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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
Umweltbericht gem. § 2a zum Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung
7.
Umweltbericht
Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufstellung der 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg, Gebäude Toom-Markt an der Lindenstraße
/ Anbindung Schlossparkplatz/ Südumgehung.
Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben,
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen
ist,
bereits
im
Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen.
Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der
Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei anderen
Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur
des Umweltberichts anzulehnen. Inhalte des Umweltberichtes sind:
Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort,
Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der
allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in
diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und
Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
Beschreibung
der
Maßnahmen,
mit
denen
erhebliche
nachteilige
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden,
vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen,
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen
Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten
und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.
Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und
entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle,
des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden,
Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für
das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen
können,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemeine Zusammenfassung
der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben.Der Umweltbericht
muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen
werden können.
2.1. Kurzdarstellung des Inhalts, der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit
Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund
und Boden der geplanten Vorhaben
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.10.2006 des
Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
9/bedburg beschlossen. Ziel ist es, in das Gebäude des ehem. Toom-Marktes
in Bedburg den Standort des zentralisierten Rathauses und damit eine
Zusammenlegung zu implementieren.
2.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest
gelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der
relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende
Zielaussagen sind in Bauleitplänen relevant:
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
Allgemeine Anforderungen
Arbeitsverhältnisse
an
gesunde
Wohn-
u.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die
Vermeidung von Emissionen.
Weitere Belange nach § 1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. §
9
BauNVO
Nutzungsbezogene Gliederung,
Gliederung von Baugebieten
eigenschaftsbezogene
In Kombination
Betriebsart
Feingliederung
Abstandsliste NRW
Bundesimmissionsschutzgesetz incl. Verordnungen
mit
BauNVO
nach
Das Immissionsschutzrecht bit den Schutz von Gefahren,
erheblichen Beeinträchtigungen vor. Zugleich eröffnet es
Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz.
Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen
Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine
rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung.
Allerdings
muss
dem
Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen
werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine
Umsetzung
an
immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern würde.
Nicht behindernde Orientierungswerte können im
Einzelfall überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenzu. Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der
Immissionsschutzbetroffenen gegeneinander abzuwägen.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann
den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und
Richtwerten verwehrt werden.
Insbesondere
16.BlmSchV
18. BlmSchV
Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher
Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend
auch für die Bauleitung (Lärm).
Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen,
Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen
(Lärm).
50 Blm SchG
TA Lärm
Räumliche
Trennung
von
Gebieten
mit
emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher
Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel
bei Gebietsausweisung).
DIN 18005
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und §
22 BlmSchG unterliegen. Anwendung auf gewerbliche
Anlagen
bei
zulässigen
Grenzwertfestsetzungen,
Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von
Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm).
VDI-Richtlinien bezgl. Geruch
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm),
anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei
der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung
abwägend zu rechtfertigen ist.
Schweinehaltung
VDI 3471
Hühnerhaltung
VDI 3472
Rinderhaltung
VDI 3473 (Entwurf)
GIRL
22.BlmSchV
LAI-Hinweise, Runderlass
Lichtimmissionen NRW
Abschätzung
ausreichender
Abstände
zwischen
emittierenden
Betrieben
und
Wohnbebauung,
Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitungen oder im
Nahbereich unter 100 m erforderlich.
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie,
konzipiert
für
Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder
Ausbreitungsrechnung). Prüfung nach GIRL möglich bei
Planungen
schützenswerter
Bebauung
im
Einwirkungsbereich
von
störenden
Anlagen,
Rechtssprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein
Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des
Einzelfalles.
Grenzwerte,
Toleranzschwellen
und
Alarmwerte
bestimmter
Luftschadstoffe,
Vorgaben
für
Bestandsaufnahme
und
Gebietseinstufung
bzgl.
Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung
als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht.
Zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf.
Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der
Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des
Planes.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
▫ die
Leistungsu.
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushaltes
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
▫
die
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
▫ die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie
▫ die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschl. des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen
sowie die Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes in seinen in § 1 (7) Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die
biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, Abwägende Prüfung von
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich
erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung des § 30
BnatschG
Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz
kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptypes,
Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur
deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen
und Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
haben.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur
Unwirksamkeit
der
Festsetzung,
in
Einzelfällen
Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder
Befreiungslage.
Artenschutz:
in
Einzelfällen
kann
bereits
die
Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine
Vollzugsfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
FFH und
Vogelschutzrichtlinie
Vogelschutzgebiete (V-RL)
Umweltbericht
Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig
auftretenden
Zugvogelarten,
Sicherstellung
von
Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch
Mauser und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im
Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen
Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und
flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der
Mitgliedsstaaten
zur
Ausweisung
entsprechender
Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2)
der VRL.
FFH RL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und
Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten,
prioritäre Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der
FFH-RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung
einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung
besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten
binnen 6 Jahren,
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG wäre auf der
bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von
Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen
Interesses, die überwiegen.
Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des BbodSchG sind
▫ der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner
Funktionen im Naturhaushalt
insbesondere als
▫
▫
▫
▫
▫
▫
▫
▫
Baugesetzbuch
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere,
Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium
für
stoffliche
Einwirkungen
(Grundwasserschutz)
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und
öffentliche Nutzungen,
der
Schutz
des
Bodens
vor
schädlichen
Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen
die
Förderung
der
Sanierung
schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch
verursachte Gewässerverunreinigungen.
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und
Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem
dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche
Anforderungen entstehen des Weiteren durch die
Kennzeichnungspflicht
für
erheblich
mit
umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Wasser
Luft
Umweltbericht
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung
der
Gewässer
als
Bestandteil
des
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der
Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wasser sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG
Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein
Gewässer
Bundesimmissionsschutzgesetz Das immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren,
erheblichen
Beeinträchtigungen
und
erheblichen
Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf
den
vorbeugenden
Immissionsschutz.
Das
Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen
Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine
rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der
Anlagenzulassung.
Allerdings
muss
dem
Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen
werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher
gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung
muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn
seine
Umsetzung
an
immissionsschutzrechtlichen
Hindernissen scheitern würde.
incl. Verordnungen
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen
überschnitten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und
Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der
Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im
Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den
Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten
verwehrt werden.
22.BlmSChV
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen
bestimmte
Luftschadstoffe,
Vorgaben
Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei
Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben
abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht.
für
für
der
als
23.BlmSchV
33.BlmSchV
TA Luft
BauGB
Kfz-bedingte Schadstoffe mit der 33. BlmSchV
aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die
Abschätzung der Belastung.
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und
zur
Einhaltung
von
Emissionshöchstgrenzen
(Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen
Verbindungen
und
Ammoniak)
ist
von
der
Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann
ggf. abwägungsrelevanter Belang sein.
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge
zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Klima
Landschaftsgesetz NW
Umweltbericht
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(u. damit auch der klimatische Verhältnisse) als
Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine
Erholung.
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz
sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente.
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/
Landschaftsgesetz NW
Landschaftspläne
Neuss
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung
der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der
Vielfalt,
Eigenart
und
Schönheit
sowie
des
Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Rhein-Kreis
Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur
Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung
möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich,
Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben.
BauGB
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Ortsund
Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung,
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bebauungsplänen.
Kultur- und
Sachgüter
BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund
Landschaftsbilderhaltung
und
–entwicklung.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz
Erhaltung
historischer
Kulturlandschaften
und
Landschaftsteilen von besonders charakteristischer
Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder
schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern,
sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit
des Denkmals erforderlich ist.
Für den Bereich der Planänderung bestehen keine Fachpläne, die
spezifische Aussagen treffen. Es erfolgt hier eine Änderung in einem
vorhandenen an die Baugrenzen angepassten Gebäudebestand.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
2.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in
der Umweltprüfung nach § 2 (4) S1 ermittelt wurden, mit jeweils
Bestand:
Bestand:
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden.
Nullvariante:
Prognose
über
die
Entwicklung
Nichtdurchführung der Planung.
des
Umweltzustandes
bei
Planung:
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen.
2.3.1 Schutzgut Mensch (Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung
menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen,
sonstige nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges)
Bestand:
Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 Bedburg, 6. Änderung existiert
eine größtenteils leerstehende Gebäude des ehem. Toom- Marktes im
Zentrum von Bedburg. Bedingt durch die Planänderung und damit die
Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Rathaus sind im Hinblick auf die seinerzeit ausgeübte Nutzung im Rahmen
des großflächigen Einzelhandels und die künftige Nutzung des Gebäudes
als Rathaus keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
Nullvariante:
Inwieweit die seit mehreren Jahren leerstehenden Flächen des Gebäudes
einer Nachnutzung durch den Eigentümer zugeführt werden, ist derzeit
nicht bekannt. Direkte Auswirkungen dieser Fläche auf das Schutzgut
Mensch sind nicht zu erwarten. Ein Verfall der Immobilie und das optische
Erscheinungsbild einer leerstehenden Immobilie im Stadtkern von Bedburg
verschlechtern das Erscheinungsbild nachhaltig.
