Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,0 MB
Datum
05.12.2013
Erstellt
05.12.13, 17:06
Aktualisiert
05.12.13, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Juergen Laufs
LDI NRW <Poststelle@ldi.nrw.de>
Freitag, 18. Oktober 201316:50
'gruene-juelich@gmx.de'
Informationsanspruch
in Bergschadensangelegenheiten
Von:
Gesendet:
An:
Betreff:
Bearbeitung:
Frau Füth
Durchwahl:
0211/38424-52
Aktenzeichen:
49.3.3.2-2283/13
Sehr geehrter
Herr Laufs,
Sehr geehrter
Herr Laufs,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26.07.2013
sowie Ihre ergänzende
E-Mail vom 24.09.2013.
Leider komme ich erst jetzt zu einer Rückäußerung. Wegen der Vielzahl von Eingaben und Anfragen sowie aus
personellen Gründen war es mir leider nicht möglich, meine Stellungnahme so zeitnah abzugeben, wie ich es mir
auch selbst wünschen würde. Dies bitte ich zu entschuldigen.
Das von Ihnen angesprochene
Informationsinteresse
könnte zum einen spezialgesetzlich
oder zum anderen nach
dem Umweltinformationsgesetz
(UIG NRW in Verbindung mit dem UIG des Bundes) sowie dem
Informationsfreiheitsgesetz
(IFG NRW) verfolgt werden. Eine Ablehnungsentscheidung
-.unerheblich
nach welchem
Gesetz - ist von der Stadt Jülich zu begründen.
Es sei klargestellt, dass es sich bei den im Anschluss gegebenen rechtlichen Hinweisen nicht um eine umfassende
Bewertung der Sache handelt, sondern um Vorschläge für ein mögliches weiteres Vorgehen:
1.) Die Stadt Jülich ist Katasterbehörde
im Sinne des § 23 Abs.
1 VermKatG. Das städtische Katasteramt führt das
sog. Liegenschaftskataster.
Nach § 11 Abs.
1 Satz
2 Vermessungsund Katastergesetz
(VermKatG NRW)
umfasst das Liegenschaftskataster
die Liegenschaftsangaben,
die Eigentümerangaben,
die Angaben zur Nutzung
und die Angaben zur charakteristischen
Topographie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger
Form. Bis auf die
Eigentümerangaben
werden diese Daten jedem voraussetzungslos
zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich
gemacht.
Die EigentOmerangaben
werden jedem bereitgestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 14 Abs.
2 Satz
1
VermKatG NRW). Ein berechtigtes Interesse ist nach § 12 Abs.
1 Satz
1 der Grundbuchordnung
(GBO) auch
Voraussetzung
für die Einsicht in das Grundbuch. Diese Beschränkungsmöglichkeit
des Einsichtsrechts
resultiert aus
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
der im' Liegenschaftskataster
bzw. im Grundbuch eingetragenen
Personen. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann
und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden. Zwischen dem
Informationsinteresse
einer Person und dem Geheimhaltungsinteresse
des Eigentümers ist abzuwägen.
Die Abwägung erfolgt im Rahmen der Auslegung der Voraussetzung
"berechtigtes Interesse". Ein berechtigtes
Interesse liegt vor, wenn ein verstandiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes
Interesse des Antragstellers
dargelegt
wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches
Interesse das Recht auf Auskunft aus dem
Liegenschaftskataster
bzw. auf Grundbucheinsicht
begründen kann.
2.) Gegenüber der Stadt könnte darüber hinaus auch ein Auskunftsanspruch
gemäß § 2 UIG NRW i. V. m. § 3 UIG (Bund) geltend gemacht werden.
nach dem Umweltinformationsgesetz
Das UIG NRW (GV NRW v. 17.04.2007, S. 142) konkretisiert den allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
Informationen, der durch das Informationsfreiheitsgesetz
NRW (IFG NRW) eröffnet wird, fOrden Bereich der
Umweltinformationen.
