Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung (Beabsichtigter Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich des Drover Baches, des Boicher Baches und des Thumer Baches)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
56 kB
Datum
30.03.2011
Erstellt
21.03.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (Beabsichtigter Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich des Drover Baches, des Boicher Baches und des Thumer Baches) Mitteilung (Beabsichtigter Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich des Drover Baches, des Boicher Baches und des Thumer Baches)

öffnen download melden Dateigröße: 56 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 01.03.2011 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Bau- und Planungsausschuss 30.03.2011 Beabsichtigter Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich des Drover Baches, des Boicher Baches und des Thumer Baches Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln. Bisher war es geübte Praxis, dass nur für größere Gewässer Überschwemmungsgebiete festgesetzt wurden. Auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau gibt es seit Jahrzehnten ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet für die Rur. Außerordentliche Hochwasserereignisse der letzten Jahre – in Deutschland insbesondere das Hochwasser an Oder und Elbe – haben zur Novellierung des nationalen und internationalen Hochwasserschutzrechts mit neuen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der Folgen des sich abzeichnenden Klimawandels geführt. In den vergangenen Jahren sind gesetzliche Vorschriften zum Hochwasserschutz entsprechend geändert worden, so u. a. das Hochwasserartikelgesetz des Bundes, die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes und letztendlich des Landeswassergesetzes NRW. Bereits im Juli 2009 hat die Bezirksregierung Köln in einem ersten Umsetzungsschritt eine Gewässerliste erstellt, für die nach der EG-Richtlinie eine Bewertung des Hochwasserrisikos erfolgen sollte. In diese Liste wurden auch der Drover Bach, der Boicher Bach, der Thumer Bach und der Wiesenbach aufgenommen. Auf der Grundlage der in den letzten Jahren vom Wasserverband Eifel-Rur durchgeführten Untersuchungen beabsichtigt die Bezirksregierung Köln nunmehr per Ordnungsbehördlicher Verordnung die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich der im Betreff genannten Gewässer. Die Ordnungsbehördliche Verordnung besteht aus einem Textteil und dazugehörigen Kartenunterlagen, in denen die Überschwemmungsgebiete dargestellt sind. In Anwendung des § 76 Wasserhaushaltsgesetz ist im Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Der Verordnungsentwurf einschließlich Kartenunterlagen liegt in der Zeit vom 28.03.2011 bis 27.04.2011 im Rathaus Kreuzau zur Einsichtnahme aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich zum 11.05.2011, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die entsprechende Bekanntmachung hierzu erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau am 25.03.2011. Ich werde Ihnen in der Sitzung die vorgesehenen Überschwemmungsgebiete erläutern. Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind bei der zukünftigen Bauleitplanung zu beachten. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz Folgendes untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Nach § 78 Abs. 2 WHG kann die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen. Hierzu bedarf es dann aber entsprechender Nachweise oder gegebenenfalls müssen Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Im Hinblick auf die zukünftige Bauleitplanung kann ich feststellen, dass sich durch die vorgesehenen Überschwemmungsgebiete keine Einschränkungen ergeben werden. In vorhandenen Baugebieten oder auch im bebauten Innenbereich ergeben sich allerdings dargestellte Überschwemmungsgebiete. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ramm - -2-