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Beschlussvorlage (Umweltbericht)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
96 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht Umweltbericht gem. § 2a zum Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung 7. Umweltbericht Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg, Gebäude Toom-Markt an der Lindenstraße / Anbindung Schlossparkplatz/ Südumgehung. Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen. Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei anderen Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur des Umweltberichts anzulehnen. Inhalte des Umweltberichtes sind: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden, Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist, Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen, Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben. Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind: ƒ Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, ƒ Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, ƒ Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemeine Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben.Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können. 2.1. Kurzdarstellung des Inhalts, der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.10.2006 des Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/bedburg beschlossen. Ziel ist es, in das Gebäude des ehem. Toom-Marktes in Bedburg den Standort des zentralisierten Rathauses und damit eine Zusammenlegung zu implementieren. 2.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest gelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende Zielaussagen sind in Bauleitplänen relevant: Schutzgut Quelle Zielaussage Mensch Baugesetzbuch Allgemeine Anforderungen Arbeitsverhältnisse an gesunde Wohn- u. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Weitere Belange nach § 1 BauGB Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. § 9 BauNVO Nutzungsbezogene Gliederung, Gliederung von Baugebieten eigenschaftsbezogene In Kombination Betriebsart Feingliederung Abstandsliste NRW Bundesimmissionsschutzgesetz incl. Verordnungen mit BauNVO nach Das Immissionsschutzrecht bit den Schutz von Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. Nicht behindernde Orientierungswerte können im Einzelfall überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenzu. Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsschutzbetroffenen gegeneinander abzuwägen. WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden. Insbesondere 16.BlmSchV 18. BlmSchV Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend auch für die Bauleitung (Lärm). Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen, Prüfung der Verträglichkeit geplanter Sportanlagen (Lärm). 50 Blm SchG TA Lärm Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung). DIN 18005 Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22 BlmSchG unterliegen. Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 (Lärm). VDI-Richtlinien bezgl. Geruch Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm), anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung abwägend zu rechtfertigen ist. Schweinehaltung VDI 3471 Hühnerhaltung VDI 3472 Rinderhaltung VDI 3473 (Entwurf) GIRL 22.BlmSchV LAI-Hinweise, Runderlass Lichtimmissionen NRW Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittierenden Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitungen oder im Nahbereich unter 100 m erforderlich. Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung). Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich von störenden Anlagen, Rechtssprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalles. Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht. Zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen dienen als Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes. Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass ▫ die Leistungsu. Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht ▫ die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ▫ die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie ▫ die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete. BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 (7) Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Eingriffsregelung gem. BauGB, Abwägende Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Festsetzungen zum Naturschutz Biotop- und Artenschutz LSG nach Festlegung des § 30 BnatschG Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptypes, Eintragung in Listen, Kartierungen hat jeweils nur deklaratorische Wirkung, Handhabung von Ausnahmen und Befreiungen muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben. Bei Überplanung von Biotopen: Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzelfällen Überplanung zulässig bei Vorliegen einer Ausnahme- oder Befreiungslage. Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsfähigkeit bei Vorliegen einer Befreiungslage. WP7-717/2006 1. Ergänzung FFH und Vogelschutzrichtlinie Vogelschutzgebiete (V-RL) Umweltbericht Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume. Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicherstellung von Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im Wanderungsgebiet, Gebiet muss nach ornithologischen Kriterien zu den für die Erhaltung der Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der VRL. FFH RL Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten, prioritäre Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH-RL, Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung einer Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung besonderer Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren, Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die überwiegen. Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BbodSchG sind ▫ der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt insbesondere als ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ ▫ Baugesetzbuch Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasserund Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz) Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. WP7-717/2006 1. Ergänzung Wasser Luft Umweltbericht Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wasser sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der Versickerung und ortsnahen Einleitung in ein Gewässer Bundesimmissionsschutzgesetz Das immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt: Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern würde. incl. Verordnungen Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschnitten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden. 22.BlmSChV Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen bestimmte Luftschadstoffe, Vorgaben Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei Bauleitplanung Berücksichtigung der Vorgaben abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht. für für der als 23.BlmSchV 33.BlmSchV TA Luft BauGB Kfz-bedingte Schadstoffe mit der 33. BlmSchV aufgehoben bietet jedoch „Faustformeln“ für die Abschätzung der Belastung. Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und zur Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm kann ggf. abwägungsrelevanter Belang sein. Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. WP7-717/2006 1. Ergänzung Klima Landschaftsgesetz NW Umweltbericht Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit auch der klimatische Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen u. Grundlage für seine Erholung. BauGB Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz sowie Darstellung klimarelevanter Instrumente. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/ Landschaftsgesetz NW Landschaftspläne Neuss Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Rhein-Kreis Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung möglich, wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich, Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben. BauGB Erhaltung und Entwicklung des Ortsund Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung, Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Kultur- und Sachgüter BauGB Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ortsund Landschaftsbilderhaltung und –entwicklung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteilen von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Für den Bereich der Planänderung bestehen keine Fachpläne, die spezifische Aussagen treffen. Es erfolgt hier eine Änderung in einem vorhandenen an die Baugrenzen angepassten Gebäudebestand. WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht 2.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) S1 ermittelt wurden, mit jeweils Bestand: Bestand: Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. Nullvariante: Prognose über die Entwicklung Nichtdurchführung der Planung. des Umweltzustandes bei Planung: Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen. 2.3.1 Schutzgut Mensch (Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige nutzungsbedingte Emissionen, sonstiges) Bestand: Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 Bedburg, 6. Änderung existiert eine größtenteils leerstehende Gebäude des ehem. Toom- Marktes im Zentrum von Bedburg. Bedingt durch die Planänderung und damit die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus sind im Hinblick auf die seinerzeit ausgeübte Nutzung im Rahmen des großflächigen Einzelhandels und die künftige Nutzung des Gebäudes als Rathaus keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Nullvariante: Inwieweit die seit mehreren Jahren leerstehenden Flächen des Gebäudes einer Nachnutzung durch den Eigentümer zugeführt werden, ist derzeit nicht bekannt. Direkte Auswirkungen dieser Fläche auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. Ein Verfall der Immobilie und das optische Erscheinungsbild einer leerstehenden Immobilie im Stadtkern von Bedburg verschlechtern das Erscheinungsbild nachhaltig. Planung: Die überbaubaren Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden vollinhaltlich übernommen. Es erfolgt eine Änderung bzw. Ergänzung der Gebietsausweisung im Gebäudebestand des ehem.- Toom-Marktes im Zentrum von Bedburg. WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht 2.3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische Vielfalt (Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild, Ortsbild, Biologische Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft) Bestand/Nullvariante: Es handelt sich im Maßnahmen im Gebäudebestand. Eingriffe erfolgen hier nicht. Planung: Schutzgebiete werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. 2.3.3 Schutzgut Altlasten) Boden (Bodenversiegelung, Bodenbelastung, Bestand: Es erfolgt bedingt durch die Planung keine weitere Bodenversiegelung. Nullvariante: Die Nullvariante ist mit der Planung gleich zusetzen. 2.3.4 Schutzgut Wasser (Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer, Grundwasserstand, Niederschlagswasserbeseitigung, Schadstoffeintrag) Bestand: Der vorhandene Gebäudebestand wurde in die vorhandene Situation im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg eingepasst. Änderung in der Entwässerung bzw. in der Umgebung des Planungsbereiches sind nicht vorgesehen. Nullvariante/ Planung 2.3.5 Schutzgut Luft (Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und sonstige Emissionen) Bestand: Das Plangebiet liegt im Zentrum von Bedburg und ist entsprechend durch verkehrliche Immissionen vorbelastet. Emmissionen unter Bezug auf die Vornutzung des Gebäudes werden sich nicht nachteilig verändern Nullvariante: An der Vorbelastung würde sich nichts ändern. WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht Planung: Durch die Planung entstehen im Plangebiet Verkehre, die hierdurch verursachten zusätzlichen Luftbelastungen sind jedoch nicht qualifizierbar. Im Vergleich zur bestehenden Vorbelastung durch die Nutzung des Gebäudes für den großflächigen Einzelhandel sind sie jedoch asl untergeordnet zu betrachten. 2.3.6 Schutzgut Klima Bestand: Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend baulichen Nutzung beeinflusst. Nullvariante: Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend baulichen Nutzung beeinflusst. Planung: Bei Realisation der Planung ergeben sich hier keine Änderungen. 2.