Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a SGB VIII)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
131 kB
Datum
04.02.2015
Erstellt
08.01.15, 18:46
Aktualisiert
08.01.15, 18:46
Beschlussvorlage (Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a SGB VIII) Beschlussvorlage (Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a SGB VIII) Beschlussvorlage (Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a SGB VIII) Beschlussvorlage (Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a SGB VIII)

öffnen download melden Dateigröße: 131 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 538/2014 Az.: 51 JHP Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 24.11.2014 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 08.01.2015 Datum Freigabe -100- gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin 21.01.2015 vorberatend Jugendhilfeausschuss 04.02.2015 beschließend Betrifft: Bemerkungen Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a SGB VIII Finanzielle Auswirkungen: keine Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die weiteren Schritte zur Umsetzung des § 79 a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Erftstadt zur Kenntnis. Begründung: Der Jugendhilfeausschuss beauftragte am 10.07.2013 die Verwaltung des Jugendamtes mit der Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung des § 79a SGB VIII (V 288/2013). Gemäß § 79a hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. 2. 3. 4. die Gewährung und Erbringung von Leistungen die Erfüllung anderer Aufgaben den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Ziel dieser Qualitätsentwicklung (QE) muss sein, den einzelnen Mitarbeiter/innen handhabbare Kriterien an die Hand zu geben, die ihre Aufgaben und ihr Arbeitsgebiet besser reflektieren und steuern lassen. Steuerung in der Qualitätsentwicklung bedeutet vor allem, dass Jugendamt und freie Träger eine Qualitätsprogrammatik für die verschiedenen Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe formulieren. Diese soll an die Einrichtungen und Dienste herangetragen werden in der Erwartung, dass damit die Aufmerksamkeit der Praxis in eine bestimmte Qualitätsrichtung gelenkt wird. Die Verfahrensweisen für die Qualitätsentwicklung, die innerhalb des Jugendamtes und gemeinsam mit freien Trägern realisiert werden sollen, haben grundlegende Bedeutung für die gesamte örtliche Jugendhilfe und sind daher nicht als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (§ 70 Abs. 2 SGB VIII) anzusehen. Für diese Entscheidungen ist der Jugendhilfeausschuss zuständig, weil es sich bei der Qualitätsentwicklung um einen grundlegenden Prozess zur „Weiterentwicklung der Jugendhilfe“ und um ein Vorgehen mit engem Bezug zur Jugendhilfeplanung handelt. Beide Aspekte fallen in den in § 71 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses. Im Jugendhilfeausschuss ist also zu beraten und zu entscheiden, mit welchen Verfahrensschritten die Prozesse der Qualitätsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern der Jugendhilfe realisiert werden sollen und nach welchen Kriterien die Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern bewertet und kontinuierlich weiterentwickelt werden soll. Die Erörterung von Qualitätsfragen gem. § 79a SGB VIII hat eine insgesamt qualifizierende Wirkung für die Jugendhilfeausschüsse. Die Ausschussmitglieder befassen sich eingehender mit qualitativen Fragen der einzelnen Handlungsfelder, sie entwickeln einen gemeinsamen Diskussionszusammenhang zu Qualitätsaspekten und setzen sich dadurch in die Lage, die fachliche Tragweite bestimmter Entscheidungen deutlicher wahrzunehmen. Die kontinuierliche Befassung mit den Aufgaben der Qualitätsentwicklung nach § 79 a SGB VIII kann also die Beratungs- und Entscheidungsqualität im Jugendhilfeausschuss deutlich verbessern. Qualitätsentwicklung vor Ort besteht hauptsächlich darin,    dass die örtlichen Beteiligten gemeinsam Qualitätskriterien definieren und sich darauf