Daten
Kommune
Bedburg
Größe
322 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ingenieurbüro für Schallund Schwingungstechnik
Meßstelle nach § 26 BImSchG
Gutachten
Messung
Planung
Projektleitung
• Immissionsschutz
• Betriebslärmbekämpfung
• Maschinenakustik
• Bauakustik
Bauleitplanung
ACCON-Bericht-Nr.:
Titel:
Verfasser:
Berichtsumfang:
Datum:
ACB 1108 - 405813 - 111
Gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung im Bebauungsplan
Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich
der L 213“, 2. Änderung der Stadt Bedburg
Dipl.-Ing. Manfred Weigand
16 Seiten
20.11.2008
ACCON GmbH
Gewerbering 5
86926 Greifenberg
Tel: 08192 / 9960 10
Tel: 08192 / 9960 29
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Berlin, Augsburg,
Stuttgart
V:\Berichte\B405813111.doc
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Dipl.-Ing.
Manfred Weigand
Amtsgericht Köln
HRB 29247
Steuernummer: 223/5801/1933
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
Seite 2
Titel:
Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet
westlich der L 213“, 2. Änderung der Stadt Bedburg
Auftraggeber:
Stadt Bedburg
Auftrag vom:
17.11.2008
Berichtsnummer:
ACB 1108 - 405813 - 111
Datum:
20.11.2008
Projektleiter:
Dipl.-Ing. Manfred Weigand
Zusammenfassung:
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden
die Flächen im Geltungsbereich der 2. Änderung des BP Nr. 39a
über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK) neu gegliedert.
Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten BP Nr. 39
zur sicheren Seite berücksichtigt und die bereits im vorangegangenen Verfahren zur 1. Änderung des BP Nr. 39a berechnete
Kontingentierung übernommen.
Die berechneten Emissionskontingente (LEK) decken aller Erfahrung nach auch die Belange von lauteren Industriebetrieben ab.
Werden die berechneten Emissionskontingente im Rahmen der
Ansiedlung von neuen Betrieben insgesamt eingehalten, so ist
sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen
von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden
Die Vervielfältigung, Konvertierung, Weitergabe oder Veröffentlichung - insbesondere die Publikation im
Internet - dieses Berichts bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die ACCON Köln GmbH.
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
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Inhaltsverzeichnis
1
Aufgabenstellung
4
2
Grundlagen der Beurteilung
5
2.1
Vorschriften, Normen, Richtlinien
5
2.2
Verwendete Unterlagen
5
2.3
Immissionspunkte und Richtwerte
6
3
Geräuschsituation
7
3.1
Vorbelastung durch die Betriebe im BP 39
7
3.2
Vorbelastung durch bestehende Betriebe im BP 39a
7
3.3
Zulässige Immissionskontingente für die Neuplanung
8
4
Erläuterungen zur Emissionskontingentierung
9
5
Berechnung der zulässigen Emissionskontingente
10
6
Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben allgemein
12
7
Beurteilung und Zusammenfassung
13
Anhang
A1
A2
14
Vorschlag für die Textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zum
Immissionsschutz
14
Ausbreitungsberechnungen
15
Lageplan
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
1
Seite 4
Aufgabenstellung
Die Stadt Bedburg beabsichtigt, den rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 39a
„Ge-
werbe- und Industriegebiet westlich der L 213“ zu ändern. Die ACCON Köln GmbH wurde
im Rahmen dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes von der Stadt Bedburg beauftragt,
im Rahmen einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung die Kontingentierung
gemäß DIN 45691 /4/ durchzuführen.
Der Bebauungsplan grenzt nördlich an den bestehenden Bebauungsplan Nr. 39 an, dessen
Fläche
schon
weitgehend
entwickelt
ist.
Die
kontingentierte
Fläche
des
Bebauungsplanes Nr. 39a umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 65 ha und wurde als
Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a
bestehen bereits auf ca. einem Drittel der Fläche Gewerbebetriebe. Hierbei handelt es
sich nahezu ausschließlich um Logistik-Unternehmen. Die 2. Änderung des BP 39a
umfasst lediglich die noch ungenutzten Flächen.
Aufgabe der Untersuchung ist es somit, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch
die bestehenden Betriebe des benachbarten BP Nr. 39 sowie die im Geltungsbereich der
1. Änderung des BP Nr. 39a bereits mit Emissionskontingenten berücksichtigten Logistikbetriebe, die zulässigen Emissionskontingente (LEK) für das geänderte Plangebiet zu berechnen.
