Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
58 kB
Datum
28.02.2011
Erstellt
16.02.11, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - BE:Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 25.01.2011
Vorlagen-Nr.: 9/2011
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
16.02.2011
28.02.2011
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 03.04.2011, des Ortsfestes am
04.09.2011 und des Adventsmarktes am 27.11.2011 sowie im Ortsteil Stockheim aus Anlass
des Frühlingsfestes am 08.05.2011
I. Sach- und Rechtslage:
Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 11.01.2011 die
Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Automarktes am 03.04.2011, des
Ortsfestes am 04.09.2011 und anlässlich des Adventsmarktes am 27.11.2011 für den Ortsteil
Kreuzau beantragt.
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 07.01.2011 beantragt,
anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 08.05.2011 einen
verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am
21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss
einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses
Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage,
1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche
Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
a)
b)
c)
d)
Automarktes
Frühlingsfestes
Ortsfestes
Adventsmarktes
am 03.04.2011 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
am 08.05.2011 für den Bereich des Ortsteiles Stockheim,
am 04.09.2011 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
am 27.11.2011 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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