Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
18.11.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7235/2008
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
18.11.2008
Betreff:
Entwicklung der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH
hier: a) Antrag der SPD-Fraktion vom 28.10.2008 zur Aussage des Bürgermeisters zum
Abstimmungsverhalten der SPD-Fraktion in der Ratssitzung vom 24.06.2008
b) Unterrichtung der Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag:
Zu a): Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Zu b): Der Rat nimmt die Ausführungen des Bürgermeisters zustimmend zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Zu a):
Mit beigefügtem Schreiben vom 28.10.2008 (Anlage 1), eingegangen am 31.10.2008, beantragt
die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes “Aussage
des Bürgermeisters zum Abstimmungsverhalten der SPD-Fraktion in der Ratssitzung vom
24.06.2008 zum Thema Erftland“ im öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 18.11.2008. Gleichzeitig
wird um die Beantwortung zweier im Antragsschreiben näher bezeichneter Fragen in der
Ratssitzung gebeten.
Gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg setzt der Bürgermeister die
Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form
spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion vorgelegt werden. Der Bürgermeister legt hierbei die Reihenfolge der einzelnen
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche
Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
Der Bürgermeister wird in der Sitzung zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen.
Zu b):
Das Thema „Entwicklung der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft GmbH“ war im Jahr
2008 mehrfach Beratungsgegenstand in den politischen Gremien der Stadt Bedburg; und zwar:
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Hauptausschuss, Sitzung vom 19.02.2008, TOP 10, nichtöffentlicher Teil
Rat der Stadt Bedburg, Sitzung vom 11.03.2008, TOP 17, nichtöffentlicher Teil
Rat der Stadt Bedburg, Sitzung vom 24.04.2008, TOP 7, nichtöffentlicher Teil
Hauptausschuss, Sitzung vom 20.05.2008, TOP 5, nichtöffentlicher Teil
Rat der Stadt Bedburg, Sitzung vom 24.06.2008, TOP 22, nichtöffentlicher Teil
Rat der Stadt Bedburg, Sitzung vom 24.09.2008,TOP 21, nichtöffentlicher Teil.
Die Behandlung als nichtöffentliche Angelegenheit der Tagesordnung ergab sich hierbei nicht
aus dem generellen Ausschluss der Öffentlichkeit für Liegenschaftssachen gemäß § 6 Abs. 2
Buchstabe b) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bedburg allein, sondern auch daraus,
dass Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten in der Regel ihrer Natur nach
geheimhaltungsbedürftig sind. Dies ganz konkret vor allem dann, wenn durch vorzeitiges
Bekanntwerden der Angelegenheit Spekulationen - insbesondere Preissteigerungen oder –verfall eintreten könnten. Somit stellt § 30 Abs. 1 Satz 2 GO NRW dazu klar, dass ihrer Natur nach
geheim sind insbesondere die Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl
oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. (Siehe hierzu auch
beiliegende Übersicht der Friedrich-Ebert-Stiftung -Anlage 2- und den Presseartikel des Kölner
Stadt-Anzeigers vom 26.09.2008 – Anlage 3.)
Wie aus dem beigefügten Presseartikel (Anlage 4) der Kölnischen Rundschau, Ausgabe vom
22.10.2008, hervorgeht, hat die Vorsitzende der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg der
Presse ggü. das Beschlussergebnis des in der Ratssitzung am 24.06.2008 im nichtöffentlichen Teil
gefassten Ratsbeschlusses offenbart.
Gemäß § 52 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW soll der wesentliche Inhalt von Beschlüssen in
öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden. Diese Unterrichtung ist Folge des Demokratiegebotes, nämlich des Unterrichtungsrechtes
der Bürgerinnen und Bürger, über die von der Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse
informiert zu werden. Das Gesetz unterscheidet in § 52 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW dabei
nicht zwischen der Unterrichtung aus öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung, so dass auch die
Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung in der Regel den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber
bekanntzugeben sind. Soll eine Bekanntgabe gänzlich nicht erfolgen, so muss der Rat dies im
Einzelfall ausdrücklich festlegen. Allerdings ist bei nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten
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Sitzungsvorlage
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die Unterrichtung auf die Teile des Beschlusses beschränkt, für die nach der
Beschlussfassung kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht. Datenschutzrechtliche
Gründe, Geheimhaltungsverpflichtungen aus anderen Gesetzen, die Natur der Sache oder
schwebende Verfahren und Verhandlungen können aber dazu führen, dass Teile des
Beschlusses weiterhin unterdrückt werden müssen; etwa die Nennung personenbezogener
Daten oder von Geschäftsgeheimnissen.
Findet die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der entsprechenden Ratssitzung statt, so
wird sie ausschließlich durch den Sitzungsleiter, also den Bürgermeister, durchgeführt. Erfolgt eine
Bekanntgabe außerhalb der Sitzung, so obliegt diese als Geschäft der laufenden Verwaltung
ebenfalls dem Bürgermeister. Über Form und Ausmaß der Unterrichtung entscheidet der
Bürgermeister jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die durch die SPD-Fraktionsvorsitzende an die Presse und damit an die Öffentlichkeit
herangetragenen Informationen über Verkaufsabsichten der Gesellschafterin Stadt Bedburg
stellen aber keinesfalls nur einen Verfahrensverstoß gegen § 52 Abs. 2 GO NRW dar.
Wesentlich weitreichender als dieser formelle Verstoß ist materiellrechtlich der Inhalt der
Informationen, denn dieser ist objektiv geeignet, schädliche Auswirkungen auf die
Wirtschaftlichkeit bzw. die wirtschaftliche Positionierung der Wohnungsbaugesellschaft als solcher
zu haben bzw. das öffentliche Wohl in Form wichtiger Belange der Stadt Bedburg ernsthaft zu
gefährden. Details der zugänglich gemachten Informationen (nicht alle) sind unter Verstoß gegen
die Verschwiegenheitspflicht aus § 30 GO NRW in die Öffentlichkeit getragen worden. Diese
Informationen sind zu allem Übel nicht nur unter Nichtberücksichtigung der Interessen der Erftland
lanciert worden und können nachhaltigen Schaden für die Erftland, insbesondere in Form von
Vermögensschäden, hervorrufen, sondern diese Informationen wurden auch noch selektiert, also
aus dem Gesamtzusammenhang heraus gestreut, wodurch die Öffentlichkeit - bewusst oder
unbewusst - getäuscht werden kann.
Da der Schutzzweck der Nichtöffentlichkeit im konkreten Fall unterlaufen wurde, sieht der
Unterzeichner vor diesem Hintergrund keinen Anlass mehr, die Nichtöffentlichkeit in dieser
Thematik weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr sollen - dies schlussendlich auch zur Vermeidung
von fortgesetzten Spekulationen und weitergehenden Schäden für die Erftland – nunmehr
sämtliche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gemäß der
Kommentierung zu den einschlägigen Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht des § 30 GO
NRW besteht diese im übrigen dann nicht mehr, wenn mindestens in einer Tageszeitung über die
Angelegenheit berichtet wurde. In der Anlage sind daher sämtliche Auszüge aus den
Niederschriften über die obengenannten Beratungstermine beigefügt (Anlagen 5 bis 10).
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 10. November 2008
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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