Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
22.09.10, 20:40
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung vom ..
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1
in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW 213), der §§ 7, 41 Abs. 1
Satz 2, Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666/SGV.NRW. 2023)
und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen.
Artikel I
Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu
gefasst und erhält folgende Fassung:
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
27,61 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
27,61 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1
Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu
Ziffer 1.
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche
Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
27,61 €
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je angefangene halbe Stunde
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschl. Vorbereitungszeit
je angefangene halbe Stunde
27,61 €
5. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines
Stundensatzes.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.12.2010 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Ramm-
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