Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,3 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
09.04.10, 18:48
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 23.03.2010
Vorlagen-Nr.: 5/2010 1. Ergänzung
Tischvorlage
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
23.03.2010
13.04.2010
Erlass einer neuen Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten
(Feuerwehrsatzung)
I. Sach- und Rechtslage:
Nach Einbringung der Sitzungsvorlage Nr. 5/2010 wurde bekannt, dass der Städte- und
Gemeindebund seine Mustersatzung dahingehend ergänzt hat, dass diese nun auch eine
Regelung zur Beauftragung von privaten Unternehmern umfasst, die in der bisherigen
Mustersatzung fehlte.
Um zukünftig mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden, schlägt die Verwaltung daher vor, den
Satzungsentwurf zum jetzigen Zeitpunkt noch einmal zu ändern und die vom Städte- und
Gemeindebund vorgeschlagene Formulierung zu übernehmen.
Der in der bisherigen Überarbeitung bei § 3 formulierte Abs. 6 wird hierzu ersatzlos gestrichen.
Die neue Formulierung zur Beauftragung von Unternehmern wird als neuer § 4 eingefügt, so dass
sich die Nummerierung der übrigen §§ um jeweils 1 erhöht.
Bisheriger Formulierungsvorschlag § 3 Abs. 6 Feuerwehrsatzung:
„Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder privater
Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden in tatsächlicher Höhe neben dem Kostenersatz
für den Einsatz der Feuerwehr erhoben.“
Folgende Formulierung wird als dessen Ersatz neu eingefügt:
§ 4 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen
und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der
Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren
erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 8 gilt entsprechend.
Ich bitte, den Satzungsentwurf in der nunmehr vorgelegten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur
Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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