Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
131 kB
Datum
04.02.2015
Erstellt
08.01.15, 18:46
Aktualisiert
08.01.15, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 538/2014
Az.: 51 JHP
Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 24.11.2014
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
08.01.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Termin
21.01.2015
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
04.02.2015
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe der Stadt Erftstadt - Umsetzung des § 79 a
SGB VIII
Finanzielle Auswirkungen: keine
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die weiteren Schritte zur Umsetzung des § 79 a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Erftstadt zur Kenntnis.
Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss beauftragte am 10.07.2013 die Verwaltung des Jugendamtes
mit der Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung des § 79a SGB VIII (V 288/2013).
Gemäß § 79a hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die
Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1.
2.
3.
4.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen
die Erfüllung anderer Aufgaben
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a und
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Ziel dieser Qualitätsentwicklung (QE) muss sein, den einzelnen Mitarbeiter/innen
handhabbare Kriterien an die Hand zu geben, die ihre Aufgaben und ihr Arbeitsgebiet
besser reflektieren und steuern lassen. Steuerung in der Qualitätsentwicklung bedeutet
vor allem, dass Jugendamt und freie Träger eine Qualitätsprogrammatik für die
verschiedenen Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe formulieren. Diese soll an die
Einrichtungen und Dienste herangetragen werden in der Erwartung, dass damit die
Aufmerksamkeit der Praxis in eine bestimmte Qualitätsrichtung gelenkt wird.
Die Verfahrensweisen für die Qualitätsentwicklung, die innerhalb des Jugendamtes und
gemeinsam mit freien Trägern realisiert werden sollen, haben grundlegende Bedeutung
für die gesamte örtliche Jugendhilfe und sind daher nicht als „Geschäft der laufenden
Verwaltung“ (§ 70 Abs. 2 SGB VIII) anzusehen. Für diese Entscheidungen ist der
Jugendhilfeausschuss zuständig, weil es sich bei der Qualitätsentwicklung um einen
grundlegenden Prozess zur „Weiterentwicklung der Jugendhilfe“ und um ein Vorgehen mit
engem Bezug zur Jugendhilfeplanung handelt.
Beide Aspekte fallen in den in § 71 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich genannten
Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses. Im Jugendhilfeausschuss ist also zu
beraten und zu entscheiden, mit welchen Verfahrensschritten die Prozesse der
Qualitätsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern der Jugendhilfe realisiert
werden sollen und nach welchen Kriterien die Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern
bewertet und kontinuierlich weiterentwickelt werden soll.
Die Erörterung von Qualitätsfragen gem. § 79a SGB VIII hat eine insgesamt
qualifizierende Wirkung für die Jugendhilfeausschüsse. Die Ausschussmitglieder befassen
sich eingehender mit qualitativen Fragen der einzelnen Handlungsfelder, sie entwickeln
einen gemeinsamen Diskussionszusammenhang zu Qualitätsaspekten und setzen sich
dadurch in die Lage, die fachliche Tragweite bestimmter Entscheidungen deutlicher
wahrzunehmen. Die kontinuierliche Befassung mit den Aufgaben der Qualitätsentwicklung
nach § 79 a SGB VIII kann also die Beratungs- und Entscheidungsqualität im
Jugendhilfeausschuss deutlich verbessern.
Qualitätsentwicklung vor Ort besteht hauptsächlich darin,
dass die örtlichen Beteiligten gemeinsam Qualitätskriterien definieren und sich
darauf verständigen, anhand welcher Maßstäbe sie ihr Handeln bewerten wollen,
dass diese sich auf Verfahren verständigen, mit denen sie ihr Handeln und die
dadurch erzielten Ergebnisse tatsächlich bewerten und
dass auf diese Weise Impulse in die Einrichtungen vermittelt werden, die
systematische
Qualitätsreflexionen
und
dadurch
einrichtungsinterne
Weiterentwicklungen herausfordern.
Bisher wurden folgende Maßnahmen für die örtliche Qualitätsentwicklung durchgeführt:
(1)
Die Steuerungsverantwortung wird im Jugendamt / Jugendhilfeplanung
wahrgenommen. Vertreter/innen der freien Träger sollen in der Steuerungsgruppe
nach Bedarf mitwirken.
