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Allgemeine Vorlage (Satzung SV_ 61/2011)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
73 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
14.12.11, 08:43
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

1 Satzung des Sekundarschulverbandes Kreuzau Nideggen - Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 if.), der § 4 if. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.NRW. 202) und des § 78 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, haben der Rat der Gemeinde Kreuzau durch Beschluss vom und der Rat der Stadt Nideggen durch Beschluss vom nachstehende Satzung für den Sekundarschulverband Kreuzau Nideggen vereinbart: - §1 Verbandsmitglieder Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinde Kreuzau und die Stadt Nideggen. §2 Verbandszweck (1) Zweck des Schulverbandes ist der Betrieb einer Sekundarschule mit jeweils einem Standort in Kreuzau und Nideggen. (2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den Schulverband als Schulträger über. §3 Name und Sitz (1) Der Schulverband führt den Namen Sekundarschulverband Kreuzau Nideggen. - (2) Er hat seinen Sitz bei der Gemeindeverwaltung in Kreuzau. §4 Organe des Verbandes Organe des Schulverbandes sind: 1. Die Schulverbandsversammlung 2. Der Schulverbandsvorsteher 2 §5 Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus Vertretern der Verbandsmitg lieder. Jeder Vertreter hat eine Stimme. (2) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 12 Mitgliedern, wobei die Gemeinde Kreuzau 6 Vertreter und die Stadt Nideggen ebenfalls 6 Vertreter entsenden. Fraktionen der Mitgliedskommunen, die nicht in der Schulverbandsversammlung vertret en sind, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. (3) Die Vertreter der Schulverbandsversammlung werden durch die Räte der Verbandsmit glieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmit glieder bestellt; sofern weitere Vertreter zu benennen sind, müssen der Bürger meister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen , Ihre Wahl erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulver bandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl zu den Räten der Ver bandsmitglieder oder der Entsendung wegfallen oder eine Abberufung durch Beschluss des jeweiligen Rates erfolgt oder ein Vertreter zurücktritt. (4) Für jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung ist ein persönlicher Stellve rtreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder stellve rtretendes Mitglied vor Ablauf der Wahizeit aus, so bestimmt das jeweilige Verbandsmitg lied, das den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, den Nachfolger. (5) Die Schulverbandsversammlung kann Vertreter der Lehrerschaft und sonstig e Personen zu den Beratungen hinzuziehen. §6 Aufgaben der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angele genheiten des Verbandes, insbesondere über a) die Änderung der Verbandssatzung, die Änderung oder Erweiterung der Aufgaben sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, b) die Haushaltssatzung, c) die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der Verban dsaufgaben zu entrichtenden Umlage, d) die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb und die Verfügung über Verban dsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verban dsvorstehers, f) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, g) die Bildung eventueller Schuleinzugsbereiche, 3 h) die Ausübung der Rechte des Schulträgers, i) Personal- und zuständig ist, Planungsangelegenheiten, soweit nicht der Verbandsvorsteher j) Auftragsvergaben, soweit nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist, k) che Bestimmung der Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von Verpflichtungs erklärungen, 1) die Auflösung des Schulverbandes. (2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung über bestimmte Angelegen heiten dem Schulverbandsvorsteher überträgt. Im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung der Dienstgeschäfte wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, Aufträge für Lieferungen und Leistungen, deren Wert im Einzelfall 15.000,00 € nicht übersteigt, im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu vergeben, wobei abgesehen von den Geschäften der laufen den Verwaltung das Verdingungsverfahren zu beachten ist. - - §7 Vorsitz und Beratung in der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Räte der Verbandsmitglieder einen Vertreter eines Mitgliedes zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Vertreter des anderen Mitglieds zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (2) Die Schulverbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Be schlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über die Feststellung des Jahresab schlusses und die Entlastung des Schulverbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf, zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens 7 Kalendertage vor dem Sitzurigstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher fest. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Schulverbandes wird sie durch die Aufsichtsbehörde einberufen. (3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich mit Ausnahme der Beratungen und Entscheidungen über Personalangelegenheiten, Auftragsvergaben und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergeb nisses. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes der Schulverbandsversammlung oder auf Vorschlag des Schulverbandsvorstehers für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (4) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die § 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. 