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Beschlussvorlage (Beratung und Zustimmung zur Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Durchführung der Abfallentsorgung der Stadt Bedburg im Haushaltsjahr 2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-734/2006 1. Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 03.11.2006 Original Rat der Stadt Bedburg 21.11.2006 Original Ausschuss für Personal, Organisation und Finanzmanagement 03.11.2006 1. Ergänzung Rat der Stadt Bedburg 21.11.2006 1. Ergänzung Betreff: Beratung und Zustimmung zur Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Durchführung der Abfallentsorgung der Stadt Bedburg im Haushaltsjahr 2007 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Personal, Organisation und Finanzmanagement, der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Durchführung der Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg im Jahr 2007 zuzustimmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Kalkulation der Abfallgebühr 2007: Die Kosten aller Abfallfraktionen werden in die Gebühr des Restmüllgefäßes eingerechnet. Nachfolgend die Gegenüberstellung der Gebühren im laufenden Jahr mit den Gebühren aus der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2007: Behälter: 80 l 120 l 240 l 770 l 1.100 l 1 x 70 l Sack 2006 2007 je Leerung in € 7,95 7,12 11,93 10,68 23,85 21,35 76,52 68,50 109,32 97,86 6,96 6,23 Die Restmüllgebühr im Jahr 2007 reduziert sich im Vergleich zum laufenden Jahr um 10,48 %. Die Gebührenkalkulation 2007 wurde auf der Basis einer an den Rhein-Erft-Kreis zu zahlenden Abfallgebühr von 143,57 €/to. für Restabfälle und Sperrgut vorgenommen. Bei der Kalkulation 2006 wurde eine zu zahlende Kreis-Gebühr von 145,00 € angenommen. Durch die Aufhebung der Quersubventionierung im Grün- und Biomüllbereich seitens des RheinErft-Kreises wird hier eine Anhebung von 80,00 €/to. auf 101,00 € erwartet. Die gesamt zu zahlende Abfallgebühr an den Rhein-Erft-Kreis beträgt lt. vorliegender Kalkulation 1.156.000,00 €, im Jahr 2006 wurde mit einer Gebühr von 1.139.605,00 € gerechnet. Dies bedeutet eine Steigerung von 1,44 %. Im Jahr 2007 sind voraussichtlich Unternehmerentschädigungen für alle Abfallentsorgungsteilleistungen in Höhe von 604.300,00 € zu zahlen. Die Gebührenbedarfsberechnung 2006 beinhaltet Unternehmerentschädigungen i. H. v. 598.073,00 €. Dies stellt damit eine Steigerung von 1,04 % dar. Die Steigerung der Unternehmerentschädigung basiert auf teilweise gestiegenen Abfallmengen (bei Sperrgut und Schadstoffen), auf der Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19 % und auf der einkalkulierten Preisanpassung gemäß vertraglicher Preisgleitklausel. Die Entwicklung der Abfallentsorgungsgebühren des Rhein-Erft-Kreises und der Unternehmerentschädigungen nach den Gebührenbedarfsberechnungen stellt sich wie folgt dar: STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Entwicklung Abfallgebühren Kreis 1.400.000 € 1.200.000 € 1.000.000 € 800.000 € 600.000 € 400.000 € 200.000 € 0€ Restmüll + wilder Müll Sperrmüll 2001 2002 Grünabfall 2003 2004 Bioabfall 2005 2006 gesamt 2007 Entwicklung Unternehmerentschädigungen 700.000 € 600.000 € 500.000 € 400.000 € 300.000 € 200.000 € 100.000 € 0€ Restmüll 2001 Sperrmüll 2002 2003 Grünabfall 2004 Bioabfall 2005 2006 gesamt 2007 Zu berücksichtigen ist, dass die Biotonne zum 01.04.2003 flächendeckend eingeführt wurde. Im Vergleich dazu nachfolgend die tatsächliche Mengenentwicklung (2006 wurde hochgerechnet): Tonnen 5.500,00 4.500,00 Restabfall 3.500,00 Grün-/Bioabfall 2.500,00 Sperrgut 1.500,00 500,00 -500,00 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Das „tatsächliche“ Jahresliteraufkommen ist von 18.723.730 l auf 18.785.200 l gestiegen; dies entspricht einer prozentualen Steigerung von 0,33 %. Die Anzahl der Restmüllbehälter ist um 0,86 % gestiegen. Ein Mengenvergleich bei der Abfallfraktion Restmüll hat jedoch ergeben, dass das Aufkommen leicht zurückgegangen ist. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Die Bioabfallmenge wird für das Jahr 2007 mit 3.603,68 to. kalkuliert. Die Kalkulation 2006 beinhaltet eine aus dem Zeitraum Januar bis September 2005 hochgerechnete Menge von 3.853,73 to. Tatsächlich belief sich die Biomüllmenge im Jahr 2005 doch nur auf 3.673,30 to. Das Verhältnis tatsächlichem Biomüllaufkommen zu tatsächlichem Restmüllaufkommen ist von 6,57 % (Stand: Ende 2002) auf 62,99 % (Stand: Ende 2003) gestiegen; aktuell beträgt das Verhältnis 94,46 %. Der Anschlussgrad der Biotonne beträgt derzeit 68,96 %. Die tatsächliche Grünabfallmenge 2006 beträgt bis einschließlich September 418,18 to. Die Grünabfallmenge im gleichen Zeitraum 2005, welche für die Kalkulation 2006 herangezogen wurde, betrug 550,30 to. Die hochgerechnete Grünabfallmenge in der Kalkulation 2007 ist somit gegenüber der Kalkulationsmenge 2006 um 27,41 % gesunken. Die Schwankungen im Grünabfallbereich sind vegetationsbedingt und schwer kalkulierbar. Die schadstoffhaltigen Abfälle sind bei den ersten drei Einsatzterminen dieses Jahres gestiegen, so dass in die Kalkulation 2007 eine Menge von 31 to. gegenüber einer Menge von 22 to. für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Die Sperrgutmenge ist nur leicht gestiegen. Die Position „Wilder Müll/Straßenpapierkörbe“ erfährt dagegen eine starke Reduzierung von kalkulierten 302 to. für das Jahr 2006 auf 165 to. für das Jahr 2007. Die Papierabfuhrmenge wird für das Jahr 2007 mit 1.800 to. angenommen, für das Jahr 2006 wurde eine Menge von 1.940 to kalkuliert. Die zu zahlende Gebühr bei 12 Pflichtleerungen und die zu zahlende Vorausleistung für das Jahr 2007 auf der Basis der durchschnittlich durchgeführten Entleerungen je Gefäßart betragen wie folgt: Behältergröße 80 l 120 l 240 l 770 l 1.100 l Gebühr bei 12 Pflichtleerungen 85,44 € 128,16 € 256,20 € 822,00 € 1.174,32 € Entleerungshäufigkeit je Behälterart 15 (in 2006: 14) 17 (in 2006: 17) 19 (in 2006: 18) 23 (in 2006: 24) 32 (in 2006: 30) Vorausleistungen Vorausleistungen im Jahr 2006 106,80 € 111,30 € 181,56 € 202,81 € 405,65 € 429,30 € 1.575,50 € 1.836,48 € 3.131,52 € 3.279,60 € Wird auf die zustehende Biotonne verzichtet, so ist auf die Abfallentsorgungsgebühr ein jährlich einmaliger Eigenkompostiererabschlag zu gewähren. Dieser Abschlag beinhaltet die Bereitstellungsgebühr für die nicht in Anspruch genommene Tonne - für Nutzer von 770 l Restmüllcontainer erstmals die Bereitstellungsgebühr für 3 und für Nutzer von 1.100 l Container für 4 zustehende und nicht in Anspruch genommene Biotonnen - und ist nach der Kalkulation 2007 in folgender Höhe zu gewähren: Behälter 80 l 120 l 240 l 770 l 1.100 l Abschlag 2007 16,00 € 23,00 € 42,00 € 136,00 € 193,00 € Abschlag 2006 15,50 € 22,50 € 41,50 € 128,50 € 181,50 € Die Personal- und Sachkosten des Fachbereiches IV wurden in die Gebührenbedarfsberechnung 2007 auf der Basis der Jahreswerte aus dem Bericht 06/2005 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) eingestellt; ebenso erfolgte die Berechnung des durchschnittlichen Stundensatzes für Arbeiter nach den Sätzen der KGSt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Abrechnung Vorjahr: Im Haushaltsjahr 2005 wurde ein Gebührenüberschuss in Höhe von 154.942,28 € „erwirtschaftet“. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Der Überschuss wurde in die Kalkulation des Jahres 2007 eingestellt. Ein Vergleich der kalkulierten Aufwendungen 2005 mit den tatsächlichen Aufwendungen 2005 ergibt, dass diese sich nahezu ausgleichen. Die Netto-Gebühreneinnahme, also reduziert um die auszuzahlenden Abschläge bei BiotonnenVerzicht, belief sich für das Jahr 2005 auf 1.865.232 €, damit wurde ein Betrag von 156.119 € mehr eingenommen als kalkuliert. Der Großteil dieser Mehreinnahme erklärt sich dadurch, dass die Netto-Aufwendungen in der Kalkulation auf die tatsächlich vorgenommenen Leerungen der Restmüllbehälter aufgeteilt wurden. Zahlen müssen die Gebührenpflichtigen lt. Satzung bekanntlich wenigstens die sog. Mindestleerungen. Wie eine Auswertung für das Jahr 2005 ergeben hat, werden zahlreiche Restmüllbehälter jedoch nicht – wie satzungsmäßig vorgeschrieben – monatlich einmal zur Abfuhr bereitgestellt. Diese nicht vorgenommenen, jedoch von den Bürgerinnen und Bürgern zu zahlenden Leerungen, ergeben für das Jahr 2005 eine Mehreinnahme von 136.416,23 €. Der Überschuss – ohne diese Mehreinnahme durch die „Nicht-Leerungen“ – erklärt sich durch eine Mehreinnahme aufgrund einer erhöhten Entleerungsanzahl. Eine nun durchgeführte Vergleichsberechnung für das Jahr 2004 hat ergeben, dass auch in diesem Jahr bereits eine Mehreinnahme bedingt durch diese „Nicht-Leerungen“ erzielt wurde. Diese Mehreinnahme wurde jedoch zu einem großen Teil von zu gering kalkulierten Aufwendungen aufgezehrt, so dass das Ausmaß der „Nicht-Leerungen“ erst bei der Abrechnung des Gebührenhaushaltes 2005 aufgefallen ist. Im Jahr 2003 wirken sich diese „Nicht-Leerungen“ noch nicht in wesentlichem Ausmaße aus. Hier beträgt die Mehreinnahme lediglich 29.220 €, der Überschuss nur 19.784,67 €. Zum 01.04.2003 wurden erst die Biotonnen ohne Erhebung einer separaten Gebühr eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten nach und nach die Auslieferungen der Biotonnen. Anfang des Jahres 2003 waren lediglich 249 Biotonnen à 240 l und 196 Biotonnen à 120 l in Benutzung. Die Behältergröße 120 l wurde zum 01.04.2003 abgeschafft. Mit diesem Termin wurden bereits 5.144 Biotonnen angemeldet, Ende 2005 waren es 5.993 Behälter. Mit dieser flächendeckenden Einführung der Biotonne ist das Restmüllaufkommen stetig zurückgegangen, trotz kontinuierlich steigender Restmülltonnenanzahl und tatsächlich steigendem Leerungsaufkommen. Kalkulation der Abfallgebühr nach Grund- und Zusatzgebühr/Erhebung der Gebühren nach Abfallentsorgungsteilleistungen: Kommunalabgabenrechtlich ist es grundsätzlich möglich, sämtliche fixen, d. h. abfallmengenunabhängige Kosten über eine Grundgebühr abzurechnen. Ist bei der Erhebung einer Grundgebühr der Fixkostenanteil am Gesamtkostenvolumen der Abfallentsorgungseinrichtung aber sehr hoch, kann dies dazu führen, dass mit der abfallmengenabhängigen Zusatzgebühr keine wirksamen Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NW mehr geschaffen werden können. Eine erste grobe Kalkulation ergibt – ungeachtet dem Verbot, nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr abzudecken – für das Jahr 2007 für einen 80 l Behälter eine zu zahlende Grundgebühr von 76,92 €. Für jede Leerung mit dem 80 l-Restmüllbehälter wäre eine Gebühr von 2,91 € zu entrichten. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Bei einer angenommenen Entleerungszahl von 15 – entspricht der durchschnittlichen tatsächlichen Entleerungshäufigkeit der 80 l Tonne – wäre nach dieser Gebührenkonstruktion im Jahr 2007 ein Betrag von 120,64 € zu entrichten, nach der vorliegenden „alten“ Gebührenkalkulation lediglich ein Betrag von 106,80 €. Einkalkuliert wurde in die Gebühr 2007 eine „vorsichtige“ Anzahl an „NichtLeerungen“. Eine Reduzierung der derzeit festgeschriebenen Pflichtleerungen wird verwaltungsseitig nicht empfohlen, da die satzungsmäßig festgesetzten 12 Leerungen im Jahr als Mindestgebühr dazu dienen, auch die Benutzer mit niedriger Inanspruchnahme angemessen an den Kosten der gesamten