-2-
(2)
Ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und zum weiteren Vorgehen wurde vorgelegt
(V 288/2013). Hierdurch war für alle Beteiligten Transparenz hinsichtlich des
Gesamtprozesses hergestellt.
(3)
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität in den einzelnen
Handlungsfeldern soll zunächst exemplarisch in drei Bereichen der Jugendhilfe
entwickelt werden (erste Phase der QE):
- Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGH),
- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (BKiSchG),
- Erziehungsberatung (EB).
(4)
Die grundlegenden Jugendhilfeplanungen / Vorlagen in den unter (3) genannten
Bereichen der Jugendhilfe wurden als Voraussetzung für eine fortschrittliche
Qualitätsentwicklung hinsichtlich der JGH bzw. EB am 19.11.2014 (V 1/2014) bzw. V
430/2014 und hinsichtlich des Schutzauftrages am 10.07.2013 (V 299/2013)
aktualisiert.
Folgende weitere Schritte sind in der Zeitreihe vorgesehen:
(5)
Handlungsfeldspezifische
QE-Arbeitsgruppen
werden
ab
JHA-Beschluss
eingerichtet. Durch die Mitwirkung der Moderationsperson in der Steuerungsgruppe
sind diese mit dem Gesamtprozess verknüpft.
(6)
In den Arbeitsgruppen werden max. fünf Qualitätskriterien in den je drei Kategorien
„Strukturqualität - Prozessqualität - Ergebnisqualität“ zusammengestellt.
(7)
Erörterung und Beschlussfassung zu den Qualitätskriterien in den Handlungsfeldern
„JGH“, „EB“ sowie „BKiSchG“ im nächsten Jugendhilfeausschuss Durch den
Beschluss im Jugendhilfeausschuss werden die Qualitätskriterien zur Grundlage des
weiteren Verfahrens der Qualitätsbewertung gemacht.
(8)
Aufgrund der Mitwirkung der Moderationspersonen
Steuerungsgruppe
ist
eine
kontinuierliche
Qualitätsentwicklungsprozess gewährleistet.
(9)
Die strukturierte Qualitätsbewertung sollte auf je zwei Qualitätskriterien pro
Qualitätsebene (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität) für einen ersten Teilprozess
beschränkt werden.
als Mitglieder
Hilfestellung
der
im
(10) Die AG entscheidet, ob sie für das Kriterium eher ein Vorgehen der
Verfahrensstandardisierung
oder
eher
ein
Verfahren
der
evaluativen
Qualitätsbewertung oder eine Kombination aus beiden für angebracht hält.
(11) Erarbeitung von Instrumentarien zur Qualitätsbewertung.
(12) Einsatz der Instrumente / Durchführung von Qualitätserhebungen.
(13) Auswertung der Qualitätserhebungen innerhalb der beteiligten Einrichtungen ohne
den Zwang zur Offenlegung der Ergebnisse der Qualitätserhebungen.
-3-
(14) Die einzelne Organisation soll durch Kurzberichte verdeutlichen, was sie im Rahmen
der in der AG abgesprochenen Aktivitäten zur Qualitätsentwicklung getan hat und mit
welchen Erfahrungen zum Prozess der Qualitätsentwicklung dies verbunden war.
(15) Der „Gesamtbericht“ der AG geht an die Steuerungsgruppe und an den Jugendhilfeausschuss (III. Quartal).
(16) Der Jugendhilfeausschuss wertet den Zwischenbericht der Steuerungsgruppe und
die AG-Berichte in ihren Konsequenzen für die Jugendhilfeplanung aus und
entscheidet über das weitere Vorgehen.
(17) Kritische Durchsicht der Qualitätskriterien; Auswahl von Qualitätskriterien für einen
zweiten Qualitätsentwicklungsteilprozess (Schritte 9 bis 15).
Die zweite Runde der Qualitätsentwicklung beginnt.
(18) Vorlage für den Jugendhilfeausschuss (s. Schritt 16).
(19) Wie Schritt 18 für einen dritten Qualitätsentwicklungsteilprozess.
In Vertretung
(Lüngen)
-4-