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Sitzungsvorlage (Synoptische Darstellung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
308 kB
Datum
06.02.2014
Erstellt
30.01.14, 09:29
Aktualisiert
30.01.14, 09:29

Inhalt der Datei

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Die Darstellung enthält die Vorschriften des Schulgesetzes NRW, die durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) geändert werden. Ausgenommen sind Änderungen der Inhaltsübersicht. Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft; Artikel 2 gewährleistet allerdings, dass die Regelungen in § 19 Absatz 5 Satz 3 bereits im Anschluss an die Anmeldeverfahren für die Eingangsklassen der Grundschule (Herbst 2013) und der weiterführenden Schulen (Februar/März 2014) Anwendung finden. Hierzu und zu weiteren Inhalten wird auf den folgenden Abschnitt „Inkrafttreten und weitere Regelungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes“ verwiesen. Die linke Spalte der synoptischen Darstellung enthält jeweils die neue, künftige Fassung, die rechte Spalte die alte, derzeit geltende Fassung des Schulgesetzes NRW. Änderungen sind fett und kursiv dargestellt. - Neue Paragraphenüberschrift: Bei geänderten Überschriften werden zunächst die alte, und darunter die neue Fassung genannt; beide Fassungen sind fett und kursiv gedruckt. - Vorschrift entfällt ersatzlos: Entfällt eine Vorschrift oder ein Absatz, ist die linke Spalte der Synopse leer. - Vorschrift ist neu: Wird eine Vorschrift oder ein Absatz neu eingeführt, ist die rechte Spalte der Synopse leer. - Teil einer Vorschrift entfällt ersatzlos: Entfällt innerhalb einer Vorschrift oder eines Absatzes ein Satz (mehrere Sätze) oder ein Wort (mehrere Wörter), sind die entsprechenden Markierungen (fett und kursiv) in der rechten Spalte zu finden. - Teil einer Vorschrift ist neu: Kommt innerhalb einer Vorschrift oder eines Absatzes ein Satz (mehrere Sätze) oder ein Wort (mehrere Wörter) hinzu, sind die entsprechenden Markierungen (fett und kursiv) in der linken Spalte zu finden. - Vorschrift wird ganz oder teilweise ersetzt: Wird ein Absatz (mehrere Absätze), ein Satz (mehrere Sätze) oder ein Wort (mehrere Wörter) ersetzt, können die Änderungen über entsprechende Markierungen (fett und kursiv) in der rechten und in der linken Spalte nachvollzogen werden. - Änderungen der Absatzzählung: Hat sich aufgrund von Änderungen bei der Absatzzählung eine Verschiebung ergeben, ohne dass der Text der „verschobenen“ Absätze sich ändert, wird der betreffende Absatz nicht abgedruckt, sondern lediglich in der linken Spalte der Vermerk „inhaltlich unverändert“, in der rechten Spalte der Vermerk „nicht abgedruckt“ ausgebracht. Bei den Begründungen wird differenziert zwischen denen des Regierungsentwurfs und denen zu Änderungen des Regierungsentwurfs, die durch den Landtag veranlasst sind (kursiv). Zu letzteren wird auf die Landtagsdrucksache 16/4167 verwiesen, die unter www.landtag.nrw.de -> Dokumente und Recherche -> Parlamentsdatenbank aufgerufen werden kann. § 2 – Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule neue Fassung (1) – (4) unverändert alte Fassung (1) – (4) nicht abgedruckt (5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. (6) – (9) inhaltlich unverändert (5) – (8) nicht abgedruckt (9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. (10) – (12) unverändert (10) – (12) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Zu Absatz 5 Sätze 1 und 2 Der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag in § 2 Schulgesetz NRW ist der verbindliche Rahmen für die gesamte Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule. Er wird im neuen Absatz 5 um die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen und die inklusive Bildung und Erziehung als Ziele erweitert. Das Attribut „inklusiv“ ist aus der englischsprachigen Fassung des Artikels 24 VN-BRK („inclusive education system at all levels“) übernommen. Es geht dabei um soziale Teilhabe in einem umfassenden Sinne. Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum gehen kann, Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem so einzurichten, dass es gleichermaßen den Bedürfnissen aller Menschen mit allen ihren Unterschieden gerecht wird. Dieser weit gefasste Begriff inklusiver Bildung bedeutet vor allem eine pädagogische Veränderung. Sie fügt sich in den Kontext des Bildungsund Erziehungsauftrags der Schule ein, der darauf gerichtet ist, Schülerinnen und Schüler nach ihren speziellen Bedürfnissen, Lernerfordernissen und Kompetenzen entsprechend zu fördern, ohne sie in unterschiedliche Kategorien einzuteilen. Angesichts der Anforderungen der VN-Behindertenrechtskonvention umfasst dieser Auftrag zur Inklusion auch das gemeinsame Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen. Bereits in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat der Landtag die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen inklusiver und integrativer Bildung benannt: Die integrative Pädagogik ist auf die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gerichtet. Eine inklusive Pädagogik sortiert erst gar nicht aus. Strukturen und Didaktik sind von vornherein auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und auf individuelles Fördern und Fordern ausgerichtet. Aus der Sicht des Landtags ist deshalb eine Neuorientierung in der sonderpädagogischen Förderung notwendig, die die gegenwärtige integrative Phase als Übergangsphase zu einem inklusiven Gemeinsamen Lernen bis zum Ende der Pflichtschulzeit betrachtet. Inklusives Lernen erstreckt sich über den Unterricht im engeren Sinne hinaus auf das gesamte Schulleben sowie auf das soziale und das informelle Lernen. Nach dem Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010 ist die allgemeine Schule künftig der Regelförderort. Das ist eine grundlegende Vorgabe für den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Sie wird daher an hervorgehobener Stelle in das Schulgesetz aufgenommen und kehrt in den Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung in § 20 Absatz 2 wieder. Aufgrund des § 2 Absatz 12 gilt der neue Absatz 5 als Leitentscheidung für ein inklusives Schulsystem auch für Ersatzschulen. Artikel 24 VN-BRK bezieht sich nicht allein auf das öffentliche Bildungswesen, sondern schließt die Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ein. Unberührt bleibt das in der Privatschulfreiheit begründete Recht der Ersatzschulen, über die Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler zu entscheiden und sich eine besondere Prägung zu geben (§ 101 Absatz 3). Satz 3 Der neue Satz 3 tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 9. Der hier und an anderen Stellen im Gesetz verwendete Begriff „sonderpädagogische Unterstützung“ an Stelle von „sonderpädagogische Förderung“ greift den neuen Sprachgebrauch im Beschluss der Kultusministerkonferenz „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 auf. Die Änderung soll verdeutlichen, dass es um einen ergänzenden und nicht um einen ersetzenden Auftrag der Sonderpädagogik im Schulsystem geht. Der Begriff „sonderpädagogische Unterstützung“ wird gewählt, wenn es um den individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers geht. Der Begriff „sonderpädagogische Förderung“ beschreibt dagegen den Auftrag der Lehrkräfte und der Schulen. § 6 – Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung neue Fassung (1) – (5) unverändert alte Fassung (1) – (5) nicht abgedruckt (6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die (6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben, bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen. Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen. Begründung des Regierungsentwurfs Die gesetzliche Vorgabe, dass sich die Bezeichnung einer Förderschule nach dem Förderschwerpunkt richtet, in dem sie vorrangig unterrichtet, wird aus dem bisherigen § 20 Absatz 3 übernommen. § 12 – Sekundarstufe I neue Fassung (1) – (3) unverändert alte Fassung (1) – (3) nicht abgedruckt (4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4). Begründung des Regierungsentwurfs Es gehört zum Auftrag der allgemeinen Schulen, am Ende der Sekundarstufe I eigene Abschlüsse an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung zu vergeben, die zieldifferent unterrichtet werden. Der Fachbegriff der zieldifferenten Förderung (im Gegensatz zur zielgleichen Förderung in § 19 Absatz 3 Satz 1) wird in den Gesetzestext aufgenommen. § 19 – Sonderpädagogische Förderung neue Fassung alte Fassung (1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufs- bildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. (2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte 1. Lernen, 2. Sprache, 3. Emotionale und soziale Entwicklung, 4. Hören und Kommunikation, 5. Sehen, 6. Geistige Entwicklung und 7. Körperliche und motorische Entwicklung. (3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. (4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (5) Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern und informiert sie über weitere Beratungsangebote. (2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. (7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere 1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder 2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. (8) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und