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Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag (Änderungsantrag) der Firma Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, vom 12.07.2010 gemäß § 16 BImschG; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
24.08.10, 18:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag (Änderungsantrag) der Firma Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, vom 12.07.2010 gemäß § 16 BImschG;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag (Änderungsantrag) der Firma Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, vom 12.07.2010 gemäß § 16 BImschG;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag (Änderungsantrag) der Firma Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, vom 12.07.2010 gemäß § 16 BImschG;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Her Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 24.08.2010 Vorlagen-Nr.: 61/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Hauptausschuss Rat 01.09.2010 28.09.2010 26.10.2010 Genehmigungsantrag (Änderungsantrag) der Firma Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, vom 12.07.2010 gemäß § 16 BImschG; hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit Datum vom 12.07.2010 hat die Firma Niederauer Mühle GmbH eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG bei der zuständigen Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, eingereicht. Gleichzeitig wurde in Anwendung des § 16 Abs. 2 BImSchG der Antrag gestellt, von einer öffentlichen Bekanntmachung sowie der öffentlichen Auslegung abzusehen. Der Verfahrensablauf richtet sich nach der 9. BImSchV. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 27.07.2010, hier eingegangen am 03.08.2010, u.a. die Gemeinde Kreuzau gemäß § 11 der 9. BImSchV zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert. Diese Frist endet am 03.09.2010. Gemäß telefonischer Unterredung vom 10.08.2010 wurde Fristverlängerung bis 03.10.2010 gewährt. Die Bezirksregierung hat dem Antrag der Firma auf Verzicht der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung stattgegeben, da aufgrund des Antragsinhaltes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu besorgen sind. Der Änderungsantrag basiert auf der bestehenden Genehmigung vom 05.09.2006. Nachstehend eine Auflistung der beabsichtigten Änderungen bzw. der Punkte, die sich gegenüber dem Genehmigungsbescheid 2006 nicht verändern werden: 1. Die im Bau befindliche Papiermaschinenhalle ändert sich baulich, sie wurde 2 m schmäler gebaut. Die neue PM 3 selbst bleibt unverändert. 2. Die Errichtung der Stoffaufbereitung in einem bereits existierenden Gebäude bleibt unberührt. 3. Die Energieversorgung wird geändert, da bisher keine Gasleitung bis Kreuzau verlegt wurde. Statt der vorgesehenen 2 Gaskessel werden nun 2 ölbefeuerte Kessel im bestehenden Kesselhaus errichtet. Der Braunkohlenkessel wird entsprechend den Anforderungen der TA Luft aufgerüstet und bleibt weiter in Betrieb. 4. Die Lage und Größe des Fertigwarenlagers wird geändert (ist bereits baugenehmigt). 5. Die Errichtung des Chemikalienlagers in einem bereits existierenden Gebäude bleibt unberührt. 6. Der Umbau und die Modernisierung des Maschinenlagers entfällt, die Werkstatt bleibt unberührt und die Lkw-Beladung/Versand wird verlegt. 7. Die Erweiterung des Altpapierlagerplatzes bleibt unberührt. 8. Der Bau der Lkw-Straße und die Errichtung des Brückenbauwerkes entfällt. 9. Die Errichtung der Rollentransportanlage entfällt. 10. Die An- und Abfahrt von 4 Lkw während der Nachtzeit bleibt unberührt. 11. Die Gesamtkapazität von 1.000 t bleibt unberührt. 