Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
04.03.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 13.03.2008
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 28. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
vom Dienstag, den 04.03.2008
Zu Punkt 14.1 der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 1236
Ermächtigungsübertragung gem. § 22 GemHVO
Beschluss:
Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 GO NRW der Grundsatz der Jährlichkeit.
Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im Haushaltsjahr durch die Erfüllung der
Aufgaben entstehenden Aufwendungen und entsprechend im Finanzplan die zu leistenden
Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus
den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu
leisten. Die Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.
Die Vorschriften über die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln sind aufgrund der Änderung des
Rechnungsstils von der Kameralistik zur Doppik nicht grundsätzlich geändert worden. Da sich bei
der Aufstellung des Haushaltsbuches nicht immer mit Gewissheit vorhersehen lässt, ob die
veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in
Anspruch genommen werden können, sieht § 22 GemHVO die Möglichkeit der Übertragung von
Ermächtigungen vor. Die zügige Durchführung von Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur
weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan veranschlagt
werden müssten. Dies würde insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die
Verzögerung sich erst zum Ende des Haushaltsjahres herausstellt; also zu einem Zeitpunkt, zu
dem üblicherweise der Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr schon feststeht oder kurz vor
seiner Verabschiedung steht. Die Ermächtigungsübertragung gibt die Möglichkeit, einen
unwirtschaftlichen Gebrauch der Ermächtigungen des Haushaltsplans zu vermeiden und sie
entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in Anspruch zu nehmen.
Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt eine sachliche Bindung an den ursprünglich im
Haushaltsplan veranschlagten Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Die Übertragung
einer unbestimmten Zahl von Ermächtigungen mit lediglich der Gesamtsumme als betragsmäßigen
Umfang, aber auch die freie Verwendbarkeit übertragener Ermächtigungen im folgenden
Haushaltsjahr ist unzulässig.
Anders als in der Kameralistik führt die Übertragung von Ermächtigungen im NKF aber dazu, dass
dies zu Lasten des Haushalts des Folgejahres erfolgt. Negative finanzwirksame Auswirkungen
sind vorliegend durch die Ermächtigungsübertragungen jedoch nicht zu erwarten, weil die
erforderlichen Finanzmittel durch Überschüsse aus pauschalen Zuweisungen des Vorjahres
(Investitions-, Schul-, Sport- und Feuerschutzpauschale) zur Verfügung stehen.
Dem Rat ist gem. § 22 Absatz 4 GemHVO NRW die Übersicht der Übertragungen vorzulegen. Die
entsprechende Auflistung ist als Anlage beigefügt.
Beratungsergebnis:
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.03.2008
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