Daten
Kommune
Jülich
Größe
343 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
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Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Beteiligung der öffentlichen Stellen
Die Entwicklungsgesellschaft indeland (EwiG) ist ein kommunaler Verbund des Kreises Düren, der Städte Eschweiler, Jülich, Linnich und der Gemeinden Langerwehe,
Inden, Niederzier und Aldenhoven.
Die betroffene Gebietskulisse des "indelandes", die derzeit noch von den aktiven Tagebauen Inden und Hambach geprägt wird, bedarf bereits zum jetzigen Zeitpunkt
einer Weichenstellung zur Gestaltung einer Nachfolgelandschaft. Gemeinsame Zielsetzung ist, abgeleitet aus dem aktuell gültigen Braunkohlenplan Inden II, informelle
und konkrete Planungen sowie Einzelprojekte zur nachhaltigen Gestaltung der heimatlichen Landschaft und Infrastruktur, Kultur und Wirtschaft, Forschung und Industrie sowie Wohnen, Leben und Arbeiten aufzulegen.
Angesichts dieser bereits angelaufenen Entwicklungsprozesse ist der neue Landesentwicklungsplan mit seinen Inhalten auch für die EwiG ein wichtiger Rahmen, der im
Einklang mit den o. a. Vorstellungen stehen muss.
Grundsätzliche Hinweise
Die EwiG begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, insbesondere die Zusammenführung der bisherigen Landesentwicklungspläne und des Landesentwicklungsprogramms zu einem konzentrierenden Planwerk.
Die EwiG stützt sich in dieser Stellungnahme u. a. auf entsprechende Bewertungen
und Beschlüsse des Landkreistages NRW und des nordrhein-westfälischen Städteund Gemeindebundes.
Insgesamt ist festzustellen, dass manche der im LEP-Entwurf enthaltenen Ziele nicht
hinreichend bestimmt und deshalb nicht endgültig abgewogen sind. Diese Formulierungen erfüllen nicht die Anforderungen, die an die Ziele der Raumordnung gestellt
werden und können deshalb allenfalls als Grundsätze der Raumordnung gelten.
Zudem fällt auf, dass einigen Belangen, die gemäß BauGB bei der kommunalen Bauleitplanung als abwägungsrelevante Belange zu beachten sind, im LEP-Entwurf eine
vorrangige Bedeutung zugemessen wird. Dies ist insbesondere bei den Zielen zum
Klimaschutz und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien der Fall. Andere Belange,
wie z. B. wichtige Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft werden demgegenüber nicht angemessen gewichtet. Gerade diese sind aber hinsichtlich der Gestaltung einer Nachfolgelandschaft eines noch aktiven Tagebaus elementar.
Einige Festlegungen können nicht über die Instrumente der Raumordnung umgesetzt
werden, sondern nur über fachplanerische Instrumente. Dies ist beispielsweise bei
einigen der Festlegungen im Kap. 8.1 Verkehr und Transport der Fall.
Eine Entschlackung des LEP-Entwurfs von Zielen und Grundsätzen, für die bereits
im ROG, BauGB oder anderen rechtlichen Vorschriften entsprechende Regelungen
getroffen wurden, wäre wünschenswert.
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Im Einzelnen werden aus Sicht der Entwicklungsgesellschaft indeland zur o. a.
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen folgende
Belange vorgetragen:
Kap. 1 Einleitung
Zu Kap. 1-1 Rahmenbedingungen/Demographischer Wandel
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des
Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird.
Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurück gehen wird.
Diese Aussage kann jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden um den regional unterschiedlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern
berücksichtigt werden. Angesichts der angestoßenen Entwicklung der Bergbaufolgelandschaften wird bei Entstehen des Indesees mit Bevölkerungszuwächsen zu rechnen sein. Weiterhin ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und
Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht.
Zu Kap. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung
Den Themen Wirtschaft, Arbeit und Bildung wird bei der Formulierung der Leitvorstellungen zu wenig Gewicht beigemessen.
