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Allgemeine Vorlage (2. Änderung Gebührensatzung Brandschau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
22.09.10, 20:40
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

2. Satzung vom .. zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666/SGV.NRW. 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen. Artikel I Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu gefasst und erhält folgende Fassung: Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 27,61 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens 27,61 € D:\Programme\SD.NET_CITRIX\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T7689.doc je angefangene halbe Stunde 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene halbe Stunde 27,61 € 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschl. Vorbereitungszeit je angefangene halbe Stunde 27,61 € 5. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.12.2010 in Kraft. D:\Programme\SD.NET_CITRIX\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T7689.doc Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm- D:\Programme\SD.NET_CITRIX\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T7689.doc