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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-796/2007
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
06.02.2007
Betreff:
Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des
Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung
Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen
zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches geschaffen
wurden.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist.
Mit der positiven demografischen Entwicklung der Vergangenheit, bedingt durch die Lage
innerhalb einer Wachstumsregion, werden weitere Funktionen von der Kreisverwaltung auf
die Stadt Bedburg übertragen. Dies sind insbesondere die Aufgaben der Bauaufsicht und
des Jugendamtes. Hier müssen entsprechende Raumkapazitäten geschaffen werden.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 12.09.2006 die Durchführung der
Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg unter Aufgabe der
Rathäuser Bedburg und Kaster am Standort toom-Gebäude beschlossen.
Ferner hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.10.2006 den
Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg gefasst.
Wesentliches Planungsziel ist es, die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für
einen zentralisierten Rathausstandort am Standort toom-Markt in Bedburg zu schaffen.
Der Bebauungsplan soll folgende Festsetzungen enthalten:
o Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus
o Ausnahmsweise Zulassung von kerngebietstypischen Nutzungen
o Beibehaltung
der
Gebietsausweisung
MK
(Kerngebiet)
mit
einer
Geschoßflächenzahl von 1,6 und einer Grundflächenzahl von 1,0
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Bauleitplanung, insbesondere § 1
Abs. 5 und 6 Baugesetzbuch sollen die „allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse“ gesichert und die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ durch
Bereitstellung von erforderlicher Infrastruktur im Sinne der Daseinsvorsorge geschaffen
werden. Dabei wird gem. § 1 Abs. 6 in der Auflistung der Ziffer 1 – 5 die Ziffer 4 des
Baugesetzbuches - die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der
Umbau vorhandener Ortsteile – besonders berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.10.2006
die Aufstellung eines Rahmenplanes mit vorgeschaltetem städtebaulichem
Realisierungswettbewerb
für das Stadtteilzentrum von Kaster beschlossen. Der
Förderantrag zur finanzierungsfähigen Maßnahme wurde durch die Verwaltung am
06.12.2006 gestellt.
Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Bedburg für den Bebauungsplan Nr.
9/Bedburg, 6. Änderung wurde gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Amtsblatt des
Rhein-Erft-Kreises am 28.11.2006 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen,
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Im Rahmen der Bekanntmachung am 28.11.2006 wurde den Bürgern die Möglichkeit zur
Äußerung und Erörterung vom 01.12.2006 bis zum 05.01.2007 gegeben.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mit Schreiben vom 28.11.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch um Äußerung
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch zum Plan nebst Begründung bis zum 05.01.2007
gebeten.
Bis zum Ablauf der Frist sind seitens der Bürger keine Stellungnahmen vorgetragenen
worden. Seitens Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen mit grundsätzlich
negativer Tendenz vorgetragen worden . Hierzu wird auch auf die Anlage a) zu TOP 4
(WP 7-717/2006 1. Ergänzung) der Vorlage der Sitzung des Ausschusses für Struktur und
Stadtentwicklung der Stadt Bedburg vom 09.01.2007 verwiesen.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007
eine Abwägung über die während des Beteiligungsverfahrens abgegebenen
Stellungnahmen durchgeführt und mit Stimmenmehrheit den Beschluss zur Offenlage
gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches gefasst.
Der Auslegungsbeschluss wurde im Anschluss hieran im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises
am 16.01.2007 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Die Frist zur Offenlage des Bebauungsplanes läuft nunmehr vom 24.01.2007 bis zum
02.03.2007 einschließlich.
Mit Schreiben vom 20.11.2006, eingegangen bei der Stadt Bedburg am 27.11.2006 wurde
durch ein Notariat eine Vorkaufsrechtsanfrage für das Grundstück Gemarkung Bedburg,
Flur 35, Nr. 254 gestellt.
Nach Mitteilung durch die Stadt Bedburg an das Notariat, dass die Fläche im Bereich einer
Sanierungssatzung liegt, wurden auszugsweise die Inhalte des Kaufvertrages mit
eingegangenem Schreiben vom 16.12.2006 mitgeteilt.
Gem. § 28 Baugesetzbuch ist das Vorkaufsrecht binnen 2 Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Die Zwei-Monats-Frist zur Ausübung
des Vorkaufsrechtes begann somit am 16.12.2006 und endet gem. § 31 Abs. 1 VwVfG mit
§§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB am 16.02.2007.
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht
beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es
sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche
Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
Baugesetzbuch festgesetzt ist.
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der
öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst
hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.
Die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes sind somit gem § 24 Abs. 1
Nummer 1 des Baugesetzbuch ab dem 24.01.2007, zum Beginn der öffentlichen
Auslegung, gegeben.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Antrag des Stadtverordneten Matthias Heinen vom 20.12.2006 auf Durchführung
eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides:
Im Zusammenhang mit der Frage der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird auf den in Kopie
beigefügten Antrag des Stadtverordneten Matthias Heinen vom 20.12.2006, eingegangen am
22.12.2006, auf Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides zur Rathausfrage
hingewiesen. Gegenwärtig ist nach § 41 der Gemeindeordnung NRW allein der Rat für alle
Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Eine freiwillige Übertragung von Entscheidungen unmittelbar auf die Bürgerschaft durch den Rat
ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen. Um die Meinung der Bürgerschaft abzufragen,
könnte eine solche Abstimmung formal analog der Grundzüge und Verfahrensregeln für einen
Bürgerentscheid durchgeführt werden. (Eine Abfrage per Internet bzw. Unterschriftslisten erscheint
wegen der hierbei nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeiten nicht tunlich.)
Im konkreten Falle wäre allerdings zwingend zu beachten, dass städtebauliche/ bauleitplanerische
Entscheidungen und Beschlüsse ermessensfehlerfrei zu erfolgen haben, was in Konsequenz
bedeutet, dass rechtlich zweifelhaft ist, ob eine vorherige Festlegung des Rates (wie im Falle der
Stadt Hamm geschehen), dem Ergebnis der Bürgerabstimmung zu folgen, zulässig ist, oder ob der
Rat sich im Vorfeld der Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides nur verpflichten
kann, das Abstimmungsergebnis in seine Abwägung bzw. in seinen Ermessensspielraum
einzubeziehen und zu würdigen.
Der vorerwähnte Antrag des Stadtverordneten Matthias Heinen ist formal betrachtet zunächst
unabhängig vom Tagesordnungspunkt „Ausübung des Vorkaufsrechtes“ zu sehen. Sachlich und
wirtschaftlich fokussiert, ist es allerdings wenig sinnvoll, einen freiwilligen Ratsbürgerentscheid zu
veranlassen und durchzuführen, wenn der Rat gleichermaßen beschließen sollte, das
Vorkaufsrecht für das toom-Gebäude zur Umsetzung eines zentralisierten Rathausstandortes
Bedburg auszuüben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit der Beratung und
Beschlussfassung, das Vorkaufsrecht auszuüben, ggfls. inzidenter über den Antrag „freiwilliger
Ratsbürgerentscheid“ mitentschieden werden kann.
Soweit eine Ausübung des Vorkaufsrechtes in der Sitzung nicht beschlossen werden sollte, kann
darüber hinaus immer noch über den Antrag des Stadtverordneten Heinen – evtl. auch zu einem
späteren Zeitpunkt -entschieden werden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer
(erstmaligen) Durchführung eines solchen freiwilligen Ratsbürgerentscheides wäre die
Angelegenheit zunächst formaljuristisch gemäß Ziffer 5.2 Buchstaben p) und q) der
Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg im Hauptausschuss
vorzuberaten und dann im Rat zu entscheiden; es sei denn, der Rat würde das Verfahren von
vorneherein an sich ziehen.
Die Vorbereitung und Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides im Stadtgebiet
Bedburg würde ca. 2-3 Monate in Anspruch nehmen und – legt man mangels sonstiger
Vergleichswerte die Kosten einer Kommunalwahl zugrunde – an Personal- und
Sachaufwendungen Kosten in Höhe von insgesamt mindestens 30.000,--€ verursachen.
Keinesfalls jedoch kann ein solches Verfahren in der Frist durchgeführt und
abgeschlossen werden, die der Stadt zur Ausübung des Vorkaufsrechtes laut
Baugesetzbuch gesetzlich gestellt ist. Daher ist eine Durchführung des freiwilligen
Ratsbürgerbescheides vor der Entscheidung über die Frage der Ausübung eines
Vorkaufsrechtes im konkreten Fall objektiv und definitiv nicht möglich und
ausgeschlossen.
Sollte der Stadtrat zu dem Ergebnis kommen, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben – und
damit dürfte die Immobilie toom-Markt zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom
12.09.2006 für die Stadt Bedburg grundsätzlich nicht mehr oder nicht mehr zu tragbaren
STADT BEDBURG
Seite: 5
Sitzungsvorlage
finanziellen Konditionen verfügbar sein – geht die Verwaltung unter inhaltlicher Würdigung
des Antragswortlautes davon aus, dass sich der Antrag des Stadtverordneten Heinen bei
Wegfall des Standortes toom- Markt eventuell erübrigt hat. Auch aus
Kostengesichtspunkten erscheint es daher sinnvoll, über den Antrag auf Durchführung
eines
freiwilligen
Ratsbürgerentscheides
erst
nach
einer
abschließenden
Beschlussfassung in der Vorkaufsrechtsfrage zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
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----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister