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Beschlussvorlage (Gutachten Immissionen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
322 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Ingenieurbüro für Schallund Schwingungstechnik Meßstelle nach § 26 BImSchG Gutachten Messung Planung Projektleitung • Immissionsschutz • Betriebslärmbekämpfung • Maschinenakustik • Bauakustik Bauleitplanung ACCON-Bericht-Nr.: Titel: Verfasser: Berichtsumfang: Datum: ACB 1108 - 405813 - 111 Gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213“, 2. Änderung der Stadt Bedburg Dipl.-Ing. Manfred Weigand 16 Seiten 20.11.2008 ACCON GmbH Gewerbering 5 86926 Greifenberg Tel: 08192 / 9960 10 Tel: 08192 / 9960 29 Büros Berlin, Augsburg, Stuttgart V:\Berichte\B405813111.doc ACCON Köln GmbH Eupener Str. 150 50933 Köln-Braunsfeld Tel: 0221 / 947 23 65/66 Fax: 0221 / 947 23 67 Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn BLZ 370 50 198 Konto-Nr. 130 21 99 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Gregor Schmitz-Herkenrath Dipl.-Ing. Manfred Weigand Amtsgericht Köln HRB 29247 Steuernummer: 223/5801/1933 Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 Seite 2 Titel: Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213“, 2. Änderung der Stadt Bedburg Auftraggeber: Stadt Bedburg Auftrag vom: 17.11.2008 Berichtsnummer: ACB 1108 - 405813 - 111 Datum: 20.11.2008 Projektleiter: Dipl.-Ing. Manfred Weigand Zusammenfassung: Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden die Flächen im Geltungsbereich der 2. Änderung des BP Nr. 39a über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK) neu gegliedert. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten BP Nr. 39 zur sicheren Seite berücksichtigt und die bereits im vorangegangenen Verfahren zur 1. Änderung des BP Nr. 39a berechnete Kontingentierung übernommen. Die berechneten Emissionskontingente (LEK) decken aller Erfahrung nach auch die Belange von lauteren Industriebetrieben ab. Werden die berechneten Emissionskontingente im Rahmen der Ansiedlung von neuen Betrieben insgesamt eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden Die Vervielfältigung, Konvertierung, Weitergabe oder Veröffentlichung - insbesondere die Publikation im Internet - dieses Berichts bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die ACCON Köln GmbH. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung 4 2 Grundlagen der Beurteilung 5 2.1 Vorschriften, Normen, Richtlinien 5 2.2 Verwendete Unterlagen 5 2.3 Immissionspunkte und Richtwerte 6 3 Geräuschsituation 7 3.1 Vorbelastung durch die Betriebe im BP 39 7 3.2 Vorbelastung durch bestehende Betriebe im BP 39a 7 3.3 Zulässige Immissionskontingente für die Neuplanung 8 4 Erläuterungen zur Emissionskontingentierung 9 5 Berechnung der zulässigen Emissionskontingente 10 6 Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben allgemein 12 7 Beurteilung und Zusammenfassung 13 Anhang A1 A2 14 Vorschlag für die Textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zum Immissionsschutz 14 Ausbreitungsberechnungen 15 Lageplan Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 1 Seite 4 Aufgabenstellung Die Stadt Bedburg beabsichtigt, den rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 39a „Ge- werbe- und Industriegebiet westlich der L 213“ zu ändern. Die ACCON Köln GmbH wurde im Rahmen dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes von der Stadt Bedburg beauftragt, im Rahmen einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung die Kontingentierung gemäß DIN 45691 /4/ durchzuführen. Der Bebauungsplan grenzt nördlich an den bestehenden Bebauungsplan Nr. 39 an, dessen Fläche schon weitgehend entwickelt ist. Die kontingentierte Fläche des Bebauungsplanes Nr. 39a umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 65 ha und wurde als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a bestehen bereits auf ca. einem Drittel der Fläche Gewerbebetriebe. Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich um Logistik-Unternehmen. Die 2. Änderung des BP 39a umfasst lediglich die noch ungenutzten Flächen. Aufgabe der Untersuchung ist es somit, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Betriebe des benachbarten BP Nr. 39 sowie die im Geltungsbereich der 1. Änderung des BP Nr. 39a bereits mit Emissionskontingenten berücksichtigten Logistikbetriebe, die zulässigen Emissionskontingente (LEK) für das geänderte Plangebiet zu berechnen. Die vorliegende Gutachterliche Stellungnahme dokumentiert die hierzu durchgeführten Berechnungen und Beurteilungen. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 2 Grundlagen der Beurteilung 2.1 Vorschriften, Normen, Richtlinien Seite 5 Für die Berechnungen und Beurteilungen wurden benutzt: /1/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15.03.1974, neugefasst durch Bek. v. 26. 9.2002 (BGBl.I S.3830); zuletzt geändert am 18.12.2006 (BGBl. I S. 3180) /2/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 GMBl. 1998 S. 503 /3/ DIN ISO 9613-2, „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Oktober 1999 /4/ DIN 45691, „Geräuschkontingentierung“, Dezember 2006 /5/ DIN 18005 ff "Schallschutz im Städtebau", Juli 2002 /6/ RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - IA3 - 16.21-2 Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau, 21.07.1988 /7/ Ulrich Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Handreichungen für die kommunale Planung, Verlag Deutsches Volksheimstättenwerk, 3. Auflage 2004 2.2 Verwendete Unterlagen Von der mit der Planung beauftragten Büros wurden uns diverse Unterlagen und Plangrundlagen überlassen. Ferner wurde auf das schalltechnische Gutachten der Accon Köln GmbH: „Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39 a „Industriepark Mühlenerft“ der Stadt Bedburg“ von November 2007 zurückgegriffen. Die Planungsabsichten wurden seitens des planenden Büros und der Gemeinde erläutert. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 2.3 Seite 6 Immissionspunkte und Richtwerte Im vorliegenden Fall sind gemäß Abstimmung mit dem Planungsamt der Stadt Bedburg die Wohngebiete südlich des Plangebietes in Bedburg (Bereich Biverschnell) und Bedburg-Kaster (Bereich Ricardastraße) zu betrachten. Beide Gebiete sind mit dem Schutzanspruch eines „Allgemeinen Wohngebietes“ zu berücksichtigen. Der einzuhaltende Richtwert gemäß TA Lärm Nummer 6.1 d) beträgt somit an beiden Immissionspunkten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Gewerbelärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum „tags“ dauert von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und beträgt 16 Stunden. Nach der Nummer 6.5 der TA Lärm sind für Reine und Allgemeine Wohngebiete an Werktagen für die Zeiten von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Geräusche mit einem Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen, um der erhöhten Störwirkung in diesen Zeiten Rechnung zu tragen. Außerdem gilt gemäß TA Lärm der Richtwert als überschritten, wenn während der Tageszeit ein einzelnes Geräuschereignis den Richtwert um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Somit liegt in einem WA-Gebiet eine Richtwertüberschreitung aufgrund der Spitzenpegel dann vor, wenn z.B. einzelne Vorgänge kurzzeitige Immissionspegel tags von mehr als 85 dB(A) und nachts von mehr als 60 dB(A) verursachen. Im Anhang zu dieser Gutachterlichen Stellungnahme sind die Immissionspunkte im Lageplan mit ihren Bezeichnungen eingetragen. Im vorliegenden Fall sind im Sinne der Akzeptorbezogenheit sowohl die bestehenden Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39, als auch die bereits bestehenden Logistikbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a zu berücksichtigen. Alle bestehenden Betriebe werden für die Vorbelastung berücksichtigt. Für die Betriebe im Bebauungsplan Nr. 39a werden die Emissionskontingente zugrundegelegt, die im Rahmen der quasi 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a mit dem vorgenannten Gutachten ermittelt wurden. Nachfolgend werden die Ansätze im Detail erläutert. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 3 Geräuschsituation 3.1 Vorbelastung durch die Betriebe im BP 39 Seite 7 Auf Basis einer umfangreichen Ortsbesichtigung sowie einer überschlägigen schalltechnischen Bewertung zur sicheren Seite wurde der Ansatz getroffen, dass den Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 50 % des zur Verfügung stehenden Richtwertes zugestanden werden sollte. Als Planwerte für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a standen somit jeweils noch Gesamt-Immissionskontingente LIK von tags LIK = 52 dB(A) nachts LIK = 37 dB(A) zur Verfügung. Durch eine meßtechnische Untersuchung zur Verifizierung dieses Ansatzes haben sich keine weiter verwertbaren Ergebnisse ergeben. Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39 konnten keine, einzelnen Betrieben direkt zuzuordnenden Meßdaten ermittelt werden. Die Situation war an zwei unabhängigen Besichtigungstagen bestimmt durch den Straßenverkehr auf der unmittelbar am Plangebiet vorbeiführenden L 213 bzw. L116. Im Bereich der Immissionspunkte fiel der meßbare Immissionspegel während der Tageszeit auf die Größenordnung der Nachtrichtwerte, wobei selbst dieser Immissionspegel nicht den bestehenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden konnte. Mit dem vorgenannten Ansatz werden den bestehenden Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 somit ebenfalls Entwicklungsmöglichkeiten unter schalltechnischen Gesichtspunkten eingeräumt. 3.2 Vorbelastung durch bestehende Betriebe im BP 39a Mit diesen Erkenntnissen wurden im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 a für die Flächen Nr. 7, 8 und 9 Emissionskontingente bestimmt, die in Summe zu folgenden, aufgerundeten Immissionskontingenten an den beiden ausgewählten Immissionspunkten führen tags LIK = 46 dB(A) nachts LIK = 34 dB(A) Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 3.3 Seite 8 Zulässige Immissionskontingente für die Neuplanung Aus der Differenzbetrachtung der zur sicheren Seite angenommenen Vorbelastung durch die Betriebe im Geltungsbereich des BP 39 und den bereits festgelegten Kontingenten für die bestehenden Logistikbetriebe im BP 39a ergeben sich für die Flächen der 2. Änderung des BP 39 a folgende maximal zulässigen Immissionskontingente. tags LIK = 50,8 dB(A) nachts LIK = 34,4 dB(A) Diese Immissionskontingente werden als Planwerte der erneuten Emissionskontingentierung der 2. Änderung des BP 39a zugrunde gelegt. Hierbei sind die im folgenden Übersichtsplan dokumentierten Flächenzuschnitte GI1 bis GI7 zu berücksichtigen. GI1 GI4 50.0 50.0 62.0 GI3 50.0 GI2 50.0 GI7 50.0 GI5 50.0 Übersichtsplan ohne Maßstab GI6 50.0 Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 4 Seite 9 Erläuterungen zur Emissionskontingentierung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Entwicklungsmöglichkeiten gewerblicher Nutzungen geschaffen und planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Die in der TA Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden. Daraus folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen im Sinne der TA Lärm klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festgeschrieben werden müssen. Dabei ist dem Ansatz der Akzeptorbezogenheit zu folgen: Entscheidend sind die Gesamtimmissionen, der der Akzeptor (betroffener Anwohner) ausgesetzt ist, das Zusammenwirken aller Anlagen - auch derjenigen, die außerhalb des Plangebiets liegen - ist also zu berücksichtigen. Aus den Richtwerten ergeben sich durch eine entsprechende Aufteilung die so genannten Planwerte, die die maximal zulässigen Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet darstellen und sich aus den Immissionskontingenten (LIK) der einzelnen Teilflächen zusammensetzen. Die Regelung der Begrenzung erfolgt im Plangebiet durch die Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente (LEK) gem. DIN 45691 /4/ auf emittierenden Teilflächen, wobei die Festsetzung der LEK auch davon abhängig ist, welche Lärmemissionen auf den Teilflächen entstehen oder voraussichtlich zu erwarten sind und welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf diese Schallemissionen gegeben sind. Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebietes eine möglichst optimale Nutzung unter den gegebenen Bedingungen zulässt. In Teilbereichen, in denen hohe Schallemissionen (z. B. lärmintensive Produktion) zu erwarten sind, können höhere Schalleistungspegel zugelassen werden als in Teilbereichen mit niedrigeren Schallemissionen (z. B. Lagerbereiche etc.). Die gewerblich bzw. industriell nutzbaren Flächen werden in die Flächen GI 1 bis GI 7 gegliedert. Im Rahmen von bau- oder immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass die festgesetzten LEK auf diesen Flächen eingehalten werden. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 5 Seite 10 Berechnung der zulässigen Emissionskontingente Das Verfahren zur Berechnung der zulässigen Gewerbelärmimmissionen ist in der DIN 45691 /4/ beschrieben: Die Ermittlung der LEK erfolgt durch die Berechnung der ungehinderten, ungerichteten und verlustlosen Schallausbreitung in den Vollraum, d. h. ohne Berücksichtigung von Luftabsorption, Zusatzdämpfungen durch Boden und Meteorologie, Richtwirkungen, Abschirmungen oder Reflexionen. Die Berechnungen erfolgen iterativ anhand eines digitalen Modells, dass auf der Basis der Planunterlagen erstellt wurde, wobei die im vorangegangenen Abschnitt beschriebenen Kriterien einbezogen werden. Wenn der Abstand des Immissionsortes vom Schwerpunkt der Fläche mehr als das zweifache ihrer größten Ausdehnung beträgt, kann für alle Schallquellen einheitlich der Abstand des Immissionsortes vom Mittelpunkt der Anlage eingesetzt werden. Ist die gesamte zu betrachtende Flächenquelle so groß, dass sie nicht diesem Kriterium genügt, so muss eine entsprechende Unterteilung in genügend kleine Teilflächen erfolgen, wobei die größter Längenausdehnung jeder Teilfläche kleiner als der halbe Abstand zum Immissionspunkt sein muss. Diese notwendige Unterteilung in Teilflächen wird von dem verwendeten Rechenprogramm „CADNA/A“1 selbständig durchgeführt. Wegen der großen Datenmenge lässt sich der Rechengang nicht vollständig mit vertretbarem Aufwand dokumentieren. Die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente (Emissionsbegrenzung) des Plangebietes für die Tages- und Nachtzeit und die Dimensionierung erfolgte unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen. Da sich die Ermittlung der möglichen Schalleistungspegel aus mehrfachen aufeinander folgenden Rechenvorgängen ergibt, ist nur ein Endergebnis der Rechengänge dargestellt. Da Planungsvorgaben hinsichtlich besonderer geplanter Nutzungen oder vorgesehenen Lärmschwerpunkten auf bestimmten Flächen zurzeit noch fehlen, wird zunächst eine mögliche Gleichverteilung der Immissionskontingente angestrebt. Die nachstehenden Tabellen 5.1 und 5.2 enthalten die LIK für alle betrachteten Immissionspunkte, die sich unter der vorgenannten Prämisse tags und nachts mit den ebenfalls aufgeführten LEK ergeben. Die angestrebte Einhaltung der Planungswerte ist bei Einhaltung der Emissionskontingente sichergestellt. 1 CADNA/A, DataKustik GmbH München, Version 3.71.125 Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 Tabelle 5.1 Kontingentierung tags Bezeichnung Ausweisung dS LEK Lw dB(A) 62 62 73 72 75 64 65 dB(A) 107,2 106,5 117,5 118,6 122,5 112,6 117,7 450312 117,7 LIK IP1 dB(A) 29,9 30,0 41,2 42,6 47,8 37,2 43,2 50,8 50,8 0,0 LIK IP2 dB(A) 30,8 30,4 41,4 42,4 47,8 38,0 42,1 50,8 50,7 -0,1 LIK IP1 dB(A) 21,9 21,0 20,2 24,6 27,8 26,2 30,2 34,4 34,4 0,0 LIK IP2 dB(A) 22,8 21,4 20,4 24,4 27,8 27,0 29,1 34,4 34,2 -0,2 Kontingentierung nachts Bezeichnung Ausweisung GI1 GI2 GI3 GI4 GI5 GI6 GI7 Planwerte Summe BP Differenz Fläche m² dB(A) 33028 45,2 28082 44,5 27907 44,5 46207 46,6 55644 47,5 71629 48,6 187815 52,7 GI1 GI2 GI3 GI4 GI5 GI6 GI7 Planwerte Summe BP Differenz Tabelle 5.2 Seite 11 Fläche dS m² dB(A) 33028 45,2 28082 44,5 27907 44,5 46207 46,6 55644 47,5 71629 48,6 187815 52,7 450312,4 LEK Lw dB(A) 54 53 52 54 55 53 52 dB(A) 99,2 97,5 96,5 100,6 102,5 101,6 104,7 104,7 Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 