Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
56 kB
Datum
30.03.2011
Erstellt
21.03.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 01.03.2011
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Bau- und Planungsausschuss
30.03.2011
Beabsichtigter Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten im Bereich des Drover Baches, des Boicher Baches und des
Thumer Baches
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der
Bezirksregierung Köln. Bisher war es geübte Praxis, dass nur für größere Gewässer
Überschwemmungsgebiete festgesetzt wurden. Auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau
gibt es seit Jahrzehnten ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet für die Rur.
Außerordentliche Hochwasserereignisse der letzten Jahre – in Deutschland insbesondere das
Hochwasser an Oder und Elbe – haben zur Novellierung des nationalen und internationalen
Hochwasserschutzrechts mit neuen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der Folgen des
sich abzeichnenden Klimawandels geführt. In den vergangenen Jahren sind gesetzliche
Vorschriften zum Hochwasserschutz entsprechend geändert worden, so u. a. das
Hochwasserartikelgesetz des Bundes, die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes und
letztendlich des Landeswassergesetzes NRW.
Bereits im Juli 2009 hat die Bezirksregierung Köln in einem ersten Umsetzungsschritt eine
Gewässerliste erstellt, für die nach der EG-Richtlinie eine Bewertung des Hochwasserrisikos
erfolgen sollte. In diese Liste wurden auch der Drover Bach, der Boicher Bach, der Thumer Bach
und der Wiesenbach aufgenommen.
Auf der Grundlage der in den letzten Jahren vom Wasserverband Eifel-Rur durchgeführten
Untersuchungen beabsichtigt die Bezirksregierung Köln nunmehr per Ordnungsbehördlicher
Verordnung die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich der im Betreff
genannten Gewässer. Die Ordnungsbehördliche Verordnung besteht aus einem Textteil und
dazugehörigen Kartenunterlagen, in denen die Überschwemmungsgebiete dargestellt sind.
In Anwendung des § 76 Wasserhaushaltsgesetz ist im Verfahren zur Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Der
Verordnungsentwurf einschließlich Kartenunterlagen liegt in der Zeit vom 28.03.2011 bis
27.04.2011 im Rathaus Kreuzau zur Einsichtnahme aus. Jeder, dessen Belange durch das
Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist,
d.h. bis einschließlich zum 11.05.2011, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Die entsprechende Bekanntmachung hierzu erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau am
25.03.2011.
Ich werde Ihnen in der Sitzung die vorgesehenen Überschwemmungsgebiete erläutern.
Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind bei der zukünftigen Bauleitplanung zu
beachten. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz
Folgendes untersagt:
1.
die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach
dem BauGB,
2.
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB,
3.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des
Wassers bei Überschwemmungen,
4.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei
denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
eingesetzt werden,
5.
die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern
können oder die fortgeschwemmt werden können,
6.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
7.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des
vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
8.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
9.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Nach § 78 Abs. 2 WHG kann die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen. Hierzu bedarf es dann
aber entsprechender Nachweise oder gegebenenfalls müssen Ausgleichsmaßnahmen getroffen
werden.
Im Hinblick auf die zukünftige Bauleitplanung kann ich feststellen, dass sich durch die
vorgesehenen Überschwemmungsgebiete keine Einschränkungen ergeben werden. In
vorhandenen Baugebieten oder auch im bebauten Innenbereich ergeben sich allerdings
dargestellte Überschwemmungsgebiete.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Ramm -
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