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Sitzungsvorlage (Anlage 4)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
76 kB
Datum
06.03.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Sitzungsvorlage (Anlage 4) Sitzungsvorlage (Anlage 4) Sitzungsvorlage (Anlage 4)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 zur Vorlagen-Nr.: 51 / 2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Jülich-Kirchberg Nr. 13 "Donatusweg II“ 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig. 1.2 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) - Bauliche Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 1.3 Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) - Es sind max. zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig. 1.4 Pflanzgebote ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) - Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher sowie Straßenbäume der Artenliste, die der Begründung als Anlage beigefügt ist, zu verwenden - Mindestens 25 % der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind mit Gehölzen gemäß Pflanzliste, die der Begründung zu entnehmen ist, zu bepflanzen. - Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen. 1.5 Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB) - Die Höhe des Erdgeschossfußbodens wird einheitlich auf mindestens 0,50 m über angrenzender öffentlicher Verkehrsfläche festgesetzt, gemessen in der Mitte der Grundstücksgrenze. - Die maximale Firsthöhehöhe beträgt 9,75 m, bezogen auf die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Grundstücksgrenze. 1 2. Gestalterische Festsetzungen nach § 86 BauO NRW - Die vorgeschriebene Dachform ist das Satteldach. - Bei Garagen und baulichen Nebenanlagen sind Flachdächer zulässig. - Die Dachneigung beträgt 30 - 45° (als Mindest- bzw. Höchstmaß). - Es sind nur schwarze und anthrazitfarbene Dacheindeckungen zulässig. Für die Dacheindeckung dürfen keine glasierten oder mit Glasanteilen versehenen Materialien verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie. Anlage zur Begründung Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher sowie Straßenbäume der folgenden Artenliste zu verwenden: - Für den Bereich der privaten Grundstücke: Bäume Acer platanoides Acer campestre Alnus glutinosa Carpinus betulus Fraxinus excelsior Pyrus communis Prunus avium Prunus padus Quercus petraea Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia cordata - Spitzahorn Feldahorn Schwarzerle Hainbuche Esche Holzbirne Vogelkirsche Traubenkirsche Traubeneiche Stieleiche Eberesche (Vogelbeere) Winterlinde - Hartriegel Haselnuss Weißdorn Zweigriffliger Weißdorn Rainweide Rote Heckenkirsche Schlehe Schwarze Johannisbeere Hundsrose Öhrchenweide Salweide Aschweide Hanfweide Holunder Schneeball Gemeiner Schneeball Sträucher Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Crataegus oxyacantha Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Ribes nigrum Rosa canina Salix aurita Salix caprea Salix cinerea Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus 2 - Für den Bereich des Retentionsraumes: Bäume Alnus incana Alnus glutinosa Carpinus betulus Fraxinus excelsior Prunus padus Quercus robur Salix alba Salix fragilis Tilia cordata Ulmus carpinifolia - Grauerle Schwarzerle Hainbuche Gewöhnliche Esche Traubenkirsche Stieleiche Silberweide Bruchweide Winterlinde Feldulme - Hartriegel Hasel Pfaffenhütchen Faulbaum Rote Heckenkirsche Schwarze Johannisbeere Hundsrose Öhrchenweide Salweide Aschweide Purpurweide Mandelweide Korbweide Gemeiner Schneeball Sträucher Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaea Rhamnus frangula Lonicera xylosteum Ribes nigrum Rosa canina Salix aurita Salix caprea Salix cinerea Salix purpurea Salix triandra Salix viminalis Viburnum opulus 3