Unter dem Leitziel "Wachstum und Innovation fördern" sollte neben der Schaffung
eines bedarfsgerechten Angebotes an Flächen für Industrie und Gewerbe auch die
Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für die wirtschaftliche Entwicklung erwähnt werden.
Gerade eine Gebietskulisse wie das indeland, die für sich und als Pilot auch für andere vom Tagebau betroffenen Gebiete die Gestaltung einer Nachfolgelandschaft zu
strukturieren hat, ist die Erschließung der Region von besonderer Bedeutung.
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
Zu Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW 1995 zugrunde lag, als Basis für die weitere räumliche Entwicklung. Danach sind alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Zentrale Orte, die als
Ober-, Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden (siehe Anhang 1
des LEP-Entwurfs). Es ist zu begrüßen, dass jeder Gemeinde in NRW mindestens
die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugewiesen wird.
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Allerdings schließt die Landesplanungsbehörde in den Erläuterungen zu diesem Ziel
angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs Tragfähigkeitsprobleme und
Unsicherheiten beim Fortbestand einiger Mittelzentren nicht aus und will daher die
zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie die daran anknüpfenden
Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Laufzeit des
neuen LEP überprüfen. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer
Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass
während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung
erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich
vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen
Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Nur auf
diese Weise erfüllt das Land seine raumordnerische Aufgabe, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes sicherzustellen. Es wird deshalb für erforderlich gehalten, die angedachte "Nachsteuerung" für die Laufzeit des neuen LEP
zu verwerfen und sich zur dauerhaften Stützung der zentralörtlichen Funktion zu bekennen.
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Zu Ziel 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsräume
Die Festlegung zur Entwicklung und Erhalt von Kulturlandschaften wird begrüßt. Die
Zielfestlegung von Kulturlandschaften kann dazu beitragen, dass die Identität der
Bevölkerung mit Ihrer Region gestärkt wirkt. Die Stadt Eschweiler liegt im Grenzbereich zwischen den beiden Kulturlandschaften Aachener Land und Jülicher Börde.
Gleichzeitig ist Eschweiler aber auch Teil des „indelandes“. Es wird angeregt, nach
dem Grundsatz 3-4 die Bergbaufolgelandschaft und den Prozess der „indeland“Kommunen zur Gestaltung der Zukunft dieses Landschaftsraumes auch auf Landesebene anzuerkennen und das „indeland“ als neue Kulturlandschaft in die Liste des
LEP in der Abbildung 2 aufzunehmen."
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Zu Ziel 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Landesregierung misst dem Thema Klimaschutz eine hohe Bedeutung bei. Dies
wird grundsätzlich befürwortet. Fragwürdig erscheint jedoch die Vorgabe in Ziel 4-3,
dass die Raumordnungspläne gewisse Festlegungen des Klimaschutzplans NRW
umzusetzen haben. Die betroffenen Kreise und Kommunen werden hierzu ihre rechtlichen Vorbehalte geltend machen, denen sich die EwiG als kommunaler Verbund
anschließt. Unter Verweis auf die kommunalen Einlassungen wird auf weitere Darlegungen verzichtet.
Kap. 6 Siedlungsraum
Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB)
Grundsätzlich stimmt die EwiG dem politischen Ziel zu, die Inanspruchnahme neuer
Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen.
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Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der
Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. Diese Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der
Städte und Gemeinden oder kommunalen Verbünden, wie die EwiG, nicht beeinträchtigen. Die in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt.
Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im
ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in
NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend in den ländlichen Raum. So sind fast 70 % der Industriebeschäftigten mittlerweile im kreisangehörigen Raum tätig, wobei sich das Phänomen einer starken industriellen Ausrichtung des kreisangehörigen Raums nicht auf einzelne Regionen
oder Regierungsbezirke beschränkt.
In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler
Sicht ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist.
Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die
örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie
am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen
müssen oder ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen.
Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach
die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung
Vorrang einräumen müssen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in
die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt
werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft.
Die EwiG weist darauf hin, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der
Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Gebietskulisse indeland
unangemessen und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige Entwicklung von
Siedlungs- und Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in
der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen
Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung
des indelandes und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen.
Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum, im Konkreten aber insbesondere eines durch den Tagebau geschundenen Raumes, Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen
Raums genommen würden.
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Den Regionen, die besonders von einem demografischen oder strukturellen Wandel
betroffen sind, müssen weiterhin Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit
sich ihre Problematik nicht verschärft. Dies trifft in besonderer Weise auf das Rheinische Braunkohlenrevier und somit auf das indeland zu, das mit weiteren zwei aktiven
Braunkohlentagebauen seit Jahrzehnten in seinen wirtschaftlichen, demografischen
und landschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Es muss im
Braunkohlenrevier möglich sein, rechtzeitig und somit bereits innerhalb der Laufzeit
des neuen LEP, eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur aufzubauen um die absehbaren
Verluste der rund 10.000 Arbeits- und Ausbildungsplätze in der Braunkohlengewinnung und –verstromung sowie weiterer rund 10.000 Arbeits- und Ausbildungsplätze
in den der Braunkohleindustrie vor- und nachgelagerten Bereichen quantitativ und
qualitativ auszugleichen. Die derzeitig noch von der Braunkohlengewinnung und
–verstromung belegten Flächen können hierfür nicht genutzt werden. Im Gegensatz
zu Brachflächen anderer Industriezweige können die Tagebauflächen auch nach erfolgter Rekultivierung schon allein aus Gründen der Standfestigkeit nicht unmittelbar
einer baulichen Nutzung zugeführt werden.
So ist als wichtiger Teil der proaktiven Begleitung des Strukturwandels durch den
fortschreitenden Braunkohletagebau, daran gedacht, im Bereich des indelandes zwei
regional relevante Gewerbeflächen-Schwerpunkte zu entwickeln.
Unter der Überschrift "Forschung und Entwicklung" ist einer dieser Schwerpunkte die
Fläche der ehemaligen Sendeanstalt der Deutschen Welle auf der Merscher Höhe in
Jülich. Gemeinsam mit der Fachhochschule Aachen (Standort Jülich) soll in interkommunaler Kooperation eine Fläche entwickelt werden, die in unmittelbarer Nähe
zum FH-Standort- für interessierte Unternehmen die Chance bietet, eigene Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionskapazitäten zu schaffen und zugleich Zugang zu qualifiziertem Nachwuchs sicherzustellen. Die hervorragende Lage der Fläche wird durch die vorhandene Forschungsinfrastruktur (Forschungszentrum Jülich,
das Solarthermische Versuchskraftwerk des Deutsche Zentrums für Luft- und Raumfahrt) ergänzt. Die Erschließung und Vermarktung dieser Fläche ist als interkommunale Kooperation angelegt. Ziel ist ein "Campus Jülich", der forschungsaffinen attraktive Unternehmen Ansiedlungschancen eröffnet, sowie Geschäftsideen aus den oben
genannten Forschungseinrichtungen ein entsprechendes Gewerbeflächenangebot
schafft.
Eine zweite Standortkulisse regionaler Relevanz im indeland liegt im Umfeld des
RWE Kraftwerks in Eschweiler-Weisweiler. In einzigartiger Weise verbindet sich in
diesem Bereich die konventionelle Energieerzeugung mit der fortschreitenden Entwicklung regenerativer Energie. Mit dem Solarpark Inden, den vorhandenen Windenergiekapazitäten und dem Braunkohlekraftwerk Weisweiler ergeben sich vielfältige
Möglichkeiten kostengünstiger und effizienter Energiekonzepte für die zu entwickelnden Gewerbeflächen, deren Kernbereich damit als zukunftsfähiger Industriestandort
in Frage kommt. Die Privilegierung durch den idealen Verkehrsanschluss der A4 mit
zwei relevanten Anschlussstellen qualifiziert diesen Standort weiter.
Auch hier soll die Erschließung und Vermarktung der Flächen interkommunal und
unter Beteiligung des Bergbautreibenden angelegt werden.
