Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort) Beschlussvorlage (Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort) Beschlussvorlage (Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort) Beschlussvorlage (Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort) Beschlussvorlage (Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort)

öffnen download melden Dateigröße: 26 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-796/2007 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 06.02.2007 Betreff: Schaffung der planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254, ehem. toom-Markt Bedburg als zentralisierter Rathausstandort Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 Abs. 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches geschaffen wurden. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit der positiven demografischen Entwicklung der Vergangenheit, bedingt durch die Lage innerhalb einer Wachstumsregion, werden weitere Funktionen von der Kreisverwaltung auf die Stadt Bedburg übertragen. Dies sind insbesondere die Aufgaben der Bauaufsicht und des Jugendamtes. Hier müssen entsprechende Raumkapazitäten geschaffen werden. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 12.09.2006 die Durchführung der Zusammenlegung und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg unter Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster am Standort toom-Gebäude beschlossen. Ferner hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.10.2006 den Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg gefasst. Wesentliches Planungsziel ist es, die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für einen zentralisierten Rathausstandort am Standort toom-Markt in Bedburg zu schaffen. Der Bebauungsplan soll folgende Festsetzungen enthalten: o Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus o Ausnahmsweise Zulassung von kerngebietstypischen Nutzungen o Beibehaltung der Gebietsausweisung MK (Kerngebiet) mit einer Geschoßflächenzahl von 1,6 und einer Grundflächenzahl von 1,0 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Bauleitplanung, insbesondere § 1 Abs. 5 und 6 Baugesetzbuch sollen die „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse“ gesichert und die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ durch Bereitstellung von erforderlicher Infrastruktur im Sinne der Daseinsvorsorge geschaffen werden. Dabei wird gem. § 1 Abs. 6 in der Auflistung der Ziffer 1 – 5 die Ziffer 4 des Baugesetzbuches - die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile – besonders berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.10.2006 die Aufstellung eines Rahmenplanes mit vorgeschaltetem städtebaulichem Realisierungswettbewerb für das Stadtteilzentrum von Kaster beschlossen. Der Förderantrag zur finanzierungsfähigen Maßnahme wurde durch die Verwaltung am 06.12.2006 gestellt. Der Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Bedburg für den Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung wurde gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 28.11.2006 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Im Rahmen der Bekanntmachung am 28.11.2006 wurde den Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung vom 01.12.2006 bis zum 05.01.2007 gegeben. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mit Schreiben vom 28.11.2006 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch um Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch zum Plan nebst Begründung bis zum 05.01.2007 gebeten. Bis zum Ablauf der Frist sind seitens der Bürger keine Stellungnahmen vorgetragenen worden. Seitens Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen mit grundsätzlich negativer Tendenz vorgetragen worden . Hierzu wird auch auf die Anlage a) zu TOP 4 (WP 7-717/2006 1. Ergänzung) der Vorlage der Sitzung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg vom 09.01.2007 verwiesen. Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 09.01.2007 eine Abwägung über die während des Beteiligungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen durchgeführt und mit Stimmenmehrheit den Beschluss zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches gefasst. Der Auslegungsbeschluss wurde im Anschluss hieran im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 16.01.2007 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Die Frist zur Offenlage des Bebauungsplanes läuft nunmehr vom 24.01.2007 bis zum 02.03.2007 einschließlich. Mit Schreiben vom 20.11.2006, eingegangen bei der Stadt Bedburg am 27.11.2006 wurde durch ein Notariat eine Vorkaufsrechtsanfrage für das Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 35, Nr. 254 gestellt. Nach Mitteilung durch die Stadt Bedburg an das Notariat, dass die Fläche im Bereich einer Sanierungssatzung liegt, wurden auszugsweise die Inhalte des Kaufvertrages mit eingegangenem Schreiben vom 16.12.2006 mitgeteilt. Gem. § 28 Baugesetzbuch ist das Vorkaufsrecht binnen 2 Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Die Zwei-Monats-Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes begann somit am 16.12.2006 und endet gem. § 31 Abs. 1 VwVfG mit §§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB am 16.02.2007. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch festgesetzt ist. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes sind somit gem § 24 Abs. 1 Nummer 1 des Baugesetzbuch ab dem 24.01.2007, zum Beginn der öffentlichen Auslegung, gegeben. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Antrag des Stadtverordneten Matthias Heinen vom 20.12.2006 auf Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides: Im Zusammenhang mit der Frage der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird auf den in Kopie beigefügten Antrag des Stadtverordneten Matthias Heinen vom 20.12.2006, eingegangen am 22.12.2006, auf Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides zur Rathausfrage hingewiesen. Gegenwärtig ist nach § 41 der Gemeindeordnung NRW allein der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine freiwillige Übertragung von Entscheidungen unmittelbar auf die Bürgerschaft durch den Rat ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen. Um die Meinung der Bürgerschaft abzufragen, könnte eine solche Abstimmung formal analog der Grundzüge und Verfahrensregeln für einen Bürgerentscheid durchgeführt werden. (Eine Abfrage per Internet bzw. Unterschriftslisten erscheint wegen der hierbei nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeiten nicht tunlich.) Im konkreten Falle wäre allerdings zwingend zu beachten, dass städtebauliche/ bauleitplanerische Entscheidungen und Beschlüsse ermessensfehlerfrei zu erfolgen haben, was in Konsequenz bedeutet, dass rechtlich zweifelhaft ist, ob eine vorherige Festlegung des Rates (wie im Falle der Stadt Hamm geschehen), dem Ergebnis der Bürgerabstimmung zu folgen, zulässig ist, oder ob der Rat sich im Vorfeld der Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides nur verpflichten kann, das Abstimmungsergebnis in seine Abwägung bzw. in seinen Ermessensspielraum einzubeziehen und zu würdigen. Der vorerwähnte Antrag des Stadtverordneten Matthias Heinen ist formal betrachtet zunächst unabhängig vom Tagesordnungspunkt „Ausübung des Vorkaufsrechtes“ zu sehen. Sachlich und wirtschaftlich fokussiert, ist es allerdings wenig sinnvoll, einen freiwilligen Ratsbürgerentscheid zu veranlassen und durchzuführen, wenn der Rat gleichermaßen beschließen sollte, das Vorkaufsrecht für das toom-Gebäude zur Umsetzung eines zentralisierten Rathausstandortes Bedburg auszuüben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit der Beratung und Beschlussfassung, das Vorkaufsrecht auszuüben, ggfls. inzidenter über den Antrag „freiwilliger Ratsbürgerentscheid“ mitentschieden werden kann. Soweit eine Ausübung des Vorkaufsrechtes in der Sitzung nicht beschlossen werden sollte, kann darüber hinaus immer noch über den Antrag des Stadtverordneten Heinen – evtl. auch zu einem späteren Zeitpunkt -entschieden werden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer (erstmaligen) Durchführung eines solchen freiwilligen Ratsbürgerentscheides wäre die Angelegenheit zunächst formaljuristisch gemäß Ziffer 5.2 Buchstaben p) und q) der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg im Hauptausschuss vorzuberaten und dann im Rat zu entscheiden; es sei denn, der Rat würde das Verfahren von vorneherein an sich ziehen. Die Vorbereitung und Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides im Stadtgebiet Bedburg würde ca. 2-3 Monate in Anspruch nehmen und – legt man mangels sonstiger Vergleichswerte die Kosten einer Kommunalwahl zugrunde – an Personal- und Sachaufwendungen Kosten in Höhe von insgesamt mindestens 30.000,--€ verursachen. Keinesfalls jedoch kann ein solches Verfahren in der Frist durchgeführt und abgeschlossen werden, die der Stadt zur Ausübung des Vorkaufsrechtes laut Baugesetzbuch gesetzlich gestellt ist. Daher ist eine Durchführung des freiwilligen Ratsbürgerbescheides vor der Entscheidung über die Frage der Ausübung eines Vorkaufsrechtes im konkreten Fall objektiv und definitiv nicht möglich und ausgeschlossen. Sollte der Stadtrat zu dem Ergebnis kommen, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben – und damit dürfte die Immobilie toom-Markt zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12.09.2006 für die Stadt Bedburg grundsätzlich nicht mehr oder nicht mehr zu tragbaren STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage finanziellen Konditionen verfügbar sein – geht die Verwaltung unter inhaltlicher Würdigung des Antragswortlautes davon aus, dass sich der Antrag des Stadtverordneten Heinen bei Wegfall des Standortes toom- Markt eventuell erübrigt hat. Auch aus Kostengesichtspunkten erscheint es daher sinnvoll, über den Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides erst nach einer abschließenden Beschlussfassung in der Vorkaufsrechtsfrage zu entscheiden. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister