Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
15.01.15, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 513/2014
Az.: 61. 21-20 / 15C
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 10.11.2014
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
15.01.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Termin
16.12.2014
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
27.01.2015
vorberatend
Rat
17.03.2015
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 15D, E. - Liblar, Musikschule Heidebroichstraße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuh (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan
gekennzeichnete Gebiet einen Bebauungsplan gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die
Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 15 D, E. – Liblar, Musikschule Heidebroichstraße.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan-Vorentwuf auf der Grundlage des
vorliegenden
Nutzungsund
Bebauungskonzepts
zu
erarbeiten
und
in
einer
Öffentlichkeitsversammlung vorzustellen.
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 15 D, E. - Liblar, Musikschule Heidebroichstraße,
soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung des geplanten Nutzungs- und
Bebauungskonzeptes der DIVA GmbH aus Köln auf dem Grundstück der ehemaligen Musikschule
an der Heidebroichstraße in E.-Liblar geschaffen werden.
In diesem Zusammenhang wird auf die V 509/2014 (Verkauf eines städtischen Objektes in
Erftstadt-Liblar; Verkauf der alten Musikschule; Betriebsausschuss Immobilien am 04.12.2014, Rat
am 16.12.2014) verwiesen.
Die DIVA GmbH beabsichtigt, die alte Musikschule zu barrierefreien Wohnungen umzubauen. Im
geplanten Neubau in dreigeschossiger Bauweise zuzüglich Staffelgeschoss sollen ebenfalls
barrierefreie Wohnungen, die insbesondere für Senioren geeignet sind, errichtet werden. Ein
Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes sind als Anlagen beigefügt. Der Investor möchte die
Wohnungen im Bestand halten und vermieten. Geplant sind drei Wohnungstypen zwischen 60
und 90 qm Größe, überwiegend als Zwei-Zimmer-Wohnungen.
Das vom Investor geplante Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Nutzungs- und Bebauungsstruktur
in die umliegende Bebauung ein und wird städtebaulich befürwortet.
Da die geplante Wohnbebauung jedoch nicht der Zielsetzung des für diesen Bereich geltenden
Bebauungsplanes Nr. 15B, E. – Liblar, Jugendkulturhalle (Gemeinbedarfsfläche) entspricht, ist
planungsrechtlich eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
Um das Planverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, sollte das Verfahren nach § 13a
BauGB, in dem u.a. auf die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4
Abs. 1 BauGB), die Umweltprüfung und die zusammenfassende Erklärung verzichtet werden
kann, durchgeführt werden. Die erforderlichen Kriterien (Bebauungsplan der Innenentwicklung
bzw. Nachverdichtung, weniger als 20.000 qm Grundfläche, keine erheblichen
Umweltauswirkungen) für ein beschleunigtes Verfahren gem. §13 (a) BauGB werden erfüllt.
Obwohl bei diesem Planverfahren keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1
BauGB) erforderlich ist, wird vorgeschlagen, zur Information der Anlieger eine
Öffentlichkeitsbeteiligung (Versammlung) durchzuführen. Im Anschluss daran ist der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr.15D zu erarbeiten und mit dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung dem
Fachausschuss und dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung der Auslegung gem. § 3 (2) und
§ 4 (2) BauGB vorzulegen.
In Vertretung
(Hallstein)
-2-