Daten
Kommune
Jülich
Größe
76 kB
Datum
06.03.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur
Vorlagen-Nr.:
51 / 2014
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Jülich-Kirchberg Nr. 13
"Donatusweg II“
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
-
Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen und
Einrichtungen nicht zulässig.
1.2 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
-
Bauliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren
Flächen zulässig.
1.3 Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
-
Es sind max. zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig.
1.4 Pflanzgebote ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
-
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher sowie Straßenbäume der Artenliste,
die der Begründung als Anlage beigefügt ist, zu verwenden
-
Mindestens 25 % der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind mit Gehölzen gemäß Pflanzliste, die der Begründung zu entnehmen ist, zu bepflanzen.
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Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen.
1.5 Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
-
Die Höhe des Erdgeschossfußbodens wird einheitlich auf mindestens 0,50 m über
angrenzender öffentlicher Verkehrsfläche festgesetzt, gemessen in der Mitte der
Grundstücksgrenze.
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Die maximale Firsthöhehöhe beträgt 9,75 m, bezogen auf die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Grundstücksgrenze.
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2. Gestalterische Festsetzungen nach § 86 BauO NRW
-
Die vorgeschriebene Dachform ist das Satteldach.
-
Bei Garagen und baulichen Nebenanlagen sind Flachdächer zulässig.
-
Die Dachneigung beträgt 30 - 45° (als Mindest- bzw. Höchstmaß).
-
Es sind nur schwarze und anthrazitfarbene Dacheindeckungen zulässig.
Für die Dacheindeckung dürfen keine glasierten oder mit Glasanteilen versehenen
Materialien verwendet werden.
Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie.
Anlage zur Begründung
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische,
standortgerechte Bäume und Sträucher sowie Straßenbäume der folgenden Artenliste zu
verwenden:
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Für den Bereich der privaten Grundstücke:
Bäume
Acer platanoides
Acer campestre
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Pyrus communis
Prunus avium
Prunus padus
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
-
Spitzahorn
Feldahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Esche
Holzbirne
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Traubeneiche
Stieleiche
Eberesche (Vogelbeere)
Winterlinde
-
Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Zweigriffliger Weißdorn
Rainweide
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Öhrchenweide
Salweide
Aschweide
Hanfweide
Holunder
Schneeball
Gemeiner Schneeball
Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
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-
Für den Bereich des Retentionsraumes:
Bäume
Alnus incana
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Prunus padus
Quercus robur
Salix alba
Salix fragilis
Tilia cordata
Ulmus carpinifolia
-
Grauerle
Schwarzerle
Hainbuche
Gewöhnliche Esche
Traubenkirsche
Stieleiche
Silberweide
Bruchweide
Winterlinde
Feldulme
-
Hartriegel
Hasel
Pfaffenhütchen
Faulbaum
Rote Heckenkirsche
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Öhrchenweide
Salweide
Aschweide
Purpurweide
Mandelweide
Korbweide
Gemeiner Schneeball
Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Euonymus europaea
Rhamnus frangula
Lonicera xylosteum
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix purpurea
Salix triandra
Salix viminalis
Viburnum opulus
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