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Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Flur 19, Parz. Nr. 176/37, 1. Änderung; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
60 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
25.10.10, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Flur 19, Parz. Nr. 176/37, 1. Änderung;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und
         Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Flur 19, Parz. Nr. 176/37, 1. Änderung;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und
         Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 20.10.2010 Vorlagen-Nr.: 76/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 04.11.2010 23.11.2010 07.12.2010 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Flur 19, Parz. Nr. 176/37, 1. Änderung; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage I. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan I 9 im Ortsteil Winden umfasst ausschließlich das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 19, Parzelle Nr. 176/37. Eine Ablichtung des Bebauungsplanes ist als Anlage beigefügt. Das Bebauungsplanverfahren wurde im Jahre 2003 durchgeführt. Durch Schlussbekanntmachung vom 30.01.2004 hat der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. Seinerzeit wurde bewusst auf eine innere Erschließung verzichtet. Entlang der Maubacher Straße und auch entlang der Kelterstraße wurde jeweils eine durchgehende Bauzeile ausgewiesen. Zur Vermeidung einer massiven Bebauung wurden folgende Festsetzungen getroffen: - nur Einzelhäuser zulässig, maximale Grundstücksbreiten: 19 m. Aufgrund der Gesamtgrundstücksbreite von ca. 38 m wären somit sowohl zur Maubacher Straße als auch zur Kelterstraße hin zwei, maximal drei Einzelhäuser möglich. Infolge der Gesamtgrundstückstiefe von über 95 m ergeben sich durch diese Festsetzungen zwangsläufig sehr große Grundstücke, die in der heutigen Zeit kaum noch vermarktbar sind. Der Eigentümer bemüht sich seit längerer Zeit um eine Vermarktung, damit diese Baulücken geschlossen werden. Da ihm dies offensichtlich nicht gelingt, hat er mit Schreiben vom 30.09.2010 einen Antrag auf Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt. Das Antragsschreiben ist als Anlage beigefügt. Der Antragsteller bittet darum, neben der bisherigen Festsetzung „nur Einzelhäuser“ mit einer maximalen Grundstücksbreite von 19 m nunmehr auch Doppelhäuser zuzulassen mit einer Höchstbreite des Baugrundstückes je Doppelhaushälfte von 9,50 m. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen gegen diesen Vorschlag keine Bedenken. Die Übrigen Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Flächen, der Geschossigkeit, der GRZ, der GFZ, der Dachneigung und der maximalen Firsthöhen bleiben selbstverständlich unverändert. Das Änderungsverfahren kann gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Sämtliche Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ich darf Sie bitten, den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Den geänderten textlichen Festsetzungen zuzustimmen und die Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden sich auf maximal 500 € belaufen. Die Kosten werden vom Antragsteller getragen. III. Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung Winden, Flur 19, Parzelle 176/37, 1. Änderung, wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Die Änderung beinhaltet lediglich die Ergänzung der textlichen Festsetzungen wie folgt: Einzel- und Doppelhäuser zulässig, Höchstbreite eines Baugrundstückes bei Einzelhausbebauung: 19,00 m, Höchstbreite eines Baugrundstückes bei Doppelhausbebauung: 9,50 m. 2. Das Bauleitplanverfahren wird in Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister - Ramm Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-