Die vorliegende Gutachterliche Stellungnahme dokumentiert die hierzu durchgeführten
Berechnungen und Beurteilungen.
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2
Grundlagen der Beurteilung
2.1
Vorschriften, Normen, Richtlinien
Seite 5
Für die Berechnungen und Beurteilungen wurden benutzt:
/1/
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15.03.1974, neugefasst durch Bek. v. 26. 9.2002
(BGBl.I S.3830); zuletzt geändert am 18.12.2006 (BGBl. I S. 3180)
/2/
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998
GMBl. 1998 S. 503
/3/
DIN ISO 9613-2, „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“, Teil 2:
Allgemeines Berechnungsverfahren, Oktober 1999
/4/
DIN 45691, „Geräuschkontingentierung“, Dezember 2006
/5/
DIN 18005 ff "Schallschutz im Städtebau", Juli 2002
/6/
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - IA3 - 16.21-2
Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau, 21.07.1988
/7/
Ulrich Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Handreichungen für die
kommunale Planung, Verlag Deutsches Volksheimstättenwerk, 3. Auflage 2004
2.2
Verwendete Unterlagen
Von der mit der Planung beauftragten Büros wurden uns diverse Unterlagen und Plangrundlagen überlassen. Ferner wurde auf das schalltechnische Gutachten der Accon Köln
GmbH:
„Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39 a „Industriepark Mühlenerft“ der Stadt Bedburg“ von November 2007 zurückgegriffen.
Die Planungsabsichten wurden seitens des planenden Büros und der Gemeinde erläutert.
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2.3
Seite 6
Immissionspunkte und Richtwerte
Im vorliegenden Fall sind gemäß Abstimmung mit dem Planungsamt der Stadt Bedburg
die Wohngebiete südlich des Plangebietes in Bedburg (Bereich Biverschnell) und Bedburg-Kaster (Bereich Ricardastraße) zu betrachten. Beide Gebiete sind mit dem Schutzanspruch eines „Allgemeinen Wohngebietes“ zu berücksichtigen. Der einzuhaltende
Richtwert gemäß TA Lärm Nummer 6.1 d) beträgt somit an beiden Immissionspunkten
tags
55 dB(A) und
nachts
40 dB(A)
Gewerbelärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum
„tags“ dauert von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und beträgt 16 Stunden. Nach der Nummer 6.5
der TA Lärm sind für Reine und Allgemeine Wohngebiete an Werktagen für die Zeiten
von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Geräusche mit einem Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen, um der erhöhten Störwirkung in diesen Zeiten
Rechnung zu tragen.
Außerdem gilt gemäß TA Lärm der Richtwert als überschritten, wenn während der Tageszeit ein einzelnes Geräuschereignis den Richtwert um mehr als 30 dB(A) und nachts
um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Somit liegt in einem WA-Gebiet eine Richtwertüberschreitung aufgrund der Spitzenpegel dann vor, wenn z.B. einzelne Vorgänge kurzzeitige
Immissionspegel tags von mehr als 85 dB(A) und nachts von mehr als 60 dB(A) verursachen.
Im Anhang zu dieser Gutachterlichen Stellungnahme sind die Immissionspunkte im Lageplan mit ihren Bezeichnungen eingetragen.
Im vorliegenden Fall sind im Sinne der Akzeptorbezogenheit sowohl die bestehenden
Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39, als auch die bereits bestehenden Logistikbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a zu berücksichtigen. Alle bestehenden Betriebe werden für die Vorbelastung berücksichtigt. Für die
Betriebe im Bebauungsplan Nr. 39a werden die Emissionskontingente zugrundegelegt,
die im Rahmen der quasi 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a mit dem vorgenannten Gutachten ermittelt wurden. Nachfolgend werden die Ansätze im Detail erläutert.
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3
Geräuschsituation
3.1
Vorbelastung durch die Betriebe im BP 39
Seite 7
Auf Basis einer umfangreichen Ortsbesichtigung sowie einer überschlägigen schalltechnischen Bewertung zur sicheren Seite wurde der Ansatz getroffen, dass den Betrieben im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 50 % des zur Verfügung stehenden Richtwertes zugestanden werden sollte. Als Planwerte für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a standen somit jeweils noch Gesamt-Immissionskontingente LIK von
tags
LIK = 52 dB(A)
nachts
LIK = 37 dB(A)
zur Verfügung.
