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Allgemeine Vorlage (Richtlinien über besondere Ehrungen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
23 kB
Datum
28.02.2011
Erstellt
21.02.11, 18:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 11/2011 Richtlinien über besondere Ehrungen durch die Gemeinde K r e u z a u 1. Ehrungen 1.1 Die Gemeinde Kreuzau ehrt besonders verdiente Bürger bzw. Persönlichkeiten durch b) die Verleihung des Ehrenbürgerrechts c) die Verleihung von Ehrenbezeichnungen d) andere Ehrungen 1.2 Die Ehrung erfolgt für besondere oder außergewöhnliche Leistungen oder Verdienste um das Wohl, das Ansehen oder die Entwicklung der Gemeinde auf dem Gebiete der Wissenschaft, des politischen, des kommunalen, des wirtschaftlichen, des sozialen oder des kulturellen Lebens. Außerdem erfolgt eine Ehrung für besondere Verdienste um die örtliche Gemeinschaft oder das dörfliche Brauchtum. 1.3 Der Auszuzeichnende muss einer Ehrung würdig sein. Gerichtliche Strafen schließen im Allgemeinen eine Ehrung aus. 1.4 Die Erfüllung selbstverständlicher Berufs- oder Beamtenpflichten (Ehrenbeamte fallen hierunter nicht) oder Verdienste um das eigene Unternehmen rechtfertigen keine Ehrung. 2. Ehrenbürgerrecht Für die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts gelten die Bestimmungen des § 34 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung. 3. Ehrenbezeichnungen 3.1 Die Verleihung von Ehrenbezeichnungen für politisch tätige Personen soll erst nach dem Ausscheiden aus der aktiven Politik geschehen. 3.2 Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten ebenfalls für die Verleihung von Ehrenbezeichnungen mit folgenden Maßgaben: a) Ehrenratsmitglied Ratsmitgliedern mit mindestens 10 Jahren Ratstätigkeit wird die Ehrenbezeichnung „Ehrenratsmitglied“ verliehen. H:/AMT1/Zentrale Info-Datei/Richtlinien über besondere Ehrungen 1 b) Verdienter Bürger Ratsmitgliedern mit in der Regel 20 Jahren Ratstätigkeit und sonstigen Personen für besonders hervorzuhebende Leistungen für das Allgemeinwohl wird die Ehrenbezeichnung „Verdienter Bürger“ verliehen. c) Altbürgermeister und Altortsvorsteher Die Verleihung der vorgenannten Ehrenbezeichnung kann nach mindestens 15-jähriger aktiver Tätigkeit erfolgen. d) Ehrenbürger Als höchste Ehrenbezeichnung der Gemeinde Kreuzau kann auf Antrag die Verleihung der Ehrenbürgerwürde erfolgen. 3.3 a) Bei der Berücksichtigung der Zeiten nach der Ziffer 3.2 Buchstaben a) und b) sind auch Zeiten der Tätigkeit als Ehrenbeamter anzurechnen, soweit diese nicht mit den Zeiten der Ratsmitgliedschaft identisch sind. b) In Einzelfällen kann der Rat die vorgenannten Fristen auch verkürzen. c) Die Ehrenbezeichnung soll auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, z. B. Ehrenratsmitglied, Altortsvorsteher, Verdienter Bürger, Altbürgermeister. Die Ehrenbezeichnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. d) Beschlüsse zur Verleihung einer Ehrenbezeichnung (Ehrenratsmitglied, Altortsvorsteher, Verdienter Bürger, Altbürgermeister) bedürfen der einfachen Mehrheit des Rates. Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. Im Übrigen richtet sich die Entziehung einer Ehrenbezeichnung nach § 34 Abs. 2 GO. 3.4 Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung schließt die Verleihung der Ehrengabe nach Ziffer 4 ein, sofern diese Ehrengabe aus einem anderen Anlass noch nicht überreicht worden ist. 3.5 Vorschlagsberechtigt für die Ehrung von Persönlichkeiten sind insbesondere der Bürgermeister, die Ortsvorsteher und die Fraktionen. Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen. 3.6 Die Entscheidung über eine Ehrung trifft der Rat der Gemeinde in nichtöffentlicher Sitzung, möglichst nach vorheriger interfraktioneller Abstimmung. 3.7 Der Auszuzeichnende erhält einen „Ehrenbrief“, in dem die Verdienste des Geehrten aufgeführt sind, der „Ehrenbrief“ ist vom Bürgermeister zu unterzeichnen. 3.8 Die Ehrungen werden vom Bürgermeister in würdiger Form während einer H:/AMT1/Zentrale Info-Datei/Richtlinien über besondere Ehrungen 2 öffentlichen Ratssitzung vorgenommen. Aus begründetem Anlass kann die Verleihung auch in anderer würdiger Form vorgenommen werden. 