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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-207/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-207/2003)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-207/2003 Entwurf Zwölfte Änderungssatzung vom ................ zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg vom 16.12.1987. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen n der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), der §§ 51, 53, 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz- LWG -) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254) des § 15 des Gesetzes über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG -) Vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 09.12.2003 folgende Satzung über die 11. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg beschlossen: I. § 11 erhält folgende Fassung: § 11 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser mit einem CSB Wert von bis zu 30.000 mg/l beträgt 40,23 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser mit einem CSB Wert von über 30.000 mg/l beträgt 61,70 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (3) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit einem CSB Wert von bis zu 2.000 mg/l beträgt 21,17 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. (4) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit einem CSB Wert von über 2.000 mg/l beträgt 40,23 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes. II. Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.