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Besondere Wirtschaftlichkeit erlangt dieser Standort, da die Energiequellen bereits
vorhanden sind und altindustrielle Flächen aufgrund der Veränderungen im Bereich
des Kraftwerkstandortes einer neuen Nutzung zugeführt werden müssen.
Beide Standorte stehen nicht in Konkurrenz sondern ergänzen sich und führen zu
einer konsequenten, wirtschaftlichen und strukturpolitischen notwendigen Entwicklung vorhandener zukunftsweisender Potentiale des wirtschaftlichen Überlebens einer Region nach dem Tagebau.
Dem Ansinnen der EwiG kann dabei nicht entgegen gehalten werden, dass die
Nachfolgenutzung aller Voraussicht nach nicht in der vorgesehenen Laufzeit des aktuell aufzustellenden LEP liegen wird.
Der kommunale Verbund der EwiG stellt derzeit in Abstimmung mit der BR Köln und
dem Bergbautreibenden RWE Power informelle Planungen auf, die gerade den Prozess hin zu einer tragfähigen Nachfolgenutzung des Raumes vorbereiten soll. So
bestehen konkrete Überlegungen z. B. zu möglichen Zwischennutzungen absehbar
ausgekohlter Bereiche, die in Einklang mit landesplanerischen Vorstellungen zu bringen sind.
Nach den derzeitigen Darstellungen im LEP vermittelt sich vor diesem Hintergrund
allerdings der Eindruck eines "planungsfreien Raumes", weil die Nachfolge des aktiven Tagebaus gar nicht erst thematisiert wird.
Insgesamt spricht deshalb vieles dafür, dass der LEP die großräumigen Tagebaue
einer eigenen Betrachtung und Bewertung zuführt. In jedem Fall kann sich das indeland den allgemeinen Zielvorstellungen keinesfalls unterwerfen.
Zu Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
(„bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Was unter einer „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer
„landeseinheitlichen Methode“ ermitteln. Hiermit ist vermutlich die von Herrn Prof. Dr.
Vallée im Auftrag der Landesplanungsbehörde entwickelte Methode zur „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ gemeint. Den zu
ihrer Umsetzung vorgesehenen „Erlass zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung“ hat
die Landesplanungsbehörde nach der u. a. von den kommunalen Spitzenverbänden
vorgetragenen Kritik zurückgezogen. Es wird deshalb erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt zukünftig als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Eine Klarstellung in Bezug auf die Verbindlichkeit der eingeführten Methode ist erforderlich.
Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an
Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regi-
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onalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden.
Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau
erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig fortgeschrieben werden.
Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten,
planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit
zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings“, den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet werden.
Erneut wird auch an dieser Stelle auf die vorherigen Darstellungen zu den grds.
Problemen der Tagebaugebiete hingewiesen.
Zu Ziel 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in
Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit
ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung
des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate
Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit.
Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den
Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen.
Zu Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als
bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der
Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte deshalb in einen
Grundsatz umformuliert werden.
In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich,
rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind.
Zum Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die
Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vor-
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liegt, wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen,
rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen. Es wird darauf
hingewiesen, dass es im ländlichen Raum Kommunen gibt, in denen keine Brachflächen vorhanden sind und sich deshalb eine Entwicklung von störendem Gewerbe
bzw. Industrie nur im Freiraum vollziehen kann.
Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt
werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine Wiedernutzung, z. B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte dieser
Grundsatz um das Wort „vorrangig“ ergänzt werden. Dies entspricht auch der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche,
die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese für eine
gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind.
In den Erläuterungen fehlt der Hinweis, wer die regionalen Konzepte zur Nachfolgenutzung erstellen soll.
Zum Grundsatz 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Es wird nicht deutlich, welche Konsequenzen die Auseinandersetzung mit den Infrastrukturfolgekosten haben kann. Kann sie eine Planung verhindern?
Zu Ziel 6.1-10 Flächentausch
Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im
Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereit gestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes
notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche,
die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden
muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden
von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der
§§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben sie ihre
Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen.