Entsorgungseinrichtung zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24.10.2000 (Az: 14 K 2131/98) die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumen von 20 l pro Person/Woche in der kommunalen Abfallentsorgungssatzung ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Gemeinde dürfe bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines duchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen. Die Gemeinde könne bei der Veranschlagung der Behältergrößen auch Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, die ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden müsse. Durchschnittlich liegt im Stadtgebiet Bedburg die Entleerungshäufigkeit aller Behältergrößen über die satzungsmäßig festgesetzte Pflichtleerungszahl. Als Mindestinanspruchnahme wird pro Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt. Eine Festlegung von Mindestlitern pro Person oder Haushalt gibt es in der Stadt Bedburg nicht. Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer in der Stadt Bedburg ist verpflichtet, den von ihm ausgewählten Restmüllbehälter, wenigstens 80 l pro Grundstück, mindestens einmal im Monat zur Entleerung zu überlassen, dies entspricht etwa einer Literzahl von 20 pro Woche, unabhängig von der Anzahl der das Grundstück bewohnenden Personen. Für die speziellen Abfallentsorgungsteilleistungen (Papierentsorgung, Grünabfuhr, Biomüllentsorgung, Sperrgutabfuhr, Sondermüllentsorgung und das Einsammeln von Elektrogeräten) erfolgt keine separate Gebührenerhebung, diese werden über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet. Die Erhebung einer speziellen Sondergebühr für jede einzelne Abfallentsorgungsteilleistung würde einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand hervorrufen, der sich wiederum kostenmäßig in den Sondergebühren niederschlagen würde. Außerdem bekommen Sondergebühren für die Sperrmüllentsorgung oder die Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle schnell einen Abschreckungscharakter, wenn sämtliche Kosten der speziellen Abfallentsorgungsteilleistung in eine Sondergebühr eingerechnet werden. Erfahrungsgemäß führen solche Sondergebühren zur vermehrten illegalen Entsorgung dieser Abfälle. Um die Aufwendungen der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung zu decken, wird verwaltungsseitig empfohlen, keine Reduzierung der Mindestleerungen vorzunehmen. Erfahrungsgemäß werden Volumenreduzierungen von 240 l und 120 l-Restmüllbehälter auf kleinere Gefäße in der Stadt Bedburg oft nicht vorgenommen, wenn diese Behälter im Eigentum des jeweiligen Bürgers stehen, auch wenn die vorschriebenen Pflichtleerungen nicht erreicht STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage werden, obwohl die zu zahlende Bereitstellungsgebühr für einen 80 l bzw. einen 120 l-Behälter sehr gering ist (im lfd. Jahr 2,20 €). Diesbezüglich wird die Stadt Bedburg künftig vermehrt Öffentlichkeitsarbeit leisten. Da die Restmüllgefäße auch biogene Abfälle enthalten und die Belange der Hygiene und des Seuchenschutzes zu beachten sind, sollte eine Reduzierung der Pflichtleerungen auch aus hygienischen Gründen nicht vorgenommen werden. Denn Hygiene und Seuchenschutz bilden den Sinn und Zweck der geordneten, kommunalen Abfallentsorgung und den Rechtfertigungsgrund für den Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung. Die Gesamtkosten der Abfallbeseitigung betragen für das Jahr 2007 1.734.600 €. Die Gesamtkosten der Abfallbeseitigung nach der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2006 betragen 1.860.754 €. Dies bedeutet eine Gebührensenkung von 6,78 %. Kalkuliert wurde die Mehrwertsteuer 2007 mit 19 %. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 09.11.2006 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Bürgermeister