Daten
Kommune
Bedburg
Größe
35 kB
Datum
18.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu TOP:
Zu § 5:
Es besteht in vielen Städten und Gemeinden das Bedürfnis, die kommerzielle
Werbung auf Plakaten und anderen Einrichtungen zu regulieren. In bezug auf das
„Wilde Plakatieren“ ist Ordnungsrecht anzuwenden. Soweit es sich um
erlaubnisfähige Sondernutzungen handelt, sind mehrere Möglichkeiten der konkreten
Begrenzung denkbar. Allerdings bestehen hier bislang kaum gerichtlich überprüfte
gesicherte Lösungen. Das Satzungsmuster sieht daher eine einfache Lösung vor, die
im Bereich der Wahlwerbung bereits anerkannt wurde, nämlich die zahlenmäßige
Beschränkung im Gemeindegebiet oder - etwas differenzierter - in den einzelnen
Gemeindeteilen. Weitere Differenzierungen und Einschränkungen sind im Einzelfall
auf sachlicher Grundlage möglich und müssen einer weiteren Rechtsfortbildung in
der kommunalen Praxis vorbehalten bleiben.
Zudem besteht gelegentlich das Bedürfnis, Einfluss auf die Inhalte von Plakaten zu
nehmen. Inhaltlichen Erwägungen bei der Genehmigung von Plakaten sind enge
Grenzen gesetzt. Unzulässig sind beispielsweise mangels Bezug zur Straße
Sondernutzungserlaubnisse für Plakate nur für Veranstaltungen, die in der Gemeinde
und in angrenzenden Gemeinden stattfinden. Für auswärtige Veranstaltungen
werbende Plakate wirken auf das Straßenbild nicht anders ein als solche für
Veranstaltungen in der Gemeinde. Die Gemeinde hat sich nur an Gründen zu
orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben, und ist nicht zur
Beachtung aller anderen öffentlichen Belange berufen, die nur mittelbar im
Zusammenhang mit der Straße stehen, d.h. insbesondere nicht zur Berücksichtigung
allgemeiner ordnungsbehördlicher Gesichtspunkte. Hier ist die allgemeine
Ordnungsbehörde am Zug bzw. die Straßenverkehrsbehörde, wenn die Werbung
derart in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirkt, dass sie zu einer
Verkehrsgefährdung führt. Im folgenden ist ein Ansatz dargestellt, diesen
Bedürfnissen nachzukommen, indem eine Anzahl an Plakattafeln von der Kommune
selbst als öffentliche Einrichtung betrieben wird. Bei diesen können dann die oben
beschriebenen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und bspw. den Vereinen und
Organisationen vor Ort Informationsmöglichkeiten für Veranstaltungen etc. gesichert
werden: „Plakate dürfen nur auf den für die Plakatierung zugelassenen Werbeflächen
(Litfasssäulen und Plakattafeln) im öffentlichen Straßenraum angebracht werden. Die
Standorte dieser Werbeflächen sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung
festgelegt. Die Werbeflächen lt. Anlage 2 werden als öffentliche Einrichtungen i. S. d.
§ 8 Abs. 1 GO betrieben. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Satzung.“
Von einer Regelung etwa folgender Gestalt: „Plakatierung im Zuge der Werbung für
eine zeitlich begrenzte Veranstaltung darf frühestens 14 Tage / 4 Wochen vor dem
Termin der Veranstaltung erfolgen. Die Plakate müssen am Tag nach Ablauf der
Erlaubnis entfernt werden,“ wurde abgesehen. Im Einzelfall ist eine solche Regelung
als Nebenbestimmung denkbar. Sie kann aber nicht durch Aufnahme in den
Satzungstext verallgemeinert werden, weil das für viele Antragsteller
unverhältnismäßig wäre.
Die
Kommunen
können
darüber
hinaus
durch
Regelungen
in
Werbenutzungsverträgen
darauf
hinwirken,
dass
geschmacklose
und
diskriminierende Werbung nicht plakatiert wird. Gerade in solchen vertraglichen
Vereinbarungen sollten Kommunen darauf hinwirken, dass auch sexistische
Werbeaussagen und –illustrationen nicht im öffentlichen Raum erscheinen, weil die
straßenrechtlichen Instrumente solche Möglichkeiten nicht eröffnen. Gemeinden
übertragen häufig auf Grund eines Vertrages einem Drittunternehmen zur
ausschließlichen Wahrnehmung das Recht, alle im Stadtgebiet gelegenen
öffentlichen Verkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeeinrichtungen zu
benutzen. Das Werbeunternehmen ist seinerseits auf Grund des Vertrages
verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die kommunalpolitischen Interessen der Gemeinde
zu wahren und insbesondere die straßen- und ordnungsrechtlichen Belange zu
berücksichtigen. Solche Werbenutzungsverträge sind von der Rechtsprechung als
ein grundsätzlich zulässiges Steuerungselement angesehen worden. Zwar werden
andere Werbeunternehmen hierdurch faktisch von der Außenwerbung im öffentlichen
Verkehrsraum ausgeschlossen. Hierfür bestehen jedoch sachliche Gründe. Denn die
Menge der Werbeanlagen wird auf ein vertretbares Maß beschränkt und die
Überwachung erleichtert.
