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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 155, E.-Gymnich, Naturparkzentrum; 2. Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:03
Aktualisiert
26.02.15, 15:03
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 155, E.-Gymnich, Naturparkzentrum;
2. Vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 155, E.-Gymnich, Naturparkzentrum;
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2. Vereinfachte Änderung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 112/2015 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 13.02.2015 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister 26.02.2015 BM Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 03.03.2015 vorberatend 17.03.2015 beschließend Bebauungsplan Nr. 155, E.-Gymnich, Naturparkzentrum; 2. Vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 155, Erftstadt-Gymnich, Naturparkzentrum Gymnicher Mühle, entsprechend dem in der Anlage beigefügten Entwurf einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. Begründung: Die Falknerei und Greifvogelschutzstation im Naturparkzentrum Gymnicher Mühle ist integraler Bestandteil des dortigen Umweltbildungsangebots. Die Themen ‚Heimische Greifvögel und Eulen‘ und ‚Greifvogelschutz lokal und weltweit‘ stehen dabei im Mittelpunkt. Die Greifvogelschutzstation ist inzwischen die einzige verbliebene Stelle im Rhein-Erft-Kreis, die in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisveterinäramt - verletzte Greifvögel und Eulen zur Behandlung und Wiederauswilderung annimmt, versorgt und ggf. wieder auswildert (Aufgenommene Tiere: 2011/35; 2012/45; 2013/30; 2014/bis Oktober 42). In der Falknerei und Greifvogelschutzstation werden zurzeit bis zu 26 Tiere (incl. der kurzzeitigen Pfleglinge) betreut. Die vorhandenen Volieren reichen unter den heutigen Haltungsanforderungen laut Aussagen des Kreisveterinäramtes (Fr. Dr. Hansen Kreisveterinäramt Rhein-Erft-Kreis) nicht aus. Aufgrund der ‚Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen‘ (Bundesminis-terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln) ist - bei Beibehaltung des vorhandenen Tierbestandes und der notwendigen Aufnahmekapazitäten der Greifvogelschutzstation - eine Anpassung der Volierenfläche erforderlich. Benötigt werden aufgrund der o.g. Mindestanforderungen insgesamt 13 neue Volierensegmente innerhalb eines Baukörpers - die u.a. 6 ältere Volieren ersetzen - mit einer Gesamtfläche von 165 m². Die Volieren werden in offener Holzrahmenbauweise ohne massive Fundamente und mit einer oberen Netzabdeckung errichtet. Die in Anspruch genommene Fläche liegt in einem Bereich mit der Festsetzung „Grünfläche – Zweckbestimmung Naturerlebnisraum“. Mit der bisherigen Festsetzung ist die Errichtung von offenen Volieren nicht ausreichend planungsrechtlich gesichert. Aus diesem Grund ist vorgesehen, innerhalb der Festsetzung „Grünfläche - Zweckbestimmung Naturerlebnisraum“ eine ausreichend große Fläche zur Unterbringung von Greifvögeln und Eulen“ vorzusehen. Die innerhalb dieser Fläche zukünftig zu errichtenden Nebenanlagen dürfen insgesamt eine Grundfläche von 200 m² und eine Höhe von 3,5 m nicht überschreiten. Die Nebenanlagen sind nach drei Seiten im Verhältnis Grundfläche zu Pflanzfläche 1:1 abzupflanzen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Sommer 2014 durch eine fachkundige Person begutachtet. Eine Beeinträchtigung der vorliegenden Planung auf die Umweltund Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist nicht gegeben; im Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen. Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen zu prüfen. Es wurden im Rahmen der Begehung keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es bestehen darüber hinaus auch keinerlei Hinweise für ein Vorkommen dieser Arten. Demnach werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt. Die „Vereinfachte Änderung“ ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 155 nicht berührt. Die von der Änderung betroffenen Träger und Anlieger (Rhein-Erft-Kreis, Erftverband, Naturpark Rheinland, Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V.) sind beteiligt. Die Öffentlichkeit ist von der Änderung nicht betroffen, sodass die vorliegende Planänderung gem. §13 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen werden kann. -2- In Vertretung (Hallstein) -3-