Benennung geeigneter Schulen einschließlich der Beteiligung der Eltern und die Vergabe der Abschlüsse nach Maßgabe des Absatzes 4. (3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Feststellung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern. (9) inhaltlich unverändert (4) nicht abgedruckt (10) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat. (5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat. Begründung des Regierungsentwurfs Zu Absatz 1 Nach geltendem Recht hängt sonderpädagogischer Förderbedarf davon ab, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung nicht am Unterricht einer allgemeinen Schu- le teilnehmen kann. Eine inklusive Schule ist eine allgemeine Schule mit den personellen und sächlichen Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Hieran zeigt sich das gewandelte Verständnis der sonderpädagogischen Förderung: Nicht die Schülerin oder der Schüler muss sich an das Bildungsangebot der Schule anpassen, sondern umgekehrt diese an die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers. Einer Behinderung folgt nicht in jedem Fall ein umfassender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Sie kann aber rechtfertigen, dass im Einzelfall von Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgewichen wird (zum Beispiel in der Sekundarstufe I nach § 9 Absatz 1 APO-S I – BASS 13-21 Nr. 1.1). Nur wer aufgrund einer Behinderung besondere Unterstützung benötigt, um in der Schule erfolgreich mitarbeiten zu können, wird sonderpädagogisch gefördert. Anders als das geltende Recht verzichtet die Neufassung darauf, die Behinderungen mit Attributen („körperlich“, „seelisch“, „geistig“) zu beschreiben. Diese könnten den Eindruck erwecken, dem Gesetzentwurf liege ein überwundener Behinderungsbegriff zugrunde, der den Aspekt der auf das Umfeld bezogenen Barrieren noch nicht aufnehme. Die im Schulgesetz neue Begrifflichkeit „Lern- oder Entwicklungsstörung“ folgt dem § 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF, BASS 13 - 41 Nr. 2.1). Die Lern- und Entwicklungsstörungen können sich wechselseitig bedingen und umfassen Lernbehinderung, Sprachbehinderung und Erziehungsschwierigkeit. Der Behindertenbegriff des Absatzes 1 lässt unberührt, dass sich die sonderpädagogische Unterstützung allein auf die in Absatz 2 bestimmten Förderschwerpunkte erstreckt. Unberührt bleibt außerdem, dass der Behindertenbegriff der VN-BRK für den schulischen Bereich Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sowohl mit als auch ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf umfasst. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf besuchen schon heute allgemeine Schulen. Insoweit bedarf es keiner Anpassung des Schulgesetzes an die VN-BRK. Zu Absatz 2 Die Nummern 1 bis 7 werden unverändert aus dem bisherigen § 20 Absatz 2 übernommen. Hierbei geht es aber nach dem neu gefassten Obersatz nicht mehr allein um die Gliederung der Förderschulen, sondern um die sonderpädagogische Förderung schlechthin in allen Lernorten. Zu Absatz 3 Der bisherige § 20 Absatz 4 wird mit Ausnahme der Regelungen über die Vergabe von Abschlüssen (vgl. Absatz 4) in § 19 übertragen. Der Fachbegriff der zielgleichen Förderung (im Gegensatz zur zieldifferenten Förderung in § 12 Absatz 4) wird in den Gesetzestext aufgenommen. Die Vorschrift verdeutlicht, dass Gemeinsames Lernen nicht zwischen zielgleicher und zieldifferenter Förderung unterscheidet. Sie gehört deshalb in den Regelungsbereich des § 19 und nicht des § 20. Zu Absatz 4 Nach der Empfehlung der Kultusministerkonferenz „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ vom 20. Oktober 2011 ist grundsätzlich jede erbrachte Leistung individuelles Ergebnis einer Bewältigung von Anforderungen. Alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen haben in einem inklusiven Unterricht einen Anspruch auf Würdigung ihrer individuellen Leistungs- und Entwicklungsfortschritte. Dies umfasst auch Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung die in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüsse der allgemeinen Schulen nicht erreichen können (Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung). Sie werden zu Abschlüssen eigener Art geführt, deren Vergabe durch Rechtsverordnung geregelt wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie in einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt lernen, sondern auch dann, wenn sie gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Behinderungen in einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Im Förderschwerpunkt Lernen wird derzeit am Ende der Klasse 10 der „Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen“ vergeben; in einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 darüber hinaus zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, also einem Abschluss der allgemeinen Schule (§ 30 Absätze 2 und 3 AO-SF). Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird bei Bedarf, mindestens einmal jährlich überprüft (§ 15 Absatz 1 AO-SF). Wird dabei festgestellt, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen der allgemeinen Schule erfüllen kann, besteht kein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Eltern darüber. Danach setzt die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn nach den Vorgaben der allgemeinen Schule fort und kann die dort vergebenen Abschlüsse erwerben. Zu Absatz 5 Sätze 1 und 3 Nach dem heute geltenden Recht können sowohl die Eltern als auch die allgemeine Schule ein Verfahren in Gang setzen, in dem die Schulaufsichtsbehörde über Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort entscheidet. Ein solches Verfahren kann auch gegen den Willen der Eltern eingeleitet werden. Die Neufassung stärkt die Position der Eltern. Künftig sind es grundsätzlich sie, die einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen und damit ihren Willen bekunden, für ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung zu erhalten. Da Kinder mit Sinnesschädigungen in der Regel Anspruch auf eine Frühförderung haben und ebenso wie Kinder mit geistigen oder körperlichen Behinderungen bereits im Elementarbereich meistens zusätzlich gefördert werden, ist davon auszugehen, dass Eltern eine sonderpädagogische Unterstützung für den Schulbesuch in der Regel auch von sich aus in Anspruch nehmen; das gilt auch für sprachliche Förderbedarfe. Zu den Ausnahmen, in denen Schulen auch gegen den Willen der Eltern den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen können, siehe Absatz 7. Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besuchen müsste (§ 3 Absatz 2 AO-SF). Das Schulamt ist zuständig für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Hauptschule, die Bezirksregierung für Schülerinnen und Schüler der Realschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Berufskollegs. An die Stelle der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Förderort tritt deren begründeter Vorschlag an die Eltern. Die Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine konkrete und möglichst gut erreichbare allgemeine Schule vorschlägt, an der die Schülerin oder der Schüler auch aufgenommen werden kann. Dies ist zuvor zwischen Schulaufsicht, Schulträger und Schule zu klären. Diese Regelung verhindert, dass sich die Eltern bei einer Vielzahl allgemeiner Schulen um die Aufnahme ihres Kindes bemühen müssen; siehe dazu im Einzelnen die Begründung zu § 20 Absatz 2. Hierdurch wird eine wesentliche Vorgabe des Artikels 24 VN-BRK umgesetzt. Unberührt bleibt, dass die Schulaufsichtsbehörde den Eltern außer der allgemeinen Schule auch eine Förderschule vorschlagen kann und dass die Eltern entgegen dem Grundsatz des Gemeinsamen Lernens in allgemeinen Schulen auch eine Förderschule wählen können. Der Auftrag der Inklusion richtet sich an alle Schulformen, wie es auch der Landtagsbeschluss vom Dezember 2010 formuliert. Die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zielgleich gefördert werden, werden in der Primarstufe im Bildungsgang der Grundschule, in der Sekundarstufe I im Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums unterrichtet, sowie in den Schulformen des längeren gemeinsamen Lernens (Gesamtschule, Sekundarschule). Es besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten von den Eltern gewünschten Schulform, nicht jedoch auf eine konkrete allgemeine Schule. Das ist dieselbe Rechtslage wie bei den Schülerinnen und Schülern allgemeiner Schulen ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Der zieldifferenten Förderung dienen die Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung. Hierbei schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine bestimmte allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung vor, die die erforderliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Lernens anbieten kann. Bei zielgleicher Förderung hat die Schulaufsicht bei ihrem Vorschlag die Empfehlung der Grundschule (insbesondere beim Übergang in weiterführende Schulen) und ansonsten den bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. In der Sekundarstufe I kann sie für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden, allein Orte der sonderpädagogischen Förderung mit einem Angebot des Bildungsgangs bestimmen, den die Schülerin oder der Schüler aufgrund der bisherigen Schullaufbahn voraussichtlich mit Erfolg abschließen wird; so schon heute VV 