Daten
Kommune
Bedburg
Größe
114 kB
Datum
21.10.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 14.10.2003
Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 18.11.2008
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 666/SGB. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV NRW S.
254), in seiner Sitzung am 14.10.2003 folgende Friedhofssatzung der
Stadt Bedburg beschlossen:
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 Abs. 2
i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.
NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Bedburg am 18.11.2008 folgende
Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bedburg Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bedburg
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße
b) Friedhof Bedburg, Goethestraße
c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße
d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof
e) Friedhof Kaster, Hauptstraße
f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße
g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße
h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse
i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz
j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg
k) Friedhof Rath, Friedensstraße
a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße
b) Friedhof Bedburg, Goethestraße
c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße
d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof
e) Friedhof Kaster, Hauptstraße
f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße
g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße
h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse
i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz
j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg
k) Friedhof Rath, Friedensstraße
§2
Friedhofszweck
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bedburg.
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bedburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem
Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung
anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem
Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung
anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch
allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die
Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde
des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch
allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die
Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde
des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§3
Schließung und Entwidmung
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung)
zugeführt werden.
zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere
Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird
dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines
weiteren
Bestattungsfalles
auf
Antrag
eine
andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem
kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere
Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird
dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines
weiteren
Bestattungsfalles
auf
Antrag
eine
andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem
kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als
Ruhestätte
der
Toten
verloren.
Die
in
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die
Ruhezeit
noch
nicht
abgelaufen
ist,
die
in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
Bestatteten,
falls
die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere
Grabstätten umgebettet.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als
Ruhestätte
der
Toten
verloren.
Die
in
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die
Ruhezeit
noch
nicht
abgelaufen
ist,
die
in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
Bestatteten,
falls
die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere
Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt
bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt
bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt
gemacht.
Gleichzeitig
sind
sie
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des
Verstorbenen,
bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
dem
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt
gemacht.
Gleichzeitig
sind
sie
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des
Verstorbenen,
bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
dem
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher
Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst
gestellten
Friedhöfen/Friedhofsteilen
hergerichtet.
Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher
Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst
gestellten
Friedhöfen/Friedhofsteilen
hergerichtet.
Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte.
II. Ordnungsvorschriften
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt
gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend
untersagen.
untersagen.
§5
§5
Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades /
Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder
diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende
Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung
der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern; für gewerbliche Unternehmer stehen diese Stellen nicht zur
Verfügung, diese Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
i) zu lärmen oder zu spielen
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades /
Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder
diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende
Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung
der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern; für gewerbliche Unternehmer stehen diese Stellen nicht zur
Verfügung, diese Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
i)
zu lärmen oder zu spielen
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit
dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung
zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§6
Friedhofsabfälle
§6
Friedhofsabfälle
(1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung und
Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind; Abfälle von
Gewerbetreibenden stellen keine Friedhofsabfälle dar und sind insofern
selbst zu entsorgen. Hierzu zählen exemplarisch: Verpackungs- und
(1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung und
Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind; Abfälle von
Gewerbetreibenden stellen keine Friedhofsabfälle dar und sind insofern
selbst zu entsorgen. Hierzu zählen exemplarisch: Verpackungs- und
Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf den Friedhof gebracht Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf den Friedhof gebracht
wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches.
wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches.
Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall.
Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall.
(2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung (2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung
von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in
Anspruch zu nehmen.
Anspruch zu nehmen.
(3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des (3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des
Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten.
Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem
jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerbliche Tätigkeit auf den jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerbliche Tätigkeit auf den
Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind.
zuverlässig sind.
Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre
Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der
Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre
Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der
Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner
nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die
Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen
Abschluss abgelegt hat.
Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner
nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die
Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen
Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in
Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem
Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten
entsprechend.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in
Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem
Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten
entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu
machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis
auszustellen.
Die
Zulassung
und
der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal
auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis
auszustellen.
