Daten
Kommune
Jülich
Größe
225 kB
Datum
06.02.2014
Erstellt
30.01.14, 09:29
Aktualisiert
30.01.14, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 56 Az.: Es
Jülich, 27.01.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 43/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Ausschuss für Jugend, Familie,
Schule und Sport
Termin
06.02.2014
TOP
Ergebnisse
9. Schulrechtsänderungsgesetz NRW
Anlg.: 2
V
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Bericht wird zu Kenntnis genommen.
Begründung:
9. Schulrechtsänderungsgesetz
Am 16.10.2013 hat der Landtag NRW das 9. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Damit besteht ab dem 1.08.2014 ein Rechtsanspruch auf inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen
Schulen. Das Attribut „inklusiv“ ist aus der englischsprachigen Fassung des Artikels 24 VN-BRK
übernommen. Es meint soziale Teilhabe in einem umfassenden Sinne.
Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum geht,
Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem so einzurichten, dass es gleichermaßen den Bedürfnissen aller Menschen mit all ihren Unterschieden gerecht
wird. Angesichts dieser Anforderungen umfasst der Auftrag zu Inklusion auch den gemeinsamen
Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderungen.
Die wesentlichen Neuerungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes sind:
-
Grundsätzlich stellen nur noch die Eltern einen Antrag auf Eröffnung des sog. AO-SFVerfahrens zur Feststellung eines möglichen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs
ihres Kindes
Nur in besonderen, jeweils zu begründenden Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule
den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen
Wahlfreiheit: Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können ihr Kind an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule (sofern eine Förderschule vorhanden ist) anmelden
-
Die Schulaufsicht nennt den Eltern bei Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine Schule, die für den gemeinsamen Unterricht personell und sächlich ausgestattet ist sowie eine Förderschule
Die Schulträger sollen sog. Schwerpunktschulen benennen. Darunter sind allgemeine Schulen zu verstehen, die über den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen, der mittelfristig für alle Schulen Auftrag werden soll, hinausgehende Aufgaben wahrnehmen.
Förderschwerpunkte sind:
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Lernen
- Sehen
- Sprache
Konnexität
Die kommunalen Spitzenverbände haben wiederholt auf die Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes hingewiesen. Für den Fall, dass die Landesregierung die Konnexität nicht anerkennt, haben die kommunalen Spitzenverbände Verfassungsklage angekündigt. Die formelle Anerkennung der Konnexität soll Niederschlag finden in einem Belastungsausgleichsgesetz, um so die
Rechtsposition der Kommunen in den nächsten 30 Jahren wahren zu können. Kurz bevor der Landtag das 9. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedete, zeigte die Landesregierung erstmals Entgegenkommen in dieser Frage. Es wurde vereinbart, in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Kosten
der Inklusion zu beziffern und auf dieser Grundlage über eine Kostenerstattung zu verhandeln. Sollte die Bagatellschwelle von 4,5 Mio. Euro überschritten werden, verlangen die kommunalen Spitzenverbände, dass die Landesregierung die Konnexität unverzüglich anerkennt. Um überhaupt eine
seriöse Kostenschätzung vornehmen zu können, muss es eine Verständigung auf fachliche Standards geben. Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit im November aufgenommen und die Ergebnisse
sollen Ende Januar vorliegen.
Stand in Jülich/Kreis Düren
Am 25.11.2013 fand die 4. Sitzung der Schulverwaltungsämter im Kreis Düren statt. Ihr folgte eine
Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten im Dezember 2013. In den Sitzungen stellte die Schulaufsicht die wesentlichen Neuerungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vor.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Kommunen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
Schwerpunktschulen benennen und melden sollen. Dies sei auch erforderlich, um die entsprechenden Stellenzuweisungen vornehmen zu können. Bei der Festlegung von Schwerpunktschulen sind
im Bereich der Grundschulen die Schulaufsicht des Kreises Düren zu informieren, im Bereich aller
anderen Schulformen die Bezirksregierung.
Wegen des langjährigen gemeinsamen Unterrichts in den Jülicher Grundschulen gibt es bereits Erfahrungen in der Umsetzung des gemeinsamen Lernens von Kindern mit und ohne Behinderung.
Sie haben insofern gegenüber den weiterführenden Schulen einen Vorsprung. Aus der geforderten
Einrichtung von Förderschwerpunkten ergeben sich allerdings auch hier zahlreiche Fragen, die derzeit in Klärung sind.
Zum einen verfügen die Schulträger nicht über verlässliche Angaben, welche Ausstattung überhaupt
erforderlich ist, um den jeweiligen Förderschwerpunkten gerecht zu werden. Deshalb und weil
überhaupt nicht abzusehen ist, wie die Eltern ihr Wahlrecht ausüben, lassen sich die mit einer Festlegung verbundenen Kosten gegenwärtig nicht einschätzen, geschweige denn beziffern. HandlungsSitzungsvorlage 43/2014
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leitende Hinweise seitens der Schulaufsicht gibt es nicht und verbindliche Standards wurden bislang
nicht fixiert. Allenfalls gibt es Erfahrungen, wie in der Vergangenheit im Einzelfall verfahren wurde. Die Verabredung von Standards ist, da konnexitätsrelevant, Inhalt einer Arbeitsgruppe, die Ende
2013 ihre Arbeit aufgenommen hat und u.a. aus Schulministerium und kommunalen Spitzenverbänden besteht (s.o.).
Kleinere kreisangehörige Kommunen haben in den Sitzungen gegenüber der Schulaufsicht zudem
deutlich gemacht, dass sie, etwa wenn sie nur eine Grundschule und keine weiterführende Schule
der Sekundarstufe I vorhalten, mit der Benennung einer Schwerpunktschule in ihrem Gemeindegebiet überfordert sind. Sie müssten dann etwa auf eine allgemeine Schule in einer Nachbarkommune
verweisen. Mit Blick auf das Schulträgerprinzip entstehen der Nachbarkommune allerdings Kosten
etwa für die Beförderung des Kindes oder die Übernahme von Kosten für Begleitpersonen etc. Hier
müssten also in entsprechenden Vereinbarungen die künftigen interkommunalen Kooperationen und
Finanzierungsmodi geregelt werden. Dies ist im Nordkreis auch deshalb von besonderer Bedeutung,
da die vier Nordkreis-Kommunen Aldenhoven, Linnich, Jülich und Titz Träger einer gemeinsamen
Förderschule sind.
Bereits die wenigen Beispiele veranschaulichen, dass ein – geordneter - inklusiver Ausbau der
Schullandschaft im Nordkreis die Beteiligung und das konsentierte Vorgehen aller Schulträger und
Schulen erfordert.
Auf Initiative der Stadtverwaltung fanden deshalb erste Gespräche mit Schulträgern und Schulen
statt.
Der Ausschuss wird über die Ergebnisse und die weitere Entwicklung in der nächsten Sitzung unterrichtet.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 43/2014
x
nein
nein
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