13.14 zu § 13 AO-SF. Bereits bei dem Vorschlag der Schulaufsicht muss gewährleistet sein, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der für Gemeinsames Lernen vorgesehenen Schule erfüllt sind. Über den bisherigen Absatz 2 Satz 4 hinaus erweitert der neue Satz 2 deshalb die Zustimmung des Schulträgers auf sämtliche Förderorte; bisher ist sie allein erforderlich, wenn eine allgemeine Schule der Förderort sein soll. Die Zustimmung kann nur aus Gründen verweigert werden, die im Verantwortungsbereich des Schulträgers liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf die sächliche Ausstattung (vgl. § 79, § 92, § 94). Um die Verwaltungsverfahren zu erleichtern, kann ein Schulträger seine Zustimmung allgemein erteilen, so dass sie nicht in jedem Einzelfall erforderlich ist. Zur Aufnahme in die von den Eltern gewünschte Schule und das Handeln der Schulaufsichtsbehörde im Vorfeld siehe die Begründung zu § 20 Absatz 2. Satz 2 Soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt, bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Es ist im Einzelnen in der Ausbildungsordnung geregelt (§ 5 bis § 18 AO-SF). Seine wesentlichen Merkmale sind derzeit die gesetzliche Definition von Behinderungen (§ 5 bis § 10 AO-SF) und die Arbeit von Gutachterinnen und Gutachtern (§ 12 AO-SF). Anders als bisher soll ein medizinisches Gutachten nicht mehr in jedem Fall eingeholt werden. Namentlich bei den Sinnesschädigungen wird die Schulaufsicht häufig auf bereits vorhandene Gutachten und Atteste zurückgreifen können. Bei den Lern- und Entwicklungsstörungen werden medizinische Gutachten nicht in allen Fällen benötigt. Satz 4 In besonderen Ausnahmefällen darf die Schulaufsichtsbehörde davon absehen, den Eltern eine allgemeine Schule vorzuschlagen. Zu den Voraussetzungen siehe die Begründung zu § 20 Absatz 4. Zu Absatz 6 Ebenfalls in der Ausbildungsordnung geregelt sind die umfassende Information und Beratung der Eltern (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 2, 5 und 6, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 bis 4 AO-SF). Die Beratung der Eltern ist eine zentrale Aufgabe der Schulaufsicht. Nach den Vorschriften für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Eltern eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§ 12 Absatz 5 Satz 2 AO-SF). Hierdurch ist eine zusätzliche Beratungsmöglichkeit eröffnet. Die Person des Vertrauens kann die Vertreterin oder der Vertreter eines Inklusions-Fachverbands oder einer Elterninitiative sein (vgl. hierzu Beschluss des Landtags „UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen“ vom 1. Dezember 2010). Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote, zum Beispiel der Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behinderungen oder weiterer Fachverbände. Die Entscheidung darüber, wen die Eltern zur Beratung hinzuziehen, liegt allein bei ihnen; eine Kostenübernahme durch das Land ist nicht vorgesehen. Für die Zusammenarbeit von Schulaufsicht und Inklusions-Fachverbänden oder Elterninitiativen stehen bei den Schulämtern auch die Inklusionskoordinatorinnen und -koordinatoren als Ansprechpartner zur Verfügung. Zu Absatz 7 Satz 1 Nur in besonderen, jeweils zu begründenden Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule abweichend von Absatz 5 den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen. Insbesondere wird es dabei um die Förderschwerpunkte Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung gehen, die in der Regel nicht vor Eintritt in die Schule, sondern erst im Lauf des Besuchs der Grundschule festgestellt werden. Eltern fürchten dabei oftmals, dass mit der Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch die Schulaufsicht eine Stigmatisierung ihrer Kinder verbunden ist. Daher sollen vom Schuljahr 2014/2015 an notwendige Lehrerstellen für eine sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwick- lungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache) im Rahmen von regionalen Stellenbudgets zur Verfügung gestellt werden wie dies derzeit auch in den am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ teilnehmenden Regionen der Fall ist; siehe dazu auch Abschnitt D (zu Artikel 1 und 2) des Gesetzesvorblatts sowie die Begründung zu § 20 Absatz 7. Dieser Schritt führt dazu, dass die notwendigen Stellen für sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen unabhängig davon zur Verfügung stehen, ob Eltern Anträge auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in diesen Förderschwerpunkten stellen oder nicht. Folglich ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass Schulen gegen den Willen von Eltern Anträge an die Schulaufsicht auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen, da die Stellen unabhängig vom Ausgang der Verfahren in diesen Budgets enthalten sind. Zu Nummer 1: Für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent gefördert werden, kann eine solche Entscheidung weitreichende Folgen für die weitere Bildungslaufbahn haben, bis hin zur Frage, welchen Schulabschluss oder welches Abschlusszeugnis sie erwerben können (vgl. Absatz 4). Hierüber sind die Eltern zu informieren. Zu Nummer 2: Bei Schülerinnen und Schülern mit einem besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung kann es sein, dass das gemeinsame Lernen auch mit Unterstützung von Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung aus dem Stellenbudget nicht möglich ist. Der Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch die Schule kann dann beispielsweise einen Wechsel an eine andere allgemeine Schule oder Förderschule vorbereiten. In beiden Fällen legitimiert allein ein förmliches Verwaltungsverfahren, einer Schülerin oder einem Schüler Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu attestieren. Diese Entscheidung muss hohen Ansprüchen an das Verfahren gerecht werden. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Ausnahmen sind nicht abschließend. Daneben kann es Einzelfälle in allen Förderschwerpunkten geben, in denen Schulen auch gegen den Willen der Eltern den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der Schulaufsicht stellen. Satz 2 Mit der Einrichtung von Stellenbudgets für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird es grundsätzlich nicht mehr nötig sein, dass der Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung in diesen Förderschwerpunkten im Rahmen eines Verwaltungsaktes festgestellt wird, damit zusätzliche Lehrerressourcen bereit gestellt werden (Aufhebung des sogenannten Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas). Die in Satz 1 Ziffer 1 vorgesehene Entscheidung der Schulaufsicht darüber, ob ein Kind zieldifferent lernt, soll daher für den Förderschwerpunkt Lernen durch die Schule in der Regel nicht vor der Einschulung oder in den ersten zwei Jahren der Schuleingangsphase beantragt werden; unberührt hiervon bleibt das Recht der Eltern, einen solchen Antrag nach Absatz 5 zu stellen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die zeitlichen Möglichkeiten der Schuleingangsphase der Grundschule (Verweildauer bis zu drei Schulbesuchsjahren) genutzt wer- den, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob ein Kind künftig im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen zieldifferent gefördert wird. Gleichwohl gibt es Kinder, die sehr bald nach dem Schuleintritt sonderpädagogische Unterstützung brauchen. Die Grundschule wird dabei durch Stellenzuweisung aus dem Stellenbudget unterstützt. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, kann die Schule auch während der Schuleingangsphase einen Antrag auf Eröffnung eines Feststellungsverfahrens stellen. Im Schuljahr 2012/2013 besuchen landesweit rund 1.566 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen im ersten und zweiten Schulbesuchsjahr Förderschulen. Deren Gesamtschülerzahl lag über alle zehn Jahrgänge hingegen bei mehr als 29.498 Schülerinnen und Schülern. Die ersten beiden Jahrgänge machen demnach nur rund 5,3 Prozent der Gesamtschülerzahl der Förderschulen aus. Nach geltendem Recht (§ 3 Absatz 3 AO-SF) ist ein Verfahren auf Antrag der Schule nach Abschluss der Klasse 6 nur in Ausnahmefällen durchzuführen. Für den Förderschwerpunkt Lernen wird es nunmehr in solchen Fällen gesetzlich ausgeschlossen. Über die Notwendigkeit zieldifferenten Lernens ist im Regelfall im Laufe der Grundschulzeit zu entscheiden, so dass diese Frage bereits beim Übergang in die Sekundarstufe I geklärt ist. In den übrigen Förderschwerpunkten kann es notwendig sein, den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auch nach der Klasse 6 festzustellen, zum Beispiel wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen Unfall erleidet und danach körperlich behindert ist. Zu Absatz 8 Die Neufassung der Verordnungsermächtigung macht deutlich, dass es in dem Verfahren nach Absatz 5 und Absatz 7 vorrangig darum geht, die für eine Schülerin oder einen Schüler geeignete (vgl. VV zu § 14 AO-SF), in der Regel allgemeine Schule zu benennen. Absatz 10 Es handelt sich um eine Anpassung der Terminologie an den heutigen Sprachgebrauch. § 20 – Orte der sonderpädagogischen Förderung neue Fassung alte Fassung (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs), 2. die Förderschulen, (1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind 1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen), 2. Förderschulen, 3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs, 3. 