Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
17.03.2015
Erstellt
26.02.15, 15:03
Aktualisiert
26.02.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 112/2015
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 13.02.2015
Kämmerer
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner,
Bürgermeister
26.02.2015
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
03.03.2015
vorberatend
17.03.2015
beschließend
Bebauungsplan Nr. 155, E.-Gymnich, Naturparkzentrum;
2. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die 2. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplans Nr. 155, Erftstadt-Gymnich, Naturparkzentrum Gymnicher Mühle, entsprechend
dem in der Anlage beigefügten Entwurf einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Die Falknerei und Greifvogelschutzstation im Naturparkzentrum Gymnicher Mühle ist integraler
Bestandteil des dortigen Umweltbildungsangebots. Die Themen ‚Heimische Greifvögel und Eulen‘
und ‚Greifvogelschutz lokal und weltweit‘ stehen dabei im Mittelpunkt.
Die Greifvogelschutzstation ist inzwischen die einzige verbliebene Stelle im Rhein-Erft-Kreis, die in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisveterinäramt - verletzte Greifvögel und Eulen zur
Behandlung und Wiederauswilderung annimmt, versorgt und ggf. wieder auswildert
(Aufgenommene Tiere: 2011/35; 2012/45; 2013/30; 2014/bis Oktober 42).
In der Falknerei und Greifvogelschutzstation werden zurzeit bis zu 26 Tiere (incl. der kurzzeitigen
Pfleglinge) betreut. Die vorhandenen Volieren reichen unter den heutigen Haltungsanforderungen
laut Aussagen des Kreisveterinäramtes (Fr. Dr. Hansen Kreisveterinäramt Rhein-Erft-Kreis) nicht
aus. Aufgrund der ‚Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen‘
(Bundesminis-terium
für
Verbraucherschutz,
Ernährung
und
Landwirtschaft,
Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln) ist - bei
Beibehaltung des vorhandenen Tierbestandes und der notwendigen Aufnahmekapazitäten der
Greifvogelschutzstation - eine Anpassung der Volierenfläche erforderlich.
Benötigt werden aufgrund der o.g. Mindestanforderungen insgesamt 13 neue Volierensegmente
innerhalb eines Baukörpers - die u.a. 6 ältere Volieren ersetzen - mit einer Gesamtfläche von 165
m². Die Volieren werden in offener Holzrahmenbauweise ohne massive Fundamente und mit einer
oberen Netzabdeckung errichtet. Die in Anspruch genommene Fläche liegt in einem Bereich mit
der Festsetzung „Grünfläche – Zweckbestimmung Naturerlebnisraum“. Mit der bisherigen
Festsetzung ist die Errichtung von offenen Volieren nicht ausreichend planungsrechtlich gesichert.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, innerhalb der Festsetzung „Grünfläche - Zweckbestimmung
Naturerlebnisraum“ eine ausreichend große Fläche zur Unterbringung von Greifvögeln und Eulen“
vorzusehen. Die innerhalb dieser Fläche zukünftig zu errichtenden Nebenanlagen dürfen
insgesamt eine Grundfläche von 200 m² und eine Höhe von 3,5 m nicht überschreiten. Die
Nebenanlagen sind nach drei Seiten im Verhältnis Grundfläche zu Pflanzfläche 1:1 abzupflanzen.
Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Sommer 2014 durch eine
fachkundige Person begutachtet. Eine Beeinträchtigung der vorliegenden Planung auf die Umweltund Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist nicht gegeben; im Rahmen der Vereinfachten
Änderung wird daher von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht gemäß § 13 (3) BauGB
abgesehen. Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche
Anforderungen zu prüfen. Es wurden im Rahmen der Begehung keine planungsrelevanten Arten
festgestellt und es bestehen darüber hinaus auch keinerlei Hinweise für ein Vorkommen dieser
Arten. Demnach werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
voraussichtlich nicht berührt.
Die „Vereinfachte Änderung“ ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Durch die Änderung werden
die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 155 nicht berührt. Die von
der Änderung betroffenen Träger und Anlieger (Rhein-Erft-Kreis, Erftverband, Naturpark
Rheinland, Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V.) sind beteiligt.
Die Öffentlichkeit ist von der Änderung nicht betroffen, sodass die vorliegende Planänderung
gem. §13 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen werden kann.
-2-
In Vertretung
(Hallstein)
-3-