Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
73 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
14.12.11, 08:43
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Satzung
des Sekundarschulverbandes Kreuzau Nideggen
-
Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 if.), der § 4 if.
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.10.1979 (SGV.NRW. 202) und des § 78 des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102), jeweils in
der zurzeit gültigen Fassung, haben
der Rat der Gemeinde Kreuzau durch Beschluss vom
und
der Rat der Stadt Nideggen durch Beschluss vom
nachstehende Satzung für den Sekundarschulverband Kreuzau Nideggen vereinbart:
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§1
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinde Kreuzau und die Stadt Nideggen.
§2
Verbandszweck
(1) Zweck des Schulverbandes ist der Betrieb einer Sekundarschule mit jeweils einem
Standort in Kreuzau und Nideggen.
(2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den
Schulverband als Schulträger über.
§3
Name und Sitz
(1) Der Schulverband führt den Namen Sekundarschulverband Kreuzau Nideggen.
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(2) Er hat seinen Sitz bei der Gemeindeverwaltung in Kreuzau.
§4
Organe des Verbandes
Organe des Schulverbandes sind:
1.
Die Schulverbandsversammlung
2.
Der Schulverbandsvorsteher
2
§5
Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus Vertretern der Verbandsmitg
lieder. Jeder
Vertreter hat eine Stimme.
(2) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 12 Mitgliedern, wobei die
Gemeinde
Kreuzau 6 Vertreter und die Stadt Nideggen ebenfalls 6 Vertreter entsenden.
Fraktionen
der Mitgliedskommunen, die nicht in der Schulverbandsversammlung vertret
en sind, sind
berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(3) Die Vertreter der Schulverbandsversammlung werden durch die Räte der
Verbandsmit
glieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der
Verbandsmit
glieder bestellt; sofern weitere Vertreter zu benennen sind, müssen der Bürger
meister
oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen
, Ihre Wahl
erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt
sind, bis zum
Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in
der Schulver
bandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl zu den Räten
der Ver
bandsmitglieder oder der Entsendung wegfallen oder eine Abberufung durch
Beschluss
des jeweiligen Rates erfolgt oder ein Vertreter zurücktritt.
(4) Für jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung ist ein persönlicher Stellve
rtreter für
den Fall der Verhinderung zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder stellve
rtretendes
Mitglied vor Ablauf der Wahizeit aus, so bestimmt das jeweilige Verbandsmitg
lied, das
den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, den Nachfolger.
(5) Die Schulverbandsversammlung kann Vertreter der Lehrerschaft und sonstig
e Personen
zu den Beratungen hinzuziehen.
§6
Aufgaben der Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angele
genheiten des
Verbandes, insbesondere über
a) die Änderung der Verbandssatzung, die Änderung oder Erweiterung
der Aufgaben
sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
b) die Haushaltssatzung,
c) die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der Verban
dsaufgaben
zu entrichtenden Umlage,
d) die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb und die Verfügung über Verban
dsvermögen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verban
dsvorstehers,
f) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers,
g) die Bildung eventueller Schuleinzugsbereiche,
3
h) die Ausübung der Rechte des Schulträgers,
i) Personal- und
zuständig ist,
Planungsangelegenheiten, soweit nicht der Verbandsvorsteher
j) Auftragsvergaben, soweit nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist,
k) che Bestimmung der Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von Verpflichtungs
erklärungen,
1) die Auflösung des Schulverbandes.
(2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des
Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung über bestimmte Angelegen
heiten dem Schulverbandsvorsteher überträgt.
Im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung der Dienstgeschäfte wird der
Verbandsvorsteher ermächtigt, Aufträge für Lieferungen und Leistungen, deren Wert im
Einzelfall 15.000,00 € nicht übersteigt, im Rahmen der durch den Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel zu vergeben, wobei abgesehen von den Geschäften der laufen
den Verwaltung das Verdingungsverfahren zu beachten ist.
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-
§7
Vorsitz und Beratung in der Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer
der Wahlzeit der Räte der Verbandsmitglieder einen Vertreter eines Mitgliedes zum
Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Vertreter des anderen Mitglieds zum
Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Die Schulverbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar zur Be
schlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über die Feststellung des Jahresab
schlusses und die Entlastung des Schulverbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf,
zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter
Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung soll den Mitgliedern
mindestens 7 Kalendertage vor dem Sitzurigstag zugehen. In besonders dringenden
Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit
ist in der Einladung zu begründen. Der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung setzt
die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher fest. Zu ihrer ersten
Sitzung nach der Bildung des Schulverbandes wird sie durch die Aufsichtsbehörde
einberufen.