4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2). die Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2). (2) Sonderpädagogische Förderung findet (2) Förderschulen sind nach Förderin der Regel in der allgemeinen Schule schwerpunkten gegliedert statt. Die Eltern können abweichend hier1. Lernen, von die Förderschule wählen. 2. Sprache, (3) In der allgemeinen Schule wird der 3. Emotionale und soziale Entwick- Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden. (4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote. (5) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. (6) Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4. 4. 5. 6. 7. lung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung. (3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichtet. (4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unter- richt gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. (7) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. (5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. (6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten. (7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sachlich ausgestattet ist. (8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule. Begründung des Regierungsentwurfs Zu Absatz 1 Einstweilen bleibt unverändert, dass allgemeine Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke Orte der sonderpädagogischen Förderung sind. In der Nummer 1 wird die Erläuterung im Klammerzusatz aus dem bisherigen § 19 Absatz 1 übernommen und redaktionell angepasst. Der bisherige Klammerzusatz „(Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen)“ entfällt. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs (bisherige Nummer 3 und bisheriger Absatz 6) fallen unter das Gemeinsame Lernen im Sinne des neuen Absatzes 2. Zum Vorrang der allgemeinen Schule siehe die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1. Zu Absatz 2 Satz 1 folgt der Leitentscheidung in § 2 Absatz 5. Wenn auch die allgemeine Schule der Regelförderort ist, in dem das Recht auf inklusive Bildung wahrgenommen wird, können die Eltern doch weiterhin für ihr Kind anstelle der allgemeinen Schule eine Förderschule wählen; so der Landtagsbeschluss vom 1. Dezember 2010. Die Eltern können sich grundsätzlich dafür entscheiden, dass ihr Kind in eine allgemeine Schule aufgenommen wird. Ihnen soll es aber auch unbenommen bleiben, zu beantragen, dass ihr Kind in eine Förderschule aufgenommen wird. Unter dem Ort der sonderpädagogischen Förderung im Sinne von § 19 und § 20 ist nicht eine konkrete einzelne Schule zu verstehen, sondern die allgemeine Schule oder die Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt als solche. Die Schulaufsichtsbehörde hat die Aufgabe, Eltern zu einer Entscheidung für die allgemeine Schule als Förderort zu ermuntern. Sie sorgt dafür, dass die Eltern nicht gezwungen sind, sich bei einer Vielzahl allgemeiner Schulen um die Aufnahme ihres Kindes bemühen zu müssen. Sie bereitet deshalb vielmehr rechtzeitig mit den Schulen, deren Besuch für die Schülerin oder den Schüler in Frage kommt, die Aufnahme vor. Das ist heute bereits verbreitete Praxis und soll nach der Verabschiedung dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Rahmen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke geregelt werden. Übersteigt gleichwohl die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 46 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen über die Aufnahme (§ 1 Absatz 3 AO-GS, BASS 13-11 Nr. 1.1, § 1 Absatz 2 APO-S I, BASS 13-21 Nr. 1.1). Im Einzelfall kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler bereits nach geltendem Recht (§ 46 Absatz 6) einer Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen; siehe im Einzelnen die Begründung zu § 80 Absatz 1. Zu Absatz 3 Dieser Absatz ist - in Verbindung mit Absatz 2 - die Neufassung der bisherigen Absätze 7 und 8. In den allgemeinen Schulen, in denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, treten an die Stelle des Gemeinsamen Unterrichts, der Integrativen Lerngruppen und der Sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs Formen des Unterrichts, die in dem Begriff „Gemeinsames Lernen“ zusammengefasst sind. Er kehrt in den geänderten § 65 und § 76 wieder. Für die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und der Stundentafeln, soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt (§ 19 Absatz 1 AO-SF). Für jede Schülerin und jeden Schüler wird ein Förderplan erstellt, regelmäßig überprüft und fortgeschrieben (§ 19 Absatz 6 AO-SF). Das Ministerium beabsichtigt, Unterrichtsvorgaben für die verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte - insbesondere mit Blick auf fachliche Erfordernisse im Gemeinsamen Lernen - zu erlassen. Hierzu wird das Ministerium eine Lehrplankommission einsetzen. Bis dahin gelten die heutigen Unterrichtsvorgaben für Förderschulen übergangsweise fort. Die Organisation des Unterrichts folgt den pädagogischen Erfordernissen und umfasst das gesamte methodisch-didaktische Handlungsrepertoire. Sie berücksichtigt das Alter und die durch die Behinderung erforderlichen Bedarfe an sonderpädagogischer Unterstützung sowie die im Bildungsgang angestrebten Abschlüsse. Die in Satz 2 genannten Formen innerer und äußerer Differenzierung richten sich nach dem individuellen Bedarf der Schülerinnen und Schüler an sonderpädagogischer Unterstützung. „Gemeinsames Lernen“ umfasst alle Formen des Unterrichts, in dem Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Deshalb ist es notwendig, integrative Formen des Unterrichts schrittweise in inklusive Formen umzuwandeln; so auch der Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010. Lerngruppen im Sinne dieser Vorschrift sind die Formen des Unterrichts außerhalb des Klassenverbands, die das Schulgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den einzelnen Schulformen vorsieht (z. B. Kurse mit Fachleistungsdifferenzierung oder mit Neigungsdifferenzierung). Zu Absatz 4 Nur in besonderen, von der Schulaufsichtsbehörde zu begründenden Fällen (§ 39 Absatz 1 VwVfG NRW), kann von der Wahl der Eltern abgewichen werden. Das gilt nicht nur dann, wenn die Eltern für ihr Kind die allgemeine Schule gewählt, sondern aufgrund des Satzes 1 auch, wenn sie sich für die Förderschule als Ort der sonderpädagogischen Förderung entschieden haben. Die nach Satz 2 zulässigen Gründe umfassen Hindernisse im Verantwortungsbereich des Landes oder des Schulträgers. Zur aktuellen Rechtslage siehe die bisherigen § 20 Absätze 7 und 8 sowie § 19 Absatz 2 Satz 4 und hierzu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1997 (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20 Absatz 5). Die dort genannten Grundsätze kehren in den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums zu § 37 Absatz 1 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.2) wieder. Die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn der Förderort abweichend von deren Wahl bestimmt werden soll, geht über die Anforderungen des § 28 Absatz 1 VwVfG hinaus. Dieser räumt den Eltern lediglich das Recht ein, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen angehört zu werden, also zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und nicht zu der beabsichtigten Entscheidung als solcher. In diesem Fall muss die Schulaufsichtsbehörde den Eltern genau mitteilen, was sie beabsichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote, zum Beispiel der Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit Behinderungen oder weiterer Fachverbände. Sie weist die Eltern darauf hin, dass sie sich von Personen ihres Vertrauens beraten lassen können und dass sie sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können. Die Entscheidung darüber, wen die Eltern zur Beratung hinzuziehen, liegt allein bei ihnen. Eine Kostenübernahme durch das Land ist nicht vorgesehen. Zu Absatz 5 Die Zustimmung des Schulträgers zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens wird neu gefasst. Nach dem Wortlaut des noch geltenden Rechts (§ 20 Absätze 7 und 8) kann die Schulaufsichtsbehörde schon dann von der Einrichtung Gemeinsamen Unterrichts und Integrativer Lerngruppen absehen, wenn eine Schule dafür personell und sächlich nicht ausgestattet ist, und der Schulträger kann mit dieser Begründung die Zustimmung zu den Plänen der Schulaufsichtsbehörde für ein solches Angebot verweigern. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1997 entschieden, dass der Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen dann nicht gelte, wenn ein Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könne (Beschluss vom 8. Oktober 1997, BVerfGE 96, 288). Darüber entscheide das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen seien wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule (a.a.O. S. 307). Prüfungsmaßstab für das Gericht war das Benachteiligungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG. Die Vorstellungen der Eltern und der Kinder und Jugendlichen darüber, wie deren schulische Erziehung und Unterrichtung gestaltet und an welcher Schule sie begonnen oder fortgesetzt werden sollten, hätten allerdings im Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG und des Artikel 2 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich großes Gewicht. Entschieden sich die Eltern für eine Beschulung gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern, dürfe sich die Schulbehörde darüber nicht einfach mit der nicht näher fundierten Begründung hinwegsetzen, die Überweisung an eine Sonderschule und die Unterrichtung dort seien in Wahrheit besser geeignet, dem wohlverstandenen Interesse des behinderten Kindes zu dienen. Erforderlich seien vielmehr eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan (a.a.O. S. 308). Entscheidungen in diesem Zusammenhang müssten substantiiert begründet werden, also bei einem am einer integrativen Beschulung interessierten behinderten Kind oder Jugendlichen erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an die Sonderschule im Einzelnen beruhe. Dabei seien die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG verlange. Anzugeben seien danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen ließen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erschienen. Gegebenenfalls seien auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwie- rigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden könnten. Im einen wie im anderen Fall setze eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonder- oder Förderschulunterrichtung schließlich ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie seien in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar mache (a.a.O. S. 310). An diese höchstrichterliche Rechtsprechung sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Schulfinanzierung das Land und die Schulträger seitdem gebunden, also nicht erst seit Inkrafttreten der VN-BRK. Sie hat zu einer Umkehr der Beweislast geführt, wenn Gemeinsames Lernen nicht eingerichtet werden soll. Fehlt es an den personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür, ist darzulegen, warum sie nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, obwohl im Übrigen den Belangen einer integrativen Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen worden ist. Diese Grundsätze kehren in den 2010 erlassenen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums zu § 37 Absatz 1 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.2) wieder. Zu Absatz 6 Schwerpunktschulen sind Schulen, die insbesondere den personellen und sächlichen Anforderungen gerecht werden sollen, die für eine qualitativ hochwertige Wahrnehmung des schulischen Bildungsauftrags in allgemeinen Schulen bei Schülerinnen und Schülern mit komplexen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen notwendig sind. Mittelfristig ist es Ziel, dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt werden, die im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln, da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in der Regel erst im Laufe des Schulbesuchs festgestellt werden. Für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen können die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden. Zudem kann eine Bündelung auch aus pädagogischen Gründen sinnvoll sein. Unter diesem Gesichtspunkt sind Schwerpunktschulen allgemeine Schulen, die über den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen, der mittelfristig für alle Schulen Auftrag werden soll, hinausgehende Aufgaben wahrnehmen. Allerdings geht es auch hier darum, ein möglichst umfangreiches wohnortnahes Angebot schrittweise auszubauen. Insofern kommt den ersten Schwerpunktschulen, denen weitere folgen sollen, eine Vorreiterrolle zu. Die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung, die mittel- und langfristig an jeder allgemeinen Schule eingerichtet werden sollen, gehören zu jeder Schwerpunktschule. Sie bedürfen in der Regel keiner besonderen sächlichen Vorkehrungen. Die Eigenschaft einer Schwerpunktschule erwirbt eine allgemeine Schule erst dadurch, dass sie darüber hinaus weitere Förderschwerpunkte anbietet. Dies folgt dem Prinzip „Inklusion ist unteilbar.“ (Beschluss des Landtags vom 1. Dezember 2010 (LT-Drs. 15/680). Die Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde gewährleistet, dass die für eine Schwerpunktschule erforderlichen personellen Voraussetzungen erfüllt werden. Über die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens im Einzelfall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Absatz 5. Siehe im Übrigen die Begründung zu § 20 Absatz 5. Kosten, die aufgrund des § 92 Absatz 1 Satz 2 keine Schulkosten sind, gehören nicht zu den sächlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift. Eine Förderschule kann Schwerpunktschule werden, wenn der Träger sie in eine allgemeine Schule umwandelt. Dies ist eine Änderung der Schule im Sinne von § 81 Absatz 2. Sie setzt die Schulträgereigenschaft nach § 78 voraus. Eine Schwerpunktschule wird in der Regel Klasse um Klasse aufgebaut werden. Die Profilierung der Schwerpunktschule als Ort sonderpädagogischer Förderung führt zu einer Bündelung sonderpädagogischer Expertise im Kollegium dieser Schule. Insofern können Schwerpunktschulen – insbesondere dann, wenn es für Förderschulen (bzw. ehemalige Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung) aufgrund des Elternwillens in der Region keinen Bedarf mehr geben sollte – eine unterstützende, koordinierende Funktion auch für andere allgemeine Schulen in der Region auf dem Weg zur inklusiven Schule übernehmen. Somit können positive Ansätze der Kompetenzzentren, die eine Kooperation zwischen Schulen sowie mit außerschulischen Partnern zur Sicherung der Qualität sonderpädagogischer Förderung betreffen, fortgeführt werden (siehe auch Begründung zu Absatz 7). Zu Absatz 7 Unverändert bleibt, dass der Schulträger Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen kann. Solche Schulen können nach Maßgabe des § 83 Absatz 6 an Teilstandorten geführt werden. Die Vorschriften über Kompetenzzentren werden aufgehoben. Darin hatte es der Landtag im 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) Schulträgern ermöglicht, Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung auszubauen. Aufgrund der Komplexität des Systems der sonderpädagogischen Förderung in NordrheinWestfalen hatte die Landesregierung im Jahr 2007 entschieden, zunächst einen Schulversuch mit Kompetenzzentren einzurichten. Dieser begann im Schuljahr 2008/2009. Er umfasst in drei Ausbaustufen mittlerweile 50 Pilotregionen unterschiedlicher Größe. Ziel des Schulversuches war, innerhalb des Einzugsbereichs des Kompetenzzentrums ein Gesamtkonzept für sonderpädagogische Förderung zu entwickeln. Es soll strukturelle und organisatorische Maßnahmen aufzeigen und die Basis für flexible und effektive Zusammenarbeit zwischen den Kompetenzzentren, den Netzwerkschulen der verschiedenen Schulformen, der Schulaufsicht, den Schulträgern und den außerschulischen Institutionen bilden. Der Schulversuch sowie das hierzu vorliegende wissenschaftliche Gutachten von Prof. Dr. Rolf Werning haben wertvolle Hinweise gegeben, dass es durch neue Formen der Gestaltungsspielräume – wie eine veränderte Lehrerstellenzuweisung oder eine Zusammenführung der Förderung bei Lern- und Entwicklungsstörungen – für die allgemeine Schule leichter ist, eine „Kultur des Behaltens“ zu entwickeln und zu pflegen. Es zeigte sich jedoch auch, dass für eine umfassende Entwicklung eines inklusiven Schulsystems eine Anbindung der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an eine Förderschule im Regelfall nicht zielführend ist, da der Ort der sonderpädagogischen Förderung in einem inklusiven Bildungsangebot die allgemeine Schule ist. Zur inhaltlichen und schulfachlichen Weiterentwicklung auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem wird die kontinuierliche und verlässliche Einbindung sonderpädagogischer Expertise in der allgemeinen Schule von Bedeutung sein. Die Kompetenzzentren im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen haben insoweit während des Schulversuchs eine wichtige „Türöffner-Funktion“ unter anderem durch niedrigschwellige Kooperationsstrukturen und systematische Vernetzungsformen auch mit außerschulischen Partnern entwickelt. Zudem sind in vielen Pilotregionen abgestimmte Standards zur Ermittlung von Lernausgangslagen entwickelt und entsprechende Verfahren eingesetzt worden, mit denen eine erfolgreiche Förderung in der Schuleingangsphase unterstützt wird. Diese positiven Ergebnisse gilt es in geeigneter Form in ein inklusives Schulsystem zu übertragen. Da die Kooperation von Schulen untereinander sowie mit der Jugendhilfe und weiteren Partnern nach geltendem Recht nicht nur möglich, sondern ausdrücklich Auftrag ist, bedarf es dazu keiner weiteren gesetzlicher Regelungen, wird aber für die Schwerpunktschulen in Absatz 6 klargestellt. Grundlegend für den Schulversuch „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ war, dass in den Pilotregionen die Förderung auf der Basis eines Stellenbudgets für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erprobt wurde. Das Stellenbudget war unabhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit förmlich festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf. Damit verbunden waren die Aufhebung des sogenannten RessourcenEtikettierungs-Dilemmas und die präventive sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern auch ohne förmliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Für das Schuljahr 2014/2015 ist landesweit die Einführung solcher Stellenbudgets im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen geplant. Damit wird ein grundlegendes strukturelles und von den bisherigen Rechtsnormen (Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz) abweichendes Prinzip, das nur in einem Schulversuch erprobt werden konnte und die Grundlage für eine präventive Förderung bot, nunmehr in die Fläche übertragen. Die früheren Kompetenzzentren werden als Förderschulen weitergeführt. Sie können mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern kooperieren und somit weiterhin eine wichtige Unterstützungsfunktion für andere Schulen und Institutionen wahrnehmen. Im Übrigen können die nach Absatz 6 vorgesehenen Schwerpunktschulen positive Ansätze aus dem Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ übernehmen (siehe hierzu die Begründung zu Absatz 6 am Ende). Eine Förderschule, die an dem Schulversuch „Kompetenzzentren“ teilgenommen hat, muss wie jede andere Schule die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllen und daher die gesetzliche Mindestgröße für die Fortführung einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt erreichen. Da es eines der Ziele des Schulversuchs ist, möglichst viele Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen und nicht im Kompetenzzentrum selbst zu unterrichten, erreichen eine Reihe dieser Schulen die Mindestgröße nicht mehr. In die Rechtsverordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke sollen daher Übergangsvorschriften aufgenommen werden, die diese Entwicklung berücksichtigen. Zu den Übergangsvorschriften siehe Artikel 2 Absatz 2. § 37 – Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I neue Fassung alte Fassung (1) und (2) unverändert (1) und (2) nicht abgedruckt (3) Die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung dauert unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen Förderung zehn Schuljahre. Bei zielgleicher Förderung in Förderschulen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden, um dort ihre Schulpflicht zu erfüllen. (4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen. Begründung des Regierungsentwurfs Zur Aufhebung des bisherigen Absatzes 3 Bei den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung dauert nach geltendem Recht die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I elf Jahre, in den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung zehn Jahre. Beim Besuch einer allgemeinen Schule im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts dauert für alle Förderschwerpunkte die Schulpflicht zehn Jahre. In einem inklusiven Schulsystem sind unterschiedliche gesetzliche Vorgaben für die Dauer der Schulpflicht nicht gerechtfertigt, die allein auf den Ort der sonderpädagogischen Förderung abstellen (allgemeine Schule oder Förderschule). Deshalb wird mit der Aufhebung des Absatzes 3 für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung die Schulpflicht einheitlich festgesetzt. Sie richtet sich nach Absatz 1. Die einheitliche Dauer der Schulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung bedeutet allerdings nicht, das Recht auf schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler mit bisher elfjähriger Vollzeitschulpflicht zu verkürzen: Der individuelle Förderplan (§ 19 Absatz 6 AO-SF) kann von vornherein oder im Verlauf der ersten Schuljahre vorsehen, dass ein Kind drei Jahre in der Schuleingangsphase der allgemeinen Schule unterrichtet werden soll; in diesem Fall wird der Besuch im dritten Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule – AO-GS, BASS 13-11 Nr. 1.1). Für die zieldifferente Förderung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bleibt es unabhängig von der Dauer der Schulpflicht dabei, dass der Bildungsgang bis zum Ende der Oberstufe auf elf Jahre angelegt ist (siehe § 2 Absatz 4 Satz 1 AO-SF). Von der Dauer der Schulpflicht unberührt bleibt die individuelle Verweildauer in der Sekundarstufe I. Hier gilt § 2 APO-S I für die zielgleich geförderten Schülerinnen und Schüler: Die Regeldauer der Ausbildung kann um zwei Jahre, in Ausnahmefällen um drei Jahre verlängert werden. Im Förderschwerpunkt Lernen kann eine Schülerin oder ein Schüler den zehnjährigen Bildungsgang um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses führen kann (§ 29 Absatz 7 AO-SF). Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung sind unter bestimmten Voraussetzungen über die Schulpflicht hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung berechtigt (bisheriger § 19 Absatz 4). Zum neuen Absatz 3 Der Text wird redaktionell angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass es hier um die Erfüllung der Schulpflicht und nicht um die Frage der Unterbringung im Rahmen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geht. Zu den Absätzen 3 und 4 Der Landtag hat den Regierungsentwurf geändert. Zur Begründung vgl. S. 29 der Landtagsdrucksache 16/4167. § 40 – Ruhen der Schulpflicht neue Fassung alte Fassung (1) Die Schulpflicht ruht (1) Die Schulpflicht ruht 1. während des Besuchs einer Hochschule, 1. während des Besuchs einer Hochschule, 2. während des Grundwehrdienstes, des 2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes oder eines BundesfreiZivildienstes, willigendienstes, 3. während eines freiwilligen ökologischen 3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, das nach den oder sozialen Jahres, wenn der Träger hierfür maßgeblichen gesetzlichen der Einrichtung einen hinreichenden Bestimmungen abgeleistet wird, Unterricht erteilt, 4. während eines öffentlich-rechtlichen 4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt, 5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz, 6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre, 7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe, 8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses, 9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses. 5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz, 6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre, 7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe, 8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses, 9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses. (2) Für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an. (2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an. (3) unverändert (3) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Zu Absatz 1 Diese Änderungen stehen in keinem Zusammenhang mit der inklusiven Bildung. Sie sind erforderlich, um das Schulgesetz an die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes anzupassen. Zu Nr. 2 Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, können seit dem 1. Juli 2011 einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst ableisten. Der Bundesfreiwilligendienst ist an die Stelle des Zivildienstes getreten, der zusammen mit der Wehrpflicht zum 30. Juni 2011 ausgesetzt worden ist. Die Ableistung des Freiwilligendienstes und die Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II schließen einander aus. Die Regelungen im Schulgesetz zum Ruhen der Schulpflicht während des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes bleiben erhalten, da diese Dienste lediglich ausgesetzt und nicht abgeschafft worden sind. Zu Nr. 3 Bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach den Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ist die Prüfung nicht mehr erforderlich, ob der Träger der Einrichtung hinreichenden Unterricht erteilt. Zu Nr. 4 Öffentlich-rechtliche Ausbildungen wie beispielsweise der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte werden nach den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen abgeleistet. Eine Prüfung, ob der Dienstherr einen hinreichenden Unterricht erteilt, ist damit entbehrlich. Zu Absatz 2 Der Text wird redaktionell angepasst. Zu Absatz 2 Der Landtag hat den Regierungsentwurf geändert. Zur Begründung vgl. S. 29 der Landtagsdrucksache 16/4167. § 46 – Aufnahme in die Schule, Schulwechsel neue Fassung (1) – (3) unverändert alte Fassung (1) – (3) nicht abgedruckt (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt. (5) – (9) inhaltlich unverändert (4) – (8) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Der neue Absatz 4 erlaubt es, die Aufnahmekapazität an einer allgemeinen Schule herabzusetzen, wenn dort Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Absatz 1). Das hierbei auszuübende Ermessen ist begrenzt durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes. Dies sind namentlich die Vorgaben über die Aufnahmevoraussetzungen sowie die Auswahlkriterien bei einem Anmeldeüberhang in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die Vorgaben über die Klassenbildung in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nach § 19. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung und der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen einschließen und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen (Beschlüsse vom 8. August 1994 (Az.: 19 B 1459/94), vom 1. Oktober 1997 (Az.: 19 A 6455/96) und vom 18. Dezember 2000 (Az.: 19 B 1306/00). Die Aufnahme in eine Schule kann unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Absatz 2). Vorher ist die Schulleitung verpflichtet, die in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgesetzten Klassengrößen nach oben auszuschöpfen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass an einer Gesamtschule mit vier Parallelklassen pro Jahrgang insgesamt 120 Schülerinnen und Schüler in die Eingangsklassen aufzunehmen sind. Ist aber an einer Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet, sind solche Schülerzahlen in Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden, aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar. Der neue Absatz 4 lässt es deshalb zu, auch bei Anmeldeüberhängen nicht alle Klassen bis zur Obergrenze der Bandbreite bilden zu müssen. Innerhalb einer Schule können die Größen von Parallelklassen entsprechend den Festlegungen der Schulleitung variieren. Bedingungen hierfür sind die Einrichtung eines Angebots des Gemeinsamen Lernens, die Aufnahme von rechnerisch mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro Parallelklasse und die Einhaltung des jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz im Durchschnitt aller Parallelklassen. In dem genannten Beispiel bedeutet dies, dass die Schule die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 112 begrenzen darf, falls sie mindestens acht Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufnimmt. Die Schule kann in diesem Fall zum Beispiel zwei Eingangsklassen mit je 30 Schülerinnen und Schülern sowie zwei Eingangsklassen mit je 26 Schülerinnen und Schülern bilden, in denen Gemeinsames Lernen stattfindet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des so genannten „Schulkonsens NRW“ vereinbart worden ist, die Klassenfrequenzrichtwerte der Gesamtschulen, Sekundarschulen, Realschulen und Gymnasien schrittweise abzusenken, wodurch eine weitere Absenkung der Größe von Klassen mit Gemeinsamem Lernen ermöglicht würde. § 65 – Aufgaben der Schulkonferenz neue Fassung alte Fassung (1) unverändert (1) nicht abgedruckt (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten: 1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2), 2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3), 3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3), 4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2), 5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1), 6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, 7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3), 8. Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2), (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten: 1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2), 2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3), 3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3), 4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2), 5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1), 6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, 7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3), 8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8), 9. 9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2), 10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96), 11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5), 13. Information und Beratung (§ 44), 14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4), 15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeitsund Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2), 16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1), 17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9), 18. Wahl der Schulleiterin oder des Schullei- 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2), Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96), Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5), Information und Beratung (§ 44), Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4), Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2), Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1), Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9), Wahl der Schulleiterin oder des Schullei- 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. ters (§ 61 Abs. 1 und 2), ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5), Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2), besondere Formen der Mitwirkung (§ 75), Mitwirkung beim Schulträger (§ 76), Erlass einer Schulordnung, Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5), Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1), Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8). (3) unverändert ters (§ 61 Abs. 1 und 2), 19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5), 20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2), 21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75), 22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76), 23. Erlass einer Schulordnung, 24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5), 25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1), 26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8). (3) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Die Vorschriften werden an den neu gefassten § 20 Absatz 2 angepasst. Schulkonferenzen können dem Schulträger das Gemeinsame Lernen an einer Schule vorschlagen und damit selbst initiativ werden (§ 65 Absatz 2 Nr. 8). Bereitet die Schulaufsichtsbehörde in der Zusammenarbeit mit dem Schulträger ein solches Angebot an einer Schule vor, wird die Schule dazu angehört (§ 76 Nummer 8). Innerhalb der Schule ist die Schulkonferenz zuständig (§ 65 Absatz 2 Nr. 22). Deren Stellungnahme ist für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich. Die Schulkonferenz einer allgemeinen Schule kann allerdings weder erzwingen noch im Sinne eines Vetos verhindern, dass die Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung wird (vgl. 37.11 VVzAO-SF, BASS 13-41 Nr. 2.2). § 76 – Mitwirkung beim Schulträger neue Fassung alte Fassung Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen, 3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen, 4. räumliche Unterbringung und Ausstat- Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen, 3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen, 4. räumliche Unterbringung und Ausstat- 5. 6. 7. 8. 9. tung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen, Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Umstellung auf die Ganztagsschule, Einrichtung des Gemeinsamen Lernens, Teilnahme an Schulversuchen. 5. 6. 7. 8. 9. tung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen, Schulwegsicherung und Schülerbeförderung, Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Umstellung auf die Ganztagsschule, Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts, Teilnahme an Schulversuchen. Begründung des Regierungsentwurfs Siehe die Begründung zu § 65. § 77 – Mitwirkung beim Ministerium neue Fassung alte Fassung (1) und (2) unverändert (1) und (2) nicht abgedruckt (3) Zu beteiligen sind 1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz, 2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände, 3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung), 4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung, 5. der Zusammenschluss der Industrieund Handelskammern in NordrheinWestfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen, 6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, 7. die Kirchen, 8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung, 9. die kommunalen Spitzenverbände, 10. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind. (3) Zu beteiligen sind 1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz, 2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände, 3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung), 4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung, 5. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen, 6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, 7. die Kirchen, 8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung, 9. die kommunalen Spitzenverbände, 10. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind. (4) unverändert (4) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Redaktionelle Anpassung. § 80 - Schulentwicklungsplanung neue Fassung alte Fassung (1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. (1) Soweit Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. (2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen (2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Dabei sind auch die Angebote der Berufskollegs und der Weiterbildungskollegs zu berücksichtigen. Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und hält der Schulträger an seiner Planung fest, kann jeder der beteiligten Schulträger ein Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die beteiligten Schulträger können auch die Moderation durch eine andere Stel- Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die beteiligten Schulträger können auch die Moderation durch eine andere Stelle vereinbaren. Das Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten. le vereinbaren. Das Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Schulträgern und des Moderationsverfahrens ist festzuhalten. (3) und (4) unverändert (3) und (4) nicht abgedruckt (5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orte des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, (5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, 2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen, 2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen, 3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten. 3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten. (6) und (7) unverändert (6) und (7) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Zu Absatz 1 Zum Attribut „inklusiv“ siehe die Begründung zu § 2 Absatz 5. Alle Gemeinden und Kreise mit Schulträgeraufgaben nach § 78 sind verpflichtet, schrittweise ein inklusives Bildungsangebot bereit zu stellen, das bedarfsgerecht auch zu den im Schulgesetz vorgesehenen Abschlüssen führt. Hierbei sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als die Zahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zur Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen relativ gering ist. Die genannten Verpflichtungen folgen schon heute aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 288). Damit korrespondiert das Recht der Eltern auf ein solches Angebot; siehe im Einzelnen die Begründung zu § 20. Hierzu gehört es, dass die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung der allgemeinen Schule außerhalb des Wohnorts zuweisen kann (§ 46 Absatz 7 Satz 1). Die in den Verordnungen zu § 52 vorgesehenen Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben hiervon unberührt. Zu den Absätzen 2 und 5 Diese Absätze bestimmen die Maßstäbe, nach denen Schulen und Schulstandorte zu planen sind. In einem inklusiven Schulsystem gehört dazu, allgemeine Schulen als Orte des Ge- meinsamen Lernens sowie Schwerpunktschulen vorzusehen. Auch dies folgt bereits aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. § 84 - Schuleinzugsbereiche neue Fassung alte Fassung (1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt. (2) und (3) unverändert (1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt. (2) und (3) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Die Verweisung wird redaktionell angepasst. § 132 - Übergangsvorschriften § 132 – Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel neue Fassung alte Fassung (1) Kreise und kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können im Gebiet eines Kreises mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbaren, ihre Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die in der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen bestimmten Schülerzahlen erreichen. Dabei muss gewährleistet sein, dass allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung ist; § 20 Absätze 2 und 4 und § 78 Absatz 4 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für kreisfreie Städte als Schulträger. Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt unberührt. (2) Auf Antrag eines Schulträgers kann (1) Sonderpädagogische Fördergruppen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 7 Schulverwaltungsgesetz können bis zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 fortgeführt werden. (2) § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort. (3) § 6 Abs. 5 EFG vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort. die obere Schulaufsichtsbehörde die Auflösung aller Förderschulen eines oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten Förderschwerpunkte zugunsten eines inklusiven Schulangebots genehmigen. Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesem Fall. § 78 Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen 1. des Absatzes 1 oder 2. des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie in Abstimmung mit ihrer Schule auf die baldige Rückkehr vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule. (4) - (6) nicht abgedruckt (4) inhaltlich unverändert (7) nicht abgedruckt (8) und (9) nicht abgedruckt Begründung des Regierungsentwurfs Zu Absatz 1 Dieser Absatz erlaubt es den öffentlichen Schulträgern in einem Kreis (Gemeinden, Kreis), gemeinsam ein inklusives Schulangebot einzurichten, das auf Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache insgesamt verzichtet. In diesem Fall • müssen sich der Kreis und dessen sämtliche kreisangehörigen Gemeinden über das ausschließlich inklusive Schulangebot im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen einig sein (Satz 1), • ist ein vollständiges inklusives Schulangebot im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen im Gebiet des Kreises erforderlich (Satz 1), • können Förderschulen auch dann geschlossen werden, wenn für sie noch ein Bedürfnis besteht (Satz 2), • können die Eltern für ihr Kind keine Förderschule wählen (Satz 2). Auch kreisfreie Städte können sich für dieses Schulmodell entscheiden (Satz 3). Es erstreckt sich nicht auf Schulen im Gebiet eines Kreises in der Trägerschaft eines Landschaftsverbands, denn deren Einzugsbereich reicht über das Kreisgebiet hinaus. Soweit in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt Förderschulen in freier Trägerschaft eingerichtet sind, bleibt deren Fortführung von einem Beschluss nach Satz 1 unberührt (Satz 4). Da die Einrichtung eines vollständig inklusiven Schulangebots im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen mit der Auflösung von Förderschulen einhergeht, bedarf sie aufgrund des § 81 Absatz 3 der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Zu Absatz 2 Dieser Absatz erlaubt es, mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall ein inklusives Schulangebot einzurichten, das von Absatz 1 abweicht. Denkbar sind namentlich folgende Modelle: • Die Schulträger im Gebiet eines Kreises können vereinbaren, alle ihre Förderschulen mit einem einzelnen Förderschwerpunkt aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen aufzulösen und dafür die Genehmigung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Das gilt auch für kreisfreie Städte. • Auch kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können ihre Förderschulen eines oder mehrerer Förderschwerpunkte aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen insgesamt auflösen und dafür die Genehmigung beantragen. Die Genehmigung eines solchen Antrags setzt voraus, dass das Vorhaben auf einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung im Sinne von § 80 beruht. Kreise können Förderschulen in ihrer Trägerschaft nur dann auflösen, wenn gewährleistet ist, dass für die Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ausreichende schulische Angebote allgemeiner Schulen im Kreisgebiet in zumutbarer Entfernung vorhanden sind. Außerdem müssen die beteiligten Gebietskörperschaften sich über die Kostentragung einigen. Die Genehmigung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Der Verweis auf § 78 bedeutet, dass ein Schulträger ein inklusives allgemeines Schulangebot nur dann anstelle von Förderschulen einrichten kann, wenn er selbst Schulträger nach der genannten Vorschrift sein kann. Deshalb dürfen Landschaftsverbände ihre Förderschulen nicht zugunsten eines inklusiven Schulangebots in ihrer Trägerschaft auflösen. Zu Absatz 3 Schulische Lernorte nach diesem Absatz dienen dem Unterricht für eine Teilgruppe von Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, wenn Schulträger nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf die dort genannten Förderschulen verzichtet haben. Die Einrichtung eines solchen Lernorts setzt somit voraus, dass im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt zumindest alle bisherigen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung aufgelöst werden. Die schulischen Lernorte sind Teil einer allgemeinen Schule oder eine Förderschule. Als Förderschule wird dieser meistens aus einer früheren Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder einer Förderschule im Verbund mit diesem und anderen Förderschwerpunkten hervorgehen. Die Schülerschaft besteht aus einer Teilgruppe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, für die aufgrund außergewöhnlich komplexer Verhaltensschwierigkeiten eine vorübergehende Erfüllung ihrer Schulpflicht außerhalb der bisherigen Kontexte in anderen Lern- und Arbeitsformen erforderlich ist. Die Notwendigkeit, für eine kleine Gruppe der genannten Schülerschaft auch in einer inklusiven Region Orte vorzuhalten, in denen sie befristet ihre Schulpflicht erfüllen können, wird auch im Gutachten von Professor Dr. Klaus Klemm und Professor Dr. Ulf Preuss-Lausitz „Auf dem Weg zur schulischen Inklusion in Nordrhein-Westfalen“ sowie im Gutachten von Professor Dr. Rolf Werning über die Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung betont. Ähnlich wie bei der Schule für Kranke wird es in der Förderschule als Unterstützungszentrum keine feste Schülergruppe geben, sondern eine hohe Fluktuation. Dies setzt pädagogische Konzepte im Rahmen einer professionellen Vernetzung mit Angeboten beispielsweise von Trägern der Jugendhilfe, der Schulpsychologie und der Arbeitsverwaltung voraus. Die Schülerinnen und Schüler bleiben während dieser Zeit Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule. Eine Kooperation zwischen den beiden Schulen ist unerlässlich. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Förderschule als Unterstützungszentrum setzt ein Verfahren nach § 19 Absatz 5 oder 7 voraus. Ein schulischer Lernort nach diesem Absatz kann auch an Teilstandorten geführt werden. Zur Aufhebung der bisherigen Absätze 1 bis 6, 8 und 9 Diese Übergangsvorschriften sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Zu Absatz 3 Der Landtag hat den Regierungsentwurf geändert. Zur Begründung vgl. S. 29 der Landtagsdrucksache 16/4167. § 133 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes § 133 - Inkrafttreten Begründung Der Landtag hat den Regierungsentwurf geändert. Zur Begründung vgl. S. 29 der Landtagsdrucksache 16/4167.