Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
23 kB
Datum
28.02.2011
Erstellt
21.02.11, 18:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 11/2011
Richtlinien über besondere Ehrungen durch die
Gemeinde K r e u z a u
1.
Ehrungen
1.1 Die Gemeinde Kreuzau ehrt besonders verdiente Bürger bzw. Persönlichkeiten
durch
b) die Verleihung des Ehrenbürgerrechts
c) die Verleihung von Ehrenbezeichnungen
d) andere Ehrungen
1.2 Die Ehrung erfolgt für besondere oder außergewöhnliche Leistungen oder Verdienste um das Wohl, das Ansehen oder die Entwicklung der Gemeinde auf
dem Gebiete der Wissenschaft, des politischen, des kommunalen, des wirtschaftlichen, des sozialen oder des kulturellen Lebens.
Außerdem erfolgt eine Ehrung für besondere Verdienste um die örtliche Gemeinschaft oder das dörfliche Brauchtum.
1.3 Der Auszuzeichnende muss einer Ehrung würdig sein. Gerichtliche Strafen
schließen im Allgemeinen eine Ehrung aus.
1.4 Die Erfüllung selbstverständlicher Berufs- oder Beamtenpflichten (Ehrenbeamte
fallen hierunter nicht) oder Verdienste um das eigene Unternehmen rechtfertigen keine Ehrung.
2.
Ehrenbürgerrecht
Für die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts gelten die Bestimmungen des § 34 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der zurzeit gültigen Fassung.
3.
Ehrenbezeichnungen
3.1 Die Verleihung von Ehrenbezeichnungen für politisch tätige Personen soll erst
nach dem Ausscheiden aus der aktiven Politik geschehen.
3.2 Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen gelten ebenfalls für die Verleihung von Ehrenbezeichnungen mit folgenden Maßgaben:
a) Ehrenratsmitglied
Ratsmitgliedern mit mindestens 10 Jahren Ratstätigkeit wird
die Ehrenbezeichnung „Ehrenratsmitglied“ verliehen.
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b) Verdienter Bürger
Ratsmitgliedern mit in der Regel 20 Jahren Ratstätigkeit und sonstigen
Personen für besonders hervorzuhebende Leistungen für das Allgemeinwohl wird die Ehrenbezeichnung „Verdienter Bürger“ verliehen.
c) Altbürgermeister und Altortsvorsteher
Die Verleihung der vorgenannten Ehrenbezeichnung kann nach
mindestens 15-jähriger aktiver Tätigkeit erfolgen.
d) Ehrenbürger
Als höchste Ehrenbezeichnung der Gemeinde Kreuzau kann auf Antrag die
Verleihung der Ehrenbürgerwürde erfolgen.
3.3
a) Bei der Berücksichtigung der Zeiten nach der Ziffer 3.2 Buchstaben a) und
b) sind auch Zeiten der Tätigkeit als Ehrenbeamter anzurechnen, soweit
diese nicht mit den Zeiten der Ratsmitgliedschaft identisch sind.
b) In Einzelfällen kann der Rat die vorgenannten Fristen auch verkürzen.
c) Die Ehrenbezeichnung soll auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, z. B.
Ehrenratsmitglied, Altortsvorsteher, Verdienter Bürger, Altbürgermeister.
Die Ehrenbezeichnungen werden in weiblicher oder männlicher Form
geführt.
d) Beschlüsse zur Verleihung einer Ehrenbezeichnung (Ehrenratsmitglied,
Altortsvorsteher, Verdienter Bürger, Altbürgermeister) bedürfen der einfachen Mehrheit des Rates. Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
Im Übrigen richtet sich die Entziehung einer Ehrenbezeichnung nach § 34
Abs. 2 GO.
3.4 Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung schließt
die Verleihung der Ehrengabe nach Ziffer 4 ein, sofern diese Ehrengabe aus einem anderen Anlass noch nicht überreicht worden ist.
3.5 Vorschlagsberechtigt für die Ehrung von Persönlichkeiten sind insbesondere
der Bürgermeister, die Ortsvorsteher und die Fraktionen.
Die Vorschläge sind schriftlich zu begründen.
3.6 Die Entscheidung über eine Ehrung trifft der Rat der Gemeinde in
nichtöffentlicher Sitzung, möglichst nach vorheriger interfraktioneller Abstimmung.
3.7 Der Auszuzeichnende erhält einen „Ehrenbrief“, in dem die Verdienste des
Geehrten aufgeführt sind, der „Ehrenbrief“ ist vom Bürgermeister zu unterzeichnen.
3.8 Die Ehrungen werden vom Bürgermeister in würdiger Form während einer
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öffentlichen Ratssitzung vorgenommen.
Aus begründetem Anlass kann die Verleihung auch in anderer würdiger Form
vorgenommen werden.
4.
