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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 22.04.2012, des Ortsfestes am 02.09.2012 und des Adventsmarktes am 02.12.2012)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
83 kB
Datum
13.02.2012
Erstellt
11.01.12, 18:49
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 22.04.2012, des Ortsfestes am
02.09.2012 und des Adventsmarktes am 02.12.2012) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 22.04.2012, des Ortsfestes am
02.09.2012 und des Adventsmarktes am 02.12.2012)

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Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Büchel BE: Herr Schmühl Kreuzau, 10.01.2012 Vorlagen-Nr.: 4/2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 31.01.2012 13.02.2012 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Radrennens am 22.04.2012, des Ortsfestes am 02.09.2012 und des Adventsmarktes am 02.12.2012 I. Sach- und Rechtslage: Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 09.12.2011 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Radrennens „Rund um Düren“ am 22.04.2012, des Ortsfestes am 02.09.2012 und des Adventsmarktes am 02.12.2012 für den Ortsteil Kreuzau beantragt. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am 21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Ich weise darauf hin, dass gemäß Auskunft von Herrn Stephan Jußen, dem 1. Vorsitzenden des Vereins zur Förderung des Frühlingsfestes e.V., in diesem Jahr im Gewerbegebiet Stockheim kein Frühlingsfest durchgeführt wird. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 1) 2) 3) Radrennens „Rund um Düren“ Ortsfestes Adventsmarktes am 22.04.2012 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, am 02.09.2012 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, am 02.12.2012 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-