Straßenrechtliche Regelungen durch Sondernutzungssatzung dürfen sich
grundsätzlich nur auf Plakate beziehen, die sich im öffentlichen Straßenraum
befinden. Aus den oben beschriebenen Gründen sollten die Kommunen daher eine
klare Abgrenzung zum bauordnungsrechtlichen Instrumentarium vornehmen. Die
Anbringung von Werbeplakaten auf Anliegergrundstücken unterliegt einer
baurechtlichen Erlaubnispflicht, wenn diese als Anlage der Außenwerbung auf den
öffentlichen Verkehrsraum einwirken. Die Erlaubnis ist zu versagen oder mit
Auflagen zu verbinden, sobald die Werbeanlage gem. § 13 Abs. 2 BauO NRW eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Verunstaltung des Straßenbildes darstellt. Die
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Anlagen für amtliche Mitteilungen und
zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche
und ähnliche Veranstaltungen sind in Wohngebieten privilegiert. Zur
Vereinheitlichung und Sicherstellung eines attraktiven Ortsbildes kann eine
Erlaubnispflicht durch eine Satzung begründet werden. Zulässig ist eine derartige
Satzung für ein - z.B. im Sinne des Denkmalschutzes - „besonders schutzwürdiges“
Gebiet.
Plakate im Straßenraum haben in aller Regel Einfluss auf den Straßenverkehr, denn
sie sollen die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers auf sich ziehen. Bei ihrer
Genehmigung ist häufig die Frage der Verkehrsgefährdung zu stellen. So hat das
OVG NRW entschieden, dass sog. Prismenwendeanlagen, sofern sie in den
öffentlichen Straßenverkehr hineinwirken, regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung
führen und daher unzulässig sind. Durch das gleichzeitige Drehen aller senkrecht
angeordneten Prismenprofile wird der Betrachter im Vergleich zu normalen Plakaten
stärker abgelenkt. Wirkt die Prismenwendeanlage dagegen im Wesentlichen in eine
Fußgängerzone oder in einen verkehrlich ruhigen Raum hinein, liegt keine
Verkehrsgefährdung vor.
Ist ein Werbeplakat nach dem Straßenverkehrsrecht erlaubnispflichtig und stellt es
gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, ergeht keine gesonderte
Sondernutzungserlaubnis.
Die
Straßenverkehrsbehörde
trifft
eine
Ermessensentscheidung, wobei sie nach Anhörung der Straßenbaubehörde an
straßenrechtliche Bedingungen und Auflagen gebunden ist.
Zu § 6:
Parteien benötigen eine
Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung auf
Werbeflächen der Gemeinde wie auch beim Aufstellen eigener Werbeträger, um im
Erlaubnisverfahren eine für alle Wahlbewerbungsgruppen unbedenkliche
Verteilungsgerechtigkeit im Wege fehlerfreier Ermessensausübung zu gewährleisten.
Die Dauer von 3 Monaten für Wahlwerbung entspricht Nr. 3.1 des Gemeinsamen
Runderlasses von MVEL (alte Bezeichnung) und IM vom 08.08.2003 "Lautsprecherund Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und
Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen“. Werbeflächen können nur von Parteien
beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge
eingereicht haben. Wahlvorschläge können i. d. R. wahlrechtlich noch bis zum 48.
Tag, also bis 6 Wochen vor der Wahl eingereicht werden. Wer noch keinen
Wahlvorschlag eingereicht hat, hat seine Beteiligung an der Wahl noch nicht
überprüfbar dokumentiert. Daraus können Probleme bei der Verteilung von Werbeflächen entstehen, sofern diese Verteilung schon ab Beginn der Dreimonatsfrist
erfolgt und dann bereits alle Werbeflächen vergeben werden. In diesem
Ausnahmefall, der in der Praxis nur selten vorkommen wird und vermutlich kleinere
Parteien betrifft, muss die Gemeinde zusätzliche Werbeflächen zulassen. Aus dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbs- und Chancengleichheit
(Gleichheit der Wahl) folgt, dass auch jeder Wählergruppe und jedem partei- und
wählergruppenunabhängigen
Einzelbewerber
grundsätzlich
die
gleichen
Möglichkeiten im Wahlkampf offen gehalten werden müssen. Wenn im Einzelfall über
§ 5 Parteiengesetz hinausgehend Wählergruppen und Einzelbewerber antreten,
sollten sie bei der Verteilung von Werbeflächen in entsprechender Weise
angemessen und mit zulässiger Differenzierung berücksichtigt werden.
Zur „abgestuften Chancengleichheit“ hat die bislang ergangene Rechtsprechung
folgende Hinweise gegeben: Im Grundsatz ist 1 Plakat je 70, in einer Großstadt je
100 Einwohner zuzulassen. Jede Kommune sollte aufgrund ihrer Einwohnerzahl und
Parteienstruktur ein ortsspezifisches System schaffen. Jede Partei, die die
Voraussetzungen von Abs. 2 Satz 1 erfüllt, sollte grundsätzlich mindestens 5 % der
für die Wahlplakate zugelassenen Werbeflächen erhalten können. Der größten Partei
darf im Regelfall höchstens das Fünffache des Anteils der kleinsten Partei
eingeräumt werden. In einem Einzelfall wurde entschieden, dass einer im Bundestag
in Fraktionsstärke vertretenen Partei mindestens die Hälfte der Stellplätze der
größten Partei eingeräumt werden müsse.