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Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,0 kB
Datum
28.02.2011
Erstellt
16.02.11, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 1. Aus Anlass des Automarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03.04.2011, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. 2. Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 08.05.2011, von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Stockheim geöffnet sein. 3. Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 04.09.2011, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. 4. Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 27.11.2011, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 28.11.2011 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Walter Ramm -