Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
71 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
21.11.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V-Nr. 56/2011
Satzung
über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Kreuzau vom
........
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW.
S. 271), der §§ 1, 2, 4 und 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.06.1995 (GV. NRW, 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung
am ________ folgende Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Kreuzau beschlossen:
1. Abschnitt
Finanzierung der Abwasserbeseitigung
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1)
Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau in der
jeweils geltenden Fassung stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung
in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen).
Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist (z.B. das Kanalnetz, Straßenseitengräben, verrohrte Gewässerstrecken, Kläranlagen, RegenwasserVersickerungsanlagen, Transportfahrtzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
und Inhaltsstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3)
Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören nicht die
Anschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze (Hausanschlüsse).
2. Abschnitt
Gebührenrechtliche Regelungen
-1-
§2
Abwassergebühren
(1)
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde
nach §§ 4, Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7
KAG NRW.
(2)
In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
–
die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LWG NRW),
–
die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW,
–
die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt
wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW.
(3)
Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1
Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht.
(4)
Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG
NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
(1)
Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern,
Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2)
Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3)
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter
der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§4
Schmutzwassergebühren
(1)
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³)
Schmutzwasser.
2
(2)
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene
Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(3)
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt
die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein
Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der
Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
(4)
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der
Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt,
die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder
auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder
unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine
Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
(5)
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der
Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Abwassermesser oder Wasserzähler zu
führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion des Abwassermessers
oder eines Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines
Wasserzählers oder Abwassermessers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen
sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen
der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen
Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund
mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen
Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
(6)
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 2,49 €.
§5
Niederschlagswassergebühr
(1)
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen,
von denen Niederschlagwasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder be-
3
festigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(2)
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der
Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche
Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie
abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten)
und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann
die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine
geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute
(bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und
ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten
Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen
Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer
als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(3)
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit
dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(4)
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,30 €.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2)
Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die
Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage.
Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis
zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§7
Gebührenpflichtige
4
(1)
Gebührenpflichtige sind
a)
der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b)
der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c)
die Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn
des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch
folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen
zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§8
Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2)
Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen
erfolgt einmal jährlich. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§9
Vorausleistungen
(1)
Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres
nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr
in Höhe von ¼ der Schmutzwassermenge, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Haushalte oder Betriebe.
Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres
nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die JahresNiederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten)
und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung
des Vorjahres ergibt.
(2)
Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3)
Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
5
(4)
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden,
so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben.
Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten
Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen
der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten
zu bedienen.
3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen
§ 11
Kanalanschlussbeitrag
(1)
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen
Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8
Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
(2)
Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung
der gemeindlichen Abwasseranlage.
(3)
Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 12
Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht
bestehen und
3. für das Grundstück muss
6
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das
Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn
die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3)
Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der
Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von
Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System)
gelangen kann.
(4)
Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
§ 13
Beitragsmaßstab
(1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der
Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung
bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt;
2.
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht
a)
bei Grundstücken, die an die öffentliche Anlage angrenzen, die Fläche
von der öffentlichen Anlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m,
b)
bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Anlage angrenzen oder
lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der öffentlichen Anlage liegenden
Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m;
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum
Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt.
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung
zu berücksichtigen.
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor
(1 = 100 %) vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
7
(4)
1.
2.
3.
4.
5.
bei 1- und 2-geschossiger Bebaubarkeit
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
bei 6- und höhergeschossiger Bebaubarkeit
1,00
1,25
1,50
1,70
1,85
a)
Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen.
b)
Weist der Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und Baumassenzahl
aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet werden.
(5)
Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(6)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b)
bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend.
(7)
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,
werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
(8)
Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken,
die in anders beplanten oder unbeplanten Bereichen liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die sich nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 bis
5 ergebenden Nutzungsfaktoren um 0,30 Punkte erhöht.
(9)
Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden öffentlichen Anlagen mit betriebsfertig
hergestellten Entwässerungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135°
(Eckgrundstücke) sind beitragspflichtig zu der Grundstücksseite, zu der der tatsächliche Anschluss genommen ist. Wenn das Eckgrundstück unbebaut ist, ist für die Berechnung der anrechenbaren Fläche die Grundstücksseite mit der größten Frontbreite
maßgebend.
Falls durch die Teilung eines Eckgrundstückes eine weitere Baumöglichkeit entsteht,
wird für das neu entstandene Baugrundstück der Anschlussbeitrag in voller Höhe
gemäß der Satzung berechnet.
(10)
Der Anschlussbeitrag, der der weiteren Berechnung zugrunde zu legen ist, beträgt:
a)
für einen Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser)
8,18 €/m²
b)
für einen Teilanschluss Schmutzwasser
6,14 €/m²
c)
für einen Teilanschluss Niederschlagswasser
2,04 €/m²
§ 14
8
Entstehen der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2)
Im Falle des § 12 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen
des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3)
Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die
Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(4)
In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag
nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder
verjährt ist.
§ 15
Beitragspflichtiger
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 16
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1)
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2)
Die Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet deshalb nicht von
der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
4. Abschnitt
Aufwandsersatz für Anschlussleitungen
§ 17
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie
die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung werden auf der
Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
(2)
Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung berechnet.
9
(3)
Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) der Anschlussleitungen, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände
(Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme.
(4)
Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlussleitungen
verlegt sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
Erhalten mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen (§ 10 Abs. 2 der
Entwässerungssatzung), so ist für die Teile der Anschlussleitungen, die ausschließlich einem beteiligten Grundstück dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig.
Soweit die Anschlussleitungen mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstückes zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
Die Kosten für die Hausanschlussleitungen auf den Grundstücken muss der Anschlusspflichtige in voller Höhe selbst tragen, wobei jedoch die Gemeinde die Überwachung über die Ordnungsmäßigkeit des Anschlusses an die jeweils erforderliche
Leitung durchführt.
(5)
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18
Auskunftspflichten
(1)
Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge
und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2)
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter
Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten
Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 19
Billigkeits- und Härtefallregelung
10
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere
nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und
der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 20
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese
Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 21
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Kreuzau vom
10.12.2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Kreuzau vom
_________wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
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