12. Um die Geruchsimmissionen am Standort Kreuzau zu verbesssern, wird die Abluft der Papiermaschine 3 und der Stoffaufbereitung 2 gefasst und in einen neuen zentralen Kamin mit einer Höhe von 55 m geleitet. Nachstehend möchte ich die aus meiner Sicht wesentlichen beiden Änderungen noch näher erläutern: Zu Ziffer 3 – Energieversorgung Gemäß Genehmigung von 2006 sollte die bestehende Braunkohlenkesselanlage zukünftig entfallen und 2 gasbetriebene Gaskessel errichtet werden. Da bisher jedoch keine ausreichende Gasleitung bis Kreuzau verlegt wurde, soll nunmehr auf die Gaskessel verzichtet werden. Stattdessen sollen nunmehr 2 ölbefeuerte Kessel im bestehenden Kesselhaus errichtet werden. Daneben wird der vorhandene Braunkohlekessel beibehalten und entsprechend den Anforderungen der TA Luft aufgerüstet. Die Dampferzeugung erfolgt zukünftig über die aufgerüstete Braunkohlenfeuerungsanlage und lediglich einem Ölkessel der parallel mit dem Braunkohlekessel zusammen betrieben wird. Der zweite Ölkessel dient der Reserve. Dieser wird in Betrieb genommen, wenn der Braunkohlekessel in Revision geht; dies geschieht ca. drei- bis viermal pro Jahr. Der Braunkohlekessel ist dann für ca. 36 Stunden außer Betrieb. Die Feuerungsleistung des Braunkohlekessels und des ersten Ölkessels beträgt max. 45,5 MW. Die 2 Heizöltanks haben jeweils ein Fassungsvermögen von 100 cbm, die Abluft wird über einen neuen zweizügigen Kamin mit 30 m Höhe abgeleitet. Der 72 m hohe vorhandene Kamin für den Braunkohlekessel bleibt bestehen. Zu Ziffer 12 – Änderung der Abluftanlage Im Bereich der neuen Papiermaschinenhalle (PM 3) wird ein neuer Abluftkamin errichtet. Dieser Kamin hat einen Durchmesser von 5 m und eine Höhe von 55 m. In diesen Kamin wird die Abluft der zukünftigen PM 3 und die Abluft der Stoffaufbereitung 2 geleitet. Die 11 Dachventilatoren auf dem Hallendach der Stoffaufbereitung 2 mit je 20.000 m³/Stunde entfallen zukünftig. In den neuen Kamin werden zukünftig folgende Abluftmengen geleitet: Hallenabluft Stoffaufbereitung 2: Hallenabluft PM 3: Haube PM 3: Absaugung Siebpartie: Vakuumpumpe und Ventilator: Gesamtmenge: 220.000 m³/Stunde 386.000 m³/Stunde 322.800 m³/Stunde 122.000 m³/Stunde 51.000 m³/Stunde 1.101.800 m³/Stunde -2- Die Abluft der PM 2 erfolgt weiter eigenständig. Eine Ableitung in den neuen 55 m hohen Kamin ist technisch nicht möglich. Die Gutachten zum Thema Lärm und Abluft der Energieversorgung sind ebenfalls Antragsgegenstand. Beide Gutachten weisen nach, dass die entsprechenden Immissionszielwerte auf jeden Fall eingehalten werden können. Ein neues Geruchsgutachten ist nicht Antragsgegenstand, da sich derzeit auch an der Produktion keine Änderungen ergeben. Der Änderungsantrag wurde unter Beteiligung der Firma sowie der Bezirksregierung Köln am 19.08.2010 in einem dreistündigen Gespräch mit Vertretern der Bürgerinitiative diskutiert. Obwohl eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen ist, hat die Firma sich damit einverstanden erklärt, dass die Bürgerinitiative bei der Bezirksregierung Akteneinsicht erhält. Einer der wesentlichen Diskussionspunkte bei diesem Informationsgespräch war die Frage, weshalb die Abluft der problematischen PM 2 nicht auch über den neuen 55 m hohen Kamin abgeführt werden kann. Dies wurde von Herrn Dr. Zanders mit technischen Schwierigkeiten begründet. In diesem Zusammenhang wird seitens der Firma jedoch derzeit nach wie vor gutachterlich untersucht, auch diese Situation zu verbessern, gegebenenfalls dadurch, dass das Tetrapak nicht mehr auf der PM 2, sondern zukünftig nur noch auf der PM 3 verarbeitet werden soll. Hierbei handelt es sich dann allerdings erneut um einen Änderungsantrag. Diese Maßnahme wird, sofern sich dadurch nicht auch die bisher genehmigte Tetrapak-Menge erhöht, von allen Gesprächsteilnehmern positiv bewertet. Wie Ihnen bekannt, wird das Grundstück vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, erfasst und ist als Industriegebiet ausgewiesen. Der Änderungsantrag ist planungsrechtlich mit dem vorliegenden Bebauungsplan konform. Befreiungen nach § 31 BauGB sind nicht erforderlich, so dass das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt gilt. Den Änderungsantrag abzulehnen, wäre rechtswidrig. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Entfällt. III. Beschlussvorschlag: Da der Genehmigungsantrag (Änderungsantrag) der Firma Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, vom 12.07.2010 gemäß § 16 BImSchG den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 19, Ortsteil Kreuzau, nicht widerspricht, gilt das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB als erteilt. Der Bürgermeister - Ramm IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ -3-