(3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich mit Ausnahme der
Beratungen und Entscheidungen über Personalangelegenheiten, Auftragsvergaben und
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergeb
nisses. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes der Schulverbandsversammlung
oder auf Vorschlag des Schulverbandsvorstehers für einzelne Angelegenheiten die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die
§ 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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(5) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit
gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung und über die Auflösung des
Schulverbandes müssen mit 2/3-Mehrheit gefasst werden. Beschlüsse über die Änderung
der Aufgaben des Schulverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
(6) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch einen von der Ver
bandsversammlung zu benennenden Schriftführer bzw. stellv. Schriftführer eine Nieder
schrift in Form eines Beschlussprotokolls gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8
Auslagenersatz
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls gemäß 17 Absatz 1 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GKG). Sie erhalten einen
pauschalierten Aufwendungsersatz nach der Entschädigungsverordnung in Höhe des
Sitzungsgeldes für sachkundige Bürger.
§9
Verbandsvorsteher
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder
den Schulverbandsvorsteher.
(2) Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversamm
lung zuständig ist, werden diese durch den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen. Der
Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzuberei
ten und auszuführen.
(3) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Schulverbandsvorsteher und seinem Stellvertreter bzw. im Ver
hinderungsfall von einem der Vertretungsberechtigten gemäß 6 Abs. 1 Buchst. k zu
unterzeichnen, wobei dieser gegenüber dem Erstunterzeichner einem anderen
Verbandsmitglied angehören muss.
(4) Dem Verbandsvorsteher werden die entstandenen Kosten für die Verbandsverwaltung im
Rahmen eines Verwaltungskostenbeitrags erstattet.
§10
Einstellung von Personal
(1) Der Schulverband beschäftigt derzeit kein eigenes Personal. Die Schulsekretärinnen und
Hausmeister für die Standorte in Nideggen und Kreuzau werden von der jeweiligen
Kommune beschäftigt.
(2) Schulische Organisationsangelegenheiten nimmt die jeweilige Standortkommune mit
eigenem Personal wahr.
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§11
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die
Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung
der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungs
prüfung und den Gesamtabschluss.
(2) Der Schulverbandsvorsteher hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung
aufzustellen und der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen.
(3) Die nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen des Schulverbandes werden zur einen
Hälfte nach den Umlagegrundzahlen der Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach der Zahl
der Schüler der jeweiligen Schulstandorte auf die Verbandsmitglieder verteilt. Die
Schülerbeförderungskosten trägt die jeweilige Verbandskommune für ihren Schulstandort.
(4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt:
a)
b)
c)
im ersten Schuljahr die Schülerzahl zum 15.10.
im zweiten Schuljahr die Schülerzahl zum 15.10.
im dritten Schuljahr die Schülerzahl zum 15.10.
Ab dem vierten Schuljahr gilt für die Verteilung nach Abs. 3 die Durchschnittszahl der
Schüler, die am 15.10. der letzten 3 Jahre die Sekundarschule besucht haben. Die
Verhältniszahl gilt jeweils für 3 aufeinanderfolgende Haushaltsjahre.
(5) Die Verbandsmitglieder leisten am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Kalen
derjahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes.
Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres.
§ 12
Schulvermögen
(1) Die Mitgliedskommunen stellen der Sekundarschule Grundstücke mit Gebäuden und
Inventar in gesetzlichem Umfang kostenlos zur Verfügung. Die Betriebskosten für den
jeweiligen Standort trägt die jeweilige Standortkommune.
(2) Das Eigentum an den beweglichen Vermögensgegenständen der jetzigen Schulen
verbleibt bei der jeweiligen Mitgliedskommune.
(3) Investitionen in die jeweiligen Standorte trägt die jeweilige Standortkommune, auch wenn
sie über den Schulverband abgewickelt werden.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
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Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, werden diese nach den in den
Kommunen des Schulverbandes jeweils geltenden Bekanntmachungsvorschriften vollzogen.
§14
Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
Dem Schulverband können weitere Kommunen als Verbandsmitglieder beitreten. Über die
Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung mit 2/3
Mehrheit.
§15
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Die Verbandsmitglieder können aus dem Schulverband ausscheiden.
Ein entsprechender Antrag ist dem Schulverband schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit Ablauf des übernächsten Schuljahres (zum
31.07.).
(3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandmitglied, so ist der
Schulverband aufgelöst.
§16
Auseinandersetzung
(1) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bzw. bei der Auflösung des Schulverbandes
haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Aufteilung des nach Abzug der
Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Das ausscheidende Verbandsmit
glied hat Anspruch auf einen Teil am beweglichen Vermögen, welches ab der Mitglied
schaft erworben wurde.
(2) Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende bewegliche Vermögen ist unter
Zugrundelegung der Buchwerte zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der
Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre zu verteilen.
(3) Kommt die Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Wirksam
werden der Auflösung des Schulverbandes zustande, so ist auf Antrag eines der Beteilig
ten die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
§17
Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten werden gemäß
geregelt.
§
30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
7
§18
Rechtsanwendung
Ergänzende Anwendung finden die Vorschriften des Gesetzes über komm
unale Gemein
schaftsarbeit und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§19
Funktionsbezeichnung
Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in weiblicher oder männl
icher Form
geführt.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsic
htsbehörde und der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Für die Gemeinde Kreuzau
Kreuzau, den
Für die Stadt Nideggen
Nideggen, den
(Ramm)
Bürgermeister
(Göckemeyer)
Bürgermeisterin