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Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) b) Beschluss zur Durchführung der Offenlage)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
111 kB
Datum
17.10.2011
Erstellt
06.09.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b) 	Beschluss zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b) 	Beschluss zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b) 	Beschluss zur Durchführung der Offenlage) Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b) 	Beschluss zur Durchführung der Offenlage)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 29.08.2011 Vorlagen-Nr.: 10/2010 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 14.09.2011 27.09.2011 06.10.2011 17.10.2011 32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) b) Beschluss zur Durchführung der Offenlage I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 13.04.2010 den Aufstellungsbeschluss für den o. a. Bauleitplan gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, das Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau vom 20.08.2010 hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer Informationsveranstaltung am 15.09.2010 im Rathaus Kreuzau stattgefunden. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 08.07.2010 um Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten. Ich habe Sie im Rahmen einer Sachstandsinformation in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 30.03.2011 vorab über das Ergebnis beider Verfahren informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass zunächst noch zahlreiche Gutachten seitens des Vorhabenträgers erstellt werden müssen. Diese Gutachten waren zwar nicht zwingend für die Fortführung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens erforderlich, sondern vielmehr für den im Parallelverfahren zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplan Nr. F 14, dennoch hätten sie Auswirkungen auf das FNP-Verfahren haben können. Da inzwischen alle erforderlichen Gutachten vorliegen, können nunmehr beide Verfahren fortgeführt werden. Zu Ihrer Erinnerung sind nachstehend noch einmal die Planinhalte der 32. Änderung des FNP aufgeführt: - Darstellung einer neuen Wohnbaufläche im Bereich des ehemaligen Munitionsdepots mit Anbindung an den Ortsteil Stockheim entsprechend der Abgrenzung der beigefügten Anlage 1. - Darstellung von drei Waldflächen entsprechend den Abgrenzungen der Anlage 2. - Die Rücknahme einer bisher dargestellten gewerblichen Baufläche zugunsten der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft entsprechend der Abgrenzung der Anlage 3. Nunmehr zu den Ergebnissen der durchgeführten Verfahren gem. § 4 (1) BauGB und § 3 (1) BauGB: Seitens der Behörden wurden gegen die vorgesehenen Änderungen keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben bzw. die Stellungnahmen bezogen sich alle auf das konkrete Bauleitplanverfahren. Hierüber wird gesondert beraten. Siehe hierzu Vorlage-Nr. 11/2010, 1. Ergänzung. Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 3 (1) BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) sind jedoch verschiedene Stellungnahmen eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB entschieden werden muss. Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen: 1. Herr Elmar Englert, Bonn, bittet darum, auf die Darstellung seines Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 5, Parzelle Nr. 16, als Waldersatzfläche zu verzichten, da das Grundstück heute und auch in Zukunft als Ackerland genutzt werden soll. Die Bewirtschaftung sei eng mit dem Hofgut Kreuzau verbunden. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzung durch Umwidmung in einer forstwirtschaftlichen Nutzung bedeute für ihn eine wirtschaftliche Einbuße. Es handelt sich hierbei um ein 5.906 qm großes Grundstück, welches innerhalb der vorgesehenen Waldersatzfläche Nr. 2 liegt. 2. Die Erbengemeinschaft Guckland, Breuer, Pütz, Kreuzau, ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Nr. 33, groß: 6.749 qm. Dieses Grundstück soll ebenfalls als Waldersatzfläche dargestellt werden und liegt auch im Bereich der Darstellung Nr. 2. Sie weist darauf hin, dass durch die Darstellung als Waldfläche Wertverlust entsteht, dem nur durch finanziellen Ausgleich zugestimmt wird. 3. Die Erbengemeinschaft Breuer-Lakomy, Nideggen, ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Flurstück 57, groß: 9.700 qm, und Flur 8; Flurstück 56 (nicht Gegenstand des Verfahrens) und spricht sich ebenfalls gegen eine Umwidmung von Ackerland in Waldfläche aus. Auch die Parzelle Nr. 57 liegt innerhalb der Waldersatzfläche 2. 