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Allgemeine Vorlage (3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, Rinnebachstraße, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
02.11.11, 18:29
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, Rinnebachstraße, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1;
hier: 	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und 	Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, Rinnebachstraße, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1;
hier: 	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und 	Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 05.10.2011 Vorlagen-Nr.: 49/2011 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 10.11.2011 15.11.2011 29.11.2011 14.12.2011 3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, Rinnebachstraße, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage I. Sach- und Rechtslage: Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 13.09.2011 hat der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1, einen Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, gestellt. Die genaue Lage des Grundstückes ist der ebenfalls beigefügten Flurkartenablichtung zu entnehmen. Zum Antrag und zur derzeitigen planungsrechtlichen Situation nehme ich wie folgt Stellung: Das Grundstück des Antragstellers ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Wohnbaufläche dargestellt. Es wird nicht vom Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erfasst. Das Grundstück liegt innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach. Entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan ist die Parzelle im Bebauungsplan jedoch nicht als WA-Gebiet sondern vielmehr als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Bebauungsplanverfahren ist in den siebziger Jahren durchgeführt worden. Der B-Plan hat am 11.07.1978 Rechtskraft erlangt. Aus den Aufstellungsunterlagen ist nicht ersichtlich, weshalb seinerzeit keine überbaubare Fläche ausgewiesen worden ist. Städtebauliche Gründe, die dagegen sprechen, sind für mich nicht erkennbar. Wie Sie aus der bereits erwähnten Flurkartenablichtung ersehen wollen, sind die beiden Nachbarparzellen (Haus Nr. 30 und 32) seit Jahren mit einem Wohnhaus bebaut. Auch die wegemäßige Erschließung von Haus Nr. 32 und 34 erfolgt über die Wegeparzelle 94. Aus städtebaulicher Sicht ist die Ausweisung einer überbaubaren Fläche zu vertreten, allerdings sollte darauf geachtet werden, dass keine massive Bebauung entsteht. In der beigefügten Ablichtung aus dem Bebauungsplan habe ich unter Einhaltung von Grenzabständen zur Nachbarparzelle und zur Straße hin ein Baufenster von 20 m Breite und 16 m Tiefe vorgesehen. Innerhalb dieses Baufensters sollte allerdings eine maximale Grundfläche von 140 qm (ohne Nebenanlagen) zugelassen werden. Wie bei den Nachbarparzellen sollte eine zweigeschossige Bebauung ermöglicht werden bei einer GFZ von 0,8. Außerdem sollte festgesetzt werden, dass maximal 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden dürfen. Analog der Nachbarbebauung ist ein geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben mit einer Mindestdachneigung von 17 °. Das zukünftig anfallende Schmutzwasser kann mittels verlängertem Kanalhausanschluss an den Schmutzwasserkanal in der Rinnebachstraße angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei in den Rinnebach eingeleitet werden. Zur dauerhaften wegemäßigen Erschließung ist der am Grundstück vorbei verlaufende Weg Parzelle Nr. 94 entsprechend den Bedürfnissen auszubauen. Sämtliche mit der Erschließung verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. Hierzu hat er sich aber auch bereit erklärt. Ebenfalls sind die mit der Bebauungsplanänderung verbundenen Kosten zu übernehmen. Auch hierzu liegt das Einverständnis vor. Das Änderungsverfahren kann gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Sämtliche Voraussetzungen liegen vor. Ich darf Sie bitten, den Aufstellungsbeschluss zu fassen, dem Planentwurf zuzustimmen und die Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller getragen. Die Kosten der Erschließung gehen ebenfalls voll zu Lasten des Antragstellers. III. Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1, 3. Änderung, wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Die Änderung beinhaltet folgende Ausweisungen: - Ausweisung einer überbaubaren Fläche in einer Größenordnung von 20 m Breite und 16 m Tiefe. WA-Gebiet, 2-geschossig, offene Bauweise, maximale Grundfläche 140 qm ohne Nebenanlagen, GFZ 0,8, maximal 2 Wohneinheiten, geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben, mindestens 17 °. 2. Das Bauleitverfahren wird in Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ - Ramm Anlagen -2-