Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,8 kB
Datum
13.04.2010
Erstellt
09.04.10, 18:48
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
Betr:
Kalkulation der Fahrzeugkosten für die Festlegungen der „Satzung über die
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau sowie zur Regelung des
Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten“.
Kosten der Einsatzfahrzeuge
a)
Abschreibung
Die Kosten der kalkulatorischen Abschreibung der Einsatzfahrzeuge und
Betriebsgeräte sind je nach Nutzungsdauer mit einem Vomhundertsatz der
Anschaffungswerte anzusetzen.
(Lineare Abschreibung vom Anschaffungskapital, dies entspricht 5 % bei 20 jähriger
Abschreibung für die Lkw und 7,14 % bei der für die Pkw festgelegten 14 jährigen
Abschreibungsdauer.)
b)
Verzinsung
Die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals (Anschaffungswert
abzüglich Zuweisungen und Zuschüsse) beträgt derzeit 7 % pro Jahr; berechnet von
der Hälfte des Eigenkapitals.
c)
Allgemeinkosten
Neben den kalkulatorischen Kosten der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind die
Aufwendungen für die Betriebs- und Unterhaltskosten, die Aufwendungen für die
maschinengenutzten Gebäudeteile, wie auch die Verwaltungsgemeinkosten mit in die
Gebühr einzuberechnen (Berechnung s. Anlage).
Um eine einheitliche Gebühr für die jeweils vergleichbaren Feuerwehrfahrzeuge zu erhalten,
ist die Verwaltung bei der Kostenermittlung von 3 Fahrzeuggruppen ausgegangen:
Gruppe 1
Gruppe 2
Gruppe 3
Löschfahrzeuge
Sonderfahrzeuge
Mannschaftstransporter/Einsatzleitfahrzeuge
Als Anlage ist eine Übersicht beigefügt, in der die für die errechneten Einzelbeträge für die
jeweiligen Fahrzeuggruppen addiert und anschließend durch die Anzahl der Fahrzeuge
dividiert wurden, so dass ein Durchschnittsbetrag ermittelt wurde.
Einige Erläuterungen zu den im Kosten- und Entgelttarif vorgenommenen
Änderungen
Zu:
2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
Bei dieser Festlegung wurde in der Neufassung auf die ausdrückliche Nennung der
einzelnen Fahrzeugtypen verzichtet, da bei einer ausdrücklichen Aufzählung nur noch die
Fahrzeugtypen berechnet werden können, die hier aufgeführt sind.
Die Bezeichnung Löschfahrzeuge sowie Mannschaftstransporter und ELW ist nach
Auffassung der Verwaltung aussagekräftig genug, lediglich die Bezeichnung
Sonderfahrzeuge bedarf Erläuterung, diese wird zukünftig aber nur noch als Oberbegriffe
(Rüstwagen, Gerätewagen) erfolgen.
Zu:
4. Gestellung sonstiger Geräte
Bisher war für die Nutzung von Ölsperren nur ein Stundenbetrag angegeben. Dies ist
angemessen, sofern die Ölsperre nur einige Stunden im Einsatz verbleibt.
Bei länger andauernder Nutzung ist dieser Betrag jedoch unverhältnismäßig.
Aus diesem Grunde wird zukünftig bei einer Nutzung von mehr als 12 Stunden ein
Pauschalbetrag für tageweise Nutzung angesetzt.
Zu:
6. Brandsicherheitswachen
In der derzeit gültigen Fassung des Kosten- und Entgelttarifs war ein Betrag von 72,00 € pro
eingesetztem Feuerwehrmann pro Tag festgelegt. Bei dieser Festlegung war davon
ausgegangen worden, dass eine durchschnittliche Brandsicherheitswache einen
Zeitaufwand von 3-5 Stunden erfordert.
Da länger andauernde Brandsicherheitswachen im Verhältnis jedoch durch diese Regelung
besser gestellt werden, wird zukünftig eine Pauschale von 25,00 € pro Stunde angesetzt, die
sicherstellt, dass eine gerechtere Kostenveranlagung erfolgt.