Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
60 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
25.10.10, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 20.10.2010
Vorlagen-Nr.: 76/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
04.11.2010
23.11.2010
07.12.2010
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Flur 19, Parz. Nr.
176/37, 1. Änderung;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und
Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan I 9 im Ortsteil Winden umfasst ausschließlich das Grundstück Gemarkung
Winden, Flur 19, Parzelle Nr. 176/37. Eine Ablichtung des Bebauungsplanes ist als Anlage
beigefügt. Das Bebauungsplanverfahren wurde im Jahre 2003 durchgeführt. Durch
Schlussbekanntmachung vom 30.01.2004 hat der Bebauungsplan Rechtskraft erlangt.
Seinerzeit wurde bewusst auf eine innere Erschließung verzichtet. Entlang der Maubacher Straße
und auch entlang der Kelterstraße wurde jeweils eine durchgehende Bauzeile ausgewiesen. Zur
Vermeidung einer massiven Bebauung wurden folgende Festsetzungen getroffen:
- nur Einzelhäuser zulässig, maximale Grundstücksbreiten:
19 m.
Aufgrund der Gesamtgrundstücksbreite von ca. 38 m wären somit sowohl zur Maubacher Straße
als auch zur Kelterstraße hin zwei, maximal drei Einzelhäuser möglich.
Infolge der Gesamtgrundstückstiefe von über 95 m ergeben sich durch diese Festsetzungen
zwangsläufig sehr große Grundstücke, die in der heutigen Zeit kaum noch vermarktbar sind.
Der Eigentümer bemüht sich seit längerer Zeit um eine Vermarktung, damit diese Baulücken
geschlossen werden. Da ihm dies offensichtlich nicht gelingt, hat er mit Schreiben vom 30.09.2010
einen Antrag auf Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt. Das
Antragsschreiben ist als Anlage beigefügt. Der Antragsteller bittet darum, neben der bisherigen
Festsetzung „nur Einzelhäuser“ mit einer maximalen Grundstücksbreite von 19 m nunmehr auch
Doppelhäuser zuzulassen mit einer Höchstbreite des Baugrundstückes je Doppelhaushälfte von
9,50 m.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen gegen diesen Vorschlag keine Bedenken. Die Übrigen
Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Flächen, der Geschossigkeit, der GRZ, der GFZ, der
Dachneigung und der maximalen Firsthöhen bleiben selbstverständlich unverändert.
Das Änderungsverfahren kann gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt
werden. Sämtliche Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ich darf Sie bitten, den
Aufstellungsbeschluss zu fassen. Den geänderten textlichen Festsetzungen zuzustimmen und die
Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden sich auf maximal 500 € belaufen. Die Kosten
werden vom Antragsteller getragen.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 9, Ortsteil Winden, Grundstück Gemarkung
Winden, Flur 19, Parzelle 176/37, 1. Änderung, wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
Die Änderung beinhaltet lediglich die Ergänzung der textlichen Festsetzungen wie folgt:
Einzel- und Doppelhäuser zulässig,
Höchstbreite eines Baugrundstückes bei Einzelhausbebauung: 19,00 m,
Höchstbreite eines Baugrundstückes bei Doppelhausbebauung: 9,50 m.
2.
Das Bauleitplanverfahren wird in Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren durchgeführt.
3.
Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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