Daten
Kommune
Bedburg
Größe
73 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a, 2. Änderung
„Industriepark Mühlenerft“
Textliche Festsetzungen
Örtliche Bauvorschriften, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und
Empfehlungen
Satzung
Inhalt
1
1.1
1.2
1.3
2
1
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
1
1
3
3
2.1
2.2
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄß § 86 ABS. 1
BAUO NRW
Einfriedungen
Lagerplätze
5
5
5
3
KENNZEICHNUNGEN
6
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
HINWEISE
Luftverkehr
Erdbeben
Grundwasser
Niederschlagswasserbeseitigung
Leitungstrassen
Werbeanlagen
6
6
6
7
7
7
8
5
5.1
5.2
EMPFEHLUNGEN
Niederschlagswasser
Begrünung
8
8
8
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 2. Änderung
1
1.1
1.1.1
Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Gliederung des Industriegebietes
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 BauNVO „Industriegebiet (GI)“ festgesetzt.
Das festgesetzte Industriegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6
i. V. m. Abs. 8 BauNVO in die Teilgebiete GI 1 bis GI 5 gegliedert und
wie folgt in seiner Nutzung eingeschränkt:
Innerhalb des gegliederten Industriegebietes sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw.
Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz NRW1 vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I und II sowie Betriebe mit gleichem
oder höherem Emissionsverhalten nicht zulässig.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die
in der folgenden Tabelle 1 angegebenen Emissionskontigente LEK
nach DIN 45691 Ausgabe 2006-122 weder tags (06:00 Uhr bis 22.00
Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten:
Tabelle 1
Emissionskontigente tags und nachts in dB (A)
Teilgebiet1)
LEK,tags
LEK,nachts
GI 1
GI 2
GI 3
GI 4
GI 5
GI 6
GI 7
GI 8
62
62
73
72
75
64
65
65
54
53
52
54
55
53
52
53
1)
Bezeichnung der Teilgebiete entsprechend der Bebauungsplandarstellung
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.
Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA
Lärm3 unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt
des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB (A) unter dem
maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am
1 Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf
am 12. Oktober 2007
2 DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe 2006-12, Deutsches Institut für
Normung e. V., Berlin
3 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August
1998 (GMBl. S. 503)
1
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 2. Änderung
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2
und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.
Für die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Industriegebiet allgemein
zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes ist im Bauantrag
der Nachweis zu führen, dass
1.
2.
der Beherbergungsbetrieb vollklimatisiert ist und
Fenster in Räumen, in denen übernachtet wird, nicht zum Lüften geöffnet werden können.
1.1.2
Ausschluss von Nutzungen
Innerhalb der Industriegebiete sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9
BauNVO folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe
aller Art nicht zulässig:
Land- und Gartenbau
Tierhaltung
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
Anlagen und Einrichtungen für die Gewinnung, Lagerung, Sortierung und Bearbeitung von Schrott
Im Sinne von § 65 BauO NW vorübergehend aufgestellte oder
genutzte Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Zerkleinerung und zum Schreddern von Bauschuttmaterial
Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung und Aufbereitung
von Fäkalien (analog Nr. 8.10, 4. BImSchV)
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb zulässig.
Eigenständig betriebene Windkraftanlagen sind gemäß § 1 Abs. 5
und Abs. 9 BauNVO unzulässig.
Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungsart „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind“ wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und ist somit unzulässig.
1.1.3
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
In dem gegliederten Industriegebiet sind Verkaufsstellen, die in
unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise
zulässig. Die Verkaufsfläche darf dabei maximal 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes erreichen.
2
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 2. Änderung
Darüber hinaus können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB im Industriegebiet
folgende Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden:
Einzelhandel mit neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen und
–teilen,
Tierzucht
gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke und
Vergnügungsstätten.
1.2
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
Innerhalb der Industriegebiete darf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude
die im Plan eingeschriebenen maximale Höhe über Normalhöhennull nicht überschreiten.
Maßgebend ist das eingedeckte Dach. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine,
Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist.
Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen, sowohl innerhalb als auch
außerhalb von Gebäuden.
1.3
1.3.1
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Kompensationsmaßnahmen
Die Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft,
z. B. durch die Umsetzung baulicher Maßnahmen im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a, ist – soweit
nicht bereits erfolgt - auf Grundlage der Festsetzungen und Bestimmungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a durchzuführen.
1.3.2
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass in den Freibereichen des Industriegebiets nur insektenfreundliche Leuchtmittel
mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. NatriumdampfHochdrucklampen) zu verwenden sind. Die Leuchten dürfen nur in
den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich
nicht über 60°C erwärmen.