Verleihung von Ehrengaben
Ehrengaben erhalten kommunalpolitisch tätige Personen bei Erreichen der
Voraussetzungen bzw. auf besonderen Antrag, Bürger für sonstige
Leistungen ebenfalls auf Antrag. Antragsberechtigt sind insbesondere der
Bürgermeister, die Ortsvorsteher und die Fraktionen.
Ehrengaben und Voraussetzungen
4.1 Bronzene Ehrenmedaille
Die bronzene Ehrenmedaille wird als Ehrengabe nach 10-jähriger Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde Kreuzau bzw. entsprechender Ortsvorstehertätigkeit im Gemeindebereich verliehen. Gleiches gilt bei 15-jähriger
Tätigkeit als sachkundiger Bürger in den Fachausschüssen der Gemeinde.
Ferner kann die bronzene Ehrenmedaille für langjähriges Engagement für
das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau verliehen werden.
4.2 Silberne Ehrenmedaille
Die silberne Ehrenmedaille kann nach 20-jähriger Tätigkeit als Ratsmitglied
oder Ortsvorsteher bzw. 25-jähriger Tätigkeit als sachkundiger Bürger verliehen werden. Außerdem kann die silberne Ehrenmedaille für außergewöhnliche Tätigkeiten für das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau vergeben
werden.
4.3 Goldene Ehrenmedaille
Die Verleihung der goldenen Ehrenmedaille kann nach 25-jähriger Zugehörigkeit zum Rat oder gleichlanger Ortsvorstehertätigkeit bzw. 30-jähriger Tätigkeit
als sachkundiger Bürger erfolgen, ferner für herausragendes Engagement für
das Allgemeinwohl in der Gemeinde Kreuzau.
4.4 Ehrenring
Der Ehrenring der Gemeinde Kreuzau wird nach 35-jähriger Zugehörigkeit zum
Rat oder entsprechender Ortsvorstehertätigkeit im Gemeindebereich verliehen,
außerdem für einzigartige herausragende Tätigkeiten für das Allgemeinwohl in
der Gemeinde Kreuzau.
Analog der Regelung unter 3.3 a sind auch Zeiten der Tätigkeit als Ehrenbeamter bei
den Ziff. 4.1 – 4.4 anzurechnen.
5.
Verleihung der Ehrengaben
5.1 Die Verleihung der Ehrengaben soll in der Regel zeitnah nach Erreichen
der jeweiligen Voraussetzungen erfolgen, in der Regel nach Ablauf der
jeweiligen Legislaturperiode.
5.2 Die Verleihung der goldenen Ehrenmedaille bzw. des Ehrenringes bedarf
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einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
5.3 Im Rathaus Kreuzau ist eine Tafel mit den jeweiligen Trägern der
goldenen Ehrenmedaille bzw. des Ehrenringes zu installieren.
Auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau ist auf die Träger der
Ehrengaben hinzuweisen.
6.
Jubiläen
6.1 Bei Vollendung des 80./85./90./95. und jeden weiteren Lebensjahres wird dem
Jubilar seitens der Gemeinde ein Glückwunsch mit einem Sachgeschenk in
Höhe von 10 € überreicht.
Die Auswahl des Sachgeschenkes bleibt der Verwaltung überlassen.
6.2 Bei 50- jährigen (goldenen) Hochzeiten wird neben dem Glückwunsch eine
Zuwendung in Höhe von 25 €, bei 60- jährigen (diamantenen) Hochzeiten eine
Barzuwendung in Höhe von 50 €, bei 65- jährigen (eisernen) Hochzeiten und
bei der 70- jährigen Gnadenhochzeit eine Barzahlung in Höhe von 100 € überreicht.
6.3 Die Glückwünsche der Gemeinde werden durch den Bürgermeister überbracht.
Der jeweilige Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin sind hinzuzuziehen.
Bei Altersjubiläen kann der jeweilige Ortsvorsteher ermächtigt werden, die
Glückwünsche alleine zu überbringen.
7.
Sterbefälle
Bei Sterbefällen wird wie nachstehend aufgeführt verfahren:
7.1 Aktive Ratsmitglieder bzw. Ortsvorsteher erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt, in den lokalen Tageszeitungen sowie zur Beerdigung eine Blumenschale oder eine gleichwertige Geldspende.
7.2 Ausgeschiedene Ratsmitglieder bzw. Ortsvorsteher erhalten nach ihrem Tod
einen Nachruf im Amtsblatt sowie zur Beerdigung eine Blumenschale oder eine
gleichwertige Geldspende.
7.3 Verdiente Bürger erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt sowie
zur Beerdigung eine Trauerkranzspende oder eine gleichwertige Geldspende.
7.4 Träger des Ehrenringes erhalten nach ihrem Tod einen Nachruf im Amtsblatt
und in den lokalen Tageszeitungen sowie zur Beerdigung eine Trauerkranzspende oder eine gleichwertige Geldspende.
8.
Inkrafttreten
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Diese Richtlinien treten am 01.03.2011 in Kraft.
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