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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-717/2006 1. Ergänzung
STADT BEDBURG
Anlage zur Vorlage WP7-717/2006 1. Ergänzung
DER BÜRGERMEISTER
Begründung zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren
für den
Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6. Änderung
-Gebiet Toom-Markt Bedburg an der Lindenstraße / Anbindung Schlossparkplatz und Südumgehung Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a
Baugesetzbuch beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
darzulegen.
Begründung
Vorbemerkungen:
Lage der Stadt Bedburg
Die Stadt Bedburg liegt im nördlichen Rhein-Erft-Kreis mit ca. 24.900 Einwohnern auf einer Fläche von ca. 80
qkm, verteilt auf 11 Stadtbezirke. Die heutige Flächengemeinde entstand 1975 im Zuge der kommunalen
Neugliederung des Kölner Raumes aus dem Zusammenschluss der Ämter Bedburg und Königshoven.
Im Norden grenzen an das Stadtgebiet die Nachbarkommunen Grevenbroich und Jüchen an, im Osten Bergheim
und Rommerskirchen, im Süden die Gemeinde Elsdorf und im Westen die Gemeinde Titz.
Das Stadtgebiet von Bedburg selbst liegt zwischen der Jülicher Börde und den Ausläufern der Ville und wird
durch die Erftniederung unterteilt.
Verkehrsanbindung
Das Mittelzentrum Bedburg liegt verkehrsgünstig inmitten eines Dreiecks, das durch die Wirtschaftsräume Köln
(38 km entfernt), Düsseldorf (34 km), Mönchengladbach (31 km) und Aachen (49 km) gebildet wird.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
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Es besteht eine sehr gute Verkehrsanbindung über die Anschlussstelle Bedburg an die Autobahn 61 (Venlo Ludwigshafen). Über die A 61 bestehen weitere Anbindungen an die Autobahnen Düsseldorf - Aachen (A 46 / A
44) sowie Köln – Aachen (A 4).
Bedburg liegt an der sogenannten “Erfttalschiene”, dem aus Straße (L 361, L213/279) und Schiene bestehenden
Verkehrsband entlang der Erft. Der Bahnhof Bedburg verbindet die Stadt mit der Bahnstrecke Köln - Horrem Bergheim - Bedburg - Grevenbroich - Neuss - Düsseldorf.
1.
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar im Zentrum des zentralen Bereiches von Bedburg
Es wird begrenzt
im Norden durch die Anbindungsstraße zum Schlossparkplatz im zentralen Bereich von Bedburg
/Querspange Südumgehung (K37)
im Osten und Süden durch die Erftgabelung und die Bebauung der oberen Lindenstraße in
Bedburg
im Westen durch die Lindenstraße als Verkehrs - Hauptachse von der Kölner Straße bis zur
Neusser Straße im Zentrum von Bedburg
Die Plangebietsgrenzen sind im übrigen durch den geometrisch eindeutigen Planentwurf
beschrieben.
2.
Vorhandene und umgebende Situation, planungsrechtliche Vorgaben
Das Bebauungsplangebiet liegt im zentralen Bereich des Stadtzentrums von Bedburg.
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt den
Planbereich als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Die Fläche liegt im Siedlungsschwerpunkt (SSP) und ist im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als
Gemischte Baufläche (M) dargestellt.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
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Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 2. Änderung weist für den Planungsbereich
Kerngebiet (MK) aus. Im Zuge dieser Planänderung wurde in den 80 er Jahren die Errichtung
eines großflächigen Einzelhandelsmarktes mit einer Fläche von ca. 5000 m² vorgesehen und
umgesetzt. Nach der Schließung dieses Marktes steht dieser nunmehr seit Jahren leer. Einer
Nachnutzung wurden die leerstehenden Bereiche des Gebäudes bislang nicht zugeführt.
3.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich
ist.
Mit der positiven demografischen Entwicklung der Vergangenheit, bedingt durch die Lage
innerhalb einer Wachstumsregion, werden weitere Funktionen von der Kreisverwaltung auf die
Stadt Bedburg übertragen. Dies sind insbesondere die Bauaufsicht sowie das Jugendamt, die
beide im Rathaus der Stadt Bedburg unterzubringen sein werden.
Nachdem die Raumkapazitäten des Rathauses nicht ausreichend sind, diese Funktionen
zusätzlich aufzunehmen, gleichwohl die gebündelte Stadtverwaltung an einem Standort
Zielsetzung und gemeindliches Selbstverständnis sein sollte, stehen zwei Alternativen zur
Debatte: Rathauserweiterung vor Ort in Kaster oder Standortverlagerung in das frühere ToomGebäude an der Lindenstraße 4 in Bedburg.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 12.09.2006 die Durchführung der Zusammenlegung
und Zentralisierung der Stadtverwaltung Bedburg unter Aufgabe der Rathäuser Bedburg und Kaster am
Standort Toom-Gebäude beschlossen.
