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Beschlussvorlage (14. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2015; V505/2013, V 437/2012)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
16.12.14, 18:46
Beschlussvorlage (14. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2015;
V505/2013, V 437/2012) Beschlussvorlage (14. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2015;
V505/2013, V 437/2012)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 492/2014 Az.: 270 Amt: - 270 BeschlAusf.: - 270 Datum: 03.11.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin 11.11.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 26.11.2014 vorberatend 16.12.2014 beschließend 14. Änderung der Abfallgebührensatzung in der Stadt Erftstadt (AGS) zum 01.01.2015; V505/2013, V 437/2012 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 3.551.835 3.551.700 Folgekosten in €: Kostenträger: 110 537 010 Sachkonto: Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die 14. Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Erftstadt (AGS) wird beschlossen. Begründung: Um dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts gerecht zu werden, wurden bereits in 2013 die Gebühren für die Elektrogroßgeräteabfuhr, Strauchwerkabfuhr und die Bioabfallbehälter gesenkt. Daher bleiben diese Gebührensätze auch in 2015 unverändert. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt eine Getrennthaltung und getrennte Sammlung im Hinblick auf Bioabfälle ab dem 1.1.2015. Um die getrennte Erfassung von Bioabfall weiterhin zu fördern wird die Sondergebühr „Wiederanmeldung Biobehälter innerhalb von 12 Monaten“ ersatzlos gestrichen. Kommunen sind nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) verpflichtet, Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Der Jahresabschluss 2012 wies lediglich einen Überschuss i.H.v. 31.973 EUR aus, so dass die Einnahme durch die Rücklagenentnahme geringer ausfällt. Zum Vergleich: in der letzten Kalkulation (2014) wurden insgesamt 372.361 EUR als Rücklagenentnahme veranschlagt. Hierfür wurden 134.414 EUR als Pflichtentnahme und darüber hinaus zusätzlich 237.947 EUR beschlossen um die Restabfallgebühren in 2014 zu halten. In der Gebührenkalkulation 2015 ist eine Rücklagenentnahme in Höhe von 31.973 EUR geplant. Die verbleibende Unterdeckung in Höhe von 273.464 EUR erhöht die Gebührensätze für Restabfallbehälter in 2015 um 12,77 %. Die geänderten Gebührensätze sind als Gegenüberstellung zu den bisherigen Gebühren in einer Tabelle dargestellt. In Vertretung (Knips) -2-