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Anfrage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
2,0 MB
Datum
05.12.2013
Erstellt
05.12.13, 17:06
Aktualisiert
05.12.13, 17:06
Anfrage (Anlage 1) Anfrage (Anlage 1) Anfrage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Juergen Laufs LDI NRW <Poststelle@ldi.nrw.de> Freitag, 18. Oktober 201316:50 'gruene-juelich@gmx.de' Informationsanspruch in Bergschadensangelegenheiten Von: Gesendet: An: Betreff: Bearbeitung: Frau Füth Durchwahl: 0211/38424-52 Aktenzeichen: 49.3.3.2-2283/13 Sehr geehrter Herr Laufs, Sehr geehrter Herr Laufs, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.07.2013 sowie Ihre ergänzende E-Mail vom 24.09.2013. Leider komme ich erst jetzt zu einer Rückäußerung. Wegen der Vielzahl von Eingaben und Anfragen sowie aus personellen Gründen war es mir leider nicht möglich, meine Stellungnahme so zeitnah abzugeben, wie ich es mir auch selbst wünschen würde. Dies bitte ich zu entschuldigen. Das von Ihnen angesprochene Informationsinteresse könnte zum einen spezialgesetzlich oder zum anderen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG NRW in Verbindung mit dem UIG des Bundes) sowie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) verfolgt werden. Eine Ablehnungsentscheidung -.unerheblich nach welchem Gesetz - ist von der Stadt Jülich zu begründen. Es sei klargestellt, dass es sich bei den im Anschluss gegebenen rechtlichen Hinweisen nicht um eine umfassende Bewertung der Sache handelt, sondern um Vorschläge für ein mögliches weiteres Vorgehen: 1.) Die Stadt Jülich ist Katasterbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 VermKatG. Das städtische Katasteramt führt das sog. Liegenschaftskataster. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Vermessungsund Katastergesetz (VermKatG NRW) umfasst das Liegenschaftskataster die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form. Bis auf die Eigentümerangaben werden diese Daten jedem voraussetzungslos zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht. Die EigentOmerangaben werden jedem bereitgestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW). Ein berechtigtes Interesse ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) auch Voraussetzung für die Einsicht in das Grundbuch. Diese Beschränkungsmöglichkeit des Einsichtsrechts resultiert aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der im' Liegenschaftskataster bzw. im Grundbuch eingetragenen Personen. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Zwischen dem Informationsinteresse einer Person und dem Geheimhaltungsinteresse des Eigentümers ist abzuwägen. Die Abwägung erfolgt im Rahmen der Auslegung der Voraussetzung "berechtigtes Interesse". Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verstandiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster bzw. auf Grundbucheinsicht begründen kann. 2.) Gegenüber der Stadt könnte darüber hinaus auch ein Auskunftsanspruch gemäß § 2 UIG NRW i. V. m. § 3 UIG (Bund) geltend gemacht werden. nach dem Umweltinformationsgesetz Das UIG NRW (GV NRW v. 17.04.2007, S. 142) konkretisiert den allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) eröffnet wird, fOrden Bereich der Umweltinformationen. Materiell verweist § 2 Satz 3 des UIG NRW sehr weitgehend auf das UIG des Bundes. Das oben erwähnte Informationszugangsrecht steht Personen unabhangig von der Darlegung eines rechtlichen Interesses zu. Mögliche Anspruchsgegner sind informationspflichtige Stellen, unter anderem Gemeinden oder Gemeindeverbände (§ 1 Abs. 2, Nr. 1, 3. Spiegelstrich UIG NRW), hier die Stadt JOlich. 1 Was Umweltinfonnationen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 UIG Bund. Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Bund sind unabhangig von der Art ihrer Speicherung alle Daten Ober den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG Bund fallen unter den Begriff der Umweltinformationen auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Bei den hier begehrten Informationen handelt es sich um Daten Ober die Bodenbeschaffenheit sowie um Daten Ober die Auswirkungen des Bergbaus auf die Bodenbeschaffenheit. Vorliegend verfügt die Stadt Jülich auch über die Informationen, denn sie sind nach ihren Angaben bei ihrzumindest in Teilen - vorhanden oder werden für sie durch RWE Power als Bergbau treibende Stelle bereitgehalten (§ 2 Abs.2 Satz 1 UIG NRW i. V. m, § 2 Abs. 4 UIG Bund). Der Informationszugang nach dem UIG unterliegt allerdings auch Beschränkungen, die in den §§ 8 und 9 UIG (Bund) geregelt sind. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der dort vorgesehenen VerweigerungsgrOnde vorliegt, muss. sie die Ablehnung in für den Antragsteller nachvollziehbarer Weise begründen. Hier beruft sich die Stadt darauf, dass sie nur über Unterlagen verfügt, die von RWE Power zur Verfügung gestellt wurden und bei ihr ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmt seien. Dieser Vortrag könnte eine Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 UIG (Bund) darstellen. Nach dieser Vorschrift dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer infonnationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hatte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob dieser (oder weitere Ablehnungsgründe hier greifen, müsste von der Stadt Jülich geprüft werden. Kommt eine Ablehnung des Antrags nicht in Betracht, sind die begehrten Informationen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG (Bund) mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages zugänglich zu machen, bei umfangreichen und komplexen Umweltinformationen mit Ablauf von zwei Monaten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG Bund). 3.) Das IFG NRW ist im Verhaltnis zum UIG subsidiär anwendbar. § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW, der vorsieht, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Infonnationen den Vorschriften des IFG NRW vorgehen, schließt einen Rückgriff auf das IFG NRW auch nicht völlig aus. Andernfalls liefe die gesetzgeberische Intention, durch einen verfahrensunabhangigen Anspruch auf Informationszugang die Transparenz behördlichen Handeins zu steigern, weitgehend leer. Zum einen verfolgen beide Gesetze das Ziel eines freien Informationszugangs, zum anderen bedarf es eines Auffangtatbestandes, wenn das UIG bestimmte Fallkonstellationen nicht erfasst, um einen umfassenden Zugangsanspruch zu begründen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ muss sie die Ablehnung auch hier gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. 6-9 IFG NRW vorliegt, Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach AntragsteIlung, zugänglich gemacht werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sofern Sie ein Aufgreifen gegenüber der Stadt wünschen, wäre ich für eine kurze Rückmeldung dankbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Füth Dorothee FOth Referentin (Referat 4, Informationsfreiheit) Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 DOsseidorf 2 Tel:: 0211-38424-52 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Öffentlicher SchIOsseI: www.ldi.nrw.de/metanavi_KontakUkeLldi.asc www: www.ldi.nrw.de 3