6 Seite 12 Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben allgemein Wie in den vorangegangenen Abschnitten erläutert wurde, muss zur Prüfung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens festgestellt werden, ob die Geräuschemissionen der geplanten Anlage kleiner oder höchstens gleich dem im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingent sind. Über eine Immissionsprognose kann dieser Nachweis erbracht werden. Dabei ist aus dem Emissionskontingent nach DIN 45691 /4/ das Immissionskontingent LIK zu berechnen und mit dem Teilimmissionspegel der geplanten Anlage zu vergleichen. In der Regel wird die Berechnung zu unterschiedlichen Abweichungen zwischen IK und Teilimmissionspegel an jedem Immissionspunkt führen, da die tatsächlich zu erwartenden Immissionspegel der geplanten Anlage durch genauere Berechnungen ermittelt werden, die u. A. auch Dämpfungen auf dem Schallausbreitungsweg berücksichtigen. Die Zulässigkeit des Vorhabens wird häufig durch den kritischsten Immissionspunkt bestimmt, an dem die Differenz zwischen zulässigem LIK und berechnetem Teilimmissionspegel am geringsten bzw. Null ist. An den übrigen Immissionspunkten können sich dann mehr oder weniger große Unterschreitungen zwischen zulässigem LIK und berechnetem Teilimmissionspegel ergeben. Von einer Zulässigkeit ist daher auch dann noch auszugehen, wenn der für die Anlage berechnete Teilimmissionspegel das aus den Festsetzungen im Bebauungsplan ermittelte Immissionskontingent um nicht mehr als die Differenz zum Planwert aus den jeweiligen Tabellen 5.1 und 5.2 überschreitet. Dieser Sachverhalt ist von besonderer Wichtigkeit, da - wie die Praxis zeigt - in vielen Fällen erst durch die Inanspruchnahme dieser „Reserve“ die Realisierung eines Vorhabens ermöglicht wird. Schließlich kann bei einer anzunehmenden Irrelevanz die weitergehende Prüfung entfallen, wenn der prognostizierte Immissionspegel der Anlage einen Wert von 15 dB(A) oder weniger unter dem Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich aufweist. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 7 Seite 13 Beurteilung und Zusammenfassung Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden die Flächen im Geltungsbereich der 2. Änderung des BP Nr. 39a über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK) neu gegliedert. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten BP Nr. 39 zur sicheren Seite berücksichtigt und die bereits im vorangegangenen Verfahren zur 1. Änderung des BP Nr. 39a berechnete Kontingentierung übernommen. Die berechneten Emissionskontingente (LEK) decken aller Erfahrung nach auch die Belange von lauteren Industriebetrieben ab. Werden die berechneten Emissionskontingente im Rahmen der Ansiedlung von neuen Betrieben insgesamt eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden Köln, den 20.11.2008 ACCON Köln GmbH Der Sachverständige Dipl.-Ing. Manfred Weigand Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 A1 Seite 14 Vorschlag für die Textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zum Immissionsschutz Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten: LEK,tags LEK,nachts in dB(A) in dB(A) GI 1 62 54 GI 2 62 53 GI 3 73 52 GI 4 72 54 GI 5 75 55 GI 6 64 53 GI 7 65 52 Teilfläche Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 A2 Seite 15 Ausbreitungsberechnungen Die Berechnungen der vorliegenden Gutachterlichen Stellungnahme erfolgten mit dem Programmsystem Cadna/A der Firma DataKustik. Mit diesem Rechenprogramm werden die Berechnungen streng richtlinienkonform durchgeführt. Die erforderliche Zerlegung in einzelne punktförmige Teilschallquellen in Abhängigkeit der Abstandsverhältnisse erfolgt zur Laufzeit automatisch. Aus diesem Grund entstehen sehr große Datenmengen, deren vollständige Dokumentation den Umfang dieses Berichtes so erhöhen würde, so dass auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet wird. Bericht-Nr.: 1108 - 405813 - 111 Seite 16 GI1 GI4 50.0 GI3 50.0 50.0 62.0 GI2 50.0 GI7 50.0 GI5 50.0 GI6 50.0 IP1 IP2 Lageplan, Maßstab 1:10.000