Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
111 kB
Datum
17.10.2011
Erstellt
06.09.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 29.08.2011
Vorlagen-Nr.: 10/2010 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
14.09.2011
27.09.2011
06.10.2011
17.10.2011
32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil
Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch
dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der
Verfahren gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB
(frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
b) Beschluss zur Durchführung der Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 13.04.2010 den Aufstellungsbeschluss
für den o. a. Bauleitplan gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, das Verfahren
gem. § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen.
Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kreuzau vom
20.08.2010 hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer Informationsveranstaltung am
15.09.2010 im Rathaus Kreuzau stattgefunden.
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 08.07.2010 um Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Ich habe Sie im Rahmen einer Sachstandsinformation in der Sitzung des Bau- und
Planungsausschusses am 30.03.2011 vorab über das Ergebnis beider Verfahren informiert und
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass zunächst noch zahlreiche Gutachten seitens des
Vorhabenträgers erstellt werden müssen. Diese Gutachten waren zwar nicht zwingend für die
Fortführung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens erforderlich, sondern vielmehr für den
im Parallelverfahren zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplan Nr. F 14, dennoch hätten sie
Auswirkungen auf das FNP-Verfahren haben können. Da inzwischen alle erforderlichen Gutachten
vorliegen, können nunmehr beide Verfahren fortgeführt werden.
Zu Ihrer Erinnerung sind nachstehend noch einmal die Planinhalte der 32. Änderung des FNP
aufgeführt:
- Darstellung einer neuen Wohnbaufläche im Bereich des ehemaligen Munitionsdepots
mit Anbindung an den Ortsteil Stockheim entsprechend der Abgrenzung der beigefügten
Anlage 1.
- Darstellung von drei Waldflächen entsprechend den Abgrenzungen der Anlage 2.
- Die Rücknahme einer bisher dargestellten gewerblichen Baufläche zugunsten der Darstellung
einer Fläche für die Landwirtschaft entsprechend der Abgrenzung der Anlage 3.
Nunmehr zu den Ergebnissen der durchgeführten Verfahren gem. § 4 (1) BauGB und § 3 (1)
BauGB:
Seitens der Behörden wurden gegen die vorgesehenen Änderungen keine abwägungsrelevanten
Stellungnahmen abgegeben bzw. die Stellungnahmen bezogen sich alle auf das konkrete
Bauleitplanverfahren. Hierüber wird gesondert beraten. Siehe hierzu Vorlage-Nr. 11/2010, 1.
Ergänzung.
Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 3 (1) BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) sind
jedoch verschiedene Stellungnahmen eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gem. § 1
(7) BauGB entschieden werden muss.
Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen:
1.
Herr Elmar Englert, Bonn, bittet darum, auf die Darstellung seines Grundstückes
Gemarkung Kreuzau, Flur 5, Parzelle Nr. 16, als Waldersatzfläche zu verzichten, da das
Grundstück heute und auch in Zukunft als Ackerland genutzt werden soll. Die
Bewirtschaftung sei eng mit dem Hofgut Kreuzau verbunden. Der Verlust der
landwirtschaftlichen Nutzung durch Umwidmung in einer forstwirtschaftlichen Nutzung
bedeute für ihn eine wirtschaftliche Einbuße. Es handelt sich hierbei um ein 5.906 qm
großes Grundstück, welches innerhalb der vorgesehenen Waldersatzfläche Nr. 2 liegt.
2.
Die Erbengemeinschaft Guckland, Breuer, Pütz, Kreuzau, ist Eigentümer des
Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Nr. 33, groß: 6.749 qm. Dieses Grundstück soll
ebenfalls als Waldersatzfläche dargestellt werden und liegt auch im Bereich der
Darstellung Nr. 2. Sie weist darauf hin, dass durch die Darstellung als Waldfläche
Wertverlust entsteht, dem nur durch finanziellen Ausgleich zugestimmt wird.
3.
Die Erbengemeinschaft Breuer-Lakomy, Nideggen, ist Eigentümer der Grundstücke
Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Flurstück 57, groß: 9.700 qm, und Flur 8; Flurstück 56 (nicht
Gegenstand des Verfahrens) und spricht sich ebenfalls gegen eine Umwidmung von
Ackerland in Waldfläche aus. Auch die Parzelle Nr. 57 liegt innerhalb der Waldersatzfläche
2.
4.
Herr Ernst Willi Stollenwerk regt nicht nur an sondern fordert, dass die Waldersatzflächen
nicht außerhalb von Stockheim sondern ortsnah geplant werden sollen. Er hat drei
Alternativvorschläge unterbreitet, die in der Anlage 4 gekennzeichnet sind.
5.
Die Rechtsanwälte Verweyen und Partner, Köln, beantragen im Rahmen des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur
11, Parzelle Nr. 74 (Marienstraße), als Wohnbaufläche darzustellen. Das Grundstück ist in
der Anlage 5 gekennzeichnet.
Im Rahmen der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB nehme ich wie folgt Stellung:
Zu Nr. 1 - 3:
Es verbleibt bei der Darstellung der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 5, Nr. 16, Flur 8, Nr.