Durch eine meßtechnische Untersuchung zur Verifizierung dieses Ansatzes haben sich
keine weiter verwertbaren Ergebnisse ergeben. Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39
konnten keine, einzelnen Betrieben direkt zuzuordnenden Meßdaten ermittelt werden. Die
Situation war an zwei unabhängigen Besichtigungstagen bestimmt durch den Straßenverkehr auf der unmittelbar am Plangebiet vorbeiführenden L 213 bzw. L116. Im Bereich
der Immissionspunkte fiel der meßbare Immissionspegel während der Tageszeit auf die
Größenordnung der Nachtrichtwerte, wobei selbst dieser Immissionspegel nicht den bestehenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden konnte.
Mit dem vorgenannten Ansatz werden den bestehenden Betrieben im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 39 somit ebenfalls Entwicklungsmöglichkeiten unter schalltechnischen Gesichtspunkten eingeräumt.
3.2
Vorbelastung durch bestehende Betriebe im BP 39a
Mit diesen Erkenntnissen wurden im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 a für die Flächen Nr. 7, 8 und 9 Emissionskontingente bestimmt, die in Summe zu folgenden, aufgerundeten Immissionskontingenten an
den beiden ausgewählten Immissionspunkten führen
tags
LIK = 46 dB(A)
nachts
LIK = 34 dB(A)
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
3.3
Seite 8
Zulässige Immissionskontingente für die Neuplanung
Aus der Differenzbetrachtung der zur sicheren Seite angenommenen Vorbelastung durch
die Betriebe im Geltungsbereich des BP 39 und den bereits festgelegten Kontingenten für
die bestehenden Logistikbetriebe im BP 39a ergeben sich für die Flächen der 2. Änderung des BP 39 a folgende maximal zulässigen Immissionskontingente.
tags
LIK = 50,8 dB(A)
nachts
LIK = 34,4 dB(A)
Diese Immissionskontingente werden als Planwerte der erneuten Emissionskontingentierung der 2. Änderung des BP 39a zugrunde gelegt. Hierbei sind die im folgenden Übersichtsplan dokumentierten Flächenzuschnitte GI1 bis GI7 zu berücksichtigen.
GI1
GI4
50.0
50.0
62.0
GI3
50.0
GI2
50.0
GI7
50.0
GI5
50.0
Übersichtsplan ohne Maßstab
GI6
50.0
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Erläuterungen zur Emissionskontingentierung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Entwicklungsmöglichkeiten gewerblicher Nutzungen geschaffen und planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung
des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen
Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Die in der TA Lärm festgeschriebenen Richtwerte
müssen eingehalten werden. Daraus folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen im Sinne
der TA Lärm klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festgeschrieben werden müssen.
Dabei ist dem Ansatz der Akzeptorbezogenheit zu folgen: Entscheidend sind die Gesamtimmissionen, der der Akzeptor (betroffener Anwohner) ausgesetzt ist, das Zusammenwirken aller Anlagen - auch derjenigen, die außerhalb des Plangebiets liegen - ist
also zu berücksichtigen. Aus den Richtwerten ergeben sich durch eine entsprechende
Aufteilung die so genannten Planwerte, die die maximal zulässigen Geräuschimmissionen
aus dem Plangebiet darstellen und sich aus den Immissionskontingenten (LIK) der einzelnen Teilflächen zusammensetzen.
Die Regelung der Begrenzung erfolgt im Plangebiet durch die Festsetzung der zulässigen
Emissionskontingente (LEK) gem. DIN 45691 /4/ auf emittierenden Teilflächen, wobei die
Festsetzung der LEK auch davon abhängig ist, welche Lärmemissionen auf den Teilflächen entstehen oder voraussichtlich zu erwarten sind und welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf diese Schallemissionen gegeben sind.
Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebietes eine möglichst optimale
Nutzung unter den gegebenen Bedingungen zulässt. In Teilbereichen, in denen hohe
Schallemissionen (z. B. lärmintensive Produktion) zu erwarten sind, können höhere
Schalleistungspegel zugelassen werden als in Teilbereichen mit niedrigeren Schallemissionen (z. B. Lagerbereiche etc.).
Die gewerblich bzw. industriell nutzbaren Flächen werden in die Flächen GI 1 bis GI 7
gegliedert. Im Rahmen von bau- oder immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist
nachzuweisen, dass die festgesetzten LEK auf diesen Flächen eingehalten werden.
