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Sitzungsvorlage (Bürgerantrag 3/2014 – Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
178 kB
Datum
27.03.2014
Erstellt
19.03.14, 17:04
Aktualisiert
19.03.14, 17:04
Sitzungsvorlage (Bürgerantrag 3/2014 – Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung) Sitzungsvorlage (Bürgerantrag 3/2014 – Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung) Sitzungsvorlage (Bürgerantrag 3/2014 – Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er/Wo Jülich, 10.03.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 110/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 27.03.2014 TOP Ergebnisse Bürgerantrag 3/2014 – Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung Anlg.: 1 SD.Net Beschlussentwurf: Entfällt Begründung: Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Mit o.g. Antrag vom 12.12.2013 wurde von den Antragstellern beantragt, sie für die von ihnen vorgesehene Nutzungsänderung eines Ladenlokals von der Verpflichtung nach der Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gemeindegebiete und die Höhe der Geldbeträge gem. Landesbauordnung NRW (Stellplatzsatzung) zu befreien. Der Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Bürgerausschusses am 26.02.2014 (Vorlage-Nr. 81/2014) beraten, mit dem einstimmigen Vorschlag, dass die derzeitige Stellplatzsatzung überarbeitet und hierbei insbesondere auch der gegenwärtige Leerstand der Ladenlokale berücksichtigt werden soll. Nach Landesbauordnung sind entsprechend der Nutzung eines Grundstückes entsprechend notwendige Stellplätze nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ergibt sich durch die beantragte Nutzungsänderung für das Grundstück gemäß den landesgesetzlichen Vorgaben der Nachweis zusätzlicher Stellplätze. Nach Landesbauordnung sind diese grundsätzlich auf dem Grundstück herzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, sind sie auf einem geeigneten Grundstück in max. 300 m Entfernung herzustellen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann der Antragsteller von der Verpflichtung zur (eigenen) Herstellung des Stellplatzes befreit werden, wenn er einen Stellplatzablösebetrag an die Stadt aufgrund einer städtischen Satzung (Stellplatzsatzung) zahlt. Eine vollständige Befreiung zum Nachweis notwendiger Stellplätze (Herstellungsverpflichtung bzw. Stellplatzablösung) ist nach der Landesbauordnung nicht zulässig. Insofern ist der Bürgerausschuss auch nicht dem ursprünglichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung des Stellplatznachweises gefolgt sondern hat den Vorschlag unterbreitet, die Stellplatzsatzung der Stadt Jülich zu überarbeiten. Die derzeit gültige Stellplatzsatzung stammt unverändert noch aus dem Jahre 1987 und hat in ihrer derzeitigen, einfachen aber sehr übersichtlichen Form bisher zu keinerlei Beanstandungen geführt. Grundsätzlich kann eine Überarbeitung der Satzung durchgeführt werden. Hierbei könnte die bisherige Einordnung der Gemeindegebietsteile neu überdacht werden ebenso wie zusätzliche Differenzierungen nach Nutzungskategorien (z.B. Wohnungen, öffentlich geförderter Wohnungsbau, Bauvorhaben mit erheblicher städtebaulicher oder kultureller Bedeutung, Versammlungsstätten, soziale Einrichtungen, Baulücken, Nutzungsänderungen usw.) je nach Gemeindegebietsteil. Auf der Grundlage dann neu zu ermittelnden durchschnittlichen Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) je Stellplatz (erstmalig nach 1987) im jeweiligen Gemeindegebietsteil könnten dann neue Ablösebeträge je Nutzungskategorie und Gemeindegebietsteil in der neuen Satzung festgelegt werden, ebenso wie die Entscheidungszuständigkeit für bestimmte Sonderformen sonstiger Vorhaben (z.B. städtebaulich bedeutsame Vorhaben kultureller oder sozialer Art). Ob hierdurch allerdings unmittelbar eine Beeinflussung der gegenwärtige Leerstände der Ladenlokale in der Innenstadt erzielt werden kann ist fraglich. Dessen ungeachtet sind bei der differenzierten Festlegung der jeweiligen Ablösebeträge für Stellplätze auch mögliche Einnahmen (bzw. Einnahmeverluste) der Stadt zu berücksichtigen, da diese anstatt allgemeiner Steuermittel unmittelbar zur Herstellung zusätzlicher Parkplätze bzw. zur Verbesserung des ÖPNV und/oder des Fahrradverkehrs zu verwenden sind. Letztendlich wird jedoch auch eine eventuell neu zu erstellende Stellplatzsatzung keinesfalls zu einer gänzlichen Befreiung zum Nachweis notwendiger Stellplätze (Herstellungsverpflichtung bzw. Stellplatzablösung) führen, da dies nach der Landesbauordnung unzulässig wäre. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 110/2014 Seite 2 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 110/2014 Seite 3