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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
42 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 1 von 11 Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom ... Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober .2007 (GV. NRW. 2007 S. 380), der § § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 2007, S.380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 16.12.2008 die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung §1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom 01.12.2008 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungs-anlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen §2 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 2 von 11 (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). §4 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 3 von 11 des Vorjahres geschätzt. Wird Wasser von fremden Versorgungsanlagen bezogen, ist grundsätzlich von dem Verbrauch auszugehen, den das Versorgungsunternehmen im Vorjahr der Wasserabrechnung zugrunde gelegt hat. Der Abrechnungszeitraum des Versorgungsunternehmens beträgt in der Regel 12 Monate. Es wird nach Ortsteilen unterschiedlich in den Monaten Januar bis Dezember des Vorjahres abgelesen. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird bis zur Bekanntgabe des Frischwasserverbrauches für einen vollen Abrechnungszeitraum des Wasserversorgungsunternehmens ein Pauschbetrag als Gebührenvorauszahlung erhoben. Der Pauschbetrag wird nach der Anzahl der das Grundstück bewohnenden Personen berechnet. Hierbei wird je Person und Monat 4 Kubikmeter Frischwasserverbrauch in Ansatz gebracht. Bei gewerblichen Betrieben wird der Pauschbetrag unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse in Absprache mit dem Eigentümer bzw. Betriebsinhaber festgesetzt. Nach Bekanntgabe des Frischwasserverbrauches für den vollen Abrechnungszeitraum durch das Wasserversorgungsunternehmen wird die endgültige Abwassergebühr rückwirkend ab Entstehung der Gebührenpflicht festgesetzt. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die endgültige Abwassergebühr angerechnet. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 4 von 11 Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen. (6) Für das Jahr 2008 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,05 €. (7) Für das Jahr 2009 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,10 €.. §5 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird, sofern die Voraussetzungen des § 11 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bedburg erfüllt sind, mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. (4) Die Gebühr im Jahr 2008 für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 beträgt 0,64 €. (5) Die Gebühr im Jahr 2009 für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 beträgt 0,63 €. WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 5 von 11 §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. (4) Die Gebührenpflicht endet auf Antrag des Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Monats, ab dem ein Objekt für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht mehr bewohnt wird. §7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. c) der Träger der Straßenbaulast Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. §8 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 6 von 11 (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. §9 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. 3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen § 10 Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinden einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 11 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss • eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder • soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 7 von 11 (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. § 12 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m zugrundegelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5 WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 8 von 11 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75 e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,0. (4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse. b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,3 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. § 13 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt 3,60 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) b) (3) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 45 % des Beitrags; bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 55 % des Beitrags; Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 9 von 11 § 14 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 11 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. § 15 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 16 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 4. Abschnitt Aufwandsersatz für Anschlussleitungen § 17 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die gemeindliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 (2) Der Ersatzanspruch entsteht Druckentwässerungssystemen. auch für Seite 10 von 11 Pumpstationen bei (3) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung vom Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze. § 18 Ermittlung des Ersatzanspruchs Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. § 19 Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. der § 20 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Grundstückseigentümer Gesamtschuldner. bzw. Erbbauberechtigte haften als (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner. § 21 Fälligkeit des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungscheides fällig. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 22 Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und WP7-245/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008 Seite 11 von 11 Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden entsprechend Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen . § 23 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 24 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 25 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom 10.12.1984 außer Kraft.