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Allgemeine Vorlage (Anlage Feuerwehrsatzung zur Vorlage 5/2010)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,8 kB
Erstellt
24.03.10, 10:48
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Anlage Feuerwehrsatzung zur Vorlage 5/2010) Allgemeine Vorlage (Anlage Feuerwehrsatzung zur Vorlage 5/2010)

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Inhalt der Datei

Anlage Betr: Kalkulation der Fahrzeugkosten für die Festlegungen der „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten“. Kosten der Einsatzfahrzeuge a) Abschreibung Die Kosten der kalkulatorischen Abschreibung der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind je nach Nutzungsdauer mit einem Vomhundertsatz der Anschaffungswerte anzusetzen. (Lineare Abschreibung vom Anschaffungskapital, dies entspricht 5 % bei 20 jähriger Abschreibung für die Lkw und 7,14 % bei der für die Pkw festgelegten 14 jährigen Abschreibungsdauer.) b) Verzinsung Die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals (Anschaffungswert abzüglich Zuweisungen und Zuschüsse) beträgt derzeit 7 % pro Jahr; berechnet von der Hälfte des Eigenkapitals. c) Allgemeinkosten Neben den kalkulatorischen Kosten der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind die Aufwendungen für die Betriebs- und Unterhaltskosten, die Aufwendungen für die maschinengenutzten Gebäudeteile, wie auch die Verwaltungsgemeinkosten mit in die Gebühr einzuberechnen (Berechnung s. Anlage). Um eine einheitliche Gebühr für die jeweils vergleichbaren Feuerwehrfahrzeuge zu erhalten, ist die Verwaltung bei der Kostenermittlung von 3 Fahrzeuggruppen ausgegangen: Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Löschfahrzeuge Sonderfahrzeuge Mannschaftstransporter/Einsatzleitfahrzeuge Als Anlage ist eine Übersicht beigefügt, in der die für die errechneten Einzelbeträge für die jeweiligen Fahrzeuggruppen addiert und anschließend durch die Anzahl der Fahrzeuge dividiert wurden, so dass ein Durchschnittsbetrag ermittelt wurde. Einige Erläuterungen zu den im Kosten- und Entgelttarif vorgenommenen Änderungen Zu: 2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer Bei dieser Festlegung wurde in der Neufassung auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Fahrzeugtypen verzichtet, da bei einer ausdrücklichen Aufzählung nur noch die Fahrzeugtypen berechnet werden können, die hier aufgeführt sind. Die Bezeichnung Löschfahrzeuge sowie Mannschaftstransporter und ELW ist nach Auffassung der Verwaltung aussagekräftig genug, lediglich die Bezeichnung Sonderfahrzeuge bedarf Erläuterung, diese wird zukünftig aber nur noch als Oberbegriffe (Rüstwagen, Gerätewagen) erfolgen. Zu: 4. Gestellung sonstiger Geräte Bisher war für die Nutzung von Ölsperren nur ein Stundenbetrag angegeben. Dies ist angemessen, sofern die Ölsperre nur einige Stunden im Einsatz verbleibt. Bei länger andauernder Nutzung ist dieser Betrag jedoch unverhältnismäßig. Aus diesem Grunde wird zukünftig bei einer Nutzung von mehr als 12 Stunden ein Pauschalbetrag für tageweise Nutzung angesetzt. Zu: 6. Brandsicherheitswachen In der derzeit gültigen Fassung des Kosten- und Entgelttarifs war ein Betrag von 72,00 € pro eingesetztem Feuerwehrmann pro Tag festgelegt. Bei dieser Festlegung war davon ausgegangen worden, dass eine durchschnittliche Brandsicherheitswache einen Zeitaufwand von 3-5 Stunden erfordert. Da länger andauernde Brandsicherheitswachen im Verhältnis jedoch durch diese Regelung besser gestellt werden, wird zukünftig eine Pauschale von 25,00 € pro Stunde angesetzt, die sicherstellt, dass eine gerechtere Kostenveranlagung erfolgt.