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Beschlussvorlage (Hebesatz Satzung 2015)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
75 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:03
Aktualisiert
26.02.15, 15:03
Beschlussvorlage (Hebesatz Satzung 2015)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 (Hebesatz-Satzung 2015) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der derzeit geltenden Fassung, und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), in der derzeit geltenden Fassung und des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am …… folgende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen: §1 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 340 v. H. 570 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 505 v. H. §2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft Bekanntmachungsordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Der Bürgermeister (Erner)