33 und Flur 8, Nr. 57, als Waldersatzfläche. Die diesbezüglichen Forderungen der
Grundstückseigentümer werden zurückgewiesen.
-2-
Begründung:
Im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes wurden diese Grundstücke ebenfalls bereits als
Wald dargestellt. Sie liegen innerhalb des mit der Forstbehörde abgestimmten Konzeptes. Durch
die Darstellung als forstwirtschaftliche Fläche entsteht kein Wertverlust. Es ist Aufgabe des
Erschließungsträgers, eine Einigung mit den Grundstückseigentümern zu erzielen und in diesem
Zusammenhang den vermeintlichen Wertverlust finanziell oder durch Grundstückstausch
auszugleichen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als forstwirtschaftliche Fläche stellt für
den jeweiligen Eigentümer selbst keine Verpflichtung zur Aufforstung dar.
Zu 4:
Die Forderungen des Herrn Ernst-Willi Stollenwerk, die Waldersatzflächen nicht außerhalb von
Stockheim zu planen, werden zurückgewiesen. Im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes
wurde das Waldersatzflächenkonzept mit den Fachbehörden abgestimmt. Durch die Realisierung
der Planung wird es überhaupt erst möglich, dass die Stockheimer Bevölkerung wieder Zugang zu
über rund 100 ha Wald innerhalb des bisher gesperrten Bereiches hat.
Zu den drei Alternativvorschlägen nehme ich wie folgt Stellung:
Bei der Fläche Nr. 1 handelt es sich um das gemeindeeigene Grundstück Gemarkung Stockheim,
Flur 14, Parzelle Nr. 133, groß: 15.518 qm. Dieses Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich
genutzt und liegt in unmittelbarer Nähe der „Panzerstraße“ am Ortsrand Richtung Düren.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, dieses Grundstück zusätzlich in das Konzept
aufzunehmen und als Fläche für die Forstwirtschaft darzustellen.
Die Fläche Nr. 2 steht ebenfalls im Eigentum der Gemeinde Kreuzau. Es handelt sich hierbei um
Wiesenland, welches unmittelbar an das vorhandene Biotop angrenzt und aufgrund der
Ausweisungen im rechtskräftigen Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen unter Schutz gestellt
worden ist. Nach den Festsetzungen ist eine Aufforstung nicht möglich.
Bei der Fläche Nr. 3 handelt es sich um zahlreiche Privatgrundstücke, die derzeit
landwirtschaftlich genutzt werden. Bei der im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes
durchgeführten Abstimmung zwischen Forstamt und Landwirtschaftskammer hat sich die
Landwirtschaftskammer gegen eine entsprechende Darstellung als Fläche für die Forstwirtschaft
ausgesprochen.
Zu 5:
Die Einbeziehung dieses Grundstückes in das laufende Flächennutzungsplanverfahren wird
abgelehnt. Das Grundstück wird derzeit vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. F 2 erfasst und ist
in diesem als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Rahmen der 8. Änderung des
Regionalplanes wurde dieser Bereich auch nicht mehr als zugehörig zum Allgemeinen
Siedlungsbereich ausgewiesen. Im Übrigen ist hier derzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren
im Rahmen einer gestellten Bauvoranfrage anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte
abgewartet werden. Gegebenenfalls ist zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren
möglich. Im Übrigen besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch auf Aufstellung oder
Änderung von Bauleitplänen.
Abschließend schlage ich Ihnen nunmehr vor, die Verwaltung zu ermächtigen, die Offenlage des
Planentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages
vom Investor übernommen.
-3-
III. Beschlussvorschlag:
1. Auf die Darstellung der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 5 Nr. 16, Flur 8 Nr. 33, und Flur
8 Nr. 57, als Flächen für die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen Eigentümern
entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller Verlust noch entsteht hierdurch für die
jeweiligen Eigentümer eine Verpflichtung zur Durchführung einer Aufforstung.
2. Die Forderung des Herrn Ernst-Willi Stollenwerk, sämtliche Waldersatzmaßnahmen in
Stockheim durchzuführen, wird zurückgewiesen, da das Waldersatzflächenkonzept im Rahmen
der 8. Änderung des Regionalplanes mit den Fachbehörden abgestimmt worden ist.
Dem Vorschlag, das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 133, ebenfalls als Fläche
für die Forstwirtschaft darzustellen, wird entsprochen. Dieser Bereich wird in den Planentwurf
aufgenommen. Das Grundstück gemäß Vorschlag Nr. 2 wird nicht in das Verfahren
einbezogen, da der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen gegenteilige Festsetzungen trifft. Der
Grundstücksbereich Nr. 3 wird ebenfalls nicht einbezogen, da bereits im Rahmen der 8.
Änderung des Regionalplanes die Landwirtschaftskammer der Einbeziehung dieser Fläche
nicht zugestimmt hat.
3. Das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74, ist nicht Gegenstand des
Verfahrens. Eine Einbeziehung wird unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgelehnt. Ob
und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird, bleibt
abzuwarten.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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