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu
machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die
Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten
der Regionalpläne getauscht werden können.
Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung
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Die Vorgaben des Ziels des Flächensparens sollten so in die Regionalplanung umgesetzt werden, dass in begründeten Fällen unter Beachtung der regionalen Besonderheiten Abweichungen und Dispense möglich bleiben. So ist der sich im Braunkohlenplangebiet anbahnende und im indeland bereits absehbare Strukturwandel besonders zu berücksichtigen. Um bei der planerischen Abwägung genügend Spielraum zu geben, sollte das Ziel 6.1-11 in einen Grundsatz umgewandelt werden. In
den Erläuterungen gibt es zwar manchen Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht ist jedoch
eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass
das Ziel des Flächensparens, ebenso wie andere wünschenswerte Ziele, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist.
Ganz konkret sind die bereits jetzt zu berücksichtigenden Forderungen für
das Freizeitzentrum Goltsteinkuppe
die Belange Entwicklungen am zukünftigen Indesee
wie folgt zu beschreiben:
Ausweisungen zum Freizeitzentrum Goltsteinkuppe:
Der Entwurf des vorliegenden LEPs weist für das Freizeitzentrum Goltsteinkuppe
Freiraum aus.
Freizeitzentrum Goltsteinkuppe
Der Bereich soll in den Siedlungsbereich Inden einbezogen werden.
Der Standort Freizeitzentrum Goltsteinkuppe wurde initiiert im Rahmen des strukturpolitischen Entwicklungsprogrammes der EuRegionalen 2008. Die Bereitstellung von
Landesmitteln für den Bau des Aussichtsturmes Indemann begründete sich u.a. darin, dass der Aussichtsturm Start- und Leitprojekt der Entwicklung eines Freizeit- und
Funsportareals Goltsteinkuppe in Rahmen des anstehenden Strukturwandels im
Rheinischen Braunkohlerevier – hier des Tagebaus Inden ist. Die Initiierung ist eines
der erfolgreichsten Projekte der EuRegionalen 2008 und hat entsprechende Bedeutung für den interkommunalen Zusammenschluss indeland. Die Bedeutung wird in
dem regionalen Entwicklungskonzept indeland; Freizeit und Tourismus als zentrales
Welcome Center des indelandes bestätigt und zeichnet sich ab in den erfolgreichen
Weiterentwicklungen mit den Angeboten eines Gastronomiebetriebes, einer Fußball-
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golfanlage und weiteren kleineren Freizeitangeboten. In der langfristigen Entwicklung
in Auseinandersetzung mit dem Restsee des Tagebaus Inden hat dieser Standort
eine hohe Bedeutung in Entwicklung eines Freizeitschwerpunktes in Richtung dieses
Sees im Rahmen der regionalen Kooperation indeland.
Die schon heute vorhandenen Nutzungen entsprechen nicht mehr den Vorgaben des
Freiraumes. Um weitere, auch bauliche Nutzungen, im Rahmen der Strukturentwicklungen im indeland zu ermöglichen, sollte die Fläche dem Siedlungsraum Inden zugeschlagen werden.
Die Attraktivierung des Naherholungsangebotes im indeland steht im Einklang mit
den Grundsatzaussagen des Entwurfes zum LEP im Standortwettbewerb der Regionen auch weichen Standortfaktoren eine hohe Bedeutung zukommen zu lassen. Der
Standort Goltsteinkuppe steht für die Profilierung des indelandes mit dem Identitätsmerkmal Energie in der Entwicklung von der fossilen Energieversorgung hin zu innovativen Energie – und Standortkonzepten.
Belange Entwicklungen am zukünftigen indesee Der Entwurf des LEPs weist in
den Entwicklungsflächen am zukünftigen indesee Freiraum aus.
Den Entwicklungen am zukünftigen indesee muss schon heute Rechnung getragen
werden. Entsprechende Ausweisungen sind in den LEP zu integrieren.
Bedingt durch den Tagebaubetrieb Inden muss sich das indeland schon heute auf
den anstehenden Strukturwandel nach Wegfall des Wirtschaftsfaktors Braunkohle
einstellen. So müssen Entwicklungen „nach der Kohle“ heute schon in die Betrachtensweise einbezogen und vorbereitet werden. Wichtige Standortentwicklungen sind
spätestens mit Beendigung des Tagebaubetriebes zu ermöglichen. Die Grundlagen
spiegeln sich in den Aussagen des Braunkohlenplanes Inden II wieder und sind
Grundlage der aktuell anstehenden Betriebsplanverfahren zum Tagebaugeschehen.
So ist es nachvollziehbar, dass diese Grundaussagen sich auch in den Zielaussegen
der Landesplanung wieder finden müssen. Dies insbesondere, da heute schon die
Zeichen für den Strukturwandel gesetzt werden müssen. Die Langfristigkeit der Landesplanung erfordert die im Braunkohlenplan dargestellten optionalen Entwicklungsflächen auf der Landesebene zu sichern und darzustellen. Zurzeit werden auf der
Grundlage der Aussagen des Braunkohlenplanes Inden II Rahmenpläne in interkommunaler Zusammenarbeit des indelandes mit der Stadt Düren für die zukünftigen
Entwicklungen erarbeitet.
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Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs.
2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten
und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten
bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen
zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden
zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt,
wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung
nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen
Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.
Wegen der in den Erläuterungen angekündigten landeseinheitlichen Methode zur
Ermittlung des Bedarfs an Allgemeinen Siedlungsbereichen und das Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen.
Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung
Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in
Grundsätze umgewandelt werden.
In den Erläuterungen sollte noch deutlicher herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch neue Siedlungsansätze im Freiraum möglich sind, z. B. wenn dies aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies gilt beispielsweise für die
Schaffung neuer Logistikstandorte in der Nähe von Autobahnauffahrten.
Zum Grundsatz 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Im Rahmen dieses Grundsatzes sollte klargestellt werden, dass bei einem Vorrang
interkommunaler Zusammenarbeit darauf geachtet werden muss, dass in Betracht
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kommende Flächen für eine solche Kooperation sich in hinreichender Nähe zu entsprechenden Bestandsflächen befinden (i. d. R. in einem Nahbereich von 20 bis 30
Kilometern), wenn dies in Hinsicht auf die jeweilige geplante Nutzungsart in wirtschaftlicher Hinsicht geboten ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verbund der EwiG bereits seit dem
Jahr 2006 interkommunale Zusammenarbeit lebt.
Dabei wird prognostiziert, dass sich entsprechende interkommunale Verbünde wegen der gleichgelagerten Betroffenheit auch in anderen Tagebaugebieten bilden
werden und dies durchaus im gemeinsamen Kontext der aktuellen Neugestaltung der
IRR und seiner Fokussierung auf die Braunkohlen-Tagebaugebiete.
Wenn das Land NRW auch über den LEP der interkommunalen Zusammenarbeit
Vorrang einräumen will, muss es folgerichtig hinsichtlich der Tagebaugebiete auch
angepasste Planungsvorgaben eröffnen. Entsprechende Überlegungen sind im LEPEntwurf nicht enthalten.
Kap. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
Zu Ziel 6.6 - 2
Durch die EuRegionale 2008 sind in der Gebietskulisse des indelandes mit tatkräftiger Unterstützung des Landes wichtige Impulse einer zunehmend auch touristischen
Entwicklung angeschoben worden. Gleiches ist für das Tagebaugebiet Hambach
über die Regionale 2010 ebenfalls geschehen.
Mit der Goltsteinkuppe in Inden und dem dortigen Indemann als ein repräsentatives
Beispiel ist bereits der Nachweis eines freizeitwirtschaftlichen erfolgreichen Anschubs erbracht.