Materiell verweist § 2 Satz 3 des UIG NRW sehr weitgehend auf das UIG des Bundes.
Das oben erwähnte Informationszugangsrecht
steht Personen unabhangig von der Darlegung eines rechtlichen
Interesses zu. Mögliche Anspruchsgegner
sind informationspflichtige
Stellen, unter anderem Gemeinden oder
Gemeindeverbände
(§ 1 Abs. 2, Nr. 1, 3. Spiegelstrich UIG NRW), hier die Stadt JOlich.
1
Was Umweltinfonnationen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 UIG Bund. Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3
Nr. 1 UIG Bund sind unabhangig von der Art ihrer Speicherung alle Daten Ober den Zustand von Umweltbestandteilen
wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG
Bund fallen unter den Begriff der Umweltinformationen auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf
Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich
auswirken. Bei den hier begehrten Informationen handelt es sich um Daten Ober die Bodenbeschaffenheit sowie um
Daten Ober die Auswirkungen des Bergbaus auf die Bodenbeschaffenheit.
Vorliegend verfügt die Stadt Jülich auch über die Informationen, denn sie sind nach ihren Angaben bei ihrzumindest in Teilen - vorhanden oder werden für sie durch RWE Power als Bergbau treibende Stelle bereitgehalten
(§ 2 Abs.2 Satz 1 UIG NRW i. V. m, § 2 Abs. 4 UIG Bund).
Der Informationszugang nach dem UIG unterliegt allerdings auch Beschränkungen, die in den §§ 8 und 9 UIG (Bund)
geregelt sind. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der dort vorgesehenen VerweigerungsgrOnde
vorliegt, muss. sie die Ablehnung in für den Antragsteller nachvollziehbarer Weise begründen. Hier beruft sich die
Stadt darauf, dass sie nur über Unterlagen verfügt, die von RWE Power zur Verfügung gestellt wurden und bei ihr
ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmt seien. Dieser Vortrag könnte eine Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 UIG
(Bund) darstellen. Nach dieser Vorschrift dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer infonnationspflichtigen
Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und
deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hatte, ohne deren Einwilligung anderen
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob dieser
(oder weitere Ablehnungsgründe hier greifen, müsste von der Stadt Jülich geprüft werden.
Kommt eine Ablehnung des Antrags nicht in Betracht, sind die begehrten Informationen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 UIG (Bund) mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages zugänglich zu machen, bei umfangreichen und
komplexen Umweltinformationen mit Ablauf von zwei Monaten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG Bund).
3.) Das IFG NRW ist im Verhaltnis zum UIG subsidiär anwendbar. § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW, der vorsieht, dass
besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Infonnationen den Vorschriften des IFG NRW
vorgehen, schließt einen Rückgriff auf das IFG NRW auch nicht völlig aus. Andernfalls liefe die gesetzgeberische
Intention, durch einen verfahrensunabhangigen Anspruch auf Informationszugang die Transparenz behördlichen
Handeins zu steigern, weitgehend leer. Zum einen verfolgen beide Gesetze das Ziel eines freien
Informationszugangs, zum anderen bedarf es eines Auffangtatbestandes, wenn das UIG bestimmte
Fallkonstellationen nicht erfasst, um einen umfassenden Zugangsanspruch zu begründen.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer
öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§
muss sie die Ablehnung auch hier gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen.
6-9 IFG NRW vorliegt,
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach
AntragsteIlung, zugänglich gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sofern Sie ein Aufgreifen gegenüber der Stadt
wünschen, wäre ich für eine kurze Rückmeldung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Füth
Dorothee FOth
Referentin
(Referat 4, Informationsfreiheit)
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4, 40213 DOsseidorf
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Tel:: 0211-38424-52
Fax: 0211-38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Öffentlicher SchIOsseI: www.ldi.nrw.de/metanavi_KontakUkeLldi.asc
www: www.ldi.nrw.de
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