Die
Zulassung
und
der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal
auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
schuldhaft verursachen.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine
halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um
19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um
13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind,
dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr
und in den Monaten November bis Februar nicht vor
7.00 Uhr
begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der
Arbeitszeiten zulassen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine
halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um
19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um
13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind,
dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr
und in den Monaten November bis Februar nicht vor
7.00 Uhr
begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der
Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen
auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten
Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen
auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten
Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das (9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das
Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t
Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gestattet. Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gestattet.
(10)
Die
Friedhofsverwaltung
kann
die
Zulassung
der
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
(10)
Die
Friedhofsverwaltung
kann
die
Zulassung
der
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über
die Einäscherung vorzulegen.
die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 8 Tage
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate
nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf
Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte
bestattet.
§9
Särge
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 8 Tage
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate
nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf
Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte
bestattet.
§9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern
von
Feuchtigkeit
ausgeschlossen
ist.
Särge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern
von
Feuchtigkeit
ausgeschlossen
ist.
Särge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen.
(4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen.
§ 10
Ausheben der Gräber
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr
Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit erforderlich, dürfen
bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch
zur Abstützung und Überbauung mit Gerätschaften benutzt werden.
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr
Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit erforderlich, dürfen
bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch
zur Abstützung und Überbauung mit Gerätschaften benutzt werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabaufbauten oder
sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten vorher entfernen
zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabaufbauten, sonstige
bauliche Anlagen, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung
zu erstatten. Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der
Nutzungsberechtigte.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabaufbauten oder
sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten vorher entfernen
zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabaufbauten, sonstige
bauliche Anlagen, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung
zu erstatten. Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der
Nutzungsberechtigte.
§ 11
Ruhezeit
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt
im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden
öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/
Urnenreihengrabstätte
in
eine
andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht
zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Bei Ausgrabungen
und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Angehörige oder sonstige mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung Beteiligte zugegen sein.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt
im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden
öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/
Urnenreihengrabstätte
in
eine
andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht
zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Bei Ausgrabungen
und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Angehörige oder sonstige mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung Beteiligte zugegen sein.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und
Aschenreste
können
nur
mit
vorheriger
Zustimmung
der Aschenreste
können
nur
mit
vorheriger
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen)
erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte
Angehörige
des
Verstorbenen,
bei
Umbettungen
aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der
jeweilige
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Zuteilungsurkunde nach §
14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach
§ 15 Abs. 1,
Satz 3, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1
Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2
können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,
von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen)
erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte
Angehörige
des
Verstorbenen,
bei
Umbettungen
aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der
jeweilige
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Zuteilungsurkunde nach §
14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach
§ 15 Abs. 1,
Satz 3, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1
Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2
können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,
von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten
durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben
werden.
werden.
IV. Grabstätten
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Anonyme Reihengrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Gemeinschaftsgrabstätten
h) Ehrengrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt
j) Erbbegräbnisgrabstätten
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Anonyme Reihengrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Gemeinschaftsgrabstätten
h) Ehrengrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt
j) Erbbegräbnisgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu
Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde
erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte
ist nicht möglich.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu
Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde
erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte
ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5.
Lebensjahr
c) anonyme Reihengrabfelder
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5.
Lebensjahr
c) anonyme Reihengrabfelder
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es
ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes
unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines
Familienangehörigen oder die Leichen gleichzeitig verstorbener
Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es
ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes
unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines
Familienangehörigen oder die Leichen gleichzeitig verstorbener
Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den Ablauf der
Ruhefrist
3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Inhaber der
Zuteilungsurkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln ist, wird für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis
auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist hingewiesen.
(4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den Ablauf der
Ruhefrist
3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Inhaber der
Zuteilungsurkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln ist, wird für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis
auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist hingewiesen.
(5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und
fortlaufend belegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in
der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern,
Geschwister oder deren Beauftragte -, erhalten eine nachträgliche
Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes
und des einheitlichen Reihengrabfeldes ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätten.
Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen
(5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und
fortlaufend belegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in
der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern,
Geschwister oder deren Beauftragte -, erhalten eine nachträgliche
Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes
und des einheitlichen Reihengrabfeldes ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätten.
Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen
Ruhestätte zu. Ebenso hat ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu Ruhestätte zu. Ebenso hat ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu
unterbleiben.
unterbleiben.
§ 15
Wahlgrabstätten
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich
nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein vorzeitiger Erwerb eines
Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund ist bei der Friedhofsverwaltung
schriftlich zu beantragen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der
Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich
nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein vorzeitiger Erwerb eines
Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund ist bei der Friedhofsverwaltung
schriftlich zu beantragen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der
Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Friedhofsverwaltung kann
die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn
die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten
vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere
Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit
erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten
vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere
Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit
erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Friedhofsverwaltung
kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des
Nutzungsrechtes 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird für die Dauer von 3 Monaten durch öffentliche
Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den
Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des
Nutzungsrechtes 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird für die Dauer von 3 Monaten durch öffentliche
Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den
Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben
worden ist.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben
worden ist.
(6) Schon bei der Anzeige eines Sterbefalles durch den Bestatter oder
Angehörigen, soll der Erwerber - für den Fall seines Ablebens - einen
Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche
Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge
auf
die
Angehörigen
des
verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
(6) Schon bei der Anzeige eines Sterbefalles durch den Bestatter oder
Angehörigen, soll der Erwerber - für den Fall seines Ablebens - einen
Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche
Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge
auf
die
Angehörigen
des
verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach dem Gesetz
über die eingetragene Lebenspartnerschaft
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f ) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach dem Gesetz
über die eingetragene Lebenspartnerschaft
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f ) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - h) wird der Älteste Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - h) wird der Älteste
Nutzungs- berechtigter.
Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen
übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf
eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen
übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach
Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der
Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in
der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der
Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in
der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit unter Verzicht auf die bereits (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit unter Verzicht auf die bereits
gezahlten Gebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für gezahlten Gebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für
die gesamte Grabstätte möglich.
die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen ausschließlich beigesetzt werden in
(1) Aschen dürfen ausschließlich beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonymen Urnenreihengräbern
d) Grabstätten für Erdbestattungen
Reihengrabstätten.
mit
Ausnahme
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonymen Urnenreihengräbern
d) Grabstätten für Erdbestattungen
von
Reihengrabstätten.
Aschenstreufelder werden auf den Friedhöfen nicht angelegt.
mit
Ausnahme
von
Aschenstreufelder werden auf den Friedhöfen nicht angelegt.
(2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 m (2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 m
von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. Der von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. Der
Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30 m.
Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30 m.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten von der Größe 0,50
m x 0,50 m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die
Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten von der Größe 0,50
m x 0,50 m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die
Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten von der Größe 1 m x 1 m bei 4 Stellen und 0,50 m x 1 m bei
2 Stellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen wird.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten von der Größe 1 m x 1 m bei 4 Stellen und 0,50 m x 1 m bei
2 Stellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen wird.
(5) Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden
als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden fortlaufend belegt. Die
Grabstätten in einem Abstand von 0,20 m und einer Größe 0,40 m x 0,40
m werden in Belegungsplänen von der Stadt festgelegt.
Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge
Ehegatte oder Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder
(5) Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden
als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden fortlaufend belegt. Die
Grabstätten in einem Abstand von 0,20 m und einer Größe 0,40 m x 0,40
m werden in Belegungsplänen von der Stadt festgelegt.
Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge
Ehegatte oder Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder
deren Beauftragte - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über
den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen
Urnenflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten.
Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen
Ruhestätte zu. Ebenso ist ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu
unterbleiben.
deren Beauftragte - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über
den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen
Urnenflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten.
Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen
Ruhestätte zu. Ebenso ist ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu
unterbleiben.
Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen.
Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen.
Die Gestaltung und Pflege der Urnenflure obliegt der Stadt. Angehörige Die Gestaltung und Pflege der Urnenflure obliegt der Stadt. Angehörige
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.
(6) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschenurnen
zusätzlich zu bereits bestatteten Leichen - Erdbestattung - bestattet
werden. Eine Beisetzung von Urnen und Aschen Verstorbener in einer
mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Grabstätte ist auch vor Ablauf
der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist erst nach Ablauf
der Ruhezeit der zuletzt erdbestatteten Leiche zulässig.
(6) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschenurnen
zusätzlich zu bereits bestatteten Leichen - Erdbestattung - bestattet
werden. Eine Beisetzung von Urnen und Aschen Verstorbener in einer
mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Grabstätte ist auch vor Ablauf
der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist erst nach Ablauf
der Ruhezeit der zuletzt erdbestatteten Leiche zulässig.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,
gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Gemeinschaftsgrabstätten
§ 17
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen (1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen
Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen,
karitativen und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden.
karitativen und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden.
(2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher (2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher
der Kreis der Berechtigten bestimmt ist.
der Kreis der Berechtigten bestimmt ist.
(3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch
einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die
Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage gärtnerisch
einheitlich zu gestalten.
(3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch
einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die
Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage gärtnerisch
einheitlich zu gestalten.
(4) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden (4) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden
Gemeinschaft bestattet werden.
Gemeinschaft bestattet werden.
§ 18
Ehrengrabstätten
§ 18
Ehrengrabstätten
(1) Der Rat der Stadt Bedburg kann Ehrengräber für verdienstvolle Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von
Bürger und in anderen Sonderfällen zur Verfügung stellen.
Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen
der Stadt.
(2) Alle Ehrengräber werden von der Stadt Bedburg angelegt und
unterhalten. Änderungen irgendwelcher Art dürfen von den Angehörigen
an dieser Grabstätte weder veranlasst noch selbst vorgenommen
werden.
(3) Die in den Ehrengräbern beigesetzten Personen haben dauerndes
Ruherecht.
§ 19
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 19
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer
von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I. S. 589) in der
jeweils gültigen Fassung.
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer
von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I. S. 589) in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Erbbegräbnisgrabstätten
§ 20
Erbbegräbnisgrabstätten
(1)
Auf
dem
Friedhof
Kirchherten,
Zaunstraße,
gibt
es (1)
Auf
dem
Friedhof
Kirchherten,
Zaunstraße,
gibt
es
Erbbegräbnisgrabstätten, die in der Anlage zu dieser Satzung Erbbegräbnisgrabstätten, die in der Anlage zu dieser Satzung
abschließend aufgeführt sind.
abschließend aufgeführt sind.
(2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag der (2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag der
betreffenden Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten betreffenden Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten
begründet und ist auf die Bestattung von Familienmitgliedern begrenzt, begründet und ist auf die Bestattung von Familienmitgliedern begrenzt,
solange die Familien der Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten solange die Familien der Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten
angehören.
angehören.
(3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch diese (3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch diese
Satzung zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für diese Satzung zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für diese
Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung
sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung
sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan
ausgewiesen. In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung
eine Ausnahme von den Vorschriften für die Abteilungen mit besonderen
Festsetzungen zulassen.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan
ausgewiesen. In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung
eine Ausnahme von den Vorschriften für die Abteilungen mit besonderen
Festsetzungen zulassen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem
Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt
Bedburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
Bedburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
IV. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
IV. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet
nachstehenden Anforderung entsprechen:
der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und
Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
a) Für Grabmale dürfen keine Findlinge, findlingsähnliche, Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe
unbearbeitete, bruchrauhe Steine verwendet werden.
0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften
einzuhalten:
1. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
2. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den
Grabmälern oder Einfriedigungen angebracht werden.
3. Nicht zugelassen ist die Verwendung von Ersatzstoffen (z. B.
Terrazzo,
Gips), von Kork, Beton, Glas, Emaille, Blech,
Kunststoffen, Lichtbildern,
Gold, Silber und Farben.