3
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 2. Änderung
1.3.3
Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Grundstücksbegrünung
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist, soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein großkroniger Laubbaum der Pflanzenauswahlliste
1 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu
schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 1:
Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3-4 x v, StU 18-20 cm:
Acer platanoides
Fraxinus exelsior
Ginkgo biloba
Sophora japonica
Tilia tomentosa Brabant
1.3.4
Spitz-Ahorn
Esche
Fächerbaum
Schnurbaum
Silber-Linde
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen, Straßenbegleitgrün
Innerhalb des gegliederten Industriegebietes sind in einem 2,50 m
breiten Streifen parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB standortgerechte, heimische Laubbäume
der Pflanzenauswahlliste 2 sowie Sträucher der Pflanzenauswahlliste 2 a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils 1,00 m
zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume
untereinander bzw. in der Reihe beträgt 15,00 m. Pro 6 qm des
2,50 m breiten Pflanzstreifens parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei Sträucher der Pflanzenauswahlliste 2a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an
der Erschließungsstraße betragen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 2:
Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v, StU 10-12 cm:
Acer platanoi
Acer pseudoplatanus
Carpinus betulus
Corylus colurna
Fraxinus exelsior
Spitzahorn
Bergahorn
Hainbuche
Baumhasel
Esche
4
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Ginkgo biloba
Tilia cordata
Tilia tomentosa
Fächerbaum
Winterlinde
Silber-Linde
Pflanzenauswahlliste 2 a:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm)
Amelanchier lamarckii
Cornus mas
Cornus sanguinea
Coryllus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Philadelphus coronarius
Prunus spinosa
Ribes alpinum
Rosa canina
Salix caprea
Viburnum lantana
1.3.5
Kanadische Felsenbirne
Kornelkirsche, Dirndlstrauch
Roter Hartriegel
Waldhasel
Gemeiner Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Bauernjasmin
Schlehdorn, Schwarzdorn
Alpen-Johannisbeere
Hundsrose
Sal-Weide
Wolliger Schneeball
Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Stellplatzbegrünung
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein
großkroniger Laubbaum der Arten und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je
Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
2
2.1
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
Einfriedungen
Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu den
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten.
2.2
Lagerplätze
Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum hin sichtbar sind.
5
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 2. Änderung
3
Kennzeichnungen
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der
der Bergbau umgeht gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen
bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund
im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark wechselnden
Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie
3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke“, Ausgabe 2003-09
vor.
Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Auflast sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen
zu trennen.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2005-01, der DIN 18195-1 und DIN
18195-2 „Bauwerksabdichtungen“, Ausgaben 2000-08 und die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
sind zu beachten.
4
4.1
Hinweise
Luftverkehr
Ausnahmen von der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen sowie durch alle anderen Hindernisse, die eine Höhe von
100,00 m über dem im Bebauungsplan eingetragenen Bezugspunkt
überschreiten, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der
Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14,15 LuftVG4.
4.2
Erdbeben
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20065. Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen.
4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007
(BGBl. I S. 986)
5 Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de
6
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 2. Änderung
4.3
Grundwasser
Im Plangebiet ist das obere Grundwasserstockwerk bergbaubedingt
trocken gefallen. Bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster
Grundwassersituation, wurden im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände von < 1 m gemessen.
4.4
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine
Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser
bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
Des weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt,
von welchen Flächen (belastete/ unbelastet) Niederschlagswasser
vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.
Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne
Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Für
den räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a ist daher folgende Regenwasserbeseitigung vorgesehen:
Das Plangebiet erhält ein seperates Regenwassernetz. Das gesamte
anfallende Regenwasser - sowohl von Verkehrsflächen, als auch von
Dach- und versiegelten Grundstücksflächen – wird in den Vorfluter
Erftmühlenbach eingeleitet. Die Einleitmenge wird auf 200 l/s begrenzt. Die darüber hinaus anfallende Regenwassermenge wird in
einem Rückhaltebecken gespeichert. Das Rückhaltebecken ist als
offenes Endbecken geplant.
Für den Bau des Regenklärbeckens liegt eine Entwässerungsplanung
von Spitz Consultants, Euskirchen für den gesamten Industriepark
Mühlenerft vor, die im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 39a erstellt wurde.
Für Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. -rückhaltung
sind bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises die erforderlichen Anträge zu stellen. Notwendige Genehmigungen sowie
die Einleitungserlaubnis sind rechtzeitig einzuholen.
4.5
Leitungstrassen
Bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes ist darauf zu achten, dass Versorgungsleitungstrassen frei von Baum- und Strauchwerk bleiben. Die DVGW Richtlinie GW 125 ist zu berücksichtigen,
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ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sind mit der Versorgungsträgerin abzustimmen.
4.6
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V.
§ 25 StrWG zu beachten.
5
5.1
Empfehlungen
Niederschlagswasser
Es wird empfohlen, unverschmutztes Niederschlagswasser zu sammeln bzw. auf dem Grundstück zu speichern und z.B. als Löschwasser, Brauchwasser oder zur Bewässerung von Grünanlagen zu nutzen.
5.2
Begrünung
Fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern und Zäune
sollten, soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und
rankenden Pflanzen, wahlweise mit den nachfolgend aufgeführten
Arten, zu bepflanzt werden.
Soweit erforderlich, sind Rankgerüste als Kletterhilfen anzubringen.
Pflanzenauswahlliste:
Celastrus orbiculatus
Clematis, Wildarten und –sorten
Hedera helix
Hydrangea petiolaris
Lonicera in Arten und Sorten
Parthenocissus quinquefolia und
Parthenocissus tricuspidata “Veitchii”
Polygonum auberti
Baumwürger
Clematis
Efeu
Kletterhortensie
Heckenkirsche
Wilder Wein
Wilder Wein
Schlingknöterich
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