Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
7,0 kB
Datum
28.02.2011
Erstellt
16.02.11, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516)
in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
1. Aus Anlass des Automarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03.04.2011,
von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
2. Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 08.05.2011,
von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Stockheim geöffnet sein.
3. Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 04.09.2011, von
12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
4. Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
27.11.2011, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 28.11.2011 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -