Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-787/2006
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
09.01.2007
Betreff:
Bauantrag zum Neubau einer PKW-Garage im Außenbereich von Bedburg Oppendorf, Zur
Gaulshütte 33, Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 24, Flurstück 18 und 35
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Aussschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zum voliegenden Bauantrag zum Neubau einer PKW-Doppelgarage als
privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Außenbereich von
Beburg Oppendorf zu erteilen; unabhängig von der Entscheidung der Unteren Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises hinsichtlich des Landschaftsplanes.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 18.10.2006 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises , Bauordnungsamt, ein
Bauantrag zum Neubau einer PKW-Garage gestellt. Mit Verfügung vom 30.10.2006 bittet der
Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungsnahme zum Bauantrag.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 2 können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Gem. § 35 Abs. 4 ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zu erwarten. Der
Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich zwar Fläche für die Landwirtschaft aus, die
landwirtschaftliche Nutzung ist in den letzten Jahren jedoch aufgegeben worden. Aber dennoch
kann das Vorhaben als außenbereichsverträglich i. S. 35 Abs. 3 Satz 3 +5 eingeordnet werden,
auch im Hinblick auf den Landschaftsplan 2, der für diesen Bereich die Festsetzung eines
geschützten Landschaftsbestandteiles trifft. Es handelt sich lediglich um eine Nebenanlage zum
bestehenden und bereits genehmigten Wohngebäude, die durch ihre Größe ( 5,88 m x 6,13 m )
nicht zu einem wesentlich höheren Versiegelungsgrad führt. Außerdem fügt sich das Vorhaben ins
Landschaftsbild ein, sodass es nicht zu wesentlichen Störungen des Orts- und Landschaftsbildes
kommt und dieses nicht verunstaltet wird.
Die ausreichende Erschließung im Sinne vom § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die Straße „Zur
Gaulshütte“ gesichert.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Übersichtsplan, Lageplan
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den
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----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3