Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
02.11.11, 18:29
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 05.10.2011
Vorlagen-Nr.: 49/2011
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
10.11.2011
15.11.2011
29.11.2011
14.12.2011
3. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach,
Rinnebachstraße, im Bereich des Grundstückes Gemarkung Obermaubach-Schlagstein,
Flur 6, Parzelle Nr. 25/1;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, Zustimmung zum Planentwurf und
Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 13.09.2011 hat der Eigentümer des Grundstückes
Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1, einen Antrag auf Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, gestellt. Die genaue Lage des
Grundstückes ist der ebenfalls beigefügten Flurkartenablichtung zu entnehmen.
Zum Antrag und zur derzeitigen planungsrechtlichen Situation nehme ich wie folgt Stellung:
Das Grundstück des Antragstellers ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau
als Wohnbaufläche dargestellt. Es wird nicht vom Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erfasst.
Das Grundstück liegt innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. O 2,
Ortsteil Obermaubach. Entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan ist die Parzelle im
Bebauungsplan jedoch nicht als WA-Gebiet sondern vielmehr als Fläche für die Landwirtschaft
ausgewiesen.
Das Bebauungsplanverfahren ist in den siebziger Jahren durchgeführt worden. Der B-Plan hat am
11.07.1978 Rechtskraft erlangt. Aus den Aufstellungsunterlagen ist nicht ersichtlich, weshalb
seinerzeit keine überbaubare Fläche ausgewiesen worden ist. Städtebauliche Gründe, die
dagegen sprechen, sind für mich nicht erkennbar. Wie Sie aus der bereits erwähnten
Flurkartenablichtung ersehen wollen, sind die beiden Nachbarparzellen (Haus Nr. 30 und 32) seit
Jahren mit einem Wohnhaus bebaut. Auch die wegemäßige Erschließung von Haus Nr. 32 und 34
erfolgt über die Wegeparzelle 94.
Aus städtebaulicher Sicht ist die Ausweisung einer überbaubaren Fläche zu vertreten, allerdings
sollte darauf geachtet werden, dass keine massive Bebauung entsteht.
In der beigefügten Ablichtung aus dem Bebauungsplan habe ich unter Einhaltung von
Grenzabständen zur Nachbarparzelle und zur Straße hin ein Baufenster von 20 m Breite und 16 m
Tiefe vorgesehen. Innerhalb dieses Baufensters sollte allerdings eine maximale Grundfläche von
140 qm (ohne Nebenanlagen) zugelassen werden. Wie bei den Nachbarparzellen sollte eine
zweigeschossige Bebauung ermöglicht werden bei einer GFZ von 0,8. Außerdem sollte
festgesetzt werden, dass maximal 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden dürfen.
Analog der Nachbarbebauung ist ein geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben mit einer
Mindestdachneigung von 17 °.
Das zukünftig anfallende Schmutzwasser kann mittels verlängertem Kanalhausanschluss an den
Schmutzwasserkanal in der Rinnebachstraße angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser
kann erlaubnisfrei in den Rinnebach eingeleitet werden.
Zur dauerhaften wegemäßigen Erschließung ist der am Grundstück vorbei verlaufende Weg
Parzelle Nr. 94 entsprechend den Bedürfnissen auszubauen. Sämtliche mit der Erschließung
verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. Hierzu hat er sich aber auch bereit
erklärt. Ebenfalls sind die mit der Bebauungsplanänderung verbundenen Kosten zu übernehmen.
Auch hierzu liegt das Einverständnis vor.
Das Änderungsverfahren kann gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt
werden. Sämtliche Voraussetzungen liegen vor. Ich darf Sie bitten, den Aufstellungsbeschluss zu
fassen, dem Planentwurf zuzustimmen und die Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage
durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Bebauungsplanänderung werden vom Antragsteller getragen. Die Kosten der
Erschließung gehen ebenfalls voll zu Lasten des Antragstellers.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. O 2, Ortsteil Obermaubach, Grundstück
Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 6, Parzelle Nr. 25/1, 3. Änderung, wird gemäß
§ 2 (1) BauGB beschlossen.
Die Änderung beinhaltet folgende Ausweisungen:
-
Ausweisung einer überbaubaren Fläche in einer Größenordnung von 20 m Breite und 16 m
Tiefe.
WA-Gebiet, 2-geschossig, offene Bauweise,
maximale Grundfläche 140 qm ohne Nebenanlagen, GFZ 0,8, maximal 2 Wohneinheiten, geneigtes Dach zwingend vorgeschrieben, mindestens 17 °.
2.
Das Bauleitverfahren wird in Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
durchgeführt.
3.
Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja:
________
Nein:
________
Enthaltungen: ________
- Ramm Anlagen
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