Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,2 kB
Datum
01.06.2010
Erstellt
16.06.10, 18:35
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 11.05.2010
Vorlagen-Nr.: 35/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
01.06.2010
Einziehung einer Gemeindestraße im Ortsteil Kreuzau gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes NRW;
hier: Bisher als Gemeindestraße, Untergruppe "Anliegerstraße", gewidmete Zuwegung zur
Papierfabrik "Niederauer Mühle"
I. Sach- und Rechtslage:
Das in der beiliegenden Flurkartenablichtung gekennzeichnete Teilstück Parzelle 452 wurde
gemäß Ratsbeschluss vom 09.10.2007 als Gemeindestraße, Untergruppe „Anliegerstraße“, dem
öffentlichen Verkehr gewidmet. Es handelte sich hierbei um die private Zuwegung zur Papierfabrik
„Niederauer Mühle GmbH“. Die Straßenparzelle wurde seinerzeit auch von der Gemeinde
kostenlos erworben. Der Ausbau der Straße ist zu Lasten der Fa. Niederauer Mühle erfolgt.
Die Fa. Niederauer Mühle bittet jedoch nunmehr darum, die Widmung rückgängig zu machen und
die Straße dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. Hauptgrund ist der neue Standort des
Rollenlagers unmittelbar an dieser Straße. Hier wird demnächst vermehrt auf der Straße LkwVerkehr entstehen bzw. es werden vermehrt Fahrzeuge dort parken. Dies stellt eine nicht
unerhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dar. Aus diesem Grunde wurde auch bereits
der im Bebauungsplan E 19 a seit Jahren vorgesehene Ersatz-Fuß- und Radweg neu angelegt.
Nach der Einziehung beabsichtigt die Firma, unmittelbar hinter der Parkplatzzufahrt den Weg
mittels automatischer Schrankenanlage zu sperren. Eine Nutzung des privaten Parkplatzes bei
Veranstaltungen in der Festhalle ist nach wie vor dann möglich.
Die Voraussetzungen für eine Einziehung liegen vor. Von daher bestehen seitens der Verwaltung
keine Bedenken, die Einziehung zu verfügen.
Analog einer Widmung nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW ist die
Einziehung der Straße öffentlich bekannt zu machen.
Eine Benehmensherstellung mit Nachbarkommunen ist im vorliegenden Falle sicherlich nicht
erforderlich, so dass nach dem Ratsbeschluss unmittelbar die Einziehung bekannt gemacht
werden kann.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Entfällt.
III. Beschlussvorschlag:
Die bisher dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße, Untergruppe „Anliegerstraße“,
Grundstück Gemarkung Kreuzau, Flur 14, Parzelle Nr. 452, wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 7
Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der zurzeit geltenden Fassung
eingezogen.
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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