verständigen, anhand welcher Maßstäbe sie ihr Handeln bewerten wollen, dass diese sich auf Verfahren verständigen, mit denen sie ihr Handeln und die dadurch erzielten Ergebnisse tatsächlich bewerten und dass auf diese Weise Impulse in die Einrichtungen vermittelt werden, die systematische Qualitätsreflexionen und dadurch einrichtungsinterne Weiterentwicklungen herausfordern. Bisher wurden folgende Maßnahmen für die örtliche Qualitätsentwicklung durchgeführt: (1) Die Steuerungsverantwortung wird im Jugendamt / Jugendhilfeplanung wahrgenommen. Vertreter/innen der freien Träger sollen in der Steuerungsgruppe nach Bedarf mitwirken. -2- (2) Ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und zum weiteren Vorgehen wurde vorgelegt (V 288/2013). Hierdurch war für alle Beteiligten Transparenz hinsichtlich des Gesamtprozesses hergestellt. (3) Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern soll zunächst exemplarisch in drei Bereichen der Jugendhilfe entwickelt werden (erste Phase der QE): - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGH), - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (BKiSchG), - Erziehungsberatung (EB). (4) Die grundlegenden Jugendhilfeplanungen / Vorlagen in den unter (3) genannten Bereichen der Jugendhilfe wurden als Voraussetzung für eine fortschrittliche Qualitätsentwicklung hinsichtlich der JGH bzw. EB am 19.11.2014 (V 1/2014) bzw. V 430/2014 und hinsichtlich des Schutzauftrages am 10.07.2013 (V 299/2013) aktualisiert. Folgende weitere Schritte sind in der Zeitreihe vorgesehen: (5) Handlungsfeldspezifische QE-Arbeitsgruppen werden ab JHA-Beschluss eingerichtet. Durch die Mitwirkung der Moderationsperson in der Steuerungsgruppe sind diese mit dem Gesamtprozess verknüpft. (6) In den Arbeitsgruppen werden max. fünf Qualitätskriterien in den je drei Kategorien „Strukturqualität - Prozessqualität - Ergebnisqualität“ zusammengestellt. (7) Erörterung und Beschlussfassung zu den Qualitätskriterien in den Handlungsfeldern „JGH“, „EB“ sowie „BKiSchG“ im nächsten Jugendhilfeausschuss Durch den Beschluss im Jugendhilfeausschuss werden die Qualitätskriterien zur Grundlage des weiteren Verfahrens der Qualitätsbewertung gemacht. (8) Aufgrund der Mitwirkung der Moderationspersonen Steuerungsgruppe ist eine kontinuierliche Qualitätsentwicklungsprozess gewährleistet. (9) Die strukturierte Qualitätsbewertung sollte auf je zwei Qualitätskriterien pro Qualitätsebene (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität) für einen ersten Teilprozess beschränkt werden. als Mitglieder Hilfestellung der im (10) Die AG entscheidet, ob sie für das Kriterium eher ein Vorgehen der Verfahrensstandardisierung oder eher ein Verfahren der evaluativen Qualitätsbewertung oder eine Kombination aus beiden für angebracht hält. (11) Erarbeitung von Instrumentarien zur Qualitätsbewertung. (12) Einsatz der Instrumente / Durchführung von Qualitätserhebungen. (13) Auswertung der Qualitätserhebungen innerhalb der beteiligten Einrichtungen ohne den Zwang zur Offenlegung der Ergebnisse der Qualitätserhebungen. -3- (14) Die einzelne Organisation soll durch Kurzberichte verdeutlichen, was sie im Rahmen der in der AG abgesprochenen Aktivitäten zur Qualitätsentwicklung getan hat und mit welchen Erfahrungen zum Prozess der Qualitätsentwicklung dies verbunden war. (15) Der „Gesamtbericht“ der AG geht an die Steuerungsgruppe und an den Jugendhilfeausschuss (III. Quartal). (16) Der Jugendhilfeausschuss wertet den Zwischenbericht der Steuerungsgruppe und die AG-Berichte in ihren Konsequenzen für die Jugendhilfeplanung aus und entscheidet über das weitere Vorgehen. (17) Kritische Durchsicht der Qualitätskriterien; Auswahl von Qualitätskriterien für einen zweiten Qualitätsentwicklungsteilprozess (Schritte 9 bis 15). Die zweite Runde der Qualitätsentwicklung beginnt. (18) Vorlage für den Jugendhilfeausschuss (s. Schritt 16). (19) Wie Schritt 18 für einen dritten Qualitätsentwicklungsteilprozess. In Vertretung (Lüngen) -4-