Daten
Kommune
Bedburg
Größe
42 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-245/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-245/2008
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Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom ...
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober .2007 (GV. NRW.
2007 S. 380), der § § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S.
712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober.2007 (GV. NRW.
S. 2007, S.380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am 16.12.2008 die folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt:
Finanzierung der Abwasserbeseitigung
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde
Abwassergebühren,
Kanalanschlussbeiträge
sowie
Kostenersatz
für
Grundstücksanschlussleitungen
nach
Maßgabe
der
nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom
01.12.2008 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem
Gebiet die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung
(gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an
personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen,
Regenwasser-Versickerungs-anlagen, das für die Abwasserbeseitigung
eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und
Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
2. Abschnitt:
Gebührenrechtliche Regelungen
§2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die
Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren
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(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW
sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 LWG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde
umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5
KAG NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von
Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf
den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser
abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und
gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der
Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten
Wasserversorgungsanlagen
(z.B.
privaten
Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4),
abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage
eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler
ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen
Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als
Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so
wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs
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des Vorjahres geschätzt. Wird Wasser von fremden Versorgungsanlagen
bezogen, ist grundsätzlich von dem Verbrauch auszugehen, den das
Versorgungsunternehmen im Vorjahr der Wasserabrechnung zugrunde gelegt
hat. Der Abrechnungszeitraum des Versorgungsunternehmens beträgt in der
Regel 12 Monate. Es wird nach Ortsteilen unterschiedlich in den Monaten Januar
bis Dezember des Vorjahres abgelesen.
Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird bis zur
Bekanntgabe
des
Frischwasserverbrauches
für
einen
vollen
Abrechnungszeitraum des Wasserversorgungsunternehmens ein Pauschbetrag
als Gebührenvorauszahlung erhoben. Der Pauschbetrag wird nach der Anzahl
der das Grundstück bewohnenden Personen berechnet. Hierbei wird je Person
und Monat 4 Kubikmeter Frischwasserverbrauch in Ansatz gebracht. Bei
gewerblichen Betrieben wird der Pauschbetrag unter Berücksichtigung der
Betriebsverhältnisse in Absprache mit dem Eigentümer bzw. Betriebsinhaber
festgesetzt. Nach Bekanntgabe des Frischwasserverbrauches für den vollen
Abrechnungszeitraum durch das Wasserversorgungsunternehmen wird die
endgültige Abwassergebühr rückwirkend ab Entstehung der Gebührenpflicht
festgesetzt. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die endgültige
Abwassergebühr angerechnet.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den
Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über
den
ordnungsgemäß
funktionierenden
Wasserzähler
obliegt
dem
Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen
Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen
Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der
durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der
Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder
unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine
Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß
funktioniert.
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen.
Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der
Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis über die verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen zu führen. Der Nachweis kann über einen
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler oder durch nachprüfbare
Unterlagen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren
Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet
werden und wie groß diese Wassermengen sind, erfolgen. Die nachprüfbaren
Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung
der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.
Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen
Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen
vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der
Gemeinde abzustimmen. Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und
zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach
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Bekanntgabe des Bescheides über die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu
machen.
(6) Für das Jahr 2008 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,05 €.
(7) Für das Jahr 2009 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 3,10 €..
§5
Niederschlagswassergebühr
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht
leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles
Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege
der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in
die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück
mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von
der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten)
und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück
Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde
zutreffend ermittelt wurden.
Auf Anforderung der Gemeinde hat der
Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen
vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten)
und/oder
befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die
Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der
Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers
vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie
abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach
Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs.
2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten
Fläche
wird,
sofern
die
Voraussetzungen
des
§
11
der
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bedburg erfüllt sind, mit dem 1. Tag des
Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(4) Die Gebühr im Jahr 2008 für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche i.S.d. Abs. 1 beträgt 0,64 €.
(5) Die Gebühr im Jahr 2009 für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche i.S.d. Abs. 1 beträgt 0,63 €.
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§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt
die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die
Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die
Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung
erfolgt.
(4) Die Gebührenpflicht endet auf Antrag des Gebührenpflichtigen mit Ablauf des
Monats, ab dem ein Objekt für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht
mehr bewohnt wird.
§7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist.
c) der Träger der Straßenbaulast
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom
Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im
Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der
Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich
mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten
und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der
Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen
oder zu überprüfen.
§8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen
Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der
Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
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(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der
Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das
abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei
der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§9
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und
Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines
anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen
§ 10
Kanalanschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der
gemeindlichen
Abwasseranlage
erhebt
die
Gemeinden
einen
Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch
gebotenen
wirtschaftlichen
Vorteil
für
ein
Grundstück.
Die
Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die
Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 11
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich
angeschlossen werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht
bestehen und
3. für das Grundstück muss
• eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch
Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf
oder
• soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht
festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB),
muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und
nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur
Bebauung anstehen.
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(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im
Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen
der
Niederschlagswasserbeseitigung
mittelbar
an
die
gemeindliche
Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige
Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.B. in ein von der Gemeinde
betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
(4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben
Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich
oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden
kann.
§ 12
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch
Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche
Grundstücksfläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB):
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der
Grundstücksgrenze, die der Erschließungstraße zugewandt ist, die das
Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken,
die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche
von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von 50 m
zugrundegelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt
wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem
Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit:
1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit:
1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit:
1,5
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d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit:
1,75
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit:
2,0.
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur
Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke
und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl
die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen
abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere
Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde
zu legen.
(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder
die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend:
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Geschosse.
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Geschosse.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen,
gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten
Nutzungsfaktoren um je 0,3 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und
sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete
anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung
vorhandenen Nutzung zulässig wäre.
§ 13
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt 3,60 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
(2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses,
so wird ein Teilbetrag erhoben.
Dieser beträgt:
a)
b)
(3)
bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 45 % des Beitrags;
bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 55 % des Beitrags;
Entfallen
die
in
Abs.
2
bezeichneten
Beschränkungen
der
Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt
geltenden Beitragssatz zu zahlen.
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§ 14
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den
Fällen des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die
Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an
die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die
Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den
Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein
Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch
erlassen wurde oder verjährt ist.
§ 15
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 16
Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet
deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
4. Abschnitt
Aufwandsersatz für Anschlussleitungen
§ 17
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die
gemeindliche Abwasseranlage sind der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW
zu ersetzen.
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(2) Der
Ersatzanspruch
entsteht
Druckentwässerungssystemen.
auch
für
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Pumpstationen
bei
(3) Grundstücksanschluss ist die leitungsmäßige Verbindung vom Hauptkanal in der
Straße bis zur Grundstücksgrenze.
§ 18
Ermittlung des Ersatzanspruchs
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die
Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen
entstandenen
Kosten
abgerechnet.
Erhält
ein
Grundstück
mehrere
Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
§ 19
Entstehung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung
Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
der
§ 20
Ersatzpflichtige
(1) Ersatzpflichtig
ist,
wer
im
Zeitpunkt
der
Bekanntgabe
des
Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere
Grundstückseigentümer
Gesamtschuldner.
bzw.
Erbbauberechtigte
haften
als
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die
Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.
§ 21
Fälligkeit des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungscheides
fällig.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 22
Auskunftspflichten
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der
Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und
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Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der
Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu
erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden
Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder
durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden
entsprechend
Absätze
gelten
für
den
Kostenersatzpflichtigen
.
§ 23
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere,
insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge,
Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen
oder erlassen werden.
§ 24
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen
diese
Satzung
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 25
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom
10.12.1984 außer Kraft.