Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
04.03.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlusstext (Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO) Beschlusstext (Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO)

öffnen download melden Dateigröße: 15 kB

Inhalt der Datei

Bad Münstereifel, 13.03.2008 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 28. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom Dienstag, den 04.03.2008 Zu Punkt 14.1 der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 1236 Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO Beschluss: Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung. Die Vorschriften über die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln sind aufgrund der Änderung des Rechnungsstils von der Kameralistik zur Doppik nicht grundsätzlich geändert worden. Da sich bei der Aufstellung des Haushaltsbuches nicht immer mit Gewissheit vorhersehen lässt, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können, sieht § 22 GemHVO die Möglichkeit der Übertragung von Ermächtigungen vor. Die zügige Durchführung von Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten. Dies würde insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Verzögerung sich erst zum Ende des Haushaltsjahres herausstellt; also zu einem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise der Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr schon feststeht oder kurz vor seiner Verabschiedung steht. Die Ermächtigungsübertragung gibt die Möglichkeit, einen unwirtschaftlichen Gebrauch der Ermächtigungen des Haushaltsplans zu vermeiden und sie entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in Anspruch zu nehmen. Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt eine sachliche Bindung an den ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagten Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Die Übertragung einer unbestimmten Zahl von Ermächtigungen mit lediglich der Gesamtsumme als betragsmäßigen Umfang, aber auch die freie Verwendbarkeit übertragener Ermächtigungen im folgenden Haushaltsjahr ist unzulässig. Anders als in der Kameralistik führt die Übertragung von Ermächtigungen im NKF aber dazu, dass dies zu Lasten des Haushalts des Folgejahres erfolgt. Negative finanzwirksame Auswirkungen sind vorliegend durch die Ermächtigungsübertragungen jedoch nicht zu erwarten, weil die erforderlichen Finanzmittel durch Überschüsse aus pauschalen Zuweisungen des Vorjahres (Investitions-, Schul-, Sport- und Feuerschutzpauschale) zur Verfügung stehen. Dem Rat ist gem. § 22 Absatz 4 GemHVO NRW die Übersicht der Übertragungen vorzulegen. Die entsprechende Auflistung ist als Anlage beigefügt. Beratungsergebnis: Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.03.2008 Seite 2