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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 03.04.2011, des Ortsfestes am 04.09.2011 und des Adventsmarktes am 27.11.2011 sowie im Ortsteil Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 08.05.2011)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
58 kB
Datum
28.02.2011
Erstellt
16.02.11, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 03.04.2011, des Ortsfestes am 04.09.2011 und des Adventsmarktes am 27.11.2011 sowie im Ortsteil Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 08.05.2011) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 03.04.2011, des Ortsfestes am 04.09.2011 und des Adventsmarktes am 27.11.2011 sowie im Ortsteil Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 08.05.2011)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - BE:Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 25.01.2011 Vorlagen-Nr.: 9/2011 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 16.02.2011 28.02.2011 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 03.04.2011, des Ortsfestes am 04.09.2011 und des Adventsmarktes am 27.11.2011 sowie im Ortsteil Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 08.05.2011 I. Sach- und Rechtslage: Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 11.01.2011 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Automarktes am 03.04.2011, des Ortsfestes am 04.09.2011 und anlässlich des Adventsmarktes am 27.11.2011 für den Ortsteil Kreuzau beantragt. Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 07.01.2011 beantragt, anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 08.05.2011 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am 21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des a) b) c) d) Automarktes Frühlingsfestes Ortsfestes Adventsmarktes am 03.04.2011 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, am 08.05.2011 für den Bereich des Ortsteiles Stockheim, am 04.09.2011 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau am 27.11.2011 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-