4. Herr Ernst Willi Stollenwerk regt nicht nur an sondern fordert, dass die Waldersatzflächen nicht außerhalb von Stockheim sondern ortsnah geplant werden sollen. Er hat drei Alternativvorschläge unterbreitet, die in der Anlage 4 gekennzeichnet sind. 5. Die Rechtsanwälte Verweyen und Partner, Köln, beantragen im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74 (Marienstraße), als Wohnbaufläche darzustellen. Das Grundstück ist in der Anlage 5 gekennzeichnet. Im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB nehme ich wie folgt Stellung: Zu Nr. 1 - 3: Es verbleibt bei der Darstellung der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 5, Nr. 16, Flur 8, Nr. 33 und Flur 8, Nr. 57, als Waldersatzfläche. Die diesbezüglichen Forderungen der Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen. -2- Begründung: Im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes wurden diese Grundstücke ebenfalls bereits als Wald dargestellt. Sie liegen innerhalb des mit der Forstbehörde abgestimmten Konzeptes. Durch die Darstellung als forstwirtschaftliche Fläche entsteht kein Wertverlust. Es ist Aufgabe des Erschließungsträgers, eine Einigung mit den Grundstückseigentümern zu erzielen und in diesem Zusammenhang den vermeintlichen Wertverlust finanziell oder durch Grundstückstausch auszugleichen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als forstwirtschaftliche Fläche stellt für den jeweiligen Eigentümer selbst keine Verpflichtung zur Aufforstung dar. Zu 4: Die Forderungen des Herrn Ernst-Willi Stollenwerk, die Waldersatzflächen nicht außerhalb von Stockheim zu planen, werden zurückgewiesen. Im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes wurde das Waldersatzflächenkonzept mit den Fachbehörden abgestimmt. Durch die Realisierung der Planung wird es überhaupt erst möglich, dass die Stockheimer Bevölkerung wieder Zugang zu über rund 100 ha Wald innerhalb des bisher gesperrten Bereiches hat. Zu den drei Alternativvorschlägen nehme ich wie folgt Stellung: Bei der Fläche Nr. 1 handelt es sich um das gemeindeeigene Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Parzelle Nr. 133, groß: 15.518 qm. Dieses Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und liegt in unmittelbarer Nähe der „Panzerstraße“ am Ortsrand Richtung Düren. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, dieses Grundstück zusätzlich in das Konzept aufzunehmen und als Fläche für die Forstwirtschaft darzustellen. Die Fläche Nr. 2 steht ebenfalls im Eigentum der Gemeinde Kreuzau. Es handelt sich hierbei um Wiesenland, welches unmittelbar an das vorhandene Biotop angrenzt und aufgrund der Ausweisungen im rechtskräftigen Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen unter Schutz gestellt worden ist. Nach den Festsetzungen ist eine Aufforstung nicht möglich. Bei der Fläche Nr. 3 handelt es sich um zahlreiche Privatgrundstücke, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden. Bei der im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes durchgeführten Abstimmung zwischen Forstamt und Landwirtschaftskammer hat sich die Landwirtschaftskammer gegen eine entsprechende Darstellung als Fläche für die Forstwirtschaft ausgesprochen. Zu 5: Die Einbeziehung dieses Grundstückes in das laufende Flächennutzungsplanverfahren wird abgelehnt. Das Grundstück wird derzeit vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. F 2 erfasst und ist in diesem als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes wurde dieser Bereich auch nicht mehr als zugehörig zum Allgemeinen Siedlungsbereich ausgewiesen. Im Übrigen ist hier derzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren im Rahmen einer gestellten Bauvoranfrage anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte abgewartet werden. Gegebenenfalls ist zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren möglich. Im Übrigen besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen. Abschließend schlage ich Ihnen nunmehr vor, die Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages vom Investor übernommen. -3- III. Beschlussvorschlag: 1. Auf die Darstellung der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 5 Nr. 16, Flur 8 Nr. 33, und Flur 8 Nr. 57, als Flächen für die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen Eigentümern entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller Verlust noch entsteht hierdurch für die jeweiligen Eigentümer eine Verpflichtung zur Durchführung einer Aufforstung. 2. Die Forderung des Herrn Ernst-Willi Stollenwerk, sämtliche Waldersatzmaßnahmen in Stockheim durchzuführen, wird zurückgewiesen, da das Waldersatzflächenkonzept im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes mit den Fachbehörden abgestimmt worden ist. Dem Vorschlag, das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 133, ebenfalls als Fläche für die Forstwirtschaft darzustellen, wird entsprochen. Dieser Bereich wird in den Planentwurf aufgenommen. Das Grundstück gemäß Vorschlag Nr. 2 wird nicht in das Verfahren einbezogen, da der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen gegenteilige Festsetzungen trifft. Der Grundstücksbereich Nr. 3 wird ebenfalls nicht einbezogen, da bereits im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes die Landwirtschaftskammer der Einbeziehung dieser Fläche nicht zugestimmt hat. 3. Das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Einbeziehung wird unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgelehnt. Ob und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. 4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4-