschosses und bis
zur Höhe der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoss zulässig, höchstens jedoch bis zu einer Höhe
von 4,50 m über Gelände.
(3) Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, sind Werbeanlagen ausnahmsweise auch im Bereich der Fensterbrüstung des jeweiligen Geschosses - hier nur nichtselbstleuchtende Schriftzüge zulässig.
(4) Werbeanlagen
oberhalb der Trauflinie sind unzulässig.
(5) Werbeanlagen in Form von Auslegern, quer zur Gebäudefassade
Ausladung von 1,0 m insgesamt nicht überschreiten.
angebracht, dürfen eine
(6) An der Straßenfassade
zulässig.
oder ein Warenautomat
eines Gebäudes ist nur eine Werbeanlage
Über Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
§ 7 Zu lässigkeit
gemäß den Anforderungen
dieser Satzung.
und Größe der Werbeanlagen
Zulässig sind:
(1) Werbeanlagen als Flachtransparente, Schriftzüge oder Bemalungen, wenn sie nicht höher als
0,60 m sind und ihre Ansichtsfläche nicht mehr als 2,50 Qm beträgt, und sie nicht über der Brüstungshöhe (unterhalb der Fensterbank) des 1. OG angebracht sind und der seitliche Abstand zu
den jeweiligen Gebäudetrennwänden gleich den Abständen der äußeren Fenster- oder Türlaibungenist.
(2) Werbeanlagen als Ausleger, winklig zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen, wenn
sie unterhalb der Brüstungshöhe des 2. Obergeschosses angebracht werden, wenn die Ansichtsfläche in der Summe nicht mehr wie 1,2 Qm beträgt, wenn die Ausladung nicht mehr wie 1,00 m
beträgt und wenn nur ein Ausleger pro Gebäude angebracht wird.
(3) Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben, wenn die Einzelbuchstaben nicht höher als 0,35 m sind,
wenn die Summe der Flächen, die sich aus dem rechteckigen Umriss der Buchstaben ergeben
nicht mehr wie 2,50 Qm ergibt, wenn die Befestigung der Einzelbuchstaben auf unsicht-baren
Leisten erfolgt und wenn die Beleuchtung durch Hinterleuchten (Schattenschrift), durch
Leuchtschiene von unten oder durch nicht blendende Anleuchtung erfolgt.
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(4) Werbeanlagen in Form von Schaufensterbeklebungen,
Schaufensterfläche bedecken.
wenn sie höchstens 20 % der
(5) Werbeanlagen in Form von Klappschildern, wenn die Klappschilder nicht größer als 0,8
Quadratmeter sind, sie während der Betriebszeiten der Stätte der Leistung und nur in der
unmittelbaren Umgebung der Stätte der Leistung aufgestellt werden.
(6) Darüber hinaus gelten für alle genannten Werbeanlagen
Satzung.
die übrigen Anforderungen
dieser
§ 8 Sonstige Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Zulässig sind Fahnen als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlage bis zu
einer Größe von 3 Quadratmetern, wenn pro Gebäude nur eine Fahne angebracht wird. Fahnen
als dauerhafte Werbeanlagen sind unzulässig.
(2) Zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,5 Quadratmeter
sich um zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen handelt.
sind, sofern es
(3) Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen, die größer als 2,5 Quadrat-Meter
sind, sofern sie als Verkleidung von Baugerüsten dienen und längsten für die Dauer der Bauzeit
installiert werden.
(4) Zulässig sind Werbeanlagen als Bemalungen der Giebelwände, wenn ihre Flächen nicht größer
als 2,5 Qm und wenn sie sich unterhalb der straßenseitigen Traufhöhe des betreffenden Hauses
befinden.
(5) Warenautomaten dürfen nicht mehr als 0,80 Qm Ansichtsfläche
0,30 Meter über die Außenwandfläche der Gebäude hervortreten.
aufweisen und nicht mehr als
(6) Über Abweichungen und Ausnahmen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
rungen dieser Satzung.
nach den Anforde-
§ 9 Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige Werbeanlage ohne
Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §
84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 SauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet
werden kann.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
Eventuell: widersprechende
gesetzt.
textliche Festsetzungen
in Kraft.
von Bebauungsplänen
werden außer Kraft
11.Entwurf des Satzungstextes Werbeanlagensatzung gemäß Bauordnung § 86 BauO NRW
für den Bereich der historischen Altstadt Lechenich in der Stadt Erftstadt mit Anlage
Räumlicher Geltungsbereich
11.5
Als Beispiele und Quellen für den Entwurf der Satzung zur Zulässigkeit von Werbeanlagen
im Altstadtbereich von Lechenich der Stadt Erftstadt dienten:
Satzung über die Werbeanlagen und Warenautomaten
(Werbeanlagensatzung Innenstadt) vom 18.11.1996
für die Innenstadt Krefeld im Bereich ...
Stadt Freising, Satzung über die Anforderungen an die Errichtung, Aufstellung, Anbringung,
wesentliche Änderungen, den Betrieb und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung
einschließlich Automaten (Werbeanlagensatzung) vom 09.06.2000.
Satzung über Werbeanlagen
und Warenautomaten
Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen
im Stadtgebiet Aachen vom 21.09.2005
(WerbeanlagenS
- WaS) vom 06.04.2009
Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung
Füssen (Werbeanlagensatzung) vom 09.11.2011
im Auftrag der Stadt Erftstadt
Oktober 2014, DipLlng. Irmgard Mailandt
Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
der Satzung
in der Stadt