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte) / Bestand: Baudenkmäler befinden sich weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld. Nullvariante: Baudenkmäler befinden sich weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld Planung: Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, den Sachverhalt, d.h. die archäologische Befundsituation durch geeignete archäologische Untersuchungen zu klären. Die Planung im Bestand hat keine weiteren Auswirkungen und führt daher nicht zu weiteren Untersuchungen. 2.3.8 FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet nicht vor. Daraus folgt, dass FaunaFlora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen sind. 2.3.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht Bestand: Das Gebäude ist voll erschlossen und entspricht dem abwassertechnischen Standard. Nullvariante: Keine Veränderung zum Bestand. Planung: Es erfolgt keine Veränderung zum Bestand. 2.3.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Im Rahmen von Umbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes soll die sparsame und effiziente Nutzung von Energien vorgesehen werden. Aiuch die Nutzung von erneuerbaren Energien im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen ist denkbar Diese ökologischen Ansätze haben jedoch nur empfehlenden Charakter und können nicht nach § 9 BauGB festgesetzt werden. 2.3.11 Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine der angesprochenen Fachpläne vor. 2.3.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in denen die durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg. Das Gebiet liegt außerhalb eines Gebietes mit Immissionsgrenzwerten und eines Luftreinhalteplanes. 2.3.13 Die Wechselwirkung zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.7 sind nicht erkennbar. 2.3.14 Bodenschutzklausel Eine weitere Versiegelung ist nicht vorgesehen. 2.4 Umwidmungssperrklausel Durch die Planänderung wird kein Freiraum in Anspruch genommen. 2.5 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht Bestand: Auf dem Plangebiet befindet sich der Hochbau des ehemaligen Toom-Gebäudes in Bedburg. Nullvariante: Der Versieglungsgrad bliebe indentsich. Planung: Der Versiegelungsgrad inkl. Erschließungsflächen bleibt unverändert zu Bestand und Nullvariante. 2.6 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BnatschG Da keine FFH oder Vogelschutzgebiete von europäischer Bedeutung in Bedburg existieren, ist hier eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich. 2.7 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Bezüglich der Standortauswahl gab es keine anderen vergleichbaren Alternativen. 2.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind) Zu den theoretisch denkbaren Planungsalternativen an anderen Standorten wurde unter Punkt 4 der Begründung (Standortwahl) des Vorhabensstandortes eingegangen. Die Planungsalternative führt jedoch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung mit entsprechenden Konsequenzen. 2.9 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Es wurden keine technischen Verfahren bei der Umweltprüfung verwendet. Aufgrund der Planung innerhalb des Gebäudes im Bestand sind darüber hinaus auch keine Probleme beim verfahren zur Umweltprüfung hervorgetreten. WP7-717/2006 1. Ergänzung 2.10. Umweltbericht Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) Im vorliegenden Fall konnten keine erheblichen Umweltauswirkungen erkannt werden. Dennoch sind einige Aspekte denkbar, die dann in Folge für ein Monitoring festgelegt werden könnten. Die Berücksichtigung der energetischen Aspekte im Hinblick auf eine künftige Energieeinsparung könnten im Rahmen eine Untersuchung innerhalb von 2 Jahren nach Umsetzung vorgenommen werden. Im Rahmen der Planrealisierung können sich unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, die erst nach weiteren Planungs- oder Realisierungsschritten entstehen oder bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Abwägung sein können. 2.11 Zusammenfassung des Umweltberichtes Die Bewertung berücksichtigt die Minderungsmaßnahmen. Schutzgut Mensch Auswirkungen des Vorhabens Bewertung Beeinträchtigungen während der Bauphase im Rahmen von Umbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes durch Staub, Lärm, Emissionen, Einschränkung des Verkehrs Emissionen auf Anwohner zeitlich begrenzt aber gering und damit unproblematisch Tiere/Pflanzen/Eingriffe in Natur und Beeinträchtigungen während Landschaft Bauphase durch Lärm, vorübergehend aber unterhalb der Grenzwerte der bzgl. Tiere temporär und vermutlich gering bis mittel, vorübergehend, gering Biologische Vielfalt keine keine Landschaftsbild, Ortsbild Durch Nutzung als Rathaus erfolgt eine Belebung der Stadtstruktur Bedburgs und Verringerung der Leerstände Das Rathaus in Bedburg als öffentlicher Ort im Zusammenspiel mit dem Schloss und dem Schlosspark leistet einen kulturellen Impuls für den Stadtkern. Kultur, Verwaltung, Gastronomie und Einzelhandel bündeln sich damit an einem integrierten zentralen Standort, der sich damit auch als zentraler Identifikationsort für Bedburg weiter entwickeln kann. Boden Keine Wasser Keine Luft Keine im Vergleich zur Vornutzung Keine keine keine nicht quantifizierbar, keine WP7-717/2006 1. Ergänzung Umweltbericht Klima wirtschaftl. Werte Herstellung eine städtebaulichen hoch funktionalen Struktur Denkmäler, Bodendenkmäler Keine keine FFH- und Vogelschutzgebiete keine keine Wechselwirkungen s. o. Es sind zusammenfassend keine dauerhaften, erheblichen Auswirkungen durch die Planänderung auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Fauna und Flora, Klima, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Boden und deren Wechselwirkungen zu erwarten. Es erfolgt kein Eingriff. Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 3.0 Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung Es konnten keine dauerhaft erheblichen Auswirkungen durch die Umplanung erkannt werden. Die Fläche, die Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens ist, vereint alle Anforderungen an einen geeigneten Standort für ein zentralisiertes Rathaus. Die sehr gute Erreichbarkeit von weiteren Infrastruktureinrichtungen und Verkehrsanbindungen (Bahnhaltepunkt, Bushaltestellen) ist garantiert. Der Bodenschutzklausel wird nicht tangiert. Diese benannten Belange werden höher gewichtet als die zuvor dargestellten, geringfügig beeinträchtigenden Umweltbelange.