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Berechnung der zulässigen Emissionskontingente
Das Verfahren zur Berechnung der zulässigen Gewerbelärmimmissionen ist in der
DIN 45691 /4/ beschrieben: Die Ermittlung der LEK erfolgt durch die Berechnung der
ungehinderten, ungerichteten und verlustlosen Schallausbreitung in den Vollraum, d. h.
ohne Berücksichtigung von Luftabsorption, Zusatzdämpfungen durch Boden und Meteorologie, Richtwirkungen, Abschirmungen oder Reflexionen. Die Berechnungen erfolgen
iterativ anhand eines digitalen Modells, dass auf der Basis der Planunterlagen erstellt
wurde, wobei die im vorangegangenen Abschnitt beschriebenen Kriterien einbezogen
werden.
Wenn der Abstand des Immissionsortes vom Schwerpunkt der Fläche mehr als das
zweifache ihrer größten Ausdehnung beträgt, kann für alle Schallquellen einheitlich der
Abstand des Immissionsortes vom Mittelpunkt der Anlage eingesetzt werden. Ist die gesamte zu betrachtende Flächenquelle so groß, dass sie nicht diesem Kriterium genügt, so
muss eine entsprechende Unterteilung in genügend kleine Teilflächen erfolgen, wobei die
größter Längenausdehnung jeder Teilfläche kleiner als der halbe Abstand zum Immissionspunkt sein muss.
Diese notwendige Unterteilung in Teilflächen wird von dem verwendeten Rechenprogramm „CADNA/A“1 selbständig durchgeführt. Wegen der großen Datenmenge lässt sich
der Rechengang nicht vollständig mit vertretbarem Aufwand dokumentieren.
Die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente (Emissionsbegrenzung) des Plangebietes für die Tages- und Nachtzeit und die Dimensionierung erfolgte unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen. Da sich die Ermittlung der möglichen Schalleistungspegel aus mehrfachen aufeinander folgenden Rechenvorgängen ergibt, ist nur
ein Endergebnis der Rechengänge dargestellt. Da Planungsvorgaben hinsichtlich besonderer geplanter Nutzungen oder vorgesehenen Lärmschwerpunkten auf bestimmten Flächen zurzeit noch fehlen, wird zunächst eine mögliche Gleichverteilung der Immissionskontingente angestrebt.
Die nachstehenden Tabellen 5.1 und 5.2 enthalten die LIK für alle betrachteten Immissionspunkte, die sich unter der vorgenannten Prämisse tags und nachts mit den ebenfalls
aufgeführten LEK ergeben. Die angestrebte Einhaltung der Planungswerte ist bei Einhaltung der Emissionskontingente sichergestellt.
1
CADNA/A, DataKustik GmbH München, Version 3.71.125
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
Tabelle 5.1
Kontingentierung tags
Bezeichnung
Ausweisung
dS
LEK
Lw
dB(A)
62
62
73
72
75
64
65
dB(A)
107,2
106,5
117,5
118,6
122,5
112,6
117,7
450312
117,7
LIK
IP1
dB(A)
29,9
30,0
41,2
42,6
47,8
37,2
43,2
50,8
50,8
0,0
LIK
IP2
dB(A)
30,8
30,4
41,4
42,4
47,8
38,0
42,1
50,8
50,7
-0,1
LIK
IP1
dB(A)
21,9
21,0
20,2
24,6
27,8
26,2
30,2
34,4
34,4
0,0
LIK
IP2
dB(A)
22,8
21,4
20,4
24,4
27,8
27,0
29,1
34,4
34,2
-0,2
Kontingentierung nachts
Bezeichnung
Ausweisung
GI1
GI2
GI3
GI4
GI5
GI6
GI7
Planwerte
Summe BP
Differenz
Fläche
m²
dB(A)
33028 45,2
28082 44,5
27907 44,5
46207 46,6
55644 47,5
71629 48,6
187815 52,7
GI1
GI2
GI3
GI4
GI5
GI6
GI7
Planwerte
Summe BP
Differenz
Tabelle 5.2
Seite 11
Fläche
dS
m²
dB(A)
33028 45,2
28082 44,5
27907 44,5
46207 46,6
55644 47,5
71629 48,6
187815 52,7
450312,4
LEK
Lw
dB(A)
54
53
52
54
55
53
52
dB(A)
99,2
97,5
96,5
100,6
102,5
101,6
104,7
104,7
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Seite 12
Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben allgemein
Wie in den vorangegangenen Abschnitten erläutert wurde, muss zur Prüfung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens festgestellt werden, ob die Geräuschemissionen der geplanten Anlage kleiner oder höchstens gleich dem im Bebauungsplan festgesetzten
Emissionskontingent sind. Über eine Immissionsprognose kann dieser Nachweis erbracht
werden. Dabei ist aus dem Emissionskontingent nach DIN 45691 /4/ das Immissionskontingent LIK zu berechnen und mit dem Teilimmissionspegel der geplanten Anlage
zu vergleichen.