Planung:
Die überbaubaren Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden
vollinhaltlich übernommen. Es erfolgt eine Änderung bzw. Ergänzung der
Gebietsausweisung im Gebäudebestand des ehem.- Toom-Marktes im
Zentrum von Bedburg.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
2.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische
Vielfalt (Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild,
Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft)
Bestand/Nullvariante:
Es handelt sich im Maßnahmen im Gebäudebestand. Eingriffe erfolgen hier
nicht.
Planung:
Schutzgebiete werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
2.3.3
Schutzgut
Altlasten)
Boden
(Bodenversiegelung,
Bodenbelastung,
Bestand:
Es erfolgt bedingt durch die Planung keine weitere Bodenversiegelung.
Nullvariante:
Die Nullvariante ist mit der Planung gleich zusetzen.
2.3.4 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer,
Grundwasserstand,
Niederschlagswasserbeseitigung,
Schadstoffeintrag)
Bestand:
Der vorhandene Gebäudebestand wurde in die vorhandene Situation im
Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg eingepasst.
Änderung in der Entwässerung bzw. in der Umgebung des
Planungsbereiches sind nicht vorgesehen.
Nullvariante/ Planung
2.3.5 Schutzgut Luft (Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und
sonstige Emissionen)
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Zentrum von Bedburg und ist entsprechend durch
verkehrliche Immissionen vorbelastet. Emmissionen unter Bezug auf die
Vornutzung des Gebäudes werden sich nicht nachteilig verändern
Nullvariante:
An der Vorbelastung würde sich nichts ändern.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
Planung:
Durch die Planung entstehen im Plangebiet Verkehre, die hierdurch
verursachten zusätzlichen Luftbelastungen sind jedoch nicht qualifizierbar.
Im Vergleich zur bestehenden Vorbelastung durch die Nutzung des
Gebäudes für den großflächigen Einzelhandel sind sie jedoch asl
untergeordnet zu betrachten.
2.3.6 Schutzgut Klima
Bestand:
Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend
baulichen Nutzung beeinflusst.
Nullvariante:
Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend
baulichen Nutzung beeinflusst.
Planung:
Bei Realisation der Planung ergeben sich hier keine Änderungen.
2.3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz
Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte)
/
Bestand:
Baudenkmäler befinden sich weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld.
Nullvariante:
Baudenkmäler befinden sich weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld
Planung:
Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, den
Sachverhalt, d.h. die archäologische Befundsituation durch geeignete
archäologische Untersuchungen zu klären.
Die Planung im Bestand hat keine weiteren Auswirkungen und führt daher nicht
zu weiteren Untersuchungen.
2.3.8 FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle
FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände
enthalten sind) liegen für das Plangebiet nicht vor. Daraus folgt, dass FaunaFlora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete von der
Planung nicht betroffen sind.
2.3.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwasser
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
Bestand:
Das Gebäude ist voll erschlossen und entspricht dem abwassertechnischen
Standard.
Nullvariante:
Keine Veränderung zum Bestand.
Planung:
Es erfolgt keine Veränderung zum Bestand.
2.3.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Nutzung von Energie
Im Rahmen von Umbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes soll die sparsame
und effiziente Nutzung von Energien vorgesehen werden. Aiuch die Nutzung von
erneuerbaren Energien im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen ist denkbar
Diese ökologischen Ansätze haben jedoch nur empfehlenden Charakter und
können nicht nach § 9 BauGB festgesetzt werden.
2.3.11 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine der angesprochenen
Fachpläne vor.
2.3.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in denen die
durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg. Das
Gebiet liegt außerhalb eines Gebietes mit Immissionsgrenzwerten und eines
Luftreinhalteplanes.
2.3.13 Die Wechselwirkung zwischen den Belangen des Umweltschutzes
nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.7 sind nicht erkennbar.
2.3.14 Bodenschutzklausel
Eine weitere Versiegelung ist nicht vorgesehen.
2.4 Umwidmungssperrklausel
Durch die Planänderung wird kein Freiraum in Anspruch genommen.
2.5 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
Bestand:
Auf dem Plangebiet befindet sich der Hochbau des ehemaligen Toom-Gebäudes
in Bedburg.
Nullvariante:
Der Versieglungsgrad bliebe indentsich.
Planung:
Der Versiegelungsgrad inkl. Erschließungsflächen bleibt unverändert zu
Bestand und Nullvariante.
2.6
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG
Da keine FFH oder Vogelschutzgebiete von europäischer Bedeutung in
Bedburg existieren, ist hier eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich.
2.7
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Bezüglich der Standortauswahl gab es keine anderen vergleichbaren
Alternativen.
2.8
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des
Bauleitplanes zu berücksichtigen sind)
Zu den theoretisch denkbaren Planungsalternativen an anderen
Standorten wurde unter Punkt 4 der Begründung (Standortwahl) des
Vorhabensstandortes eingegangen. Die Planungsalternative führt jedoch
zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung mit entsprechenden
Konsequenzen.
2.9
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben
Es wurden keine technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
verwendet.
Aufgrund der Planung innerhalb des Gebäudes im Bestand sind darüber
hinaus auch keine Probleme beim verfahren zur Umweltprüfung
hervorgetreten.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
2.10.
Umweltbericht
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen
Auswirkungen
der
Durchführung
des
Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Im vorliegenden Fall konnten keine erheblichen Umweltauswirkungen
erkannt werden. Dennoch sind einige Aspekte denkbar, die dann in Folge
für ein Monitoring festgelegt werden könnten.
Die Berücksichtigung der energetischen Aspekte im Hinblick auf eine
künftige Energieeinsparung könnten im Rahmen eine Untersuchung
innerhalb von 2 Jahren nach Umsetzung vorgenommen werden.
Im Rahmen der Planrealisierung können sich unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, die erst nach weiteren
Planungs- oder Realisierungsschritten entstehen oder bekannt werden
und die deshalb nicht Gegenstand der Abwägung sein können.
2.11 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Die Bewertung berücksichtigt die Minderungsmaßnahmen.
Schutzgut
Mensch
Auswirkungen des Vorhabens
Bewertung
Beeinträchtigungen während der
Bauphase
im
Rahmen
von
Umbaumaßnahmen innerhalb des
Gebäudes durch Staub, Lärm,
Emissionen, Einschränkung des
Verkehrs
Emissionen auf Anwohner zeitlich
begrenzt aber gering und damit
unproblematisch
Tiere/Pflanzen/Eingriffe in Natur und Beeinträchtigungen während
Landschaft
Bauphase durch Lärm,
vorübergehend aber unterhalb der
Grenzwerte
der bzgl. Tiere temporär und vermutlich
gering bis mittel,
vorübergehend, gering
Biologische Vielfalt
keine
keine
Landschaftsbild, Ortsbild
Durch Nutzung als Rathaus erfolgt
eine Belebung der Stadtstruktur
Bedburgs
und Verringerung der
Leerstände
Das Rathaus in Bedburg als
öffentlicher
Ort
im
Zusammenspiel
mit
dem
Schloss und dem Schlosspark
leistet einen kulturellen
Impuls für den Stadtkern. Kultur,
Verwaltung, Gastronomie und
Einzelhandel bündeln sich damit
an einem integrierten zentralen
Standort, der sich damit auch als
zentraler Identifikationsort für
Bedburg weiter entwickeln kann.
Boden
Keine
Wasser
Keine
Luft
Keine im Vergleich zur Vornutzung
Keine
keine
keine
nicht quantifizierbar,
keine
WP7-717/2006 1. Ergänzung
Umweltbericht
Klima
wirtschaftl. Werte
Herstellung eine städtebaulichen hoch
funktionalen Struktur
Denkmäler,
Bodendenkmäler
Keine
keine
FFH- und Vogelschutzgebiete
keine
keine
Wechselwirkungen
s. o.
Es sind zusammenfassend keine dauerhaften, erheblichen Auswirkungen
durch die Planänderung auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Fauna und
Flora, Klima, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Boden und deren
Wechselwirkungen zu erwarten. Es erfolgt kein Eingriff.
Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
3.0 Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Es konnten keine dauerhaft erheblichen Auswirkungen durch die
Umplanung erkannt werden. Die Fläche, die Bestandteil dieses
Bauleitplanverfahrens ist, vereint alle Anforderungen an einen geeigneten
Standort für ein zentralisiertes Rathaus. Die sehr gute Erreichbarkeit von
weiteren
Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsanbindungen (Bahnhaltepunkt,
Bushaltestellen) ist garantiert. Der Bodenschutzklausel wird nicht tangiert.
Diese benannten Belange werden höher gewichtet als die zuvor
dargestellten, geringfügig beeinträchtigenden Umweltbelange.