(2) Stehende Grabmale sollen einschließlich Sockel bei Grabstätten für
Erwachsene nicht höher als 1,20 m, bei Kindergrabstätten nicht höher
als 0,70 m sein.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei einer Höhe zwischen
0,40 m und 1,00 m: 0,14 m, ab 1,00 m Höhe: 0,16 m.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich
ist.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar
hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch
sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 23
Zustimmungserfordernis
§ 23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch
provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als
0,15
m
x
0,30
m
sind.
Der
Antragsteller
hat
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
die
Zuteilungsurkunde
vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch
provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als
0,15
m
x
0,30
m
sind.
Der
Antragsteller
hat
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
die
Zuteilungsurkunde
vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 :
10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift,
der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift,
der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung
errichtet worden ist.
errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur
als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht
länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24
Anlieferung
§ 24
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen
Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag
vorzulegen.
vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass
sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden
können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung
gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung
kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die
Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung
gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung
kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale
gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22
Abs. 1.
Abs. 3.
§ 26
Unterhaltung
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist
insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der
Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist
insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der
Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen
Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z. B. Umlegung von
Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung
der
Friedhofsverwaltung
nicht
innerhalb
einer
festzusetzenden
angemessenen
Frist
beseitigt,
ist
die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet,
diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf
der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen
Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z. B. Umlegung von
Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung
der
Friedhofsverwaltung
nicht
innerhalb
einer
festzusetzenden
angemessenen
Frist
beseitigt,
ist
die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet,
diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf
der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das
Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die
Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der
Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes
erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die
Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger
Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes
erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die
Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger
Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27
Entfernung
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die
Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur,
sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte
oder Antragstellung im Sinne von § 23 schriftlich sein
Einverständnis erteilt hat.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die
Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2)
Nach
Ablauf
der
Ruhezeit
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen
drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten
abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum
der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten oder
(2)
Nach
Ablauf
der
Ruhezeit
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der
Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen
drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten
abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum
der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten oder
Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat
der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Zuteilungsurkunde der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Zuteilungsurkunde
die Kosten zu tragen.
die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung
aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers
der Zuteilungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen der Zuteilungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen
Kosten entfernen zu lassen.
Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Herrichtung und Unterhaltung
§ 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21
hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt
entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21
hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt
entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche
gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche
gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Sie sollen nicht höher als 1,20 m sein. Alle gepflanzten
Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt Bedburg über.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Sie sollen nicht höher als 1,20 m sein. Alle gepflanzten
Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt Bedburg über.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den
anderen Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den
anderen Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der (5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Zuteilungsurkunde vorzulegen,
Nutzungsrecht nachzuweisen.
bei
anderen
Grabstätten
sein Zuteilungsurkunde vorzulegen,
Nutzungsrecht nachzuweisen.
bei
anderen
Grabstätten
sein
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen
Friedhofsgärtner beauftragen.
Friedhofsgärtner beauftragen.
(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der (7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der
Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. Erhalt der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. Erhalt der
Zuteilungsurkunde hergerichtet werden.
Zuteilungsurkunde hergerichtet werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
Friedhofsverwaltung.
(9)
Die
Verwendung
von
PflanzenschutzUnkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
und (9)
Die
Verwendung
von
PflanzenschutzUnkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen,
Markierungszeichen und Gießkannen.
und
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen,
Markierungszeichen und Gießkannen.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 für (11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 für
vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den vorangegangenen vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den vorangegangenen
Vorschriften der Absätze 1 bis 10 im Einzelfall zulassen.
Vorschriften der Absätze 1 bis 10 im Einzelfall zulassen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird
eine
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
nicht
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28
Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28
Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach,
kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf
die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem
wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der
Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung
zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die
Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen
schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat sowie die
Grabstätte auf dessen Kosten einebnen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3
entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung
nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte
auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht
ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung oder der
Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch
ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bei ungepflegten
Reihengrabstätten genügt die Aufstellung eines Hinweisschildes.
Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,
kann die Friedhofsverwaltung
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur
Bestattung.
Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen,
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten
Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn
der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen,
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten
Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn
der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen
gestattet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
gestattet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle
aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung
der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
(3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle
aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung
der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeiern
§ 31
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum
(Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien (Friedhofskapelle/Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche
Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg
geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der
oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren
Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die
Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der
Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der
Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. der Trauerhalle kann
der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf
der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl
der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein
würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
Haftung
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet ebenfalls nicht für
Schäden, die durch höhere Gewalt an Grabmalen und Grabanlagen
entstehen.
Ihr
obliegen
keine
besonderen
Obhutsund
Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben
unberührt.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet ebenfalls nicht für
Schäden, die durch höhere Gewalt an Grabmalen und Grabanlagen
entstehen.
Ihr
obliegen
keine
besonderen
Obhutsund
Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben
unberührt.
§ 34
Gebühren
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1 und 3
sich auf den Friedhöfen der Stadt Bedburg nicht der Würde des Ortes
entsprechend verhält.
§ 6 Abs. 1 und 2
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des
Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des
Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
oder
nicht
entsprechend
der
zur
Verfügung
gestellten
Entsorgungseinrichtungen trennt.
§ 6 Abs. 3
außerhalb des Friedhofes angefallenen Abraum oder Abfall auf dem
Friedhof entsorgt.
§ 7 Abs. 2
als
Gewerbebetreiber
ohne
Friedhofsverwaltung tätig wird.
vorherige
Zustimmung
der
§ 8 Abs. 1
eine Bestattung der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich anzeigt.
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige
Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
ablagert oder nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten
Entsorgungseinrichtungen trennt sowie außerhalb des Friedhofs
angefallenen Abraum oder Abfall auf dem Friedhof entsorgt,
e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung
tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten
durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig
lagert,
f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung
nicht anzeigt,
§ 22 Abs. 1
gegen die allgemeinen Gestaltungsvorschriften verstößt.
§ 23 Abs. 1
Neuerrichtungen oder Veränderungen
Friedhofsverwaltung vornimmt.
ohne
Zustimmung
der
§ 26 Abs. 1
die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nicht dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand hält.
§ 28 Abs. 1-4, 7, 9 und 10
die Grabstätten nicht entsprechend
Friedhofssatzung herrichtet und unterhält.
der
Bestimmungen
der
g) entgegen § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 27 Abs. 1 ohne vorherige
Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,
verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt
und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in
verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe,
entgegen § 28 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes
Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom
Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern
entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu
1.000,00 € geahndet werden.
1.000,00 € geahndet werden.
§ 36
Inkrafttreten
§ 36
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg tritt am Tage Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.10.2003 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Friedhofssatzung vom 28.10.1996, die 1. Änderungssatzung vom
19.09.1997, die 2. Änderungssatzung vom 10.12.2002 und alle übrigen
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bedburg, den 14. Oktober 2003
Harren
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bedburg, den 18. November 2008
Koerdt
Bürgermeister
Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 14.10.2003
Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 18.11.2008
Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten,
Zaunstraße
Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten,
Zaunstraße
Feld II, Nr. 4, 9, 12, 15/16, 23/24, 27/28, 52/53
Feld V, Nr. 23, 24/25, 27/28
Feld VIII, R.a., Nr. 1/2/3, 4/5/6, 7/8/9/10
Feld X, R.a., Nr. 1/2/3
Feld II, Nr. 4, 9, 12, 15 - 16, 23 - 24, 27 - 28, 52 - 53
Feld V, Nr. 23, 24 - 25, 27 - 28
Feld VIII, Reihe A., Nr. 1 - 3, 7 - 10
Feld X, Reihe A, Nr. 1 - 3
(Entfallen ist die Grabstätte Feld VIII, Reihe A, Nr. 4 – 6, da diese am
11.03.2004 vom Nutzungsberechtigten - Herrn Krings-Leufgen – an
die Stadt zurückgegeben wurde.)