In der Regel wird die Berechnung zu unterschiedlichen Abweichungen zwischen IK und
Teilimmissionspegel an jedem Immissionspunkt führen, da die tatsächlich zu erwartenden
Immissionspegel der geplanten Anlage durch genauere Berechnungen ermittelt werden,
die u. A. auch Dämpfungen auf dem Schallausbreitungsweg berücksichtigen.
Die Zulässigkeit des Vorhabens wird häufig durch den kritischsten Immissionspunkt bestimmt, an dem die Differenz zwischen zulässigem LIK und berechnetem Teilimmissionspegel am geringsten bzw. Null ist. An den übrigen Immissionspunkten können sich dann
mehr oder weniger große Unterschreitungen zwischen zulässigem LIK und berechnetem
Teilimmissionspegel ergeben. Von einer Zulässigkeit ist daher auch dann noch auszugehen, wenn der für die Anlage berechnete Teilimmissionspegel das aus den Festsetzungen im Bebauungsplan ermittelte Immissionskontingent um nicht mehr als die Differenz zum Planwert aus den jeweiligen Tabellen 5.1 und 5.2 überschreitet.
Dieser Sachverhalt ist von besonderer Wichtigkeit, da - wie die Praxis zeigt - in vielen
Fällen erst durch die Inanspruchnahme dieser „Reserve“ die Realisierung eines Vorhabens ermöglicht wird.
Schließlich kann bei einer anzunehmenden Irrelevanz die weitergehende Prüfung entfallen, wenn der prognostizierte Immissionspegel der Anlage einen Wert von 15 dB(A) oder
weniger unter dem Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich aufweist.
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
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Seite 13
Beurteilung und Zusammenfassung
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden die Flächen im
Geltungsbereich der 2. Änderung des BP Nr. 39a über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK) neu gegliedert. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten BP
Nr. 39 zur sicheren Seite berücksichtigt und die bereits im vorangegangenen Verfahren
zur 1. Änderung des BP Nr. 39a berechnete Kontingentierung übernommen.
Die berechneten Emissionskontingente (LEK) decken aller Erfahrung nach auch die Belange von lauteren Industriebetrieben ab.
Werden die berechneten Emissionskontingente im Rahmen der Ansiedlung von neuen
Betrieben insgesamt eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in
den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden
Köln, den 20.11.2008
ACCON Köln GmbH
Der Sachverständige
Dipl.-Ing. Manfred Weigand
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
A1
Seite 14
Vorschlag für die Textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zum
Immissionsschutz
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis
22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten:
LEK,tags
LEK,nachts
in dB(A)
in dB(A)
GI 1
62
54
GI 2
62
53
GI 3
73
52
GI 4
72
54
GI 5
75
55
GI 6
64
53
GI 7
65
52
Teilfläche
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn
der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt
nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
A2
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Ausbreitungsberechnungen
Die Berechnungen der vorliegenden Gutachterlichen Stellungnahme erfolgten mit dem
Programmsystem Cadna/A der Firma DataKustik. Mit diesem Rechenprogramm werden
die Berechnungen streng richtlinienkonform durchgeführt. Die erforderliche Zerlegung in
einzelne punktförmige Teilschallquellen in Abhängigkeit der Abstandsverhältnisse erfolgt
zur Laufzeit automatisch. Aus diesem Grund entstehen sehr große Datenmengen, deren
vollständige Dokumentation den Umfang dieses Berichtes so erhöhen würde, so dass auf
eine vollständige Wiedergabe verzichtet wird.
Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111
Seite 16
GI1
GI4
50.0
GI3
50.0
50.0
62.0
GI2
50.0
GI7
50.0
GI5
50.0
GI6
50.0
IP1
IP2
Lageplan, Maßstab 1:10.000