Angesichts der über das Braunkohlenplanänderungsverfahren Inden festgelegten
Anlage eines sehr groß dimensionierten Restsees bedarf es einer Weiterentwicklung
des indelandes und damit eines landesplanerischen Zugeständnisses zur Inanspruchnahme des derzeit noch aktiven Tagebaugebietes. Da der LEP diese künftig
nutzbaren Flächen noch gar keiner anderen, noch zu entwickelnden Zweckbestimmung zugeführt hat, sind die absehbar auslaufenden Tagebaugebiete, nämlich Inden, in die Aufstellung zu Ziffer 6.6 – 2 ausdrücklich mit aufzunehmen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 6.1 – 11 verwiesen.
Kap. 7 Freiraum
Kap. 7.3 Wald und Forstwirtschaft
Zum Ziel 7.3-3 Waldinanspruchnahme
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In den Erläuterungen wird die Behauptung aufgestellt, dass wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme die Nutzfunktion des Waldes einer Festlegung
von Flächen für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegen steht. Diese
Aussage kann nicht nachvollzogen werden, da nicht nur die Standortflächen der
Windkraftanlagen zu betrachten sind, sondern darüber hinaus die Zuwegungstrassen, die auf Grund der notwendigen Unterhaltung der Anlagen dauerhaft angelegt
und freigehalten werden müssen. Hierzu werden breite Schneisen zwischen den einzelnen Standorten der Windkraftanlagen erforderlich, um die Anlieferung von Rotorblättern und anderen Anlagenbestandteilen zu gewährleisten. Darüber hinaus sind
Trassenkorridore zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das Verbrauchsnetz erforderlich. Durch derartige Zerschneidung von zusammen hängenden Waldgebieten
wird das Waldökosystem unter Umständen nachhaltig gestört.
Kap. 7.5 Landwirtschaft
Zum Grundsatz 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen
Auch die EwiG begrüßt, dass durch die Aufnahme der Grundsätze und Ziele in
Kap. 7.5 im LEP die Landwirtschaft als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig Anerkennung findet und dieser räumlichen
Nutzung mehr Beachtung als bisher geschenkt wird. Um der Bedeutung der Landwirtschaft gerecht zu werden, sollte jedoch der Grundsatz 7.5-2 in ein Ziel umformuliert werden. Zudem sollte insbesondere in Bezug auf die ertragreichen Böden im
indeland als Bestandteil einer Bördelandschaft die Möglichkeit eröffnet werden, auf
der Ebene der Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft darzustellen.
Folgerichtig unterbreitet die informelle Masterplanung der EwiG den Vorschlag Vorranggebiete für die die Landwirtschaft vorzusehen.
Zur näheren Begründung möchte ich auf das Schreiben des Kreises Düren vom
06.03.2013 an die Staatskanzlei verweisen (s. Anlage).
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Kap. 8.1 Verkehr und Transport
Zu Ziel 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur wird begrüßt.
Allerdings bestehen an der Regelungskompetenz der Raumordnung für Ziel 8.1-2
Bedenken, da die Bedarfe für Verkehrsinfrastruktur durch die entsprechenden Infrastrukturpläne auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden.
Auf der Grundlage des Braunkohlenplans Inden II, wird im indeland durch die Anlage
von Ersatzstraßen kompensierende Verkehrsinfrastruktur geschaffen. Unabhängig
davon bedarf es für die Gestaltung einer Nachfolgenutzung zusätzlicher Wegebeziehungen, die ermöglicht werden müssen.
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Zu Ziel 8.1-3 Verkehrstrassen und Grundsatz 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Die in Ziel 8.1-3 und in Grundsatz 8.1-4 genannten Forderungen, Trassen bedarfsgerecht zu sichern, flächensparend zu bündeln und planerische Flächenvorsorge zu
betreiben, werden grundsätzlich begrüßt, sind aber von der Regionalplanung nicht zu
erbringen. Aus diesem Grund sollte die Erläuterung zu Ziel 8.1-3 wie folgt ergänzt
werden: „ … Dies geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes
und des Landes und sollte in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden.“
Auch in der Erläuterung zu Grundsatz 8.1-4 sollte zum Ausdruck kommen, dass die
Ergebnisse der Fortschreibung der Bundesverkehrswegeplanung, Bereich Schiene,
in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden.
Zu Ziel 8.1-11 Schienennetz
Die in Ziel 8.1-11 genannten Forderungen, Mittelzentren und Oberzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden und das Schienennetz leistungsfähig zu
entwickeln, werden ausdrücklich begrüßt, sind aber von der Regionalplanung nicht
zu erbringen. Aus diesem Grund sollte die Erläuterung zu Ziel 8.1-11 wie folgt ergänzt werden: „Dies geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes
und des Landes und sollte in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden."
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die leistungsstarke Erschließung der Städteregion
Rhein-Ruhr durch den Rhein-Ruhr-Express auf Grund der Siedlungsdichte und des
Fahrgastaufkommens von besonderer Bedeutung für die Landesentwicklung ist, jedoch bestehen auch im eher ländlich geprägten Raum Lücken im angestrebten
Grundnetz für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Exemplarisch sei für das indeland der Lückenschluss zwischen der Hauptstrecke AachenDüsseldorf und der Nebenstrecke Düren-Linnich genannt.
Kap. 8.2 Transport in Leitungen
Es sollte klargestellt werden, dass die in Kap. 8.2 genannten Ziele sinngemäß auch
für die Nebenanlagen der Transportleitungen (z. B. Konverter) gelten.
(ggf. Ergänzungen Gemeinde Niederzier)
Kap. 10 Energieversorgung
Kap. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windkraftanlagen
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Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise
ein. Zudem ist die Vorgabe von verbindlichen Flächengrößen für Vorranggebiete für
die Windkraftnutzung (für das Planungsgebiet Köln 14.5000 ha) bedenklich und entbehrlich, so dass Ziel 10.2-2 und die Erläuterungen hierzu gestrichen werden sollten.
Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit
intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen.
Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die
bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter
Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau
der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen.
Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich die
tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung
unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt in
der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte (Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit für
die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und
Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen,
dass von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis
50 % abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenumfang umzusetzen.
Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung
mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, sondern
schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Windkraftstandort
entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten Vorranggebiete,
wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Konzentrationszonen nicht
möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu errichten. Dies stellt zwar
einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den unterschiedlichen Planungsebenen.
Abzulehnen ist auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die
„Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach
darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von
insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird“ Zum einen lässt sich
diese Erwartung rechtlich nicht durchsetzen. Zum anderen ist sie mit Blick auf die
kommunale Planungshoheit bedenklich, weil der Planungsspielraum hierdurch noch
stärker eingeschränkt wird. Die Erläuterungen sind daher zu streichen.
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Abschließend wird hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der
Schutzzonen von Drehfunkfeuern noch auf aktuelle Problemstellungen hingewiesen,
wonach der Belang "Flugsicherung" unbedingt im Rahmen der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu berücksichtigen ist.
Auf Grund internationaler Regelungen wurden 2012 die Schutzzonen von Drehfunkfeuern zum Schutz vor Störungen durch Windkraftanlagen von fünf auf 15 km erweitert. Das indeland ist nach bisherigen Erkenntnissen dadurch im Bereich folgender
Kommunen durch das VOR Nörvenich (UTM-Koordinaten: Rechts 337656, Hoch
5634628) betroffen:
Gemeinde Niederzier (teilweise)
Der gesamte Radialbereich des Drehfunkfeuers VOR Nörvenich ist bereits derart
gestört, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH dem Bundesamt für Flugsicherung
empfohlen hat, der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb des Schutzbereichs
grundsätzlich zu widersprechen. Folglich kam das Bundesamt für Flugsicherung im
Rahmen seiner Ablehnung von sechs neuen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
Vettweiß im Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die Toleranz für zulässige
Störbeiträge durch externe Umgebungseinflüsse im gesamten Radialbereich des
VOR Nörvenich ausgeschöpft ist und somit keine neuen Windkraftanlagen errichtet
werden dürfen.