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Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand"; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) b) Beschluss zur Durchführung der Offenlage)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
63 kB
Erstellt
21.03.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB  (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b)	Beschluss zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB  (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b)	Beschluss zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB  (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b)	Beschluss zur Durchführung der Offenlage)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 28.02.2011 Vorlagen-Nr.: 38/2010 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 30.03.2011 05.04.2011 11.05.2011 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand"; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) b) Beschluss zur Durchführung der Offenlage I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 06.07.2010 dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf zugestimmt. Gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, die Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB und § 3 (1) BauGB durchzuführen. Die im Zuge der Beratung des Entwurfes vorgetragenen Anregungen, vom vorgesehenen Wendehammer aus bis zu einem in der Örtlichkeit vorhandenen Wirtschaftsweg einen Fuß- und Radweg anzulegen, wurde Rechnung getragen. Auch die aufgeworfene Frage nach der Erschließung eines Grundstückes hinter dem Wendehammer wurde geklärt. Der überarbeitete Entwurf ist in verkleinerter Form als Anlage beigefügt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 (1) BauGB wurde durchgeführt. Durch entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau vom 23.07.2010 wurde die Öffentlichkeit zu einer Informationsveranstaltung für den 23.08.2010 in den großen Sitzungssaal des Rathauses Kreuzau eingeladen. An dieser Veranstaltung haben 12 Bürger/innen sowie als Gast Ratsmitglied Ingo Eßer teilgenommen. Anregungen bzw. Stellungnahmen, die zu einer Änderung des Planentwurfes führen, wurden nicht vorgetragen. Dem Planentwurf wurde in vollem Umfange zugestimmt. Mit Schreiben vom 08.07.2010 wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Äußerung zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (vorzeitige Behördenbeteiligung) gebeten. Im Rahmen der gesetzten Frist (bis 20.08.2010) haben folgende Behörden hiervon Gebrauch gemacht: 1. Landesbetrieb Straßenbau NRW Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass der vorgesehene Lärmschutzwall so herzustellen ist, dass die Entwässerung der L 249 nicht beeinträchtigt oder mehr an Oberflächenwasser zugeführt wird. Außerdem wird gefordert, dass die Unterhaltung des Walles nicht von der L 249 aus durchzuführen ist. 2. RWE Rhein-Ruhr AG, Zweigstelle Düren Es wurden keine Forderungen erhoben. 3. Wasserverband Eifel-Rur, Düren Es wird die Forderung erhoben, dass die Niederschlagswässer aus dem geplanten Wohngebiet entsprechend dem Schutzgrad der vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen am Drover Bach zurückgehalten werden und nur gedrosselt in den Drover Bach eingeleitet werden können. 4. Landrat Düren, Abteilung Wasserwirtschaft In Abstimmung mit dem Wasserverband Eifel-Rur Niederschlagswasserbeseitigung die gleiche Forderung erhoben. wurde bezüglich der Hierzu nunmehr folgende Stellungnahmen der Verwaltung: Zu 1) Da der Bebauungsplanentwurf den Forderungen des Landesbetriebes Rechnung trägt, sind hier keine Änderungen erforderlich. Zu 2) Da dem Planentwurf zugestimmt wurde, sind keine Änderungen erforderlich. Zu 3) und 4) Aufgrund der Forderungen wurde inzwischen durch das Ingenieurbüro Becker-Jochims eine umfassende Grundlagenermittlung zur Niederschlagswasserbeseitigung erstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine ausführlichen Darstellungen in der gesonderten Sitzungsvorlage Nr. 13/2011. Die Forderungen des WVER und der UWB sind berechtigt und können im Rahmen der Abwägung auch nicht zurückgewiesen werden. Aus diesem Grunde wird auch in unmittelbarer Nähe vor der zukünftigen Einleitungsstelle in den Drover Bach ein Kanalisations-Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von rund 2.200 m³ errichtet. Den Forderungen des WVER und der UWB wird somit Rechnung getragen. Ich schlage Ihnen nunmehr vor, die Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden sich voraussichtlich auf rund 5.000,00 € (einschließlich der notwendigen Gutachten) belaufen. Entsprechende Haushaltsmittel stehen bei Kostenstelle 5110101 zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: 1. Den Forderungen des WVER und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren, das Niederschlagswasser des Plangebietes nur gedrosselt in den Drover Bach einzuleiten, wird entsprochen; ein entsprechendes Rückhaltebecken mit einem Volumen von rund 2.200 m³ wird vor der Einleitung in den Drover Bach errichtet. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ Anlage -2- -3-