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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP7-190/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
114 kB
Datum
21.10.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003 Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 18.11.2008 Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 666/SGB. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), in seiner Sitzung am 14.10.2003 folgende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg beschlossen: Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Bedburg am 18.11.2008 folgende Friedhofsatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bedburg Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bedburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße b) Friedhof Bedburg, Goethestraße c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof e) Friedhof Kaster, Hauptstraße f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg k) Friedhof Rath, Friedensstraße a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße b) Friedhof Bedburg, Goethestraße c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof e) Friedhof Kaster, Hauptstraße f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg k) Friedhof Rath, Friedensstraße §2 Friedhofszweck §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bedburg. (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bedburg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Schließung und Entwidmung §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte. II. Ordnungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. untersagen. §5 §5 Verhalten auf dem Friedhof Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; für gewerbliche Unternehmer stehen diese Stellen nicht zur Verfügung, diese Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde i) zu lärmen oder zu spielen a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; für gewerbliche Unternehmer stehen diese Stellen nicht zur Verfügung, diese Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde i) zu lärmen oder zu spielen (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. §6 Friedhofsabfälle §6 Friedhofsabfälle (1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind; Abfälle von Gewerbetreibenden stellen keine Friedhofsabfälle dar und sind insofern selbst zu entsorgen. Hierzu zählen exemplarisch: Verpackungs- und (1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind; Abfälle von Gewerbetreibenden stellen keine Friedhofsabfälle dar und sind insofern selbst zu entsorgen. Hierzu zählen exemplarisch: Verpackungs- und Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf den Friedhof gebracht Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf den Friedhof gebracht wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches. wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches. Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall. Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall. (2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung (2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in Anspruch zu nehmen. Anspruch zu nehmen. (3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des (3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten. Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerbliche Tätigkeit auf den jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das (9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gestattet. Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gestattet. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. §9 Särge (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. §9 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen. (4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen. § 10 Ausheben der Gräber § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit erforderlich, dürfen bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch zur Abstützung und Überbauung mit Gerätschaften benutzt werden. (1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit erforderlich, dürfen bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch zur Abstützung und Überbauung mit Gerätschaften benutzt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabaufbauten oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabaufbauten, sonstige bauliche Anlagen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der Nutzungsberechtigte. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabaufbauten oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabaufbauten, sonstige bauliche Anlagen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der Nutzungsberechtigte. § 11 Ruhezeit § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. § 12 Umbettungen § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Angehörige oder sonstige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Beteiligte zugegen sein. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Angehörige oder sonstige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Beteiligte zugegen sein. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Zuteilungsurkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1, Satz 3, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Zuteilungsurkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1, Satz 3, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. werden. IV. Grabstätten IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Anonyme Urnenreihengrabstätten g) Gemeinschaftsgrabstätten h) Ehrengrabstätten i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt j) Erbbegräbnisgrabstätten (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Anonyme Urnenreihengrabstätten g) Gemeinschaftsgrabstätten h) Ehrengrabstätten i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt j) Erbbegräbnisgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Umgebung. § 14 Reihengrabstätten § 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) anonyme Reihengrabfelder a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) anonyme Reihengrabfelder (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den Ablauf der Ruhefrist 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Inhaber der Zuteilungsurkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist hingewiesen. (4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den Ablauf der Ruhefrist 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Inhaber der Zuteilungsurkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist hingewiesen. (5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und fortlaufend belegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte -, erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Reihengrabfeldes ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen (5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und fortlaufend belegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte -, erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Reihengrabfeldes ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte zu. Ebenso hat ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu Ruhestätte zu. Ebenso hat ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu unterbleiben. unterbleiben. § 15 Wahlgrabstätten § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des Nutzungsrechtes 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird für die Dauer von 3 Monaten durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des Nutzungsrechtes 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird für die Dauer von 3 Monaten durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Anzeige eines Sterbefalles durch den Bestatter oder Angehörigen, soll der Erwerber - für den Fall seines Ablebens - einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (6) Schon bei der Anzeige eines Sterbefalles durch den Bestatter oder Angehörigen, soll der Erwerber - für den Fall seines Ablebens - einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f ) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f ) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - h) wird der Älteste Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - h) wird der Älteste Nutzungs- berechtigter. Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit unter Verzicht auf die bereits (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit unter Verzicht auf die bereits gezahlten Gebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für gezahlten Gebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. die gesamte Grabstätte möglich. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 16 Urnengrabstätten § 16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen ausschließlich beigesetzt werden in (1) Aschen dürfen ausschließlich beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonymen Urnenreihengräbern d) Grabstätten für Erdbestattungen Reihengrabstätten. mit Ausnahme a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonymen Urnenreihengräbern d) Grabstätten für Erdbestattungen von Reihengrabstätten. Aschenstreufelder werden auf den Friedhöfen nicht angelegt. mit Ausnahme von Aschenstreufelder werden auf den Friedhöfen nicht angelegt. (2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 m (2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 m von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. Der von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30 m. Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30 m. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten von der Größe 0,50 m x 0,50 m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten von der Größe 0,50 m x 0,50 m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten von der Größe 1 m x 1 m bei 4 Stellen und 0,50 m x 1 m bei 2 Stellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten von der Größe 1 m x 1 m bei 4 Stellen und 0,50 m x 1 m bei 2 Stellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (5) Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden fortlaufend belegt. Die Grabstätten in einem Abstand von 0,20 m und einer Größe 0,40 m x 0,40 m werden in Belegungsplänen von der Stadt festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder (5) Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden fortlaufend belegt. Die Grabstätten in einem Abstand von 0,20 m und einer Größe 0,40 m x 0,40 m werden in Belegungsplänen von der Stadt festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Urnenflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte zu. Ebenso ist ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu unterbleiben. deren Beauftragte - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Urnenflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte zu. Ebenso ist ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu unterbleiben. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen. Die Gestaltung und Pflege der Urnenflure obliegt der Stadt. Angehörige Die Gestaltung und Pflege der Urnenflure obliegt der Stadt. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. (6) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschenurnen zusätzlich zu bereits bestatteten Leichen - Erdbestattung - bestattet werden. Eine Beisetzung von Urnen und Aschen Verstorbener in einer mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Grabstätte ist auch vor Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt erdbestatteten Leiche zulässig. (6) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschenurnen zusätzlich zu bereits bestatteten Leichen - Erdbestattung - bestattet werden. Eine Beisetzung von Urnen und Aschen Verstorbener in einer mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Grabstätte ist auch vor Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt erdbestatteten Leiche zulässig. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 17 Gemeinschaftsgrabstätten § 17 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen (1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, karitativen und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden. karitativen und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden. (2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher (2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher der Kreis der Berechtigten bestimmt ist. der Kreis der Berechtigten bestimmt ist. (3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage gärtnerisch einheitlich zu gestalten. (3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage gärtnerisch einheitlich zu gestalten. (4) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden (4) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft bestattet werden. Gemeinschaft bestattet werden. § 18 Ehrengrabstätten § 18 Ehrengrabstätten (1) Der Rat der Stadt Bedburg kann Ehrengräber für verdienstvolle Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Bürger und in anderen Sonderfällen zur Verfügung stellen. Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. (2) Alle Ehrengräber werden von der Stadt Bedburg angelegt und unterhalten. Änderungen irgendwelcher Art dürfen von den Angehörigen an dieser Grabstätte weder veranlasst noch selbst vorgenommen werden. (3) Die in den Ehrengräbern beigesetzten Personen haben dauerndes Ruherecht. § 19 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft § 19 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I. S. 589) in der jeweils gültigen Fassung. Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I. S. 589) in der jeweils gültigen Fassung. § 20 Erbbegräbnisgrabstätten § 20 Erbbegräbnisgrabstätten (1) Auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße, gibt es (1) Auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße, gibt es Erbbegräbnisgrabstätten, die in der Anlage zu dieser Satzung Erbbegräbnisgrabstätten, die in der Anlage zu dieser Satzung abschließend aufgeführt sind. abschließend aufgeführt sind. (2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag der (2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag der betreffenden Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten betreffenden Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten begründet und ist auf die Bestattung von Familienmitgliedern begrenzt, begründet und ist auf die Bestattung von Familienmitgliedern begrenzt, solange die Familien der Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten solange die Familien der Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten angehören. angehören. (3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch diese (3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch diese Satzung zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für diese Satzung zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für diese Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten. Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten. V. Gestaltung der Grabstätten V. Gestaltung der Grabstätten § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan ausgewiesen. In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme von den Vorschriften für die Abteilungen mit besonderen Festsetzungen zulassen. (2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan ausgewiesen. In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme von den Vorschriften für die Abteilungen mit besonderen Festsetzungen zulassen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Bedburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Bedburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. IV. Grabmale und bauliche Anlagen § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften IV. Grabmale und bauliche Anlagen § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet nachstehenden Anforderung entsprechen: der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. a) Für Grabmale dürfen keine Findlinge, findlingsähnliche, Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe unbearbeitete, bruchrauhe Steine verwendet werden. 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Grabmälern oder Einfriedigungen angebracht werden. 3. Nicht zugelassen ist die Verwendung von Ersatzstoffen (z. B. Terrazzo, Gips), von Kork, Beton, Glas, Emaille, Blech, Kunststoffen, Lichtbildern, Gold, Silber und Farben. (2) Stehende Grabmale sollen einschließlich Sockel bei Grabstätten für Erwachsene nicht höher als 1,20 m, bei Kindergrabstätten nicht höher als 0,70 m sein. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei einer Höhe zwischen 0,40 m und 1,00 m: 0,14 m, ab 1,00 m Höhe: 0,16 m. (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 23 Zustimmungserfordernis § 23 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. § 24 Anlieferung § 24 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. § 25 Fundamentierung und Befestigung § 25 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 Abs. 1. Abs. 3. § 26 Unterhaltung § 26 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 27 Entfernung § 27 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 23 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten oder (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Zuteilungsurkunde der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Zuteilungsurkunde die Kosten zu tragen. die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Zuteilungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen der Zuteilungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 28 Herrichtung und Unterhaltung § 28 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sie sollen nicht höher als 1,20 m sein. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt Bedburg über. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sie sollen nicht höher als 1,20 m sein. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt Bedburg über. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der (5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde vorzulegen, Nutzungsrecht nachzuweisen. bei anderen Grabstätten sein Zuteilungsurkunde vorzulegen, Nutzungsrecht nachzuweisen. bei anderen Grabstätten sein (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der (7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. Erhalt der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. Erhalt der Zuteilungsurkunde hergerichtet werden. Zuteilungsurkunde hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von PflanzenschutzUnkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. und (9) Die Verwendung von PflanzenschutzUnkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. und (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 für (11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den vorangegangenen vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den vorangegangenen Vorschriften der Absätze 1 bis 10 im Einzelfall zulassen. Vorschriften der Absätze 1 bis 10 im Einzelfall zulassen. § 29 Vernachlässigung der Grabpflege § 29 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf (1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat sowie die Grabstätte auf dessen Kosten einebnen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bei ungepflegten Reihengrabstätten genügt die Aufstellung eines Hinweisschildes. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhalle a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen. § 30 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen gestattet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. gestattet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 31 Trauerfeiern § 31 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien (Friedhofskapelle/Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. der Trauerhalle kann der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. Schlussvorschriften IX. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte § 32 Alte Rechte Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 33 Haftung § 33 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Grabmalen und Grabanlagen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Grabmalen und Grabanlagen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 34 Gebühren § 34 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 und 3 sich auf den Friedhöfen der Stadt Bedburg nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält. § 6 Abs. 1 und 2 § 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen trennt. § 6 Abs. 3 außerhalb des Friedhofes angefallenen Abraum oder Abfall auf dem Friedhof entsorgt. § 7 Abs. 2 als Gewerbebetreiber ohne Friedhofsverwaltung tätig wird. vorherige Zustimmung der § 8 Abs. 1 eine Bestattung der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich anzeigt. c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen trennt sowie außerhalb des Friedhofs angefallenen Abraum oder Abfall auf dem Friedhof entsorgt, e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, § 22 Abs. 1 gegen die allgemeinen Gestaltungsvorschriften verstößt. § 23 Abs. 1 Neuerrichtungen oder Veränderungen Friedhofsverwaltung vornimmt. ohne Zustimmung der § 26 Abs. 1 die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nicht dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält. § 28 Abs. 1-4, 7, 9 und 10 die Grabstätten nicht entsprechend Friedhofssatzung herrichtet und unterhält. der Bestimmungen der g) entgegen § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, h) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. 1.000,00 € geahndet werden. § 36 Inkrafttreten § 36 Inkrafttreten Diese Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg tritt am Tage Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Friedhofssatzung vom 28.10.1996, die 1. Änderungssatzung vom 19.09.1997, die 2. Änderungssatzung vom 10.12.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den 14. Oktober 2003 Harren Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den 18. November 2008 Koerdt Bürgermeister Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 14.10.2003 Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 18.11.2008 Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße Feld II, Nr. 4, 9, 12, 15/16, 23/24, 27/28, 52/53 Feld V, Nr. 23, 24/25, 27/28 Feld VIII, R.a., Nr. 1/2/3, 4/5/6, 7/8/9/10 Feld X, R.a., Nr. 1/2/3 Feld II, Nr. 4, 9, 12, 15 - 16, 23 - 24, 27 - 28, 52 - 53 Feld V, Nr. 23, 24 - 25, 27 - 28 Feld VIII, Reihe A., Nr. 1 - 3, 7 - 10 Feld X, Reihe A, Nr. 1 - 3 (Entfallen ist die Grabstätte Feld VIII, Reihe A, Nr. 4 – 6, da diese am 11.03.2004 vom Nutzungsberechtigten - Herrn Krings-Leufgen – an die Stadt zurückgegeben wurde.)