4. Verleihung von Ehrengaben Ehrengaben erhalten kommunalpolitisch tätige Personen bei Erreichen der Voraussetzungen bzw. auf besonderen Antrag, Bürger für sonstige Leistungen ebenfalls auf Antrag. Antragsberechtigt sind insbesondere der Bürgermeister, die Ortsvorsteher und die Fraktionen. Ehrengaben und Voraussetzungen 4.1 Bronzene Ehrenmedaille Die bronzene Ehrenmedaille wird als Ehrengabe nach 10-jähriger Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde Kreuzau bzw. entsprechender Ortsvorstehertätigkeit im Gemeindebereich verliehen. Gleiches gilt bei 15-jähriger Tätigkeit als sachkundiger Bürger in den Fachausschüssen der Gemeinde. Ferner kann die bronzene Ehrenmedaille für langjähriges Engagement für das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau verliehen werden. 4.2 Silberne Ehrenmedaille Die silberne Ehrenmedaille kann nach 20-jähriger Tätigkeit als Ratsmitglied oder Ortsvorsteher bzw. 25-jähriger Tätigkeit als sachkundiger Bürger verliehen werden. Außerdem kann die silberne Ehrenmedaille für außergewöhnliche Tätigkeiten für das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau vergeben werden. 4.3 Goldene Ehrenmedaille Die Verleihung der goldenen Ehrenmedaille kann nach 25-jähriger Zugehörigkeit zum Rat oder gleichlanger Ortsvorstehertätigkeit bzw. 30-jähriger Tätigkeit als sachkundiger Bürger erfolgen, ferner für herausragendes Engagement für das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau. 4.4 Ehrenring Der Ehrenring der Gemeinde Kreuzau wird nach 35-jähriger Zugehörigkeit zum Rat oder entsprechender Ortsvorstehertätigkeit im Gemeindebereich verliehen, außerdem für einzigartige herausragende Tätigkeiten für das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau. Analog der Regelung unter 3.3 a sind auch Zeiten der Tätigkeit als Ehrenbeamter bei den Ziff. 4.1 – 4.4 anzurechnen. 5. Verleihung der Ehrengaben 5.1 Die Verleihung der Ehrengaben soll in der Regel zeitnah nach Erreichen der jeweiligen Voraussetzungen erfolgen, in der Regel nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode. 5.2 Die Verleihung der goldenen Ehrenmedaille bzw. des Ehrenringes bedarf H:/AMT1/Zentrale Info-Datei/Richtlinien über besondere Ehrungen 3 einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. 5.3 Im Rathaus Kreuzau ist eine Tafel mit den jeweiligen Trägern der goldenen Ehrenmedaille bzw. des Ehrenringes zu installieren. Auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau ist auf die Träger der Ehrengaben hinzuweisen. 6. Jubiläen 6.1 Bei Vollendung des 80./85./90./95. und jeden weiteren Lebensjahres wird dem Jubilar seitens der Gemeinde ein Glückwunsch mit einem Sachgeschenk in Höhe von 10 € überreicht. Die Auswahl des Sachgeschenkes bleibt der Verwaltung überlassen. 6.2 Bei 50- jährigen (goldenen) Hochzeiten wird neben dem Glückwunsch eine Zuwendung in Höhe von 25 €, bei 60- jährigen (diamantenen) Hochzeiten eine Barzuwendung in Höhe von 50 €, bei 65- jährigen (eisernen) Hochzeiten und bei der 70- jährigen Gnadenhochzeit eine Barzahlung in Höhe von 100 € überreicht. 6.3 Die Glückwünsche der Gemeinde werden durch den Bürgermeister überbracht. Der jeweilige Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin sind hinzuzuziehen. Bei Altersjubiläen kann der jeweilige Ortsvorsteher ermächtigt werden, die Glückwünsche alleine zu überbringen. 7. Sterbefälle Bei Sterbefällen wird wie nachstehend aufgeführt verfahren: 7.1 Aktive Ratsmitglieder bzw. Ortsvorsteher erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt, in den lokalen Tageszeitungen sowie zur Beerdigung eine Blumenschale oder eine gleichwertige Geldspende. 7.2 Ausgeschiedene Ratsmitglieder bzw. Ortsvorsteher erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt sowie zur Beerdigung eine Blumenschale oder eine gleichwertige Geldspende. 7.3 Verdiente Bürger erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt sowie zur Beerdigung eine Trauerkranzspende oder eine gleichwertige Geldspende. 7.4 Träger des Ehrenringes erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt und in den lokalen Tageszeitungen sowie zur Beerdigung eine Trauerkranzspende oder eine gleichwertige Geldspende. 8. Inkrafttreten H:/AMT1/Zentrale Info-Datei/Richtlinien über besondere Ehrungen 4 Diese Richtlinien treten am 01.03.2011 in Kraft. H:/AMT1/Zentrale Info-Datei/Richtlinien über besondere Ehrungen 5