Ferner hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.10.2006 den Aufstellungsbeschluss für die 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg gefasst.
Wesentliches Planungsziel ist es, die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für einen
zentralisierten Rathausstandort am Standort Toom-Markt in Bedburg zu schaffen.
Der Bebauungsplan soll folgende Festsetzungen enthalten:
o Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus
o Ausnahmsweise Zulassung von kerngebietstypischen Nutzungen
o Beibehaltung der Gebietsausweisung MK (Kerngebiet) mit einer Geschoßflächenzahl von 1,6 und
einer Grundflächenzahl von 1,0
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Bauleitplanung, insbesondere § 1 Abs. 5 und 6
sollen die
„allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse“ gesichert und die
„Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ durch Bereitstellung von erforderlicher Infrastruktur im Sinne der
Daseinsvorsorge geschaffen werden. Dabei wird gem. § 1 Abs. 6 in der Auflistung der Ziffer 1 – 5 die Ziffer
4 des Baugesetzbuches - die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der
Umbau vorhandener Ortsteile – besonders berücksichtigt.
4.
Standortwahl
Auf der Grundlage der Übernahme zusätzlicher Aufgaben von der Kreisverwaltung wurde ein
Raumkonzept mit Flächenbedarf erarbeitet, welches an einem zentralisierten Standort für ein Rathaus
realisiert werden soll.
In die Überlegungen des zentralisierten Rathausstandortes sind 3 Varianten einer näheren Untersuchung
unterzogen worden:
o
o
o
Schloß Bedburg
Erweiterung Rathaus Kaster
Umbau Toom-Gebäude Bedburg an der Lindenstraße/Anbindung Schlossparkplatz
Dabei ist die Nutzung des Schlosses in Bedburg als Rathausstandort aufgrund der fehlenden
Raumkapazitäten und der Funktionalität in eine weitere Untersuchung nicht mit einbezogen worden.
Unter Zugrundelegung eines Städtebaulichen Kurzgutachtens des Büros für Stadt- und Regionalplanung
WP7-717/2006 1. Ergänzung
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Dr. Jansen in Köln wurde im Rat der Stadt Bedburg als neuer Standort für ein zentralisiertes Rathaus das
Toom Gebäude beschlossen. Dies unter Zugrundelegung von Kostenanalysen, Kostentransparenz und der
Machbarkeit. Auch die rechtskräftige Sanierungssatzung für den Stadtkern Bedburg trifft entsprechende
Aussagen. Da der Stadtkern mit der zentralen Erschließungsstraße, dem Marktplatz und dem Schloß nur
als funktionelle Einheit zu bewerten ist, wurde hier angeregt, für diesen Bereich ein Neuordnungskonzept
zu erstellen. Dieses Ziel der Funktionsverbesserung kann durch die Verlegung des Standortes des
Rathauses erreicht werden.
5.
Bebauungskonzeption
Das zur Überplanung anstehende Areal ist bebaut und die vorhandenen Gegebenheiten sollen durch
innerräumlich funktionale Lösungen im Rahmen einer sinnvollen Flächenausnutzung im Bestand
ausgenutzt und ein Rathaus entsprechend dem Flächenbedarf implementiert werden. Dies soll im Einklang
mit vorhandenen derzeit ausgeübten gewerblichen Nutzungen sowie künftig weiteren Nutzungen aus dem
Sektor Handel- und Dienstleistungen (Arztpraxen, Gastronomie, Reisbüro etc. ) erfolgen.
Daher wird eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wonach diese
Nutzungen im Plangebiet zulässig sind.
5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Im Planungsgebiet soll im Bereich des vorhandenen Gebäudebestandes des ehem. Toom-Marktes die
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Rathaus neben der Festsetzung von MK
Kerngebiet ausgewiesen werden. Die im Kerngebiet vorhandene Geschoß- und Grundflächenzahl soll
hierbei unverändert beibehalten werden.
Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird entsprechend § 1 Abs. 2 Ziffer 7 sowie § 7 der Baunutzungsverordnung Kerngebiet
(MK) festgesetzt. Darüber hinaus wird im Kerngebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Rathaus ausgewiesen.
Maß der baulichen Nutzung
Im Baugebiet wird in Anlehnung an den rechtskräftigen Ursprungsplan, Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 6.
Änderung und bedingt durch den Bestand MK II mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer
Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
Derzeit ausgeübte Nutzungen sollen hierdurch nicht eingeschränkt werden.
Ferner sollen im Kerngebiet zulässige Nutzungen im Wege der Ausnahme gem. § 1 Abs. 5 BauNVO
zugelassen werden.
Die übrigen Festsetzungen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 9/Bedburg, 2. Änderung für das
Planungsareal sollen übernommen werden.
5.2 Erschließung
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt nach wie vor über das vorhandene ausgebaute Verkehrsnetz an
der Lindenstraße / Anbindung Schlossparklatz über die Querspange Südumgehung K 37 n und ist damit
optimal angebunden; dies insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Anbindung des Schlossparkplatzes an
die K 37n. . Das Verkehrsnetz stellt die Erreichbarkeit des künftigen Rathausstandortes im zentralen
Bereich von Bedburg sicher. Angeschlossene Parkplätze und ÖPNV bieten hier beste Voraussetzungen.
5.3 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung ist gesichert. Weitere Maßnahmen sind hier nicht erforderlich. .
5.4 Garagen und Stellplätze
Stellplätze sind innerhalb des Planungsgebiets vorhanden . Ferner stehen die Parkplätze auf dem
Schlossparkplatz zur Verfügung und sind in einer Anzahl von ca. 150 Stellplätzen dem Gebäude mittels
Baulast zugeordnet.
WP7-717/2006 1. Ergänzung
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5.5 Leitungsrechte
Leitungen oder Leitungsrechte innerhalb des Plangebietes sind bekannt und wurden aus der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg nachrichtlich übernommen.
Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens durch RWE Rhein-Ruhr Netzservice übersandten
Bestandspläne sind der Satzungsbegründung zur Information beigefügt.
Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu achten, dass die Versorgungstrassen von RWE frei
von Baum- und Strauchwerk bleiben. Es ist die DGVW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu beachten. Notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind RWE
Rhein-Ruhr Netzservice abzustimmen.
5.6 Boden / Bodendenkmalpflege
Bauliche Maßnahmen über die Grundstücksflächen des vorhandenen Baukörper sind nicht geplant.
Insofern sind die Belange der Bodendenkmalpflege nicht berührt. Siehe auch Hinweise zum
Bebauungsplan
5.7 Altlasten
Altlasten innerhalb des Planungsgebietes sind nicht bekannt. Im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises
ist diese Fläche nicht aufgeführt. Eine Aussage über Kampfmittel wird unter 7.0 / Hinweise zum
Bebauungsplan getroffen.
5.8 Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – auch im Hinblick auf die
ausgeübten Nutzungen zu der geplanten Nutzung- nicht erforderlich. .
5.9 Belange von Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen im Rahmen der Planänderung nicht.
6.0 Ziele der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan stellt – wie oben erläutert – das Plangebiet als allgemeinen
Siedlungsbereich dar.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Planbereich als M – gemischte
Baufläche dar. Somit ist die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/Bedburg aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt und trägt dem Entwicklungsgebot daher Rechung.
Hinweise:
o
o
Die Stadt Bedburg befindet sich in der Erdbebenzone 2 . Entsprechend erfolgte im
Bebauungsplan eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Baugesetzbuch. Es handelt
sich beim Plangebiet um Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei den besondere
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind.
Im Plangebiet ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln
im Rahmen der Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Verfügung
stehenden Luftbildern. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann dennoch
nicht gewährleistet werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd/Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegen
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Sollten
im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B.
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o
o
o
o
Anlage zur Vorlage WP7-717/2006 1. Ergänzung
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten)
durchgeführt werden, so wird eine Tiefensondierung empfohlen. Weitere Hinweise
sind aus dem beigefügten Merkblatt für Erdarbeiten mit mechanischer Belastung zu
entnehmen. Eine Abstimmung ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der
Bezirksregierung Düsseldorf vorzunehmen.
Das gesamte Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der naturräumliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche anliegt und der Boden humoses
Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten
auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit , so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren
können. Das gesamte Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gem §
9 Abs. 5 Nr. 1 Baugesetzbuch als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen , insbesondere im Gründungsbereich erforderlich
sind. Es werden daher folgende Hinweise aufgenommen:
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
“Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen
der BauONRW zu beachten.
Grundwasserverhältnisse: der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der
Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche
oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein
zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen zu
beachten.
Der von der Planänderung betroffene Bereich liegt im prognostizierten, zukünftigen
Überschwemmungsgebiet der Erft . Für Neubauvorhaben in diesem
Überschwemmungsgebiet würde der Erftverband keine Zustimmung erteilen. Vor
dem Hintergrund, dass es sich um die Änderung einer Geländenutzung handelt,
welches in seiner Form nicht verändert oder erweitert wird, stimmt der Erftverband
der Änderung des Bebauungsplanes unter der Voraussetzung zu, dass das Bauwerk
für die zukünftige Hochwassergefährdung verträglich hergerichtet wird. Erforderlich
werdende Schutzmaßnahmen sind mit dem Erftverband abzustimmen.