4 (5) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung und über die Auflösung des Schulverbandes müssen mit 2/3-Mehrheit gefasst werden. Beschlüsse über die Änderung der Aufgaben des Schulverbandes müssen einstimmig gefasst werden. (6) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch einen von der Ver bandsversammlung zu benennenden Schriftführer bzw. stellv. Schriftführer eine Nieder schrift in Form eines Beschlussprotokolls gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. §8 Auslagenersatz Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls gemäß 17 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GKG). Sie erhalten einen pauschalierten Aufwendungsersatz nach der Entschädigungsverordnung in Höhe des Sitzungsgeldes für sachkundige Bürger. §9 Verbandsvorsteher (1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder den Schulverbandsvorsteher. (2) Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversamm lung zuständig ist, werden diese durch den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen. Der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzuberei ten und auszuführen. (3) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Schulverbandsvorsteher und seinem Stellvertreter bzw. im Ver hinderungsfall von einem der Vertretungsberechtigten gemäß 6 Abs. 1 Buchst. k zu unterzeichnen, wobei dieser gegenüber dem Erstunterzeichner einem anderen Verbandsmitglied angehören muss. (4) Dem Verbandsvorsteher werden die entstandenen Kosten für die Verbandsverwaltung im Rahmen eines Verwaltungskostenbeitrags erstattet. §10 Einstellung von Personal (1) Der Schulverband beschäftigt derzeit kein eigenes Personal. Die Schulsekretärinnen und Hausmeister für die Standorte in Nideggen und Kreuzau werden von der jeweiligen Kommune beschäftigt. (2) Schulische Organisationsangelegenheiten nimmt die jeweilige Standortkommune mit eigenem Personal wahr. 5 §11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungs prüfung und den Gesamtabschluss. (2) Der Schulverbandsvorsteher hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung aufzustellen und der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (3) Die nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen des Schulverbandes werden zur einen Hälfte nach den Umlagegrundzahlen der Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach der Zahl der Schüler der jeweiligen Schulstandorte auf die Verbandsmitglieder verteilt. Die Schülerbeförderungskosten trägt die jeweilige Verbandskommune für ihren Schulstandort. (4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt: a) b) c) im ersten Schuljahr die Schülerzahl zum 15.10. im zweiten Schuljahr die Schülerzahl zum 15.10. im dritten Schuljahr die Schülerzahl zum 15.10. Ab dem vierten Schuljahr gilt für die Verteilung nach Abs. 3 die Durchschnittszahl der Schüler, die am 15.10. der letzten 3 Jahre die Sekundarschule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für 3 aufeinanderfolgende Haushaltsjahre. (5) Die Verbandsmitglieder leisten am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Kalen derjahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. § 12 Schulvermögen (1) Die Mitgliedskommunen stellen der Sekundarschule Grundstücke mit Gebäuden und Inventar in gesetzlichem Umfang kostenlos zur Verfügung. Die Betriebskosten für den jeweiligen Standort trägt die jeweilige Standortkommune. (2) Das Eigentum an den beweglichen Vermögensgegenständen der jetzigen Schulen verbleibt bei der jeweiligen Mitgliedskommune. (3) Investitionen in die jeweiligen Standorte trägt die jeweilige Standortkommune, auch wenn sie über den Schulverband abgewickelt werden. § 13 Öffentliche Bekanntmachungen 6 Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, werden diese nach den in den Kommunen des Schulverbandes jeweils geltenden Bekanntmachungsvorschriften vollzogen. §14 Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder Dem Schulverband können weitere Kommunen als Verbandsmitglieder beitreten. Über die Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit. §15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Die Verbandsmitglieder können aus dem Schulverband ausscheiden. Ein entsprechender Antrag ist dem Schulverband schriftlich zu übermitteln. (2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit Ablauf des übernächsten Schuljahres (zum 31.07.). (3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandmitglied, so ist der Schulverband aufgelöst. §16 Auseinandersetzung (1) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bzw. bei der Auflösung des Schulverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Aufteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Das ausscheidende Verbandsmit glied hat Anspruch auf einen Teil am beweglichen Vermögen, welches ab der Mitglied schaft erworben wurde. (2) Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende bewegliche Vermögen ist unter Zugrundelegung der Buchwerte zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre zu verteilen. (3) Kommt die Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Wirksam werden der Auflösung des Schulverbandes zustande, so ist auf Antrag eines der Beteilig ten die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. §17 Regelung von Streitigkeiten Streitigkeiten werden gemäß geregelt. § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 7 §18 Rechtsanwendung Ergänzende Anwendung finden die Vorschriften des Gesetzes über komm unale Gemein schaftsarbeit und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. §19 Funktionsbezeichnung Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in weiblicher oder männl icher Form geführt. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsic htsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Für die Gemeinde Kreuzau Kreuzau, den Für die Stadt Nideggen Nideggen, den (Ramm) Bürgermeister (Göckemeyer) Bürgermeisterin